Entscheidungsdatum
06.11.2019Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
WSHG §1 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 09.08.2019, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 25.06.2019 auf Wechsel des Wohn- und Pflegehauses durch den Fonds Soziales Wien als zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 34 Abs. 3 WSHG) gemäß §§ 8, 11 Abs. 1 Z 2, 15, 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes(WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/173 idgF zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 09.08.2019, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 25.06.2019 auf Wechsel des Wohn- und Pflegehauses durch den Fonds Soziales Wien als zuständigen Träger der Sozialhilfe (Paragraph 34, Absatz 3, WSHG) gemäß Paragraphen 8, 11, Absatz eins, Ziffer 2, 15, 34, Absatz 3, des Wiener Sozialhilfegesetzes(WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/173 idgF zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 09. August 2019 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 auf Wechsel des Wohn- und Pflegehauses durch den Fonds Soziales Wien zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Wahlrecht zwischen Pflege innerhalb und außerhalb von Pflegeheimen oder ein Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Pflegeheim aus der Bestimmung des § 15 WSHG nicht ableitbar sei. Da das Wiener Sozialhilfegesetz keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Pflege vorsehe, wäre der Antrag zurückzuweisen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 09. August 2019 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 auf Wechsel des Wohn- und Pflegehauses durch den Fonds Soziales Wien zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Wahlrecht zwischen Pflege innerhalb und außerhalb von Pflegeheimen oder ein Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Pflegeheim aus der Bestimmung des Paragraph 15, WSHG nicht ableitbar sei. Da das Wiener Sozialhilfegesetz keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Pflege vorsehe, wäre der Antrag zurückzuweisen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen Nachstehendes vor:
„1.) Beschwerde gegen den Bescheid ... vom MA 40.
2.) Beschwerde gegen die MA 40 SOZIAL der Stadt Wien.
3.) Ich, A. B. begehre einen Heimwechsel vom Haus D. (derzeit) ins E., F.-gasse (Wien ... Bezirk)
4.) Die Gründe warum der Bescheid rechtswidrig ist. Der Bescheid verstößt gegen das Recht der freien Wahl des Pensionistenheimes.
Frau G. vom Fonds Soziales Wien sagte mir bei einem Besucht am 5.7.2019 für einen Wechsel ins E. bräuchte ich Pflegestufe 2. Derzeit habe ich Pflegestufe 1.
Sie bat mir aber einen Platz in einem Haus des H. an, trotz Pflegestufe 1.
Eigenartig finde ich dass hier ein Unterschied gemacht wird zwischen den Heimen des H. (Stadt Wien) und privaten Heimen (E., geistlich)
Der Eindruck einer Bevorzugung des H. (etwa aus parteipolitischen Gründen) könnte hier entstehen. Beim ersten Besuch (im September 2018) einer Mitarbeiterin des Fonds Soziales Wien in meiner alten (inzwischen aufgegebenen) Wohnung wurde mir zugesagt jederzeit das Heim wechseln zu können. Es war keine Rede von irgendeiner Pflegestufe. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt erst einen Antrag auf Pflegegeld gestellt. Ich habe den schnellen Einzug ins Haus D. (10.10.2018) nur deshalb zugestimmt weil ich Angst hatte meine damalige Wohnung (1. Stock kein Lift) wegen meiner Wirbelsäulenprobleme (Vertebro Stenose) überhaupt nicht mehr verlassen zu können.
Zwei Monate später hätte ich einen Platz im E. bekommen.
Da ich nicht warten will bis ich Pflegestufe 2 irgendwann bekommen werde (oder auch niemals?) finde ich den Bescheid menschenrechtswidrig.
Derzeit fühle ich mich wie ein Gefangener des H..
5.) Hiermit halte ich die vierwöchige Einbringungsfrist ein, um Erkundigungen einzuholen.
6.) Ich verlange die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.“
Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 04. September 2018 die Förderung für Wohnen und Pflege in einem Wohn- und Pflegehaus durch den Fonds Soziales Wien. Auf Grund dieses Antrags wurde dem Rechtsmittelwerber die Leistung „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ ab dem 06. September 2018 bewilligt und der Beschwerdeführer im H., Haus D., an der Anschrift Wien, C., untergebracht.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2019, eingelangt am 26. Juni 2019, beantragte der Beschwerdeführer beim Fonds Soziales Wien den Wechsel des Wohn- und Pflegehauses, wobei er als gewünschte Einrichtung das private Wohn- und Pflegehaus E. in Wien, F.-gasse, angab.
Mit Schreiben des Fonds Soziales Wien vom 04. Juli 2019 wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wechsel des Wohn- und Pflegehauses abgelehnt und begründend ausgeführt, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehen würde. Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen, wurde der Einschreiter hingewiesen.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 begehrte der Rechtsmittelwerber die Erlassung eines Bescheides bezüglich seines Antrags auf Wechsel des Wohn- und Pflegehauses durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Des Weiteren ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Des Weiteren ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Sozialhilfegesetzes – WSHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Sozialhilfegesetzes umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
Gemäß § 7 des Wiener Sozialhilfegesetzes hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch.Gemäß Paragraph 7, des Wiener Sozialhilfegesetzes hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Sozialhilfegesetzes hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes gehören zum Lebensbedarf Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Sozialhilfegesetzes gehören zum Lebensbedarf
1.
Lebensunterhalt,
2.
Pflege,
3.
Krankenhilfe,
4.
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
5.
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
Gemäß § 15 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes umfaßt die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Sozialhilfegesetzes umfaßt die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes ist Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) der Fonds Soziales Wien.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, des Wiener Sozialhilfegesetzes ist Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (Paragraph 14,) und von Pflege (Paragraph 15,) der Fonds Soziales Wien.
Gemäß § 37 Abs. 2a des Wiener Sozialhilfegesetz kann die Erbringung der im § 34 Abs. 3 angeführten Leistungen beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der Fassung , bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 zu laufen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, des Wiener Sozialhilfegesetz kann die Erbringung der im Paragraph 34, Absatz 3, angeführten Leistungen beim Träger der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach Paragraph 34, Absatz 3, zu laufen.
Fest steht, dass dem Beschwerdeführer seitens des Fonds Soziales Wien ab dem 06. September 2018 Pflege im H., Haus D., gewährt wurde. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der Rechtsmittelwerber nunmehr den Wechsel des Pflegehauses.
Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des § 7 Wiener Sozialhilfegesetz ergibt, hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch, wobei Pflege nach § 11 Abs. 1 Z 2 Wiener Sozialhilfegesetz zum Lebensbedarf gehört. § 15 Abs. 1 Wiener Sozialhilfegesetz sieht nunmehr vor, dass die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen, umfasst. Des Weiteren sieht die letztgenannte Bestimmung vor, dass die Pflege innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden kann. Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 7, Wiener Sozialhilfegesetz ergibt, hat der Hilfesuchende auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes einen Rechtsanspruch, wobei Pflege nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Sozialhilfegesetz zum Lebensbedarf gehört. Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz sieht nunmehr vor, dass die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen, umfasst. Des Weiteren sieht die letztgenannte Bestimmung vor, dass die Pflege innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden kann.
Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Pflege ist dabei der Fonds Soziales Wien, wobei dieser Anträge auf Leistungen der Pflege als Träger von Privatrechten erledigt. Ist der Antragsteller mit einer derartigen Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden (vgl. §§ 34 Abs. 3 iVm 37 Abs. 2a Wiener Sozialhilfegesetz). Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Pflege ist dabei der Fonds Soziales Wien, wobei dieser Anträge auf Leistungen der Pflege als Träger von Privatrechten erledigt. Ist der Antragsteller mit einer derartigen Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden vergleiche Paragraphen 34, Absatz 3, in Verbindung mit 37 Absatz 2 a, Wiener Sozialhilfegesetz).
Aus den Bestimmungen der §§ 7 iVm 11 Abs. 1 Z 2 Wiener Sozialhilfegesetz, wonach auf die Hilfe zur Sicherung der Pflege ein Rechtsanspruch besteht, folgt somit, dass dem Hilfesuchenden ein subjektives Recht auf Hilfe zur Sicherung der Pflege eingeräumt wird und diese Leistung letztlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbracht wird. Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsverfahren, das mit im administrativen Rechtsweg überprüfbaren Bescheid endet, durchgesetzt werden kann. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 7, in Verbindung mit 11 Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Sozialhilfegesetz, wonach auf die Hilfe zur Sicherung der Pflege ein Rechtsanspruch besteht, folgt somit, dass dem Hilfesuchenden ein subjektives Recht auf Hilfe zur Sicherung der Pflege eingeräumt wird und diese Leistung letztlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbracht wird. Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsverfahren, das mit im administrativen Rechtsweg überprüfbaren Bescheid endet, durchgesetzt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass das Wiener Sozialhilfegesetz bezüglich der Erbringung der Leistung Pflege lediglich in § 15 Abs. 1 WSHG festlegt, dass diese die körperliche und persönliche Betreuung von Personen umfasst und innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden kann. Nähere Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Leistung, insbesondere die Einräumung eines Wahl- oder zumindest Mitspracherecht des Hilfesuchenden bei der Auswahl des Pflegeheimes, sind dem Wiener Sozialhilfegesetz aber nicht zu entnehmen. Auf die Wahl des Pflegeheimes besteht somit kein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass das Wiener Sozialhilfegesetz bezüglich der Erbringung der Leistung Pflege lediglich in Paragraph 15, Absatz eins, WSHG festlegt, dass diese die körperliche und persönliche Betreuung von Personen umfasst und innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden kann. Nähere Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Leistung, insbesondere die Einräumung eines Wahl- oder zumindest Mitspracherecht des Hilfesuchenden bei der Auswahl des Pflegeheimes, sind dem Wiener Sozialhilfegesetz aber nicht zu entnehmen. Auf die Wahl des Pflegeheimes besteht somit kein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die vom Fonds Soziales Wien anzuwendenden Allgemeinen Förderrichtlinien vorsehen, dass der Kunde bzw. die Kundin eine Förderung insbesondere für Pflege durch eine anerkannte Einrichtung seiner bzw. ihrer Wahl beantragen kann, wobei der Fonds Soziales Wien über die Gewährung der Förderung nach Prüfung aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung entscheidet. Somit sehen die Allgemeinen Förderrichtlinien ein Antragsrecht hinsichtlich der Wahl der Pflegeeinrichtung zwar ausdrücklich vor, allerdings handelt es sich bei diesen Förderrichtlinien um verwaltungsinterne Richtlinien, die nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe stehen. Da gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, stellen die Allgemeinen Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien keine bindenden Rechtsquellen für die Stadt Wien dar.Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die vom Fonds Soziales Wien anzuwendenden Allgemeinen Förderrichtlinien vorsehen, dass der Kunde bzw. die Kundin eine Förderung insbesondere für Pflege durch eine anerkannte Einrichtung seiner bzw. ihrer Wahl beantragen kann, wobei der Fonds Soziales Wien über die Gewährung der Förderung nach Prüfung aller Voraussetzungen aufgrund einer individuellen fachlichen Beurteilung entscheidet. Somit sehen die Allgemeinen Förderrichtlinien ein Antragsrecht hinsichtlich der Wahl der Pflegeeinrichtung zwar ausdrücklich vor, allerdings handelt es sich bei diesen Förderrichtlinien um verwaltungsinterne Richtlinien, die nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe stehen. Da gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, stellen die Allgemeinen Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien keine bindenden Rechtsquellen für die Stadt Wien dar.
Schlagworte
Sozialhilfe; Rechtsanspruch; Träger der Sozialhilfe; Fonds Soziales Wien; Träger von Privatrechten; Hoheitsverwaltung; Privatwirtschaftsverwaltung; Förderrichtlinien; Weisung; VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.13489.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019