Entscheidungsdatum
07.11.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.09.2019, Zl. ..., wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.09.2019, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 13,60, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 13,60, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. Im Übrigen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gegen den Beschwerdeführer (BF) erging das Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch:
Datum/Zeit: 18.4.2019, 10:01 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse gegenüber 1
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 23 Abs. 2 StVOParagraph 23, Absatz 2, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 68, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVOGeldstrafe von € 68, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 78.
Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt und erwogen:
Die Tatörtlichkeit stellt sich so dar, dass in der C.-gasse gegenüber 1, das ist zwischen den Häusern C.-gasse 2 und 4 eine Verkehrsfläche abgeschrankt ist. Ein Teil des Schrankens ist beweglich, der andere Teil ist fix. Die Fläche hinter dem Schranken ist als Privatparkplatz gekennzeichnet und dieser Abschnitt ist nicht benannt. Auf der Seite der Häuser mit geraden Hausnummern, bei ONr. 2, ist Schrägparken durch Bodenmarkierung verordnet. Daran schließt sich der Teil mit fixem Schranken bzw. beschrankter Zufahrt zum Privatparkplatz. Eine Bodenmarkierung ist auf diesem Abschnitt nicht vorhanden. Nach diesem Abschnitt, bei ONr. 4, ist ein Fahrradabstellplatz und danach Längsparken verordnet.
Das Kraftfahrzeug des BF war zum angegebenen Zeitpunkt im geraden Winkel zum fixen Teil des Schrankens abgestellt. Es stand somit nicht parallel zum Fahrbahnrand der C.-gasse.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf folgender Beweiswürdigung:
Aufgrund des Aktes der belangten Behörde und der dort erliegenden Fotoaufnahmen, die genauen Aufschluss geben, wo und wie das Fahrzeug des BF gestanden hat, sowie der Einsicht in allgemein über Internet zugängliche Luftbildaufnahmen der Stadt Wien samt Stadtplan konnte das Gericht einen umfassenden Eindruck von dieser Örtlichkeit gewinnen und dies zur Feststellung des Sachverhaltes heranziehen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 23 Abs. 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. (…)Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. (…)
Bei der Auslegung von Gesetzen ist vornehmlich von deren Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgebend ist, wenn diese Methode bereits zu einem klaren Ergebnis führt.
§ 23 Abs. 2 StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich zum Halten und Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Dass gegen diese Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.9.2003, B 1057/03, zum Ausdruck gebracht.Paragraph 23, Absatz 2, StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich zum Halten und Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Dass gegen diese Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.9.2003, B 1057/03, zum Ausdruck gebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Erfüllung des Tatbildes dieser Bestimmung aus, wenn das Fahrzeug nicht „parallel zum Fahrbahnrand“ abgestellt worden ist (VwGH 23.9.1983, 83/02/0200).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im rechten Winkel (über den Fahrbahnrand hinaus) nicht als Abstellen „am Rande der Fahrbahn“ anzusehen (VwGH 15.10.1987, 87/02/0121).
Der objektive Tatbestand ist demnach als erfüllt anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Wartungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Wartungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis zu € 726, im Nicht-Einbringungsfalle bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO).Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis zu € 726, im Nicht-Einbringungsfalle bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO).
Die Verwaltungsübertretung schädigte das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, von welcher im konkreten Fall vor allem Benützer des Gehsteiges und Fußgänger, aber auch andere Fahrzeuglenker betroffen sein können, sodass der objektive Unwertgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war.
Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte und es ist dem BF nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Die subjektive Tatseite ist als erfüllt anzusehen.Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte und es ist dem BF nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Die subjektive Tatseite ist als erfüllt anzusehen.
Erschwerend waren keine Umstände. Milderungsgründe sind keine hervorgetreten.
Der BF hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht. Es war von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Behörde bei der Strafbemessung den ihr eingeräumten Bemessungsspielraum überschritten hätte, zumal die Strafen im unteren Bereich des Strafsatzes angesiedelt sind.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird, wobei dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird, wobei dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Absatz 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3 Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden.
Schlagworte
Abstellen; Fahrzeug; FahrbahnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.074.12469.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019