Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.12.2019Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §10 Abs7Rechtssatz
Eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer kann weder für sich – wenn sie nicht als (nichtamtliche) Sachverständige bestellt wurde – noch für die Österreichische Apothekerkammer – welche als Körperschaft öffentlichen Rechts kein Sachverständiger iSd § 52 AVG sein kann – Gebühren nach dem GebAG geltend machen.Eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer kann weder für sich – wenn sie nicht als (nichtamtliche) Sachverständige bestellt wurde – noch für die Österreichische Apothekerkammer – welche als Körperschaft öffentlichen Rechts kein Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG sein kann – Gebühren nach dem GebAG geltend machen.
Schlagworte
Sachverständige; Apothekerkammer; Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung; Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen; natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.KO.087.1273.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020