Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.12.2019Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §10 Abs7Rechtssatz
Für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs. 7 ApG sowie die damit einhergehende Erörterung oder Ergänzung durch eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer besteht kein gesetzlich vorgesehener Kostenerstattungsanspruch.Für die Gutachtenserstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG sowie die damit einhergehende Erörterung oder Ergänzung durch eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer besteht kein gesetzlich vorgesehener Kostenerstattungsanspruch.
Schlagworte
Sachverständige; Apothekerkammer; Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung; Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen; natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.KO.087.1273.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020