RS Lvwg 2020/1/9 VGW-242/038/14136/2019/VOR

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10
WMG §12

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Depotvermögen der Lebensgefährtin „gesperrt sei“, ist auszuführen, diese Sperre bedeutet lediglich, dass hinsichtlich der Lebensgefährtin eine Vertretung durch einen Erwachsenenvertreter in Angelegenheiten der Verwaltung von Einkünften und Vermögen besteht und nur der Erwachsenenvertreter (Sachwalter) über dieses Vermögen verfügen darf. Einer Verwertung dieses Vermögen steht nichts im Wege.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mindeststandard; Anrechnung; eigene Mittel; Einkommen; verwertbares Vermögen; Erwachsenenvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.038.14136.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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