Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §10Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Depotvermögen der Lebensgefährtin „gesperrt sei“, ist auszuführen, diese Sperre bedeutet lediglich, dass hinsichtlich der Lebensgefährtin eine Vertretung durch einen Erwachsenenvertreter in Angelegenheiten der Verwaltung von Einkünften und Vermögen besteht und nur der Erwachsenenvertreter (Sachwalter) über dieses Vermögen verfügen darf. Einer Verwertung dieses Vermögen steht nichts im Wege.
Schlagworte
Mindestsicherung; Mindeststandard; Anrechnung; eigene Mittel; Einkommen; verwertbares Vermögen; ErwachsenenvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.038.14136.2019.VORZuletzt aktualisiert am
30.03.2021