TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/24 VGW-121/008/90/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2020
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Entscheidungsdatum

24.01.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z74
GewO 1994 §340
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.11.2019, Zl. ..., betreffend Gewerbeordnung (GewO)

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO iVm § 339 Abs. 3 GewO fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die Beschwerdeführerin nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz 3, GewO fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die Beschwerdeführerin nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht den Zugangsvoraussetzungen für das angemeldete Gewerbe gemäß § 94 Z 74 GewO entsprechen und somit ein formeller Befähigungsnachweis nicht vorliegt. Außerdem sei nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Verfahren treffe, über die entsprechende individuelle Befähigung im Sinne des § 19 GewO verfüge. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht den Zugangsvoraussetzungen für das angemeldete Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO entsprechen und somit ein formeller Befähigungsnachweis nicht vorliegt. Außerdem sei nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Verfahren treffe, über die entsprechende individuelle Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO verfüge.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin lediglich aus, dass von ihr „leider“ sämtliche Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Sie habe mehr Kreditpunkte als man als Unternehmensberater brauche und außerdem habe sie in einer GmbH neben der Geschäftsleitung im Management und von Juni 2018 bis Ende September 2018 als Buchhalterin gearbeitet. Sie werde „in der nächsten Zeit gewisse Unterlagen darüber übermitteln.“

Trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage durch die erkennende Richterin, zuletzt am 16. Jänner 2020, wo ihr eine einwöchige Frist zur Vorlage der angesprochenen unterlagen erteilt wurde, wurden die in der Beschwerde angesprochenen Nachwiese bis dato nicht übermittelt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Absatz eins, erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 sind der Anmeldung anzuschließen: Gemäß Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 sind der Anmeldung anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

2. falls ein Befähigungsnachweis für das Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege;

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde einholt.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 94/2003, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003,, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß
§ 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes - FH StG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß , Paragraph 14 a, des Fachhochschul-Studiengesetzes - FH StG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in
Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung, eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in , Ziffer 3 a, genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges gemäß Paragraph 14 a, FHStG und b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und c) eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 94/2003, sind unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003,, sind unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

Gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der Verwaltungsbehörde aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Verwaltungsakt.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 03.10.2019 das genannte Gewerbe angemeldet. Dieser Gewerbeanmeldung waren keine Unterlagen über den Befähigungsnachweis angeschlossen. Frau B. wurde daher mit Schreiben vom 04.10.2019 nachweislich aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen und gleichzeitig auf die Folgen bei fruchtlosem Verstreichen der Frist aufmerksam gemacht.

Die Beschwerdeführerin hat am 04.11.2019 folgende Unterlagen nachgereicht:

• Zertifikat eines Englisch-Kurses auf Sprachniveau A2

• Online-Zertifikat über den Abschluss des „ECDL-Start“

• Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis auf Ungarisch inkl. deutscher Übersetzung

• „Kompetenzmatrix Büro Basic“ des C. Instituts für berufsbezogene Weiterbildung und Personaltraining GmbH

• Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der Veranstaltung „Buchhaltung am PC“ des Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien

• Zertifikat über die Abschlussprüfung - Stufe A des Kurses „Buchhaltung“ des C. Instituts für berufsbezogene Weiterbildung und Personaltraining GmbH

• Lebenslauf der Beschwerdeführerin

• Fachprüfungszeugnis über den Abschluss als Büroleiterin auf Ungarisch inkl. deutscher Übersetzung

• Internationales Zeugnis über die staatlich ankerkannte Sprachprüfung in Deutsch auf Sprachniveau C1

Unterlagen über den Abschluss eines Studiums, Universitätslehrganges etc. wurden keine vorgelegt. Eine fachlich einschlägige Tätigkeit für das angestrebte Gewerbe im Sinne des Abs. 2 der zitierten Verordnung wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachgewiesen. Wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.Unterlagen über den Abschluss eines Studiums, Universitätslehrganges etc. wurden keine vorgelegt. Eine fachlich einschlägige Tätigkeit für das angestrebte Gewerbe im Sinne des Absatz 2, der zitierten Verordnung wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachgewiesen. Wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Rechtlich folgt daraus:

Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen entsprechen nicht den geltenden Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 GewO 1994.Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen entsprechen nicht den geltenden Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 6.4. 2005, 2004/04/0047 und VwGH 18.5.2005, 2004/04/0211) hat auch im Verfahren nach § 19 GewO 1994 die Beurteilung, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Vergleichsmaßstab ist daher die einschlägige Berufszugangsverordnung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 6.4. 2005, 2004/04/0047 und VwGH 18.5.2005, 2004/04/0211) hat auch im Verfahren nach Paragraph 19, GewO 1994 die Beurteilung, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Vergleichsmaßstab ist daher die einschlägige Berufszugangsverordnung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 15.12.2006, 2005/04/0149) ist es in Anbetracht der Wortfolge, „wenn .... nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994, Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. VwGH 15.12.2006, 2005/04/0149) ist es in Anbetracht der Wortfolge, „wenn .... nachgewiesen werden“ in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994, Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Eine derartige Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besteht nur insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht bewirkt, dass eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde zu Lasten der säumigen Partei geht.

Die Beschwerdeführerin ist sich selbst dem Umstandes bewusst, dass nach wie vor Unterlagen ihrerseits fehlen. Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst.

Nach der derzeitigen Aktenlage ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die für die selbständige Ausübung des angestrebten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und somit die individuelle Befähigung verfügt.

Überdies wird die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut des maßgeblichen § 340 GewO hingewiesen, wonach die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Diese gesetzliche Formulierung bedeutet, dass diese Voraussetzungen zum Anmeldungszeitpunkt vorliegen müssen.Überdies wird die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut des maßgeblichen Paragraph 340, GewO hingewiesen, wonach die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Diese gesetzliche Formulierung bedeutet, dass diese Voraussetzungen zum Anmeldungszeitpunkt vorliegen müssen.

Da bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch bis dato) von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen sich ergibt, dass gegenständlich ein formeller Befähigungsnachweis vorliegt, und auch nicht vom Vorliegen der individuellen Befähigung ausgegangen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben und war demnach der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen.

Bemerkt wird, dass bei Vorliegen der geforderten Nachweise eine neuerliche Gewerbeanmeldung durchaus erfolgversprechend sein kann.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hatte.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hatte.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die diesbezüglichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die diesbezüglichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

individueller Befähigungsnachweis; Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation; Zugangsvoraussetzungen; Mitwirkungspflicht; Anmeldungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.121.008.90.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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