RS Lvwg 2020/2/18 VGW-242/081/15952/2019/VOR

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Rechtssatz

Die fiktive Anrechnung eines Einkommens im Falle der Nichtentsprechung einer Aufforderung nach § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz erweist sich rechtswidrig, zumal diese Bestimmung als Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Ablehnung oder Einstellung der Leistung normiert.Die fiktive Anrechnung eines Einkommens im Falle der Nichtentsprechung einer Aufforderung nach Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz erweist sich rechtswidrig, zumal diese Bestimmung als Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Ablehnung oder Einstellung der Leistung normiert.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht; Nachweis; Unterlagen; Mietbeihilfe, Wohnkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.15952.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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