Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1Rechtssatz
Die fiktive Anrechnung eines Einkommens im Falle der Nichtentsprechung einer Aufforderung nach § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz erweist sich rechtswidrig, zumal diese Bestimmung als Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Ablehnung oder Einstellung der Leistung normiert.Die fiktive Anrechnung eines Einkommens im Falle der Nichtentsprechung einer Aufforderung nach Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz erweist sich rechtswidrig, zumal diese Bestimmung als Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Ablehnung oder Einstellung der Leistung normiert.
Schlagworte
Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht; Nachweis; Unterlagen; Mietbeihilfe, WohnkostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.15952.2019.VORZuletzt aktualisiert am
30.03.2021