Entscheidungsdatum
27.02.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka nach Einbringung einer Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachgruppe Rechtliche Qualitätssicherung, gegen das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin vom 09.09.2019, Zl. VGW-242/038/RP24/11412/2019, mit welchem über die Beschwerde der A. B. in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes entschieden wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für August 2019 die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) EUR 1.567,28 beträgt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für August 2019 die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) EUR 1.567,28 beträgt.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2019, Zahl SH/2019/...-001, wurden Frau A. B., Herrn C. B. und dem mj. D. B. aufgrund eines Folgeantrages für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 weiterhin monatliche Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung zuerkannt. Die Leistungen betrugen mit Ausnahme für den Monat August 2019 jeweils 1.567,26 Euro. Für August 2019 wurde lediglich eine Leistung von 1507,51 Euro zuerkannt, zumal der Mindeststandard für den, der Bedarfsgemeinschaft angehörigen minderjährigen D. B., um 25% gekürzt wurde, da keine ÖIF Bestätigung über das Sprachniveau erbracht worden sei.
Gegen diese Kürzung für August 2019 erhob Frau A. B. die Beschwerde vom 13.08.2019, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der minderjährige Sohn mit 02.09.2019 beim Jugendcollege der Stadt Wien angemeldet sei.
Mit Entscheidung der Landesrechtspflegerin vom 09.09.2019, Zl. VGW-242/038/RP24/11412/2019, wurde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG der Beschwerde von Frau A. B. stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für August 2019 die Leistung in voller Höhe zuerkannt wurde.Mit Entscheidung der Landesrechtspflegerin vom 09.09.2019, Zl. VGW-242/038/RP24/11412/2019, wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG der Beschwerde von Frau A. B. stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für August 2019 die Leistung in voller Höhe zuerkannt wurde.
Dagegen wurde vom Magistrat der Stadt, MA 40, fristgerecht eine Vorstellung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde vertrete die Ansicht, dass der Begriff „anspruchsberechtigte Person“ nicht deckungsgleich mit dem Begriff „Hilfe suchende oder empfangende Person“ sei. Einer logisch systematischen Interpretation entsprechend sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber wohl alles einheitlich determiniert hätte, wenn er anspruchsberechtigte Personen als gleichbedeutend mit Hilfe suchenden und empfangenden Personen angesehen hätte. Im Sinne der Formulierung des WMG darf davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Hilfe suchende und empfangende Personen“ weiter zu fassen sei als der Begriff der „anspruchsberechtigten Person“. Unter „Hilfe suchenden und empfangenden Personen“ seien wohl alle minderjährigen und volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemeint, denen Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Gute kommen bzw. gewährt werden.
Diese Interpretation widerspricht nicht der Rechtsansicht und Judikatur, demnach nur volljährige Personen anspruchsberechtigt seien, da sich vielmehr der Mindeststandard an dem Bedarf für alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfe suchenden und empfangenden Personen orientiert. Demnach werden auch von den allgemeinen Pflichten der Hilfe suchenden und empfangenden Personen (vgl. § 6 WMG) alle Personen, die im Sinne des WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden und deren gemeinsame Notlage im Sinne des § 1 WMG beseitigt werden soll, umfasst. In weiterer Folge sei somit auch als der Betroffenenkreis des § 15 WMG (Kürzung der Leistung) - als Konsequenz der Nichteinhaltung der Pflichten von Hilfe suchenden und empfangenden Personen - alle in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen Personen anzusehen. Weiters sei zu beachten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gemäß § 1 zum Ziel habe, die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern sowie gemäß Abs. 3 das Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich festhält. Die Leistungen der Mindestsicherung erfolgen nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Hinzu kommt, dass von mündigen Minderjährigen bereits eine gewisse Handlungsfähigkeit erwartet werden kann. So können Personen im Alter des D. B., des Sohnes der Beschwerdeführerin (und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und somit ebenso Hilfe suchende und empfangende Person), eigenverantwortlich im Hinblick auf eine Abhilfe der Notlage durch soziale Inklusion und Anstreben einer Berufsausbildung und -tätigkeit mitwirken. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz verweist sowohl im § 6 Z 7 WMG als auch § 15 Abs. 1 WMG auf § 6 Abs. 1 IntG (Integrationsgesetz). Wie aus den Bestimmungen der §§ 3, 5 und 6 IntG hervorgeht, werden nicht nur volljährige Personen von den Verpflichtungen erfasst. Die Mitwirkungspflichten gemäß § 6 IntG verweisen unter anderem auf § 5 IntG, der in Abs. 1 ausdrücklich Kursmaßnahmen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr vorsieht sowie in Abs. 1a auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, nennt. Es sei daher davon auszugehen, dass auch Personen, die nicht mehr schulpflichtig und mündig minderjährig seien, von einer Mitwirkungspflicht mitumfasst seien. Im Umkehrschluss sei sowohl § 6 (Pflichten der Hilfe suchenden und empfangenden Personen) als auch § 15 WMG (Kürzung der Leistungen), die jeweils auf die Mitwirkungspflichten im IntG verweisen, so zu interpretieren, dass in der Bedarfsgemeinschaft lebende Minderjährige, die das 15. Lebensjahr und die Schulpflicht vollendet haben und ihre Arbeitskraft einsetzen können, von den Pflichten im Sinne des WMG mitumfasst sind. Die Behörde vertritt somit die Ansicht, dass der Gesetzgeber im Speziellen bei den Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen gemäß § 6 WMG alle Personen der Bedarfsgemeinschaft umfasst habe und von einem mündigen Minderjährigen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - wie im gegenständlichen Fall - eine gewisse Mitwirkung verlangt werden könne. In weiterer Folge müsse die Bedarfsgemeinschaft auch eine Sanktion gemäß § 15 WMG treffen können, wenn eine Hilfe suchende und empfangende Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft den Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt.Diese Interpretation widerspricht nicht der Rechtsansicht und Judikatur, demnach nur volljährige Personen anspruchsberechtigt seien, da sich vielmehr der Mindeststandard an dem Bedarf für alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfe suchenden und empfangenden Personen orientiert. Demnach werden auch von den allgemeinen Pflichten der Hilfe suchenden und empfangenden Personen vergleiche Paragraph 6, WMG) alle Personen, die im Sinne des WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden und deren gemeinsame Notlage im Sinne des Paragraph eins, WMG beseitigt werden soll, umfasst. In weiterer Folge sei somit auch als der Betroffenenkreis des Paragraph 15, WMG (Kürzung der Leistung) - als Konsequenz der Nichteinhaltung der Pflichten von Hilfe suchenden und empfangenden Personen - alle in der Bedarfsgemeinschaft befindlichen Personen anzusehen. Weiters sei zu beachten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gemäß Paragraph eins, zum Ziel habe, die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern sowie gemäß Absatz 3, das Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich festhält. Die Leistungen der Mindestsicherung erfolgen nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Hinzu kommt, dass von mündigen Minderjährigen bereits eine gewisse Handlungsfähigkeit erwartet werden kann. So können Personen im Alter des D. B., des Sohnes der Beschwerdeführerin (und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und somit ebenso Hilfe suchende und empfangende Person), eigenverantwortlich im Hinblick auf eine Abhilfe der Notlage durch soziale Inklusion und Anstreben einer Berufsausbildung und -tätigkeit mitwirken. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz verweist sowohl im Paragraph 6, Ziffer 7, WMG als auch Paragraph 15, Absatz eins, WMG auf Paragraph 6, Absatz eins, IntG (Integrationsgesetz). Wie aus den Bestimmungen der Paragraphen 3, 5 und 6 IntG hervorgeht, werden nicht nur volljährige Personen von den Verpflichtungen erfasst. Die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 6, IntG verweisen unter anderem auf Paragraph 5, IntG, der in Absatz eins, ausdrücklich Kursmaßnahmen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr vorsieht sowie in Absatz eins a, auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die Leistungen im Rahmen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beziehen, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, nennt. Es sei daher davon auszugehen, dass auch Personen, die nicht mehr schulpflichtig und mündig minderjährig seien, von einer Mitwirkungspflicht mitumfasst seien. Im Umkehrschluss sei sowohl Paragraph 6, (Pflichten der Hilfe suchenden und empfangenden Personen) als auch Paragraph 15, WMG (Kürzung der Leistungen), die jeweils auf die Mitwirkungspflichten im IntG verweisen, so zu interpretieren, dass in der Bedarfsgemeinschaft lebende Minderjährige, die das 15. Lebensjahr und die Schulpflicht vollendet haben und ihre Arbeitskraft einsetzen können, von den Pflichten im Sinne des WMG mitumfasst sind. Die Behörde vertritt somit die Ansicht, dass der Gesetzgeber im Speziellen bei den Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen gemäß Paragraph 6, WMG alle Personen der Bedarfsgemeinschaft umfasst habe und von einem mündigen Minderjährigen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - wie im gegenständlichen Fall - eine gewisse Mitwirkung verlangt werden könne. In weiterer Folge müsse die Bedarfsgemeinschaft auch eine Sanktion gemäß Paragraph 15, WMG treffen können, wenn eine Hilfe suchende und empfangende Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft den Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsakten vorgelegt.
Aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes wird nachstehend Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Frau A. B., Herr C. B. und der mj. D. B. sind in Wien, E.-gasse, wohnhaft. Sie sind syrische Staatsbürger und wurde ihnen Asylstatus zuerkannt.
Am 13. Juli 2019 stellten sie einen Folgeantrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Am 4.7.2019 übermittelte die Bedarfsgemeinschaft nach Aufforderung von Seiten des Magistrates der Stadt Wien, MA 40, vom 13.6.2019 unter anderem das Jahres- und Abschlusszeugnis von D. B., wonach er im Schuljahr 2018/19 die neunte Schulstufe der Öffentlichen polytechnischen Schule in Wien, F.-gasse, besuchte und den Unterrichtsgegenstand Deutsch mit der Note „genügend“ abschloss (ABl. 28).Am 4.7.2019 übermittelte die Bedarfsgemeinschaft nach Aufforderung von Seiten des Magistrates der Stadt Wien, MA 40, vom 13.6.2019 unter anderem das Jahres- und Abschlusszeugnis von D. B., wonach er im Schuljahr 2018/19 die neunte Schulstufe der Öffentlichen polytechnischen Schule in Wien, F.-gasse, besuchte und den Unterrichtsgegenstand Deutsch mit der Note „genügend“ abschloss Amtsblatt 28).
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2019, Zahl SH/2019/...-001, wurden der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung zuerkannt. Für den Monat August 2019 wurde der Mindeststandard für den, der Bedarfsgemeinschaft angehörigen minderjährigen D. B., um 25% gekürzt, da keine ÖIF Bestätigung über das Sprachniveau erbracht worden sei.
Dazu wurde erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetztes (WMG) lauten:
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7, (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
(...)
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
(…)
(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Mindeststandards
§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Paragraph 8, (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
(...)
9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.9. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
Kürzung der Leistungen
§ 15. (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.Paragraph 15, (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.
(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.
(3) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nicht nachkommt, ist nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) auf die Dauer eines Monats um 25 vH zu kürzen. Das Gesamtausmaß der Kürzungen darf jedoch das Ausmaß der nach § 15 Abs. 1 möglichen Kürzungen nicht übersteigen.(3) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nicht nachkommt, ist nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) auf die Dauer eines Monats um 25 vH zu kürzen. Das Gesamtausmaß der Kürzungen darf jedoch das Ausmaß der nach Paragraph 15, Absatz eins, möglichen Kürzungen nicht übersteigen.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes lauten:
Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Deutschkurse
§ 4. (1) Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.Paragraph 4, (1) Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.
(2) Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (Paragraph 5, Absatz 4,). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.(3) Kursmaßnahmen gemäß Absatz 2, Litera a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
Mitwirkungspflichten
§ 6.(1) Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.Paragraph 6 Punkt (, eins,) Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5, Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 67, AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
(2) Für Personen, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß § 10 AlVG.(2) Für Personen, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, AlVG.
Im vorliegenden Fall war zum einen die Rechtsfrage zu klären, ob die Sanktion einer Kürzung gemäß § 15 WMG auch auf minderjährige Personen einer Bedarfsgemeinschaft anzuwenden ist.Im vorliegenden Fall war zum einen die Rechtsfrage zu klären, ob die Sanktion einer Kürzung gemäß Paragraph 15, WMG auch auf minderjährige Personen einer Bedarfsgemeinschaft anzuwenden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, Zahl Ro 2017/10/0033, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt hat. Die Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Person (vgl. § 7 Abs. 2 Z 3 WMG) erfolgt vielmehr durch die Zurechnung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft. Wann eine minderjährige Personen der Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist, ist im § 7 WMG angeführt. Da minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gesetzlich nicht eingeräumt ist, sich die Textierung des § 15 WMG klar auf Hilfe suchende bzw. empfangende Personen somit lediglich auf anspruchsberechtigte Personen bezieht, können sich die Sanktionen einer Kürzung nur gegen die gesetzlich vorgesehenen Anspruchsberechtigten richten. Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, Zahl Ro 2017/10/0033, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen, nicht aber minderjährigen Personen eingeräumt hat. Die Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Person vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG) erfolgt vielmehr durch die Zurechnung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft. Wann eine minderjährige Personen der Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist, ist im Paragraph 7, WMG angeführt. Da minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gesetzlich nicht eingeräumt ist, sich die Textierung des Paragraph 15, WMG klar auf Hilfe suchende bzw. empfangende Personen somit lediglich auf anspruchsberechtigte Personen bezieht, können sich die Sanktionen einer Kürzung nur gegen die gesetzlich vorgesehenen Anspruchsberechtigten richten.
Zum anderen hat der minderjährige D. durch den Besuch der neunten Schulstufe der Öffentlichen polytechnischen Schule in Wien, F.-gasse, und Abschluss der 9. Schulstufe mit einer positiven Note im Fach Deutsch (siehe dazu BM für Bildung, Wissenschaft und Froschung: „Lehrplan der Polytechnischen Schulen“, unter:
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulpraxis/lp.html, abgerufen am 24.2.2020) unzweifelhaft die Integrationsmaßnahme gemäß 6 Abs. 1 Integrationsgesetz (Deutschnachweis über A2 des GERS) erfüllt. Für die Kürzung der Leistung bleibt sohin kein Raum.https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulpraxis/lp.html, abgerufen am 24.2.2020) unzweifelhaft die Integrationsmaßnahme gemäß 6 Absatz eins, Integrationsgesetz (Deutschnachweis über A2 des GERS) erfüllt. Für die Kürzung der Leistung bleibt sohin kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich ob der Begriff „anspruchsberechtigte Person“ mit dem Begriff „Hilfe suchende oder empfangende Person“ deckungsgleich ist und eine Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage bislang nicht ergangen ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich ob der Begriff „anspruchsberechtigte Person“ mit dem Begriff „Hilfe suchende oder empfangende Person“ deckungsgleich ist und eine Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage bislang nicht ergangen ist.
Schlagworte
Mindestsicherung; Kürzung der Leistungen; Bedarfsgemeinschaft; Minderjähriger; Integrationsmaßnahme; DeutschnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.038.12478.2019.VORZuletzt aktualisiert am
30.03.2021