RS Vwgh 2004/10/13 2004/10/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3;
AHStG §36;
BDG 1979 Anl1 Satz1;
BDG 1979 Anl1 Z22.1 Abs1 lita;
BDG 1979 Anl1 Z22.1 Abs2 lita;
EURallg;
UniStG 1997 §66 Abs1;
UniStG 1997 §70 Abs2;
UniStG 1997 Anl1;
UniStG 1997 Anl2;

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 erster Satz zum BDG 1979 und Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. a und Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2 lit. a zum BDG 1979 enthalten keine ausdrückliche Anordnung, wonach die Ernennung ein im Inland erworbenes Diplom oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Diploms mit dem Abschluss eines inländischen Studiums durch eine österreichische Universität voraussetze. Bei richtlinienkonformer Interpretation kann auch in der Zitierung von Vorschriften des österreichischen Studienrechts keine in diese Richtung gehende gesetzliche Anordnung (im Sinne eines "zwingenden Erfordernisses" gemäß § 70 Abs. 2 UniStG) gesehen werden. Vielmehr ist an Hand der Auslegung dieser Gesetzesstellen unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 89/48/EWG das Ernennungserfordernis auch durch ein Diplom als erfüllt anzusehen, auf das die in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zutreffen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100054.X03

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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