Entscheidungsdatum
02.07.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 15.3.2018, Zl. VStV/1/2017, wegen Übertretungen des 1) § 68 Abs. 3 lit b Straßenverkehrsordnung - StVO, 2) § 65 Abs. 3 StVO, 3) § 97 Abs. 4 StVO, 4) § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit a StVO, 5) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, 6) § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG, 7) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 6 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, 8) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2019, durch Verkündung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 15.3.2018, Zl. VStV/1/2017, wegen Übertretungen des 1) Paragraph 68, Absatz 3, Litera b, Straßenverkehrsordnung - StVO, 2) Paragraph 65, Absatz 3, StVO, 3) Paragraph 97, Absatz 4, StVO, 4) Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO, 5) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF, 6) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz - WLSG, 7) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF, 8) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2019, durch Verkündung,
zu Recht e r k a n n t:
I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt. römisch eins. In der Straffrage wird in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt. römisch eins. In der Straffrage wird in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.römisch eins. In der Straffrage wird in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 50 auf € 30 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden auf 13 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 50 auf € 30 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden auf 13 Stunden herabgesetzt wird.
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 20 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 20 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
I. In der Straffrage wird in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 erster Satz in Verbindung mit § 45 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.römisch eins. In der Straffrage wird in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 20 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 20 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 25 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 35 auf € 25 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt zu 4., 5., 7. und 8. der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens jeweils € 10,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens € 10,00). Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt zu 4., 5., 7. und 8. der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens jeweils € 10,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens € 10,00).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
I. Entscheidungsgründe:römisch eins. Entscheidungsgründe:
Mit Strafverfügung vom 2.3.2018, GZ. VStV/1/2017, wurden gegen Herrn A. B., geb. 1998 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), 8 Strafen iHv. insgesamt € 710,00 wegen folgender Delikte verhängt (LPD-AS 18f):
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Eine Ausfertigung dieser Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 7.3.2018 übernommen (LPD-AS 22).
Mit E-Mail vom 15.3.2018 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Höhe der Strafen (LPD-AS 23f):
„[…] Die angefochtene Strafverfügung beinhaltet keinerlei Feststellungen, bzw. Erwägungen, hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen.
Zu berücksichtigen wäre jedenfalls gewesen, dass ich als Schüler über kein eigenes Einkommen verfüge, ich ersuche somit um deutliche Herabsetzung. Bitte auch als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass ich bislang noch nie eine Strafverfügung, oder auch nur ein Organstrafmandat erhielt. […]“
Mit Straferkenntnis vom 15.3.2018 wurden die Geldstrafen auf insgesamt € 355,00 gesenkt. Die Begründung lautete wie folgt:
"Da sich der Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe richtet, war über die Schuldfrage nicht mehr abzusprechen. Eine Ermahnung wird von Gesetzes wegen nicht erteilt."
Zur Strafbemessung fand sich keinerlei weitere Begründung.
§ 68 Abs. 3 lit. b StVO lautet:Paragraph 68, Absatz 3, Litera b, StVO lautet:
Es ist verboten, sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,
§ 65 Abs. 3 StVO lautet:Paragraph 65, Absatz 3, StVO lautet:
Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht. ) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht. )
§ 97 Abs. 4 StVO lautet:Paragraph 97, Absatz 4, StVO lautet:
Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfenDie Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Absatz 3, betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen
a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
§ 38 Abs. 5 lautet:Paragraph 38, Absatz 5, lautet:
Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten.
§ 1 Abs. 1 Z 1 WLSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG lautet:
Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
§ 1 FahrradVO lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph eins, FahrradVO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:
[…]
4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,
[…]
6.mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2,
[…]
(4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, wurde 1998 geboren und war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Mittlerweile ist er 20 Jahre alt. Er wohnt nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung mit seinem gleichnamigen Vater, geb. 1972, seiner Mutter E. B. und seinen 2 mj Brüdern F., geb. 2005 und G., geb. 2009 in Wien, H.-gasse.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beanstandungen einkommensloser Schüler war (Kopie d. edu-card f.d. Schuljahr 2017/18, LPD-AS 25) und nunmehr eine Lehre absolviert, wofür er eine Lehrlingsentschädigung iHv. € 627,92 bezieht (./B, VGW-AS 91) und ansonsten vermögenslos ist, weshalb er noch bei seinen Eltern wohnt (VGW-AS 79-81).
Da gegen die Strafverfügung bloß Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben worden ist, sind die Tatvorhalte bereits in Rechtskraft erwachsen und daher keinen weiteren Überprüfung durch das Gericht zugänglich, welches lediglich die Bemessung der Strafen zu prüfen hat.
Zur den einzelnen Strafen:
Das Verbot sich am Fahrrad von einem anderen fahrenden Fahrzeug ziehen zu lassen, besteht in 1. Linie aufgrund des hohen Unfallrisikos, wenn sich ein Fahrradfahrer v.a. von einem Kraftfahrzeug ziehen lässt. Dies einerseits aufgrund des abrupten Beschleunigungsvermögens und der Bremskraft eines Kraftfahrzeuges und der dadurch auftretenden Kräfte, welchen ein Fahrradfahrer, der sich ziehen lässt, nicht gewachsen ist und der Gefahr, dass ein dadurch zu Sturz kommender Fahrradfahrer von nachkommenden Kraftfahrzeugen überrollt werden kann. Diese zu besorgenden Gefahren sind um ein Vielfaches niedriger bzw. gar nicht zu gewärtigen in einer Konstellation, bei welcher ein Fahrradfahrer einem anderen Fahrradfahrer die Hand reicht, um sich kurz anhängen und dieses Geschehen nicht auf einer Fahrbahn mit Kfz-Verkehr stattfindet, wo im Falle eines Sturzes zusätzlich die Gefahr des Überrolltwerdens droht, sondern auf einem baulich getrennten Fahrradweg. Hinzu treten das jugendliche Alter des jungen Erwachsenen, der aufgrund des bevorstehenden Weihnachtsfestes sich zu einer Blödelei hinreißen ließ, sein reumütiges Geständnis und der Umstand, dass er nur kurz nach der Hand seines Bruders griff. Aufgrund des ungleich niedrigeren Risikos drohte keine Gefahr für Leib und Leben, sondern – unter Annahme keines außergewöhnlichen Verlaufs der Ereignisse - allenfalls Kratzer an den beteiligten eigenen Fahrrädern bzw. blaue Flecken bei den Brüdern, weshalb das beeinträchtigte Rechtsgut der Unversehrtheit von solchen Makeln als gering einzustufen ist. Aufgrund des kurzen Griffs nach der Hand des Bruders kann auch nur von einer geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes die Rede sein und zum Verschulden ist auf die oben bereits ausgeführten Umstände des sich Hinreißenlassens zu einer kurzen Blödelei, welche wiederum auf das jugendlichen Alter des jungen Erwachsenen und einem nachvollziehbaren Übermut aufgrund des bevorstehenden Weihnachtsfestes zurückzuführen ist, weshalb auch die Schuld als gering zu qualifizieren ist und im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des gesetzten Verhaltens das Auslangen gefunden wird, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Er hat erwiesenermaßen angehalten, denn ansonsten wäre es nicht zu den späteren Beanstandungen hinsichtlich der Ausstattung seines Fahrrades gekommen und hätte er die Meldungslegerin nicht zur nächsten Polizeidienststelle begleitet. Dass die ML den flüchtigen BF gestellt hätte, kann ausgeschlossen werden, da sie bei Ansichtigwerden des Fahrradlenkers sich auf der anderen Straßenseite der dazwischen liegenden 4-streifigen Fahrbahn befand und von diesem Ausgangspunkt aus zu Fuß den stadtauswärts sich in Fahrt befindlichen Fahrradlenker nicht hätte einholen können, wenn dieser nicht freiwillig angehalten hätte.
Die Anordnung erfolgte aufgrund der Beeinträchtigung des bereits zu Punkt 1. mit von geringer Bedeutung qualifizierten Rechtsgutes, eine kurze Verzögerung bis zum Stillstandbringen des Fahrrades beeinträchtigte das verletzte Rechtsgut aufgrund der Kürze der Verzögerung nur gering bzw. gar nicht mehr, da der Beschwerdeführer lt. Anzeige mittlerweile ohnehin die Hand zum Bruder wieder gelöst hatte (LPD-AS 2). Aufgrund des Umstandes, dass es allgemein bekannt ist, dass wegen der starken Verkehrsbelastung … es zu einer hohen Lärmentwicklung kommt und der Ruf eines Straßenaufsichtsorgans von jenseits einer 4-streifigen Fahrbahn (welche sich durch Verschneidung ab dieser Stelle zu 5 Fahrstreifen aufweitet) von einem Fahrradfahrer, welcher zudem den Fahrtwind im Ohr hat, nicht sofort klar verstanden bzw. auf sich bezogen wird, ist dem Beschwerdeführer nahezu kein Vorwurf zu machen, dass er noch einige Meter (ca. die Länge des dort befindlichen U-Bahnabganges bis auf Höhe der Bank, Punkt d in ./I, VGW-AS 95) weiterfuhr, bevor er anhielt. Das Verschulden ist somit so wie die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Hand sofort gelöst und blieb nach wenigen Metern stehen) wie auch dessen Bedeutung (geringes Gefahrenpotenzial) äußerst gering, weshalb auch in diesem Fall mit einer Ermahnung vorzugehen ist.
Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass nach eigenen Angaben der Meldungslegerin diese dem BF zuerst von der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn zurief, dass er stehen bleiben solle und er erst danach den Schutzweg trotz Rot anzeigender VLSA passierte ohne stehenzubleiben, weshalb zu dem vorher ausgeführten Umstand, dass die dort befindliche VLSA für stadtauswärts fahrende Fahrradlenker ohnehin leicht zu übersehen ist, der Umstand hinzutrat, dass der Beschwerdeführer durch den Ruf von der anderen Straßenseite abgelenkt war, sich umsah, woher der Ruf kam und deshalb im Weiterfahren die auf Rotlicht geschaltete VLSA übersah. Aufgrund dieses Umstandes trifft ihn an diese Übertretung nur ein geringes Verschulden, weshalb unter Berücksichtigung der Milderungsgründe wie Unbescholtenheit, junger Erwachsener, reumütiges Geständnis (VP-S3), und aufgrund der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbetrag in dem verkündeten Ausmaß herabzusetzen ist.
Schlagworte
Lichtzeichen; Benützung von Fahrrädern; Mitführen von Personen; Beschaffenheit von Fahrrädern; Verhalten der Radfahrer; Organe der Straßenaufsicht; Anordnung; Verletzung des öffentlichen Anstandes; Fahrradausrüstung; ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.068.6747.2018Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020