Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2020Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs3Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) bzw. dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), welche für die Wirksamkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, gleich dem ASVG in § 35 Abs. 3, eine Bekanntgabe an eine bestimmte staatliche Stelle voraussetzen, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese Mitteilungspflicht die Wirksamkeit der Bestellung eines "verantwortlichen Vertretungsorganes" nicht beeinflusst (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002). Die Mitteilungspflicht, bezieht sich demnach vielmehr lediglich auf „gewöhnliche“ verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG - also jene Personen, die nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen und deshalb nicht bereits aufgrund des § 9 Abs. 1 VStG ex lege verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind (vgl VwGH 09.02.1999, 97/11/0044). Gleiches muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch für die Mitteilungspflicht nach § 35 Abs. 3 ASVG gelten.Im Zusammenhang mit dem Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) bzw. dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), welche für die Wirksamkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, gleich dem ASVG in Paragraph 35, Absatz 3,, eine Bekanntgabe an eine bestimmte staatliche Stelle voraussetzen, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese Mitteilungspflicht die Wirksamkeit der Bestellung eines "verantwortlichen Vertretungsorganes" nicht beeinflusst (VwGH 23.03.2016, Ra 2016/02/0002). Die Mitteilungspflicht, bezieht sich demnach vielmehr lediglich auf „gewöhnliche“ verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG - also jene Personen, die nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen und deshalb nicht bereits aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ex lege verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind vergleiche VwGH 09.02.1999, 97/11/0044). Gleiches muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch für die Mitteilungspflicht nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG gelten.
Schlagworte
Mitteilungspflicht; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Bevollmächtigung; Verantwortlicher Beauftragter; verantwortliches Vertretungsorgan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.005.7420.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020