Entscheidungsdatum
05.08.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.06.2020, Zl. …, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz - KFG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 16.06.2020, Zl. …, wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz - KFG, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) schuldig erkannt, er habe es als gesetzlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.06.2019, zugestellt am 24.09.2019, innerhalb einer Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem genannten Kennzeichen am 21.08.2019 um 08:53 Uhr in Wien, D.-gasse in Höhe ONr. 52 Richtung E.-weg gelenkt hat.
Gegen den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden, verhängt und ein verwaltungsbehördlicher Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG von 10,00 Euro vorgeschrieben.Gegen den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 100,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden, verhängt und ein verwaltungsbehördlicher Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG von 10,00 Euro vorgeschrieben.
In der dagegen umfassend erhobenen Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber zusammengefasst vor, seine geistig und körperlich behinderte Tochter habe zwei gesetzliche Vertreter, er selbst fahre ein anderes Fahrzeug, das verfahrensgegenständliche Kfz werde zu 99% von seiner Frau F. G. gelenkt. Es wäre für die Behörde ein Leichtes gewesen, diese Tatsachen festzustellen. Auch sei die 30 km/h-Zone völlig unverständlich, da sich dort nur Felder erstrecken. Er ersuchte abschließend, seiner Frau eine Lenkererhebung zu schicken und das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Aus dem Behördenakt ergibt sich:
Mit Lenkererhebung vom 19.09.2019, ordnungsgemäß zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.09.2019, wurde der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, D.-gasse in Höhe ONr. 52 Richtung E.-weg gelenkt habe. Diese Lenkererhebung wurde am 26.09.2019 ein weiteres Mal persönlich zugestellt.Mit Lenkererhebung vom 19.09.2019, ordnungsgemäß zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.09.2019, wurde der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen W-1 gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, D.-gasse in Höhe ONr. 52 Richtung E.-weg gelenkt habe. Diese Lenkererhebung wurde am 26.09.2019 ein weiteres Mal persönlich zugestellt.
Am 2.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer folgendes E-Mail:
„Sehr geehrte LPD Wien!
Hier meine Stellungnahme zur Lenkererhebung: […]
warum haben Sie ausgerechnet mir diese Lenkererhebung zugeschickt?
Sie hätten ja unschwer ersehen können, dass ich über ein eigenes Fahrzeug verfüge, es ja mehr als 1 gesetzlichen Vertreter meiner behinderten Tochter gibt. Bitte um plausible Antwort.„Sehr geehrte LPD Wien!, Hier meine Stellungnahme zur Lenkererhebung: […], warum haben Sie ausgerechnet mir diese Lenkererhebung zugeschickt?, Sie hätten ja unschwer ersehen können, dass ich über ein eigenes Fahrzeug verfüge, es ja mehr als 1 gesetzlichen Vertreter meiner behinderten Tochter gibt. Bitte um plausible Antwort.
Zu Ihrer Aufforderung:
Ich kann Ihnen leider nicht mitteilen, wer am 21.08.2019 um 08:53 Uhr an besagtem Ort gelenkt hat. Zu diesem Zeitpunkt war ich, mit meinem Fahrzeug fahrend, bereits in meiner Arbeit beschäftigt. Kennzeichen können Sie ja wie bereits erwähnt unschwer abrufen.Zu Ihrer Aufforderung: , Ich kann Ihnen leider nicht mitteilen, wer am 21.08.2019 um 08:53 Uhr an besagtem Ort gelenkt hat. Zu diesem Zeitpunkt war ich, mit meinem Fahrzeug fahrend, bereits in meiner Arbeit beschäftigt. Kennzeichen können Sie ja wie bereits erwähnt unschwer abrufen.
Der Hinweis einer unrichtigen, unvollständigen Erteilung dieser Lenkerauskunft mit Strafandrohung Ihrerseits bestärkt mich in meiner Überzeugung, keine Spekulationen über den möglichen Lenker anzustellen. Ich mache mich ja strafbar, wenn ich Ihnen eine möglicher weise falsche Antwort sende. (…)“
Am 22.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert, sich zum Vorwurf der nicht erteilten Lenkerauskunft zu rechtfertigen. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 103 Abs. 2 und 9 KFG zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Als Rechtfertigung übermittelte der Beschuldigte am 1.2.2020 die (korrekt ausgefüllte) Lenkerauskunft, wonach das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort von Frau F. G. gelenkt wurde. In der Folge erließ die LPD Wien am 16.06.2020 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.Am 22.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert, sich zum Vorwurf der nicht erteilten Lenkerauskunft zu rechtfertigen. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Behörde den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 103, Absatz 2 und 9 KFG zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Als Rechtfertigung übermittelte der Beschuldigte am 1.2.2020 die (korrekt ausgefüllte) Lenkerauskunft, wonach das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort von Frau F. G. gelenkt wurde. In der Folge erließ die LPD Wien am 16.06.2020 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach Absatz 9 lit. a leg.cit. hat die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten sein gesetzlicher Vertreter zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist.Nach Absatz 9 Litera a, leg.cit. hat die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten sein gesetzlicher Vertreter zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist.
Wer dieser Bestimmung des KFG zuwider handelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wer dieser Bestimmung des KFG zuwider handelt, begeht gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 50, VwGVG).
Die Regelung des § 103 Abs. 2 KFG dient der raschen Ermittlung von Kraftfahrzeuglenkern in Zusammenhang mit einem (Verwaltungs-) Strafverfahren. Der Gesetzgeber sieht eine Frist von 2 Wochen vor und bringt damit das öffentliche Interesse an einer raschen Ermittlung und Verfolgung von Straftätern klar zum Ausdruck.Die Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG dient der raschen Ermittlung von Kraftfahrzeuglenkern in Zusammenhang mit einem (Verwaltungs-) Strafverfahren. Der Gesetzgeber sieht eine Frist von 2 Wochen vor und bringt damit das öffentliche Interesse an einer raschen Ermittlung und Verfolgung von Straftätern klar zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer ist gesetzlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Diese ist laut KFZ-Zentralregister im Jahr 2009 geboren und hat damit das Mindestalter für das Lenken von Fahrzeugen noch nicht erreicht. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG hinsichtlich des auf seine Tochter zugelassenen Fahrzeuges kam daher dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer ist gesetzlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Diese ist laut KFZ-Zentralregister im Jahr 2009 geboren und hat damit das Mindestalter für das Lenken von Fahrzeugen noch nicht erreicht. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG hinsichtlich des auf seine Tochter zugelassenen Fahrzeuges kam daher dem Beschwerdeführer zu.
Dem Beschwerdeführer wurde am 24.9.2019 eine Aufforderung zugestellt, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 21.08.2019 um 08:53 Uhr in Wien, D.-gasse in Höhe ONr. 52 Richtung E.-weg gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben selbst übernommen.
Diese Fakten blieben unbestritten.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist weder bekannt gegeben, wer das Fahrzeug gelenkt hat, noch hat er Auskunft darüber gegeben, wer die Auskunft erteilen kann. Er hat im E-Mail vom 2.10.2019 auch nicht mitgeteilt, dass möglicherweise Frau F. G. das Fahrzeug gelenkt hat bzw. mitteilen kann, wer es gelenkt hat. Damit hat er gegen § 103 Abs. 2 iVm § 103 Abs. 9 KFG verstoßen.Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist weder bekannt gegeben, wer das Fahrzeug gelenkt hat, noch hat er Auskunft darüber gegeben, wer die Auskunft erteilen kann. Er hat im E-Mail vom 2.10.2019 auch nicht mitgeteilt, dass möglicherweise Frau F. G. das Fahrzeug gelenkt hat bzw. mitteilen kann, wer es gelenkt hat. Damit hat er gegen Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 9, KFG verstoßen.
Wenn er ausführt, die Behörde hätte erkennen können, dass nicht er (da er ja ein anderes Fahrzeug fahre), sondern Frau F. G. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, so ist dem entgegen zu halten, dass es der Behörde frei steht, welchen Zulassungsbesitzer bzw. welchen gesetzlichen Vertreter der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges sie zur Erteilung der Lenkerauskunft auffordert. Der aufgeforderte Zulassungsbesitzer bzw. gesetzliche Vertreter der Zulassungsbesitzerin ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zwei Mal zugestellt wurde, ändert nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers. Er hat die in der Aufforderung ausdrücklich mit zwei Wochen bezeichnete Auskunftsfrist nicht eingehalten, ob man diese Frist von der Zustellung am 24.9.2019 oder am 26.9.2019 an berechnet.
Wenn er nicht mit ausreichender Sicherheit wusste, ob Frau F. G. das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, hätte er diese als die Person bekannt geben müssen, die die gewünschte Auskunft erteilen kann.
Erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung wurde die Lenkerauskunft am 1.2.2020 an die Behörde übermittelt, zu diesem Zeitpunkt war die Auskunftsfrist jedoch bereits abgelaufen.
Da dem Beschwerdeführer die Nichterteilung der Lenkerauskunft und nicht das zugrunde liegende Verkehrsdelikt zur Last gelegt wird, war auf seine Ausführungen zur Sinnhaftigkeit der angeblich verletzten Geschwindigkeitsbegrenzung nicht näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit begangen. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Hinsichtlich der Strafhöhe ergibt sich:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 5.000,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 5.000,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der leichten Ermittelbarkeit des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, welcher im Verdacht steht, eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung begangen zu haben, erscheint angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von bis 5.000,00 Euro (bzw. im Wiederholungsfall sogar Primärarrest) durchaus hoch.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat die Behörde bereits berücksichtigt, weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, das Verwaltungsgericht ging daher von durchschnittlichen Verhältnissen aus.
Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), die die in § 134 Abs. 1 KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), die die in Paragraph 134, Absatz eins, KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierten zwingenden Bestimmungen des VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts auch nicht erforderlich, da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, in dem die wesentlichen Punkte nicht bestritten werden, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Lenkerauskunft; Zulassungsbesitzer; BekanntgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.072.8659.2020Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020