Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 über die die antragstellenden Gesellschaften betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt wegen Nichtberücksichtigung von Teilen der Gebrauchsabgabe als Kosten des Netzbetreibers; im Übrigen Zurück- bzw Abweisung der Individualanträge; kein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen das Ökostromgesetz nach Bereinigung der Rechtslage durch Aufhebung der Bestimmung betreffend Berücksichtigung der Kosten für KWK-AnlagenSpruch
I. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Wels Strom GmbH wird zurückgewiesen. römisch eins. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Wels Strom GmbH wird zurückgewiesen.
II. 1. Der Hauptantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§19 Abs1 Z3 litd, 19 Abs1 Z4 lite, 19 Abs1 Z5 lite, 19 Abs1 Z6 lite, 19 Abs1 Z7 lite und 20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003) sowie der Eventualantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 wird zurückgewiesen. römisch zwei. 1. Der Hauptantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§19 Abs1 Z3 litd, 19 Abs1 Z4 lite, 19 Abs1 Z5 lite, 19 Abs1 Z6 lite, 19 Abs1 Z7 lite und 20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003) sowie der Eventualantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§12, 13, 14, 15 und 16 SNT-VO 2003 wird abgewiesen.
III. 1. §18 Abs1 Z5, §19 Abs1 Z3 litd, Z4 lite und f, Z5 lite und f, Z6 lite und f, Z7 lite und f und §20 Z6 und 7 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 9. Oktober 2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben. römisch drei. 1. §18 Abs1 Z5, §19 Abs1 Z3 litd, Z4 lite und f, Z5 lite und f, Z6 lite und f, Z7 lite und f und §20 Z6 und 7 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 9. Oktober 2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der Wels Strom GmbH die mit € 1.171,20 und der Linz Strom GmbH die mit € 2.142,00 bestimmten Kosten des Verfahrens jeweils zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Wels Strom GmbH stellt - protokolliert zu V136/03 und B1162/04 - gemäß Art139 Abs1 bzw. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,römisch eins. 1. Die Wels Strom GmbH stellt - protokolliert zu V136/03 und B1162/04 - gemäß Art139 Abs1 bzw. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,
"1. §19 Abs1
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Ziffer 3,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Ziffer 4,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Ziffer 5,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Ziffer 6,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Ziffer 7,)
und §20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, als gesetzwidrig aufzuheben;
2. In eventu §18 Abs1 Z5 [Netzbereitstellungsentgelt], §19 Abs1
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Ziffer 3,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Ziffer 4,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Ziffer 5,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Ziffer 6,)
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Ziffer 7,)
§20 Z6 und die §§12, 13, 14, 15, 16 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, als gesetzwidrig aufzuheben;
3. In eventu die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart [im] 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben;"
Darüber hinaus stellt die Wels Strom GmbH an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
"4. In eventu gem Art144 Abs1 B-VG und den §§82 ff VfGG die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 als Bescheid [zu] werten und den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere auf Gleichheit, Eigentum und Erwerbsfreiheit aufzuheben;"
2. Die Linz Strom GmbH für Energieerzeugung, -verteilung und Telekommunikation (im Folgenden als Linz Strom GmbH bezeichnet) stellt - protokolliert zu V29/04 - gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die folgenden Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9.10.2003 kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben:
* §19 Abs1 Z3 litd
* §19 Abs1 Z4 litf
* §19 Abs1 Z5 litf
* §19 Abs1 Z6 litf
* §19 Abs1 Z7 litf
* §20 Z7
3. Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Rechtslage ist im Erkenntnis vom 11. März 2006, V132/03, das diesem Erkenntnis in einer Ausfertigung beiliegt, ausführlich dargestellt.
4.1. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen lauten:
"Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung
§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.
Finanzierungskosten
§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.
Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen
§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.
Kostenwälzung
§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß §8 Abs2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.
Kriterien für die Tarifbestimmung
§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.
Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt
§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).
Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7
[...]
5. Oberöster-
reich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00
[...]
Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt
§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:
[...]
3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
d) Bereich Ober-
österreich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290
[...]
4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160
f) Bereich
Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994
[...]
5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450
f) Bereich Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789
[...]
6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780
f) Bereich Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718
[...]
7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:
LP SHT SNT WHT WNT
[...]
e) Bereich Ober-
österreich:
1. gemessene
Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800
2. nicht gemessene
Leistung 600/Jahr 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900
3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100
f) Bereich Linz:
1. gemessene
Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756
2. nicht gemessene
Leistung 842/Jahr 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695
3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756
[...]
Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt
§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.
Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7
[...]
6. Ober-
österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190
7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617
[...]"
4.2. Mit den Verordnungen der Energie-Control Kommission K SNT 001/04, K SNT 002/04, K SNT 010/04, K SNT 016/04, K SNT 017/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14. Jänner 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Februar 2005), K SNT 002/04, K SNT 012/04, K SNT 013/04, K SNT 014/04, K SNT 015/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 31. März 2005 (In-Kraft-Treten am 1. April 2005) und K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 27. Mai 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Juni 2005) wurden Tarifbestimmungen der SNT-VO 2003 geändert. Gemäß §23 Abs2 der Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, K SNT 100/05, vom 6. Dezember 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 10. Dezember 2005, trat die SNT-VO 2003 in der Fassung der oben genannten Novellen mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und die verordnungserlassende Behörde erstatteten Äußerungen.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegenden Verfahren gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 6. Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegenden Verfahren gemäß den §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
II. Zur Beschwerde der Wels Strom GmbH gemäß Art144 B-VG:römisch zwei. Zur Beschwerde der Wels Strom GmbH gemäß Art144 B-VG:
Die Wels Strom GmbH bezeichnet die angefochtene Verordnung als verschleierte Verfügung in Verordnungsform und bekämpft sie als Bescheid iSd Art144 B-VG.
Die Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den bekämpften Rechtsakt ist unzulässig:
Bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.087/2003 hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung (vgl. Seiten 1181 ff) ausgesprochen, dass der Verwaltungsakt der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit dem die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, kein Bescheid ist. Er hat seine Rechtsansicht, dass es sich bei der SNT-VO 2003 um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt, in den Erkenntnissen V35/04 vom 14. Dezember 2004, V133/03 vom 11. Oktober 2005 und V12/04 vom 15. Dezember 2005 bekräftigt. Bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.087/2003 hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung vergleiche Seiten 1181 ff) ausgesprochen, dass der Verwaltungsakt der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit dem die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, kein Bescheid ist. Er hat seine Rechtsansicht, dass es sich bei der SNT-VO 2003 um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt, in den Erkenntnissen V35/04 vom 14. Dezember 2004, V133/03 vom 11. Oktober 2005 und V12/04 vom 15. Dezember 2005 bekräftigt.
Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die SNT-VO 2003 war daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
III. Zu den Individualanträgen gemäß Art139 B-VG auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003:römisch drei. Zu den Individualanträgen gemäß Art139 B-VG auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003:
1. Zur Antragslegitimation:
1.1. Zu den Fragen der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 sowie den Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit der Anträge und der Eventualanträge im Einzelnen sei auf das Erkenntnis vom 17. März 2005, V120/03 ua. verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaften als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 ist aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen grundsätzlich gegeben.
An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung nach Einbringung des Antrags mehrfach geändert wurde und dass mittlerweile sogar die gesamte SNT-VO 2003 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 für frühere Zeiträume noch anzuwenden sind, sind die antragstellenden Gesellschaften noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003, VfGH vom 11. März 2006, V132/03). An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung nach Einbringung des Antrags mehrfach geändert wurde und dass mittlerweile sogar die gesamte SNT-VO 2003 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 für frühere Zeiträume noch anzuwenden sind, sind die antragstellenden Gesellschaften noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen vergleiche VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003, VfGH vom 11. März 2006, V132/03).
1.2. Zur Zulässigkeit der Anträge der Wels Strom GmbH:
Im Hauptantrag "1." begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung von §19 Abs1 Z3 litd, §19 Abs1 Z4 lite, §19 Abs1 Z5 lite, §19 Abs1 Z6 lite, §19 Abs1 Z7 lite und §20 Z6 SNT-VO 2003; damit begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der sie betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und für das Netzverlustentgelt. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich jedoch auch gegen die Festlegung der "allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung" in den §§12 bis 16 SNT-VO 2003. Mit der Aufhebung der von der antragstellenden Gesellschaft angefochtenen Tarife wäre jedoch die behauptete Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung nicht beseitigt. Der Hauptantrag "1."
ist zu eng, weil die von der antragstellenden Gesellschaft als gesetzwidrig beurteilten allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung bei einer Neufestsetzung der Systemnutzungstarife für die antragstellende Gesellschaft anwendbar bleiben würden. Der Hauptantrag "1." ist daher unzulässig.
Hingegen ist der Eventualantrag "2.", der zusätzlich zu den mit dem Hauptantrag bekämpften Bestimmungen auch die Aufhebung von §18 Abs1 Z5 und der §§12 bis 16 der SNT-VO 2003 begehrt, zulässig.
Der Eventualantrag "3." auf Aufhebung der SNT-VO 2003 zur Gänze ist unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft nicht von allen Bestimmungen der SNT-VO 2003 aktuell betroffen ist.