TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/11 V136/03 ua, B1162/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2006
beobachten
merken

Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ElWOG §25, §69
F-VG 1948 §8 Abs5
ÖkostromG §13 Abs1
Oö GebrauchsabgabenG
Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2003 - SNT-VO 2003)
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  2. ElWOG § 25 gültig von 01.10.2008 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2007
  3. ElWOG § 25 gültig von 09.08.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2008
  4. ElWOG § 25 gültig von 24.08.2002 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002
  5. ElWOG § 25 gültig von 02.12.2000 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  6. ElWOG § 25 gültig von 19.02.1999 bis 01.12.2001

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 über die die antragstellenden Gesellschaften betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt wegen Nichtberücksichtigung von Teilen der Gebrauchsabgabe als Kosten des Netzbetreibers; im Übrigen Zurück- bzw Abweisung der Individualanträge; kein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen das Ökostromgesetz nach Bereinigung der Rechtslage durch Aufhebung der Bestimmung betreffend Berücksichtigung der Kosten für KWK-Anlagen

Spruch

I. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Wels Strom GmbH wird zurückgewiesen. römisch eins. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Wels Strom GmbH wird zurückgewiesen.

II. 1. Der Hauptantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§19 Abs1 Z3 litd, 19 Abs1 Z4 lite, 19 Abs1 Z5 lite, 19 Abs1 Z6 lite, 19 Abs1 Z7 lite und 20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003) sowie der Eventualantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 wird zurückgewiesen. römisch zwei. 1. Der Hauptantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§19 Abs1 Z3 litd, 19 Abs1 Z4 lite, 19 Abs1 Z5 lite, 19 Abs1 Z6 lite, 19 Abs1 Z7 lite und 20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003) sowie der Eventualantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§12, 13, 14, 15 und 16 SNT-VO 2003 wird abgewiesen.

III. 1. §18 Abs1 Z5, §19 Abs1 Z3 litd, Z4 lite und f, Z5 lite und f, Z6 lite und f, Z7 lite und f und §20 Z6 und 7 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 9. Oktober 2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben. römisch drei. 1. §18 Abs1 Z5, §19 Abs1 Z3 litd, Z4 lite und f, Z5 lite und f, Z6 lite und f, Z7 lite und f und §20 Z6 und 7 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 9. Oktober 2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der Wels Strom GmbH die mit € 1.171,20 und der Linz Strom GmbH die mit € 2.142,00 bestimmten Kosten des Verfahrens jeweils zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wels Strom GmbH stellt - protokolliert zu V136/03 und B1162/04 - gemäß Art139 Abs1 bzw. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,römisch eins. 1. Die Wels Strom GmbH stellt - protokolliert zu V136/03 und B1162/04 - gemäß Art139 Abs1 bzw. Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,

"1. §19 Abs1

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Ziffer 3,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Ziffer 4,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Ziffer 5,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Ziffer 6,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Ziffer 7,)

und §20 Z6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, als gesetzwidrig aufzuheben;

2. In eventu §18 Abs1 Z5 [Netzbereitstellungsentgelt], §19 Abs1

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Ziffer 3,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Ziffer 4,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Ziffer 5,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Ziffer 6,)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7) Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Ziffer 7,)

§20 Z6 und die §§12, 13, 14, 15, 16 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, als gesetzwidrig aufzuheben;

3. In eventu die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart [im] 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am 9.10.2003, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben;"

Darüber hinaus stellt die Wels Strom GmbH an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

"4. In eventu gem Art144 Abs1 B-VG und den §§82 ff VfGG die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 als Bescheid [zu] werten und den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere auf Gleichheit, Eigentum und Erwerbsfreiheit aufzuheben;"

2. Die Linz Strom GmbH für Energieerzeugung, -verteilung und Telekommunikation (im Folgenden als Linz Strom GmbH bezeichnet) stellt - protokolliert zu V29/04 - gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die folgenden Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9.10.2003 kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben:

* §19 Abs1 Z3 litd

* §19 Abs1 Z4 litf

* §19 Abs1 Z5 litf

* §19 Abs1 Z6 litf

* §19 Abs1 Z7 litf

* §20 Z7

3. Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Rechtslage ist im Erkenntnis vom 11. März 2006, V132/03, das diesem Erkenntnis in einer Ausfertigung beiliegt, ausführlich dargestellt.

4.1. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen lauten:

"Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

  1. (2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von §8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

  1. (3)Absatz 3,Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

  1. (2)Absatz 2,Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

  1. (3)Absatz 3,Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

  1. (4)Absatz 4,Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des §8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

  1. (2)Absatz 2,Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß §8 Abs2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

  1. (2)Absatz 2,Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

  1. (3)Absatz 3,Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß §25 Abs6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß §8 Abs2 zu erfolgen.

  1. (4)Absatz 4,Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch §25 Abs5 Z2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

  1. (5)Absatz 5,Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

  1. (6)Absatz 6,Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

  1. (7)Absatz 7,Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich       NE 3        NE 4      NE 5      NE 6      NE 7

[...]

5. Oberöster-

   reich:        11,80       45,67     67,25     136,17   208,00

[...]

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

[...]

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

                  LP         SHT       SNT       WHT        WNT

[...]

d) Bereich Ober-

   österreich:    1.644      0,4450    0,4250    0,6870    0,6290

[...]

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

                  LP         SHT       SNT       WHT        WNT

[...]

e) Bereich Ober-

   österreich:    2.172      0,5420    0,4840    0,8430    0,7160

f) Bereich

   Linz:          2.338      0,5413    0,4812    0,8342    0,6994

[...]

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

                  LP         SHT       SNT       WHT        WNT

[...]

e) Bereich Ober-

   österreich:    3.696      0,8400    0,6900    1,2620    1,0450

f) Bereich Linz:  3.019      1,3588    1,1601    2,0004    1,6789

[...]

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

                  LP         SHT       SNT       WHT        WNT

[...]

e) Bereich Ober-

   österreich:   4.360       1,2380    1,2380    1,5780    1,5780

f) Bereich Linz: 3.159       1,6022    1,3090    2,3868    1,8718

[...]

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

                  LP         SHT       SNT       WHT        WNT

[...]

e) Bereich Ober-

   österreich:

1. gemessene

   Leistung      6.600       3,7800    3,7800    4,6800    4,6800

2. nicht gemessene

   Leistung        600/Jahr  6,6900    6,6900    6,6900    6,6900

3. unterbrechbar             2,6100    2,6100    2,6100    2,6100

f) Bereich Linz:

1. gemessene

   Leistung      5.335       2,2865    1,8368    3,4152    2,6756

2. nicht gemessene

   Leistung        842/Jahr  6,0695    6,0695    6,0695    6,0695

3. unterbrechbar             2,2865    1,8368    3,4152    2,6756

[...]

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich     NE 1    NE 2   NE 3   NE 4   NE 5   NE 6   NE 7

[...]

6. Ober-

   österreich:   -       -    0,0330  0,0440 0,0880 0,1540 0,2190

7. Linz:         -       -       -    0,0154 0,0425 0,1016 0,1617

[...]"

4.2. Mit den Verordnungen der Energie-Control Kommission K SNT 001/04, K SNT 002/04, K SNT 010/04, K SNT 016/04, K SNT 017/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14. Jänner 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Februar 2005), K SNT 002/04, K SNT 012/04, K SNT 013/04, K SNT 014/04, K SNT 015/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 31. März 2005 (In-Kraft-Treten am 1. April 2005) und K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 27. Mai 2005 (In-Kraft-Treten am 1. Juni 2005) wurden Tarifbestimmungen der SNT-VO 2003 geändert. Gemäß §23 Abs2 der Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, K SNT 100/05, vom 6. Dezember 2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 10. Dezember 2005, trat die SNT-VO 2003 in der Fassung der oben genannten Novellen mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.

5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und die verordnungserlassende Behörde erstatteten Äußerungen.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegenden Verfahren gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 6. Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegenden Verfahren gemäß den §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Zur Beschwerde der Wels Strom GmbH gemäß Art144 B-VG:römisch zwei. Zur Beschwerde der Wels Strom GmbH gemäß Art144 B-VG:

Die Wels Strom GmbH bezeichnet die angefochtene Verordnung als verschleierte Verfügung in Verordnungsform und bekämpft sie als Bescheid iSd Art144 B-VG.

Die Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den bekämpften Rechtsakt ist unzulässig:

Bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.087/2003 hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung (vgl. Seiten 1181 ff) ausgesprochen, dass der Verwaltungsakt der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit dem die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, kein Bescheid ist. Er hat seine Rechtsansicht, dass es sich bei der SNT-VO 2003 um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt, in den Erkenntnissen V35/04 vom 14. Dezember 2004, V133/03 vom 11. Oktober 2005 und V12/04 vom 15. Dezember 2005 bekräftigt. Bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.087/2003 hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung vergleiche Seiten 1181 ff) ausgesprochen, dass der Verwaltungsakt der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit dem die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, kein Bescheid ist. Er hat seine Rechtsansicht, dass es sich bei der SNT-VO 2003 um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt, in den Erkenntnissen V35/04 vom 14. Dezember 2004, V133/03 vom 11. Oktober 2005 und V12/04 vom 15. Dezember 2005 bekräftigt.

Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die SNT-VO 2003 war daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

III. Zu den Individualanträgen gemäß Art139 B-VG auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003:römisch drei. Zu den Individualanträgen gemäß Art139 B-VG auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003:

1. Zur Antragslegitimation:

1.1. Zu den Fragen der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 sowie den Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit der Anträge und der Eventualanträge im Einzelnen sei auf das Erkenntnis vom 17. März 2005, V120/03 ua. verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaften als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 ist aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen grundsätzlich gegeben.

An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung nach Einbringung des Antrags mehrfach geändert wurde und dass mittlerweile sogar die gesamte SNT-VO 2003 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 für frühere Zeiträume noch anzuwenden sind, sind die antragstellenden Gesellschaften noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003, VfGH vom 11. März 2006, V132/03). An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung nach Einbringung des Antrags mehrfach geändert wurde und dass mittlerweile sogar die gesamte SNT-VO 2003 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 für frühere Zeiträume noch anzuwenden sind, sind die antragstellenden Gesellschaften noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen vergleiche VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003, VfGH vom 11. März 2006, V132/03).

1.2. Zur Zulässigkeit der Anträge der Wels Strom GmbH:

Im Hauptantrag "1." begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung von §19 Abs1 Z3 litd, §19 Abs1 Z4 lite, §19 Abs1 Z5 lite, §19 Abs1 Z6 lite, §19 Abs1 Z7 lite und §20 Z6 SNT-VO 2003; damit begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der sie betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und für das Netzverlustentgelt. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich jedoch auch gegen die Festlegung der "allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung" in den §§12 bis 16 SNT-VO 2003. Mit der Aufhebung der von der antragstellenden Gesellschaft angefochtenen Tarife wäre jedoch die behauptete Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung nicht beseitigt. Der Hauptantrag "1."

ist zu eng, weil die von der antragstellenden Gesellschaft als gesetzwidrig beurteilten allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung bei einer Neufestsetzung der Systemnutzungstarife für die antragstellende Gesellschaft anwendbar bleiben würden. Der Hauptantrag "1." ist daher unzulässig.

Hingegen ist der Eventualantrag "2.", der zusätzlich zu den mit dem Hauptantrag bekämpften Bestimmungen auch die Aufhebung von §18 Abs1 Z5 und der §§12 bis 16 der SNT-VO 2003 begehrt, zulässig.

Der Eventualantrag "3." auf Aufhebung der SNT-VO 2003 zur Gänze ist unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft nicht von allen Bestimmungen der SNT-VO 2003 aktuell betroffen ist.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten