TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/25 VGW-242/038/6587/2020/VOR

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

WMG §10 Abs1
WMG §16 Abs1
AVG §13 Abs1
ABGB §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C. als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 09.01.2020, Zl. …, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) nach Entscheidung einer Landesrechtspflegerin und einer dagegen erhobenen Vorstellung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid, mit welchem ihr (Folge-)Antrag vom 25.11.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 16 WMG abgewiesen wurde. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid, mit welchem ihr (Folge-)Antrag vom 25.11.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 16, WMG abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der mit Aufforderungen gemäß § 16 WMG vom 04.11.2019 und vom 10.12.2019 bis 25.12.2019 eingeforderte Nachweis der gerichtlichen Durchsetzung des Ehegattenunterhalts nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der mit Aufforderungen gemäß Paragraph 16, WMG vom 04.11.2019 und vom 10.12.2019 bis 25.12.2019 eingeforderte Nachweis der gerichtlichen Durchsetzung des Ehegattenunterhalts nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die, durch ihren gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter, vertretene Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass vor Ablauf der Erfüllungsfrist nämlich am 20.12.2019 per Fax die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sofern solche überhaupt bestehen, gegenüber den Erwachsenenvertreter ihres Ehemannes erfolgt sei.

In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis der Rechtspflegerin vom 18.5.2010, GZ: 242/038/RP24/2268/2020-4, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben und vorgebracht:

„1) Zum Einwand der Behörde, dass sich gerade jener Schriftsatz der Bf vom 20.12.2019 (Fax) weder im System (?) noch im Akt befinden würde, ist auszuführen, dass das Schreiben samt den darin erwähnten Unterlagen per Fax an die MA 40 übermittelt wurde und der Sendebericht die Durchführung (den Eingang bei der Behörde) positiv bestätigt hat. Die Übermittlung hat am 20.12.2019 um 14.52 Uhr begonnen und weist eine Übermittlungsdauer von 4:37 Minuten und einen erfolgreichen Abschluss auf. Aus welchem Grund das Schreiben samt Beilagen nicht eingelangt sein soll bzw. „im System“ der belangten Behörde nicht erfasst wurde, ist somit nicht nachvollziehbar, keinesfalls aberder Sphäre der Bf zuzurechnen. Die „Erfassung“ kann von der Behörde auch schlicht vergessen oder aus welchem Grund auch immer

2) Zur Geltendmachung eines anfälligen Unterhaltsanspruches lt. Aufforderung der MA 40 vom 04.11.2019:

Die Bf und ihr Gatte haben von Anfang an ihre getrennten Wohnsitze beibehalten. Die Tatsache, dass sie diese Lebensform (trotz Verehelichung) wählen, ist Ergebnis der auch in diesem Bereich geltenden Vertragsfreiheit.

Unterhalt wird in erster Linie in natura geschuldet. Solange er in dieser Form geleistet wird, besteht kein Anspruch auf gerichtliche Geltendmachung (siehe OGH in 7 Ob 303/64; ,/5)).

Der Hinweis auf § 94 EheG ist verfehlt: in dieser Bestimmung geht es um den Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (nach dem Scheitern des Zusammenlebens), während im vorliegenden Fall die Beibehaltung der getrennten Wohnsitze von Anfang an im Rahmen der Vertragsfreiheit beabsichtigt war. Dass das Unterhaltsrecht nicht ureigenste Materie der Sozialhilfebehörden ist, sei zugestanden. Sie müssen sich jedoch - als Vorfrage - mit der Problematik der Höhe des geschuldeten Unterhaltes beschäftigen und können dies nicht auf die Bf bzw. die Gerichte abwälzen, indem sie - zu Unrecht - die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltes verlangen. Wieso sollte jemand gezwungen sein, seinen Ehegatten zu klagen, wenn dieser den Unterhalt ohnedies - wie hier - in natura leistet. Welcher Betrag auf die Mindestsicherung der Bf anzurechnen ist, muss die Behörde daher selbst klären (wobei der Erwachsenenvertreter hier ohnedies die Grundlagen dafür geliefert hat).Der Hinweis auf Paragraph 94, EheG ist verfehlt: in dieser Bestimmung geht es um den Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (nach dem Scheitern des Zusammenlebens), während im vorliegenden Fall die Beibehaltung der getrennten Wohnsitze von Anfang an im Rahmen der Vertragsfreiheit beabsichtigt war. Dass das Unterhaltsrecht nicht ureigenste Materie der Sozialhilfebehörden ist, sei zugestanden. Sie müssen sich jedoch - als Vorfrage - mit der Problematik der Höhe des geschuldeten Unterhaltes beschäftigen und können dies nicht auf die Bf bzw. die Gerichte abwälzen, indem sie - zu Unrecht - die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltes verlangen. Wieso sollte jemand gezwungen sein, seinen Ehegatten zu klagen, wenn dieser den Unterhalt ohnedies - wie hier - in natura leistet. Welcher Betrag auf die Mindestsicherung der Bf anzurechnen ist, muss die Behörde daher selbst klären (wobei der Erwachsenenvertreter hier ohnedies die Grundlagen dafür geliefert hat).

Selbst wenn der Unterhalt nicht in natura geleistet wird, ist nur jener Betrag auf die Mindestsicherung anzurechnen, der in Geld geschuldet wird. Wie viel das ausmacht, hat die Sozialhilfebehörde, wie erwähnt, selbst (als Vorfrage) festzustellen.

Die Behörde kann nicht willkürlich und beliebig etwas fordern.

unterlassen worden sein. Die Behörde hätte jedenfalls aufgefordert werden müssen, das Empfangsjournal für das nähere zeitliche Umfeld des erwähnten Faxes (20.12.2019 ca. 14h50 bis 14h59) vorzulegen (wohlgemerkt: das Empfangsjournal des Fax-Gerätes (und nicht das von der Behörde geführte Protokollverzeichnis (denn dieses wird ja von ihr erstellt und kann fehlerhaft sein). Das Muster eines solchen Empfangs Journalist liegt bei (./1).

Grundsätzlich genügt für die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels der Nachweis, dass es spätestens am letzten Tag der Frist abgefertigt wurde (etwa per Einschreiben). Dass es auch tatsächlich beim Empfänger einlangen muss, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig. Insoweit trägt der Absender nicht die Gefahr. Natürlich gilt der Grundsatz negativa non sunt probanda (es ist also nicht Sache der Behörde nachzuweisen, dass ein Schriftstück nicht rechtzeitig abgefertigt wurde). Wenn jedoch die Behörde „näher am Beweis ist“, muss sie das Ihre zur Klärung beitragen. Da der Faxnachweis für die Absendung spricht, wäre es Sache der Behörde darzutun, dass die Sendung nicht im Empfangsjournal.

Es fällt auf, dass es nur bei der MA 40 zu derartigen Problemen kommt, die schon Gegenstand mehrerer Verfahren beim Verwaltungsgericht waren bzw. sind (s. etwa VGW- 242/025/RP16/11477/2018 (hier hat sich das Verwaltungsgericht der Ansicht des hier einschreitenden Erwachsenenvertreter angeschlossen!) und VGW-242/056/RP04/1447/2020). Das Problem dürfte auch bei der MA 40 bekannt sein (siehe das beiliegende Mail vom 13. Mai 2020 (,/2), das anonymisiert wurde, damit der Verfasser nicht behördenintem Schwierigkeiten bekommt).

Wenn auf Seite 5 der bekämpften Entscheidung angemerkt wird, dass auch eine am 03.03.2020 veranlasste Faxeingabe an das Gericht unvollständig war, da nur 3 von 13 Seiten beim VGW einlangten (Hervorhebung durch den ErwV), so ist dies richtig, aber in tendenziöse Weise unvollständig dargestellt: Richtig ist, dass die Übertragung unvollständig war. Dies wurde aber am Faxgerät des Absenders (ErwV) sofort angezeigt (ein Zeichen dafür, dass es funktioniert!); die Stellungnahme vom 03.03.2020 wurde daraufhin unverzüglich per Mail beim VGW eingebracht, was in der gegenständlichen Entscheidung unerwähnt bleibt (siehe das beiliegende Sendejournal der Kanzlei des Erwachsenenvertreter (,/3) sowie das erwähnte Mail (./4)).

Im übrigen: Im Schreiben vom 04.11.2019 wird der ErwV der Bf aufgefordert, entweder eine aktuell bestehende gerichtliche Unterhaltsvereinbarung oder einen Nachweis über die gerichtliche Abklärung beziehungsweise die Geltendmachung allfälliger Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehegatten vorzulegen. In der Entscheidung des VGW wird verkürzt und unrichtig festgestellt, dass es die Bf entgegen dieser Aufforderung unterlassen hätte, den Nachweis der gerichtlichen Durchsetzung zu erbringen.

Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei und für die Behörde nachvollziehbar, dass die Bf gegenüber dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Ehemannes einen Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat, wobei bei der ursprünglichen Berechnung eines Anspruches idH von 306,36 die Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes gegenüber seinen (nicht aus der Ehe mit der Bf stammenden) mj Kindern idH von jeweils 90.- versehentlich 'noch gar nicht berücksichtigt sind. Die neue Berechnung ergäbe einen Betrag von lediglich € 218,82 monatlich. Die belangte Behörde, hätte diesen Betrag nur von der Leistung abziehen müssen.

Von einer ausschließlich gerichtlichen Geltendmachung - wie vom Gericht festgestellt - ist in der Aufforderung der MA 40 vom 04.11.2019 gar keine Rede.“

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019, … Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung bis 31.12.2019 gewährt wurden. Am 02.04.2019 teilte der Erwachsenenvertreter mit, dass die Leistungsbezieherin am 18.03.2019 die Ehe mit Herrn D. E. geschlossen aber keinen gemeinsamen Haushalt begründet habe. Am 25.11.2019 als auch am 29.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung der Mindestsicherungsleistungen. Sowohl wegen des laufenden Leistungsbezugs (bis 31.12.2019) als auch aufgrund der Folgeanträge wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetztes (WMG) zur Mitwirkung aufgefordert und sollte sie unter anderem den Nachweis der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche erbringen. Als Erfüllungsfrist wurde zuerst der 25.11.2019 vorgeschrieben, die jedoch von der belangten Behörde über Antrag bis 25.12.2019 erstreckt wurde. Bis zu der gesetzten Frist wurde kein entsprechender Nachweis beigebracht wurde, sodann erging der angefochtene Bescheid. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2019, … Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung bis 31.12.2019 gewährt wurden. Am 02.04.2019 teilte der Erwachsenenvertreter mit, dass die Leistungsbezieherin am 18.03.2019 die Ehe mit Herrn D. E. geschlossen aber keinen gemeinsamen Haushalt begründet habe. Am 25.11.2019 als auch am 29.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung der Mindestsicherungsleistungen. Sowohl wegen des laufenden Leistungsbezugs (bis 31.12.2019) als auch aufgrund der Folgeanträge wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetztes (WMG) zur Mitwirkung aufgefordert und sollte sie unter anderem den Nachweis der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche erbringen. Als Erfüllungsfrist wurde zuerst der 25.11.2019 vorgeschrieben, die jedoch von der belangten Behörde über Antrag bis 25.12.2019 erstreckt wurde. Bis zu der gesetzten Frist wurde kein entsprechender Nachweis beigebracht wurde, sodann erging der angefochtene Bescheid.

Dazu wurde erwogen:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idF LGBl. für Wien Nr. 49/2019 lauten wie folgt:Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49 aus 2019, lauten wie folgt:

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.Paragraph eins, (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. …..Paragraph 10, (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. …..

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16.(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16 Punkt (, eins,) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2.

die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3.

gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.

Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Schreiben vom 10.12.2019 durch die belangte Behörde aufgefordert für die Beurteilung von Mindestsicherungsleistungen notwendige Nachweise vorzulegen.

Der Erwachsenenvertreter bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die notwendigen Unterlagen am 20.12.2019 per Fax übermittelt wurden und legte im Beschwerdeverfahren einen Sendebericht vor. Die belangte Behörde verneinte einen derartigen Eingang.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen hat, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen. So hat sich die Leistungsbezieherin/Antragstellerin in der Folge zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung einer Eingabe veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung bei der zuständigen Behörde nicht aus. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 01.03.2007, Zl. 2005/15/0137). Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk „OK“ lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Dies umso mehr als der Erwachsenvertreter selbst einräumt, dass es bereits wiederholt zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist.Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG nur dann als eingebracht angesehen hat, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen. So hat sich die Leistungsbezieherin/Antragstellerin in der Folge zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung einer Eingabe veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung bei der zuständigen Behörde nicht aus. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen vergleiche VwGH Erkenntnis vom 01.03.2007, Zl. 2005/15/0137). Die Vorlage eines Sendeberichts mit dem Vermerk „OK“ lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Dies umso mehr als der Erwachsenvertreter selbst einräumt, dass es bereits wiederholt zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein „OK-Vermerk“ technisch möglich ist (vgl. VwGH Erkenntnisse vom 25.03.2009, Zl. 2008/03/0137, vom 23.11.2009, Zl. 2009/05/0118).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein „OK-Vermerk“ technisch möglich ist vergleiche VwGH Erkenntnisse vom 25.03.2009, Zl. 2008/03/0137, vom 23.11.2009, Zl. 2009/05/0118).

Daraus folgt aber für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin das Übermittlungsrisiko zu tragen hatte. Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, gehen zu ihren Lasten. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits weitere Schritte unterlassen, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Fax auch wirklich bei der Behörde angekommen ist.

Zum Vorbringen, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch von getrennt lebenden Ehepartnern besteht, ist auf die Bestimmungen des § 94 ABGB zum Ehegattenunterhalt zu verweisen.Zum Vorbringen, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch von getrennt lebenden Ehepartnern besteht, ist auf die Bestimmungen des Paragraph 94, ABGB zum Ehegattenunterhalt zu verweisen.

Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich Hilfe suchende Personen an die durch die Behörde eingeforderten Unterlagen genau zu halten haben, wollen diese ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist an der Behörde gelegen, konkret die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind, und ist die Hilfe suchende oder empfangende Person angehalten, sich genau an diese Aufträge zu halten.

Gegenständlich hat somit die Behörde hinreichend konkret den Nachweis der gerichtlichen Durchsetzung des Ehegattenunterhalts gefordert. Diese wurde unbestritten nicht in der aufgetragenen Erfüllungsfrist vorgelegt. Auch der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Schriftverkehr mit dem Erwachsenenvertreter des Ehegatten erfüllt nicht den Nachweis einer gerichtlichen Durchsetzung des Ehegattenunterhalts.

Die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Anrechnung; Unterlagen; Mitwirkungspflicht; Einbringung; Übermittlungsrisiko; Unterhaltsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.038.6587.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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