RS Lvwg 2020/10/1 VGW-242/023/12041/2020/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10 Abs1
WMG §16 Abs1

Rechtssatz

Die Vorlage der Unterlagen hat innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist zu erfolgen und auch allfällige triftige Verhinderungsründe sind innerhalb dieser Frist darzulegen und zu bescheinigen. Die Vorlage der Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist oder sogar – wie hier – die Inaussichtstellung deren Vorlage im anhängigen Beschwerdeverfahren kann schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung führen.Die Vorlage der Unterlagen hat innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist zu erfolgen und auch allfällige triftige Verhinderungsründe sind innerhalb dieser Frist darzulegen und zu bescheinigen. Die Vorlage der Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist oder sogar – wie hier – die Inaussichtstellung deren Vorlage im anhängigen Beschwerdeverfahren kann schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung führen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Anrechnung; Mitwirkungspflicht; Verhinderungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.023.12041.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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