Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §10 Abs1Rechtssatz
Die Vorlage der Unterlagen hat innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist zu erfolgen und auch allfällige triftige Verhinderungsründe sind innerhalb dieser Frist darzulegen und zu bescheinigen. Die Vorlage der Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist oder sogar – wie hier – die Inaussichtstellung deren Vorlage im anhängigen Beschwerdeverfahren kann schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung führen.Die Vorlage der Unterlagen hat innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist zu erfolgen und auch allfällige triftige Verhinderungsründe sind innerhalb dieser Frist darzulegen und zu bescheinigen. Die Vorlage der Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist oder sogar – wie hier – die Inaussichtstellung deren Vorlage im anhängigen Beschwerdeverfahren kann schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung führen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Anrechnung; Mitwirkungspflicht; VerhinderungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.023.12041.2020.VORZuletzt aktualisiert am
26.03.2021