TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/1 VGW-242/023/12041/2020/VOR

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10 Abs1
WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Vorstellung der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 21.08.2020, Zahl VGW-242/023/RP03/8453/2020-2, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 27.05.2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 27. Mai 2020 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ... der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23. April 2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 3, Sozialzentrum ..., vom 27. Mai 2020 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ... der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23. April 2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) aus den Rücksichten des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. April 2020 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 20. Mai 2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen, sei jedoch dieser Aufforderung nicht zur Gänze fristgerecht nachgekommen, da sie der Behörde keinen gültigen Aufenthaltstitel vorgelegt habe. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. April 2020 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 20. Mai 2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen, sei jedoch dieser Aufforderung nicht zur Gänze fristgerecht nachgekommen, da sie der Behörde keinen gültigen Aufenthaltstitel vorgelegt habe. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 22. Juni 2020 führte die Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel, zumal auf Grund erfolgter Scheidung die Personenidentität feststehe.

Diese Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht Wien einlangend am 13. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 21. August 2020, mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien, zur Zahl VGW-242/023/RP03/8453/2020, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser Vorstellung wurde zusammengefasst sinngemäß dargelegt, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Einschreiterin ob der erfolgten Vorlage eines Scheidungsvergleiches nichts sagen könne, dennoch werde er sich bemühen, diesen vorzulegen und ersuche er diesbezüglich um Fristerstreckung. Abgesehen davon wurde die Richtigkeit der durch den zuständigen Rechtspflegers eingeholten telefonischen Auskunft bei der Wirtschaftskammer Wien bestritten und auch dargelegt, dass diese Auskunft, so sie tatsächlich richtig sei, nicht die Erfahrungslage der rechtsunterworfenen Person widerspiegle. Nach nicht weiter nachvollziehbaren Darlegungen zu Erfahrungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in fremdenrechtlichen Verfahren vor dem Landeshauptmann von Wien und kommunikationspsychologischen Einlassungen zitierend etwa Sir Karl Popper und den Schriftsteller Ludwig Thoma wurde dargelegt, man habe nunmehr entsprechende Anfragen an das Zentrale Gewerberegister gerichtet, für deren Vorlage ebenso um Fristerstreckung ersucht werde.

Mit Eingabe vom 30. September 2020 wurde weiteres umfassendes Vorbringen erstattet und der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholt.

Die Vorstellungswerberin beantrage im Schriftsatz vom 21. September 2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, die entscheidungswesentlichen Umstände weiters unbestritten sind und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ...1965 geborene Beschwerdeführerin ist thailändische Staatsangehörige und beantragte mit Eingabe vom 23. April 2020 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Vorstellungswerberin ist geschieden, ist Mieterin einer Wohnung in Wien, C.-gasse und bezahlt einen Pauschalmietzins in der Höhe von EUR 500,-- monatlich. Ein Einkommen der Einschreiterin ist nicht aktenkundig. Sie war im Zeitraum zwischen 15. April 2020 und 26. April 2020 beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet.

Mit Schreiben vom 29. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, u.a. den vollständigen Scheidungsbeschluss und den Vergleich, oder, falls alternativ eine derartige Unterlage vorhanden ist, eine außergerichtliche Vereinbarung bzw. einen solchen Vergleich, weiters einen Ausdruck der Wirtschaftskammer über den Nachweis der Beendigung des Gewerbes der Einschreiterin sowie eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice bzw. eine Vormerkung für den nächsten Kontrolltermin bis spätestens 20. Mai 2020 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Vorstellungswerberin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 29. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, u.a. den vollständigen Scheidungsbeschluss und den Vergleich, oder, falls alternativ eine derartige Unterlage vorhanden ist, eine außergerichtliche Vereinbarung bzw. einen solchen Vergleich, weiters einen Ausdruck der Wirtschaftskammer über den Nachweis der Beendigung des Gewerbes der Einschreiterin sowie eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice bzw. eine Vormerkung für den nächsten Kontrolltermin bis spätestens 20. Mai 2020 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Vorstellungswerberin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.

Mit undatierter Eingabe, welche am 19. Mai 2020 bei der Behörde einlangte, legte die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zusammenhang sinngemäß dar, sie könne den angeforderten Ausdruck der Wirtschaftskammer aus dem Grunde nicht vorlegen, weil es sich bei dem von ihr ausgeübten Gewerbe um ein freies und unabhängiges Gewerbe handle und sie daher von der Wirtschaftskammer nicht vertreten werde. Auch habe sie beim Arbeitsmarktservice bislang auf Grund von Restriktionen auf Grund der Corona-Epidemie nicht vorsprechen können, weswegen sie sich ebendort zu spät gemeldet habe, was im Übrigen nur durch einen Bekannten, welcher im Gegensatz zu ihr über einen Computer verfüge, möglich gewesen sei.

Ein Scheidungsvergleich oder zumindest eine Unterlage über die Scheidungsfolgen wurde hingegen nicht vorgelegt und wurde auch innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Vorbringen zum Unterbleiben der Vorlage dieser Unterlagen erstattet.

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass weder ein Scheidungsvergleich noch eine sonstige Vereinbarung über die Folgen der Auflösung der Ehe der Einschreiterin vorgelegt und auch innerhalb der gesetzten Frist hierzu keinerlei Vorbringen erstattet wurde gründet sich auf den Akteninhalt. Insbesondere ist festzuhalten, dass eine Bestreitung der nicht erfolgten Vorlage dieser Unterlage im gesamten Verfahren nicht erfolgte und auch im vorliegenden Vorstellungsschriftsatz lediglich dargelegt wurde, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Einschreiterin hierzu keine Angaben machen könne, da letztere viele Unterlagen persönlich abgegeben habe. Abgesehen davon, dass die Vorstellungswerberin die eingereichten Unterlagen der Behörde postalisch übermittelte und nicht persönlich überreichte ergaben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig im Akt enthalten wären, zumal wie dargelegt die Vorlage dieser speziellen Unterlage nie substanziiert behauptet wurde.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 54 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die hilfesuchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben nicht macht oder die verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Vorstellungswerberin wurde mit Schreiben vom 29. April 2020 durch die belangte Behörde aufgefordert, u.a. den vollständigen Scheidungsbeschluss und den Vergleich, oder, falls alternativ eine derartige Unterlage vorhanden ist, eine außergerichtliche Vereinbarung bzw. einen solchen Vergleich, weiters einen Ausdruck der Wirtschaftskammer über den Nachweis der Beendigung ihres Gewerbes sowie eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice bzw. eine Vormerkung für den nächsten Kontrolltermin bis spätestens 20. Mai 2020 vorzulegen. Diesem Auftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig Folge geleistet, weil die angeführten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt wurden und ein entsprechendes Vorbringen lediglich im Hinblick auf Bestätigungen des Arbeitsmarktservices und der Wirtschaftskammer getätigt wurde. Auch erfolgte eine sonstige Reaktion der Vorstellungswerberin betreffend die fehlenden Unterlagen, wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder irgendein nachvollziehbares Vorbringen, warum die Vorlage des Scheidungsvergleiches oder einer korrespondierenden Unterlage nicht möglich war, innerhalb der gesetzten Vorlagefrist nicht. Der Scheidungsvergleich war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Vorstellungswerberin insoweit notwendig, als ohne konkrete Kenntnis eines allfälligen Anspruches der Einschreiterin auf Alimentationsleistungen durch ihren geschiedenen Ehegatten eine rechtskonforme Bemessung ihres Anspruches auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung nicht möglich war, da derartige Alimentationsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf den Mindeststandard anzurechnen sind. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die hilfesuchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben nicht macht oder die verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Vorstellungswerberin wurde mit Schreiben vom 29. April 2020 durch die belangte Behörde aufgefordert, u.a. den vollständigen Scheidungsbeschluss und den Vergleich, oder, falls alternativ eine derartige Unterlage vorhanden ist, eine außergerichtliche Vereinbarung bzw. einen solchen Vergleich, weiters einen Ausdruck der Wirtschaftskammer über den Nachweis der Beendigung ihres Gewerbes sowie eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice bzw. eine Vormerkung für den nächsten Kontrolltermin bis spätestens 20. Mai 2020 vorzulegen. Diesem Auftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig Folge geleistet, weil die angeführten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt wurden und ein entsprechendes Vorbringen lediglich im Hinblick auf Bestätigungen des Arbeitsmarktservices und der Wirtschaftskammer getätigt wurde. Auch erfolgte eine sonstige Reaktion der Vorstellungswerberin betreffend die fehlenden Unterlagen, wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder irgendein nachvollziehbares Vorbringen, warum die Vorlage des Scheidungsvergleiches oder einer korrespondierenden Unterlage nicht möglich war, innerhalb der gesetzten Vorlagefrist nicht. Der Scheidungsvergleich war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Vorstellungswerberin insoweit notwendig, als ohne konkrete Kenntnis eines allfälligen Anspruches der Einschreiterin auf Alimentationsleistungen durch ihren geschiedenen Ehegatten eine rechtskonforme Bemessung ihres Anspruches auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung nicht möglich war, da derartige Alimentationsleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auf den Mindeststandard anzurechnen sind.

Es steht somit fest, dass die Vorstellungswerberin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung zumindest des Scheidungsvergleiches oder einer entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten der §§ 7ff dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt. Es steht somit fest, dass die Vorstellungswerberin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung zumindest des Scheidungsvergleiches oder einer entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten der Paragraphen 7 f, f, dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt.

Soweit die Vorstellungswerberin nunmehr sinngemäß darlegt, sie habe sich bei Gericht nunmehr um die Erlangung dieser Unterlage bemüht und ersuche sie dementsprechend um eine weitere Fristerstreckung, ist festzuhalten, dass die Vorlage dieser Unterlagen innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist zu erfolgen hat und auch allfällige triftige Verhinderungsründe innerhalb dieser Frist darzulegen und zu bescheinigen sind. Die Vorlage der Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist oder sogar – wie hier – die Inaussichtstellung deren Vorlage im anhängigen Beschwerdeverfahren kann schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung führen.Soweit die Vorstellungswerberin nunmehr sinngemäß darlegt, sie habe sich bei Gericht nunmehr um die Erlangung dieser Unterlage bemüht und ersuche sie dementsprechend um eine weitere Fristerstreckung, ist festzuhalten, dass die Vorlage dieser Unterlagen innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist zu erfolgen hat und auch allfällige triftige Verhinderungsründe innerhalb dieser Frist darzulegen und zu bescheinigen sind. Die Vorlage der Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist oder sogar – wie hier – die Inaussichtstellung deren Vorlage im anhängigen Beschwerdeverfahren kann schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Leistung unterbleibt, nicht mehr zu einer nachträglichen Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung führen.

Da weiters sämtliche durch die Behörde einverlangten Unterlagen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorzulegen sind war auf die ebenso unterbliebene Vorlage der Bestätigung der Wirtschaftskammer sowie des Arbeitsmarktservice nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure eine eigene Innung existiert und daher die Argumentation, die Wirtschaftskammer vertrete diese Erwerbszweige nicht, ins Leere geht und als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Einschreiterin seit 26. April 2020 nicht mehr als arbeitslos gemeldet ist und somit der tatsächliche Bestand einer Betreuungsvereinbarung zwischen der Vorstellungswerberin und dem Arbeitsmarktservice als äußerst zweifelhaft erscheint.

Soweit die Beschwerdeführerin letztlich im Schriftsatz vom 30. September 2020 darlegt, Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei lediglich die Abweisung des Ansuchens auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung wegen unterbliebener Vorlage eines Aufenthaltstitels gewesen und damit implizit zum Ausdruck gebracht wird, die unterbliebene Vorlage weiterer Unterlagen dürfe nicht mehr thematisiert werden, ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides die Abweisung des Ansuchens aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellte und es dem Verwaltungsgericht obliegt, innerhalb dieses Prozessgegenstandes den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und auch zusätzliche Gründe für eine allfällige Abweisung dieses Ansuchens heranzuziehen. Eine Überschreitung ebendieses Prozessgegenstandes wegen der Abweisung des Ansuchens mangels Vorlage eines Scheidungsvergleiches wie oben ausführlich dargelegt kann nicht erkannt werden und erfolgte die Heranziehung auch dieses Abweisungsgrundes durch den zuständigen Rechtspfleger zu Recht. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein impliziter „Verzicht“ durch die belangte Behörde auf die Vorlage entscheidungswesentlicher Unterlagen wie im Schriftsatz vom 30. September 2020 durch die Einschreiterin behauptet mangels deren expliziter Thematisierung im angefochtenen Bescheid keineswegs angenommen werden kann und hierfür auch keinerlei rechtliche Grundlage existiert. Inwieweit durch das gewählte Vorgehen gegen das Neuerungsverbot verstoßen wird – ein solches existiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlicht und ergreifend nicht - erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht ansatzweise. Soweit die Beschwerdeführerin letztlich im Schriftsatz vom 30. September 2020 darlegt, Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei lediglich die Abweisung des Ansuchens auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung wegen unterbliebener Vorlage eines Aufenthaltstitels gewesen und damit implizit zum Ausdruck gebracht wird, die unterbliebene Vorlage weiterer Unterlagen dürfe nicht mehr thematisiert werden, ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides die Abweisung des Ansuchens aus den Rücksichten des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellte und es dem Verwaltungsgericht obliegt, innerhalb dieses Prozessgegenstandes den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und auch zusätzliche Gründe für eine allfällige Abweisung dieses Ansuchens heranzuziehen. Eine Überschreitung ebendieses Prozessgegenstandes wegen der Abweisung des Ansuchens mangels Vorlage eines Scheidungsvergleiches wie oben ausführlich dargelegt kann nicht erkannt werden und erfolgte die Heranziehung auch dieses Abweisungsgrundes durch den zuständigen Rechtspfleger zu Recht. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein impliziter „Verzicht“ durch die belangte Behörde auf die Vorlage entscheidungswesentlicher Unterlagen wie im Schriftsatz vom 30. September 2020 durch die Einschreiterin behauptet mangels deren expliziter Thematisierung im angefochtenen Bescheid keineswegs angenommen werden kann und hierfür auch keinerlei rechtliche Grundlage existiert. Inwieweit durch das gewählte Vorgehen gegen das Neuerungsverbot verstoßen wird – ein solches existiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlicht und ergreifend nicht - erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht ansatzweise.

Da die Vorstellungswerberin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der oben genannten Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom 16. April 2020, bei der Behörde eingelangt am 23. April 2020, zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Da die Vorstellungswerberin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der oben genannten Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom 16. April 2020, bei der Behörde eingelangt am 23. April 2020, zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Anrechnung; Mitwirkungspflicht; Verhinderungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.023.12041.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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