TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/2 VGW-242/023/12217/2020/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 24.06.2020, Zahl …, mit welchem gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 07.04.2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 04.09.2020, Zahl VGW-242/023/RP03/8674/2020-4, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 24.06.2020, Zahl …, mit welchem gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 07.04.2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 04.09.2020, Zahl VGW-242/023/RP03/8674/2020-4,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 24. Juni 2020, wurde zur Zahl … der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 07. April 2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 24. Juni 2020, wurde zur Zahl … der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 07. April 2020 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. Mai 2020 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 19. Juni 2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen, sei jedoch dieser Aufforderung nicht bzw. nicht zur Gänze fristgerecht nachgekommen, zumal eine aufgeschlüsselte Mietzinsvorschreibung ab Mai 2020 nicht vorgelegt worden sei. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, sei diese Unterlage somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. Mai 2020 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden, bis 19. Juni 2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen, sei jedoch dieser Aufforderung nicht bzw. nicht zur Gänze fristgerecht nachgekommen, zumal eine aufgeschlüsselte Mietzinsvorschreibung ab Mai 2020 nicht vorgelegt worden sei. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, sei diese Unterlage somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe alle geforderten Unterlagen der Behörde postalisch rekommandiert übermittelt. Dass nur eine Unterlage fehlen würde sei nicht möglich.

Diese Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt am 16. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 4. September 2020, mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-242/023/RP03/8674/2020 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, erhob die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser Vorstellung wurde zusammengefasst sinngemäß dargelegt, dass die Einschreiterin mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sei, da sie alles rechtzeitig nachgereicht bzw. alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig geschickt habe.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Vorstellungswerberin trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Belehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die 1958 geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und beantragte mit Eingabe vom 6. April 2020, welche bei der Behörde am 7. April 2020 einlangte, die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Vorstellungswerberin ist geschieden, ist Mieterin einer Wohnung in Wien, C.-gasse, und bezahlte mit Abschluss dieses Mietvertrages per 1. April 2019 einen Bruttomietzins in der Höhe von EUR 330,44. Sie bewohnt diese Wohnung alleine. Sie bezieht weiters eine Alterspension samt Ausgleichszulage in der Höhe von insgesamt EUR 966,65.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, ihre Scheidungsurkunde samt Scheidungsvergleich, den Mietvertrag sowie eine aufgeschlüsselte Mietzinsvorschreibung seit Mai 2020 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Vorstellungswerberin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, ihre Scheidungsurkunde samt Scheidungsvergleich, den Mietvertrag sowie eine aufgeschlüsselte Mietzinsvorschreibung seit Mai 2020 vorzulegen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Vorstellungswerberin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde sie außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt werden würde. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen.

Am 15. Juni 2020 langten bei der Behörde ein Scheidungsbeschluss sowie ein Scheidungsvergleich jeweils vom 27. Juli 2018 sowie ein Mietvertrag betreffend die Wohnung in Wien, C.-gasse, datiert mit 1. April 2019, ein. Eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung wie ebenso eingefordert wurde indes nicht vorgelegt und wurde auch innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Vorbringen zum Unterbleiben der Vorlage dieser Unterlagen erstattet.

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 54 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die hilfesuchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben nicht macht oder die verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Die Vorstellungswerberin wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2020 durch die belangte Behörde aufgefordert, ihre Scheidungsurkunde samt Scheidungsvergleich, den Mietvertrag sowie eine aufgeschlüsselte Mietzinsvorschreibung seit Mai 2020 bis spätestens 19. Juni 2020 vorzulegen. Diesem Auftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig Folge geleistet, weil eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung nicht vorgelegt wurde. Auch erfolgte eine sonstige Reaktion der Vorstellungswerberin betreffend die fehlende Unterlage, wie etwa ein Antrag auf Fristverlängerung oder irgendein nachvollziehbares Vorbringen, warum die Vorlage der aktuellen Mietzinsaufschlüsselung nicht möglich war, innerhalb der gesetzten Vorlagefrist nicht. Die Mietzinsaufschlüsselung war für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Vorstellungswerberin insoweit notwendig, als ohne konkrete Kenntnis der aktuell anfallenden Bruttomiete und deren Zusammensetzung eine rechtskonforme Bemessung ihres Anspruches auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung, insbesondere auf Mietbeihilfe, nicht möglich war.

Es steht auch fest, dass die Vorstellungswerberin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der Mietzinsaufschlüsselung seit Mai 2020 im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten der §§ 7ff dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt. Es steht auch fest, dass die Vorstellungswerberin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der Mietzinsaufschlüsselung seit Mai 2020 im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Unterlagen aus den Rücksichten der Paragraphen 7 f, f, dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt.

Soweit die Vorstellungswerberin nunmehr in ihren eingebrachten Rechtsmitteln lapidar behauptet, sie habe sämtliche Unterlagen vorgelegt, so ist eingangs darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise darauf ergaben, dass nicht sämtliche am 12. Juni 2020 zur Post gegebenen Unterlagen in den vorliegenden Verfahrensakt Eingang fanden. Auch steht fest, dass die Einschreiterin mit Ausnahme der unsubstantiierten Behauptung, sie habe alle geforderten Unterlagen übermittelt, keinerlei weitergehendes Vorbringen erstattete und insbesondere auch die erfolgte Vorlage nicht ansatzweise – etwa durch erneute Vorlage einer datierten Mietzinsaufschlüsselung oder der Namhaftmachung allfälliger Zeugen, welche die Übermittlung der gegenständlichen Unterlage an die Behörde hätten bestätigen können – bescheinigte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar der vorgelegte Mietvertrag eine Aufschlüsselung des Mietzinses enthält, allerdings ist dieser Mietvertrag mit April 2019 datiert und ist eine mittlerweile erfolgte Änderung der Höhe oder Zusammensetzung des Mietzinses zumindest denkbar, weswegen die Einforderung dieser Unterlage durch die belangte Behörde auch zu Recht erfolgte, zumal ohne konkrete Kenntnis der Höhe des zu bezahlenden aktuellen Mietzinses eine rechtskonforme Bemessung der Leistung – wie oben bereits ausgeführt – nicht möglich ist.

Da die Vorstellungswerberin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der oben genannten Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom 6. April 2020, bei der Behörde eingelangt am 7. April 2020, zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Da die Vorstellungswerberin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der oben genannten Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die aus ihrer Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom 6. April 2020, bei der Behörde eingelangt am 7. April 2020, zweifelsfrei vor. Die Abweisung des Ansuchens durch die belangte Behörde aus den Rücksichten des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgte daher jedenfalls zu Recht und war der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Unterlagen; Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.023.12217.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten