TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/8 VGW-162/034/5898/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs6
BO Wr 1994 §4
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2020 aufgrund der Beschwerde von Frau Dr. A. B., C.-straße, Wien, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien, vom 02.05.2019, GZ …, betreffend Festsetzung des Beitrags der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018,

zu Recht e r k a n n t:

I.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben. Es wird der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 2018 iHv. EUR 5.367,10 festgesetzt. Der sich daraus ergebende Rückstand iHv. EUR 5.367,10 ist binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten. römisch eins.) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben. Es wird der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 2018 iHv. EUR 5.367,10 festgesetzt. Der sich daraus ergebende Rückstand iHv. EUR 5.367,10 ist binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

II.) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig. römisch zwei.) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat mit Bescheid vom 02.05.2019, GZ … den Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am 23.04.2019 beschlossen:

Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 5.401,13 festgesetzt.Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 5.401,13 festgesetzt.

Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2018 insgesamt EUR 00,00 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet.

Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 5.401,13.

Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung verrechnet.Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 9, der Beitragsordnung verrechnet.

Die beiliegende Aufstellung über die Beitragszahlungen im Jahr 2015 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“

2.) Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.05.2019 Beschwerde erhoben. Es werde die Neuberechnung des Fondsbeitrages aufgrund der noch vorzulegenden „Arbeitnehmerveranlagung/Einkommenssteuerbescheid 2015“ beantragt.

3.) Mit am 26.09.2019 eingegangenem Schreiben der Beschwerdeführerin hat diese die „Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2015 zur Festsetzung des Fondsbeitrages und der Kammerumlage für das Jahr 2018“ samt Einkommenssteuerbescheid 2015 vorgelegt.

4.) Mit Schreiben vom 16.06.2020 hat die Ärztekammer für Wien mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei laut Eintragung in der Ärzteliste im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 13.05.2016 als Turnusärztin im D.-spital (nunmehr Klinik E.) tätig gewesen und seit 10.04.2017 als Ärztin für Allgemeinmedizin wohnsitzärztlich tätig. Aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides 2015 seien das Bruttojahresgrundgehalt mit EUR 45.008,74 und die anteiligen Werbungskosten mit EUR 10.982,13 festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Fondsbeiträge der Beschwerdeführerin 2015 iHv. EUR 4.309,84 ergebe sich eine Bemessungsrundlage von EUR 38.336,45, woraus sich der Beitrag der Beschwerdeführerin 2018 von EUR 5.367,10 ergebe. Es bestehe ein Rückstand in dieser Höhe.

5.) In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2020 wurde Seitens der belangten Behörde eine weitere Simulationsrechnung (mit Kinderzulage) vorgelegt. Diesbezüglich wurde im Verhandlungsprotokoll Folgendes festgehalten:


„Erörtert wird die Einbeziehung der Kinderzulage.
, „Erörtert wird die Einbeziehung der Kinderzulage.

Gegen eine solche Einbeziehung spricht ein Größenschluss aus den nicht einzubeziehenden Zulagen gem. § 68 EStG 1998, der gewöhnliche Wortsinn des Begriffs „Grundgehalt“ sowie auch die grundsätzliche Anknüpfung der Bemessung an das Entgelt für ärztliche Tätigkeit. All diese Umstände sprechen gegen eine Einbeziehung der vom Arbeitgeber aufgrund entsprechender arbeitsvertragsrechtlicher Verpflichtungen den Arbeitnehmern für jedes Kind bis grundsätzlich zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit gewährten „Kinderzulage“ (hier nach der Besoldungsordnung des Magistrats der Stadt Wien).“Gegen eine solche Einbeziehung spricht ein Größenschluss aus den nicht einzubeziehenden Zulagen gem. Paragraph 68, EStG 1998, der gewöhnliche Wortsinn des Begriffs „Grundgehalt“ sowie auch die grundsätzliche Anknüpfung der Bemessung an das Entgelt für ärztliche Tätigkeit. All diese Umstände sprechen gegen eine Einbeziehung der vom Arbeitgeber aufgrund entsprechender arbeitsvertragsrechtlicher Verpflichtungen den Arbeitnehmern für jedes Kind bis grundsätzlich zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit gewährten „Kinderzulage“ (hier nach der Besoldungsordnung des Magistrats der Stadt Wien).“

Erläutert wurde weiters, dass sich das angegebene Bruttojahresgrundgehalt iHv. EUR 45.008,74 aus dem Gehaltsbestandteil „Gehalt/Entschädigung“ der Beschwerdeführerin, plus Wahrungszulagen für November/Dezember 2015 iHv. EUR 27,32 * 2 = EUR 54,64 ergibt. Weiters wurde erläutert, dass sich die anteiligen Werbungskosten iHv. EUR 10.982,13 laut vorgelegter Simulationsrechnung aus den im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Werbungskosten plus zusätzlichen Werbungskosten laut Einkommenssteuerbescheid 2015 iHv. EUR 521,50 minus Werbungskostenpauschale iHv. EUR 132,00 ergibt.

Danach wurde die Entscheidung zunächst mündlich verkündet.

6.) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin Dr. A. B. ist laut Eintragung in der Ärzteliste seit 10.04.2017 als Ärztin für Allgemeinmedizin wohnsitzärztlich tätig. Sie bezieht im Jahre 2015 aus ihrer Tätigkeit als Turnusärztin im Wiener D.-spital ein Grundgehalt von EUR 45.008,74, worauf anteilige Werbungskosten von EUR 10.982,13 fallen, sodass sich ein Einkommenswert von über EUR 30.000,00 (EUR 34.026,61) ergibt. Unter Berücksichtigung ihrer Fondsbeiträge 2015 iHv. EUR 4.309,84 ergibt sich beim anzuwendenden Beitragssatz von 14 % ein Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 2018 von EUR 5.367,10. In diesem Einkommenswert ist die von ihr bezogene „Kinderzulage“ laut § 3 Abs. 2 Besoldungsordnung 1994 nicht berücksichtigt. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin Dr. A. B. ist laut Eintragung in der Ärzteliste seit 10.04.2017 als Ärztin für Allgemeinmedizin wohnsitzärztlich tätig. Sie bezieht im Jahre 2015 aus ihrer Tätigkeit als Turnusärztin im Wiener D.-spital ein Grundgehalt von EUR 45.008,74, worauf anteilige Werbungskosten von EUR 10.982,13 fallen, sodass sich ein Einkommenswert von über EUR 30.000,00 (EUR 34.026,61) ergibt. Unter Berücksichtigung ihrer Fondsbeiträge 2015 iHv. EUR 4.309,84 ergibt sich beim anzuwendenden Beitragssatz von 14 % ein Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 2018 von EUR 5.367,10. In diesem Einkommenswert ist die von ihr bezogene „Kinderzulage“ laut Paragraph 3, Absatz 2, Besoldungsordnung 1994 nicht berücksichtigt.

7.) Der obige Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Eintragungen in der Ärzteliste, den vorgelegten Monatsgehaltszetteln der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Turnusärztin im Wiener D.-spital 2015 sowie aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2015 mit den dort angeführten Werbungskosten. Dieser Berechnung liegt die Nichtberücksichtigung der „Kinderzulage“ gem. § 4 Wiener Besoldungsordnung 1994 – BO 1994 zu Grunde.7.) Der obige Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Eintragungen in der Ärzteliste, den vorgelegten Monatsgehaltszetteln der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Turnusärztin im Wiener D.-spital 2015 sowie aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2015 mit den dort angeführten Werbungskosten. Dieser Berechnung liegt die Nichtberücksichtigung der „Kinderzulage“ gem. Paragraph 4, Wiener Besoldungsordnung 1994 – BO 1994 zu Grunde.

8.) Gemäß § 109 Abs. 6 Ärztegesetz 1998 idgF. dient bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge iSd. § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.8.) Gemäß Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 idgF. dient bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge iSd. Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.

Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nichts anderes festgelegt ist, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenem Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nichts anderes festgelegt ist, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsrundlage gemäß Absatz 2 bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenem Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.

Gemäß Abschnitt I Abs. 2 Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung vor der 18. Wiener Wohlfahrtsfondsnovelle 2019 besteht bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die monatlichen Lohnabrechnungen bzw. Grundgehaltsbestätigungen der Dienstgeber nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus den Lohnzetteln (L16) wie folgt: Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2, Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung vor der 18. Wiener Wohlfahrtsfondsnovelle 2019 besteht bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die monatlichen Lohnabrechnungen bzw. Grundgehaltsbestätigungen der Dienstgeber nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus den Lohnzetteln (L16) wie folgt:

Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Gemäß § 3 Abs. 2 der Wiener Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55/1994 idgF. besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Wiener Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 aus 1994, idgF. besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.

Wie aus den Bestimmungen der BO 1994 hinsichtlich der „Kinderzulage“, insbesondere §§ 4, 5 BO 1994, hervorgeht, ist diese „Kinderzulage“ der „Familienbeihilfe“ nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF. nachgebildet.Wie aus den Bestimmungen der BO 1994 hinsichtlich der „Kinderzulage“, insbesondere Paragraphen 4, 5, BO 1994, hervorgeht, ist diese „Kinderzulage“ der „Familienbeihilfe“ nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, idgF. nachgebildet.

Gemäß § 27 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der obigen Fassung sind die Familienbeihilfen von der Einkommenssteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der obigen Fassung sind die Familienbeihilfen von der Einkommenssteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Nach der Judikatur des VwGH sind etwa „Kinderzuschüsse“ nach § 262 Abs. 1 ASVG (zur Invaliditätspension) als der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 „zweckgleich“ anzusehen (vgl. VwGH vom 18.01.194, 93/14/0050).Nach der Judikatur des VwGH sind etwa „Kinderzuschüsse“ nach Paragraph 262, Absatz eins, ASVG (zur Invaliditätspension) als der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 „zweckgleich“ anzusehen vergleiche VwGH vom 18.01.194, 93/14/0050).

Wenn daher „Kinderzuschüsse“ nach § 262 Abs. 1 ASVG gemäß § 27 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zweifellos nicht der Bemessungsgrundlage nach § 109 Abs. 6 Ärztegesetz 1998 bzw. Abschnitt I Abs. 1 und 2 Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zuzurechnen sind, weil sie gemäß § 27 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht in die Bemessungsgrundlage für „sonstige öffentlich-rechtliche Beiträge“ gehören, ist es schon iS. einer verfassungskonformen Interpretation gleichheitsrechtlich geboten, auch die „Kinderzulage“ nach § 4 Besoldungsordnung 1994 nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Wohlfahrtsfondsbeiträge der Ärztekammer für Wien einzubeziehen. Wenn daher „Kinderzuschüsse“ nach Paragraph 262, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 27, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zweifellos nicht der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 bzw. Abschnitt römisch eins Absatz eins und 2 Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zuzurechnen sind, weil sie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht in die Bemessungsgrundlage für „sonstige öffentlich-rechtliche Beiträge“ gehören, ist es schon iS. einer verfassungskonformen Interpretation gleichheitsrechtlich geboten, auch die „Kinderzulage“ nach Paragraph 4, Besoldungsordnung 1994 nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Wohlfahrtsfondsbeiträge der Ärztekammer für Wien einzubeziehen.

Dies ergibt sich im Übrigen auch - wie im Verhandlungsprotokoll vom 28.09.2020 festgehalten - aus einem Größenschluss aus § 109 Abs. 6 Ärztegesetz 1998 hinsichtlich der nicht in die Bemessungsgrundlagen einzubeziehenden Zulagen und Zuschläge und dem gewöhnlichen Wortsinn des Begriffs „Bruttogrundgehalt“ in § 109 Abs. 6 Ärztegesetz 1998 bzw. Abschnitt I Abs. 2 Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Dies ergibt sich im Übrigen auch - wie im Verhandlungsprotokoll vom 28.09.2020 festgehalten - aus einem Größenschluss aus Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 hinsichtlich der nicht in die Bemessungsgrundlagen einzubeziehenden Zulagen und Zuschläge und dem gewöhnlichen Wortsinn des Begriffs „Bruttogrundgehalt“ in Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 bzw. Abschnitt römisch eins Absatz 2, Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.

Auf dieser Grundlage errechnet sich der in der Simulationsrechnung der belangten Behörde aufscheinende nunmehrige Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 2018 iHv. EUR 5.367,10. Mangels von der Beschwerdeführerin diesbezüglich entrichteter vorläufiger Fondsbeiträge ist der Betrag zugleich der von der Beschwerdeführerin binnen 4 Wochen zu entrichtende Beitragsrückstand 2018.

9.) Im Hinblick auf die oben angeführten Grundlagen liegt keine unklare Rechtslage vor, die die gegenständliche Entscheidung zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung machen würde. Es war somit die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis auszuschließen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fondsbeitrag; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit; Zulagen; Zuschüsse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.162.034.5898.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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