Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2020Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §81 Abs1Rechtssatz
Besteht eine Ordnungsstörung wie im gegenständlichen Fall nicht in einer reinen Lärmerregung, sondern in der Verursachung eines Polizeieinsatzes mit mehreren Streifenwägen inklusive Blaulicht, der bei PassantInnen und den BewohnerInnen der umliegenden Häuser Aufsehen und Ärgernis erregte, stehen einer Bestrafung nach §°81 Abs. 1 SPG und nach § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG keine kompetenzrechtlichen Bedenken entgegen.Besteht eine Ordnungsstörung wie im gegenständlichen Fall nicht in einer reinen Lärmerregung, sondern in der Verursachung eines Polizeieinsatzes mit mehreren Streifenwägen inklusive Blaulicht, der bei PassantInnen und den BewohnerInnen der umliegenden Häuser Aufsehen und Ärgernis erregte, stehen einer Bestrafung nach §°81 Absatz eins, SPG und nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG keine kompetenzrechtlichen Bedenken entgegen.
Schlagworte
Ordnungsstörung; öffentliche Ordnung; Lärmerregung; ungebührlicher Lärm; störender Lärm; Konkurrenz; KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.7954.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020