Entscheidungsdatum
15.10.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B VG Art. 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend die Aufforderung zur Ausweisleistung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 23.07.2020 im D., Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend die Aufforderung zur Ausweisleistung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 23.07.2020 im D.,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Aufforderung zur Ausweisleistung für rechtswidrig erklärt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Aufforderung zur Ausweisleistung für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 03.09.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und eine Richtlinienbeschwerde (welche hg. zu GZ VGW-106/067/10975/2020 protokolliert ist) und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 03.09.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und eine Richtlinienbeschwerde (welche hg. zu GZ VGW-106/067/10975/2020 protokolliert ist) und brachte darin vor:
„Der BF erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist die nachstehenden
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 88 und 89 SPGBeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88 und 89 SPG
an das Verwaltungsgericht Wien und führt dazu wie folgt aus:
Sachverhalt
Der BF befand sich am 23.07.2020 gemeinsam mit einer Freundin im D.. Zunächst beobachtete der BF aus der Entfernung eine polizeiliche Amtshandlung an anderer Stelle im D. und entfernte sich dann, um sich Nahe des Teichufers niederzulassen. Am Ufer sitzend bemerkte der BF aus dem Augenwinkel einen vorbeifahrenden Mannschaftswagen der Polizei, welcher schließlich anhielt. Die Beamt_innen stiegen aus dem Fahrzeug aus und stellten sich hinter dem BF in einer lockeren Kette auf.
Der BF wurde sodann von einem der Beamten zur Ausweisleistung aufgefordert. Auf die Frage des BF, was der Grund für die Identitätsfeststellung sei, gab der einschreitende Beamte „§ 35 SPG" zur Antwort. Der BF wies den Beamten darauf hin, dass seiner Ansicht nach keine ausreichende Grundlage für eine Identitätsfeststellung vorlag, da er weder an einem gefährlichen Angriff beteiligt war, noch über einen solchen Auskunft geben hätte können; auch andere Tatbestandsvoraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Beamte gab dem BF trotz mehrmaliger Nachfrage jedoch keine Antwort darauf, worin der Grund für die Amtshandlung der Wahrnehmung der Beamt_innen zufolge bestand.
Der BF richtete außerdem die Frage an den Beamten, ob dieser ihm Zwangsgewalt androhen würde, woraufhin der Beamte ihn erneut zur Vorlage seines Ausweises aufforderte.
Der BF kam der Aufforderung zur Ausweisleistung schließlich nach und übergab seinen Ausweis an den amtshandelnden Polizisten. Dieser gab den Ausweis an eine ebenfalls an der Amtshandlung beteiligte Beamtin weiter, die den Ausweis glaublich abfotografierte.
Jener Beamte, welcher den BF zunächst zur Ausweisleitung aufgefordert hatte, führte die Dienstnummer ..., welche er dem BF auf (mehrfache) Nachfrage hin mitteilte.
Nach der Identitätsfeststellung verließen die Beamt_innen den Vorfallsort mit dem Mannschaftswagen.
Beweis:
- PV des BF;
- weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten
Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde
Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
Aus § 106 StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs - oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist (vgl. dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169).Aus Paragraph 106, StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs - oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist vergleiche dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169).
Im konkreten Fall handelte es sich nicht um ein bloßes Ersuchen, sondern wurde der BF durch uniformierte Beamt_innen nachdrücklich aufgefordert, seinen Ausweis vorzuweisen. Es handelte sich hierbei um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, da der BF angesichts der Formulierung und des Kontextes, in dem die Aussagen getätigt wurde, bei Nichtbefolgung mit einer zwangsmäßigen Durchsetzung zu rechnen hatte.
Gemäß § 89 Abs. 1 iVm. Abs. 2 SPG kann eine Beschwerde gegen die Verletzung einer der gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinien sowohl bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde, als auch beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, SPG kann eine Beschwerde gegen die Verletzung einer der gemäß Paragraph 31, SPG festgelegten Richtlinien sowohl bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde, als auch beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.
Das Landesverwaltungsgericht ist folglich sachlich zuständig zur Prüfung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde sowie Richtlinienbeschwerde.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.
Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er/sie aber durch diese behindert war, von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er/sie aber durch diese behindert war, von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verletzung einer in § 31 SPG festgelegten Richtlinie beträgt gemäß § 89 Abs. 2 SPG sechs Wochen ab jenem Zeitpunkt, ab dem der/die Betroffene Kenntnis von der Richtlinienverletzung erlangt.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verletzung einer in Paragraph 31, SPG festgelegten Richtlinie beträgt gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG sechs Wochen ab jenem Zeitpunkt, ab dem der/die Betroffene Kenntnis von der Richtlinienverletzung erlangt.
Die Amtshandlung ereignete sich am 23.07.2020. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.
Beschwerdegründe
1) Zur Maßnahmenbeschwerde
Identitätsfeststellung
Der BF wurde im Zuge der beschriebenen Amtshandlung durch den einschreitenden Beamten mehrfach zur Ausweisleistung aufgefordert. Der BF kam der der Aufforderung schließlich nach.
Als Grund für die Identitätsfeststellung wurde dem BF auf dessen Nachfrage hin “Sicherheitspolizeigesetz 35" genannt. Welches Verhalten des BF schließlich zur Identitätsfeststellung geführt hatte bzw. welcher Sachverhalt seitens des einschreitenden Beamt_innen angenommen wurde, wurde dem BF trotz mehrfacher Nachfrage jedoch nicht mitgeteilt.
Dem BF wurde weder ein gefährlicher Angriff zur Last gelegt, noch wurde ihm mitgeteilt, dass anzunehmen sei, dass er als Zeuge über eine solche bzw. einen gefährlichen Angriff Auskunft geben könnte.
Somit lag weder einer der in § 35 Abs. 1 SPG taxativ aufgelisteten Fälle vor, noch waren die Voraussetzungen des § 34b VStG gegeben.Somit lag weder einer der in Paragraph 35, Absatz eins, SPG taxativ aufgelisteten Fälle vor, noch waren die Voraussetzungen des Paragraph 34 b, VStG gegeben.
Die Identitätsfeststellung des BF erfolgte sohin rechtswidrig, da kein gesetzlich geregelter Grund für die Befugnisausübung vorlag.
2) Zur Richtlinienbeschwerde
Gemäß § 10 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Fall der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Es ist daher eine entsprechende Dokumentation anzulegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Fall der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Es ist daher eine entsprechende Dokumentation anzulegen.
In der Praxis unterbleibt eine solche Dokumentation erfahrungsgemäß jedoch häufig.
Aus anwaltlicher Vorsicht wird daher geltend gemacht, dass über die geschilderte Amtshandlung keine ausreichende Dokumentation angelegt wurde, weshalb weiters ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 RLV vorliegt.Aus anwaltlicher Vorsicht wird daher geltend gemacht, dass über die geschilderte Amtshandlung keine ausreichende Dokumentation angelegt wurde, weshalb weiters ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, RLV vorliegt.
Anträge
Der Beschwerdeführer stellt daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachstehenden
Anträge
an das Verwaltungsgericht, dieses möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte am 08.10.2020 einen Auszug aus dem Tagesbericht 23.07.2020 vor und erstattete die Äußerung:
„Der Behauptung auf Seite 5 (2. Absatz des Beschwerdeschriftsatzes, wonach keiner der im § 35 Abs. 1 SPG ‚aufgelisteten Fälle‘ vorgelegen sei und die Voraussetzungen nach § 34b VStG nicht vorgelegen seien, wird nicht entgegengetreten.„Der Behauptung auf Seite 5 (2. Absatz des Beschwerdeschriftsatzes, wonach keiner der im Paragraph 35, Absatz eins, SPG ‚aufgelisteten Fälle‘ vorgelegen sei und die Voraussetzungen nach Paragraph 34 b, VStG nicht vorgelegen seien, wird nicht entgegengetreten.
Die belangte Behörde verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“
3. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und der von der belangten Behörde abgegebenen Äußerung hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Amtshandlung folgenden unstrittigen Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2020 von einem Beamten (Dienstnummer ...) der belangten Behörde unter Hinweis auf § 35 SPG zur Ausweisleistung im D. aufgefordert. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seiner Ansicht nach keine Gründe für eine Identitätsfeststellung vorlägen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, ob der Beamte ihm Zwangsgewalt androhen würde, wurde der Beschwerdeführer erneut von diesem zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Beschwerdeführer entsprach in weiterer Folge der Aufforderung zur Ausweisleistung.Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2020 von einem Beamten (Dienstnummer ...) der belangten Behörde unter Hinweis auf Paragraph 35, SPG zur Ausweisleistung im D. aufgefordert. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass seiner Ansicht nach keine Gründe für eine Identitätsfeststellung vorlägen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers, ob der Beamte ihm Zwangsgewalt androhen würde, wurde der Beschwerdeführer erneut von diesem zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Beschwerdeführer entsprach in weiterer Folge der Aufforderung zur Ausweisleistung.
Festgestellt wird, dass keine der in § 35 SPG oder in § 34b VStG genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, welche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigten, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen, respektive den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufzufordern.Festgestellt wird, dass keine der in Paragraph 35, SPG oder in Paragraph 34 b, VStG genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, welche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigten, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen, respektive den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufzufordern.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG).Eine öffentliche mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2019, lauten auszugsweise:2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2019,, lauten auszugsweise:
„Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung2.2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr 58/2018, lauten auszugsweise:2.2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lauten auszugsweise:
„IdentitätsfeststellungDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher lautet:
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2.1. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für einer Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).1.2.1. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für einer Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
1.3. Gemäß § 28a Abs. 3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt.1.3. Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt.
In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer von einem Beamten der belangten Behörde unter Hinweis auf den Paragraphen fünfunddreißig des Sicherheitspolizeigesetzes zur Ausweisleistung aufgefordert wurde. Unstrittig ist in der Beschwerdesache, dass keine der in § 35 SPG (oder in § 34b VStG) genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, welche diese Aufforderung des Beamten an den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung zu tragen vermochten. Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers war daher gesetzlich gesetzlich nicht gedeckt und folglich rechtswidrig.In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer von einem Beamten der belangten Behörde unter Hinweis auf den Paragraphen fünfunddreißig des Sicherheitspolizeigesetzes zur Ausweisleistung aufgefordert wurde. Unstrittig ist in der Beschwerdesache, dass keine der in Paragraph 35, SPG (oder in Paragraph 34 b, VStG) genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, welche diese Aufforderung des Beamten an den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung zu tragen vermochten. Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers war daher gesetzlich gesetzlich nicht gedeckt und folglich rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV. Die weiters angesprochenen Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des § 79a Abs. 4 Z 1 AVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV. Die weiters angesprochenen Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Identitätsfeststellung; VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.067.11106.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2021