Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Bei einer im Straferkenntnis als Tatort genannten, nicht existenten Örtlichkeit liegt keine bloße Ungenauigkeit der Tatortangabe vor, die präzisiert werden könnte, ohne die vorhandene Angabe abzuändern. Vielmehr handelt es sich um die fälschliche Angabe des Tatortes, die sich konkret auch in den dem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlungen findet. Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, war der Beschwerdeinstanz eine Ergänzung (bzw. Änderung) entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt.
Schlagworte
Verfolgungsverjährung; Verfolgungshandlung; Tatumschreibung; Konkretisierung der Tat; TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.038.4751.2020Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020