TE Lvwg Beschluss 2020/11/2 VGW-102/067/9788/2020-6

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art. 140 Abs1 Z1 lita
SPG §89 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 89 heute
  2. SPG § 89 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2024
  3. SPG § 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. SPG § 89 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  5. SPG § 89 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 89 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Anmerkung

VfGH v. 24.6.2021, G 363/2020; Abweisung

Text

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch sein Mitglied Dr. Grois im Verfahren über die Richtlinienbeschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, anlässlich einer Amtshandlung am 30.06.2020 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch sein Mitglied Dr. Grois im Verfahren über die Richtlinienbeschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, anlässlich einer Amtshandlung am 30.06.2020 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG an den Verfassungsgerichtshof den

ANTRAG,

der Verfassungsgerichtshof möge

in § 89 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl.  Nr. 566/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres BGBl. I Nr. 161/2013, die Wortfolge „binnen sechs Wochen“in Paragraph 89, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt  Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, die Wortfolge „binnen sechs Wochen“

aufheben.

BEGRÜNDUNG

I. Anlassfallrömisch eins. Anlassfall

Beim Verwaltungsgericht Wien ist die Beschwerde des Herrn B. anhängig, in welcher er die Verletzung der Verordnung, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), BGBl. Nr. 266/1993, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 155/2012, moniert.Beim Verwaltungsgericht Wien ist die Beschwerde des Herrn B. anhängig, in welcher er die Verletzung der Verordnung, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012,, moniert.

Der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt erfolgte ausgehend vom Beschwerdevorbringen am 30.06.2020 gegen 17:00 Uhr. Die Beschwerde wurde beim Verwaltungsgericht Wien am 10.08.2020 per E-Mail eingebracht und langte am selben Tag ein.

Der Landespolizeidirektion Wien wurde diese sodann gemäß § 89 Abs. 1 SPG zugeleitet, welche sodann dem Beschwerdeführer gemäß § 89 Abs. 2 SPG eine Sachverhaltsmitteilung übermittelte und sich dahingehend äußerte, dass kein Verstoß gegen die Richtlinien-Verordnung vorläge. Innerhalb vierzehntägiger Frist stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG.Der Landespolizeidirektion Wien wurde diese sodann gemäß Paragraph 89, Absatz eins, SPG zugeleitet, welche sodann dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG eine Sachverhaltsmitteilung übermittelte und sich dahingehend äußerte, dass kein Verstoß gegen die Richtlinien-Verordnung vorläge. Innerhalb vierzehntägiger Frist stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG.

II. Zur Präjudizialitätrömisch zwei. Zur Präjudizialität

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien stützt sich unmittelbar auf § 89 SPG: Nach dessen Abs. 1 hat ein Landesverwaltungsgericht eine bei ihm eingebrachte Richtlinienbeschwerde zunächst der in dieser Sache zuständigen Behörde zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde zuzuleiten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Menschen, die eine Richtlinienverletzung beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren – wenn auch in einer beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Aufsichtsbeschwerde – behaupten, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich dabei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt. Teilt die zuständige (Dienstaufsichts-)Behörde dem Betroffenen mit, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, bzw. erfolgt binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde keine Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde, so hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag gemäß Abs. 4 leg. cit. festzustellen, ob die Richtlinie verletzt worden ist.Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien stützt sich unmittelbar auf Paragraph 89, SPG: Nach dessen Absatz eins, hat ein Landesverwaltungsgericht eine bei ihm eingebrachte Richtlinienbeschwerde zunächst der in dieser Sache zuständigen Behörde zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde zuzuleiten. Gemäß Absatz 2, leg. cit. haben Menschen, die eine Richtlinienverletzung beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren – wenn auch in einer beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Aufsichtsbeschwerde – behaupten, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich dabei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt. Teilt die zuständige (Dienstaufsichts-)Behörde dem Betroffenen mit, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, bzw. erfolgt binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde keine Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde, so hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag gemäß Absatz 4, leg. cit. festzustellen, ob die Richtlinie verletzt worden ist.

Entsprechend § 89 Abs. 2 SPG hatte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde, die innerhalb von sechs Wochen eingebracht wurde, nun zunächst zur Behandlung der Landespolizeidirektion Wien als Dienstaufsichtsbehörde zuzuleiten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gemäß § 89 Abs. 4 SPG gestellten Antrages hat nun das Verwaltungsgericht Wien festzustellen, ob in der Beschwerdesache die Richtlinien-Verordnung verletzt wurde.Entsprechend Paragraph 89, Absatz 2, SPG hatte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde, die innerhalb von sechs Wochen eingebracht wurde, nun zunächst zur Behandlung der Landespolizeidirektion Wien als Dienstaufsichtsbehörde zuzuleiten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG gestellten Antrages hat nun das Verwaltungsgericht Wien festzustellen, ob in der Beschwerdesache die Richtlinien-Verordnung verletzt wurde.

III. Zu den Bedenkenrömisch drei. Zu den Bedenken

Das Verwaltungsgericht Wien hegt folgende Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmung:

Die verfahrensgegenständliche Richtlinienbeschwerde ist eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“) im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (siehe etwa VfSlg. 19.986/2015, oder VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).Die verfahrensgegenständliche Richtlinienbeschwerde ist eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“) im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG (siehe etwa VfSlg. 19.986 aus 2015,, oder VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).

Gemäß Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsrechte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.Gemäß Artikel 136, Absatz 2, erster Satz B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsrechte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.

In dem auf Grundlage des Art. 136 Abs. 2 B-VG erlassenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 57/2018, wird die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG mit vier Wochen festgelegt. In § 89 Abs. 2 SPG wird die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde, die dann der Landespolizeidirektion Wien als Dienstaufsichtsbehörde zuzuleiten ist, mit von sechs Wochen festgelegt. Damit weicht jedoch die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde als Verhaltensbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von der in § 7 Abs. 4 VwGVG festgelegten Beschwerdefrist ab.In dem auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 2, B-VG erlassenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, wird die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG mit vier Wochen festgelegt. In Paragraph 89, Absatz 2, SPG wird die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde, die dann der Landespolizeidirektion Wien als Dienstaufsichtsbehörde zuzuleiten ist, mit von sechs Wochen festgelegt. Damit weicht jedoch die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde als Verhaltensbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von der in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG festgelegten Beschwerdefrist ab.

Anhaltspunkt für eine Erforderlichkeit der abweichenden Fristenregelung in § 89 Abs. 2 SPG von der in § 7 Abs. 4 VwGVG festgelegten Beschwerdefrist für Verhaltensbeschwerde entsprechend Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG sind nicht ersichtlich.Anhaltspunkt für eine Erforderlichkeit der abweichenden Fristenregelung in Paragraph 89, Absatz 2, SPG von der in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG festgelegten Beschwerdefrist für Verhaltensbeschwerde entsprechend Artikel 136, Absatz 2, letzter Satz B-VG sind nicht ersichtlich.

Die parlamentarischen Materialien zu § 89 Abs. 2 SPG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres zeigen, dass die letztlich Gesetz gewordene Fassung des § 89 Abs. 2 SPG auf eine Änderung im Plenum des Nationalrates zurück geht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bzw. zum Ausschussbericht (RV 2211 BlgNR 24. GP bzw. AB 2547 BlgNR 24. GP) nehmen auf § 7 Abs. 4 VwGVG nicht Bezug – in der Regierungsvorlage ist im Rahmen der Änderungen (unter anderem) des Sicherheitspolizeigesetzes allgemein vermerkt, dass die geänderten Bestimmungen in Anpassung an das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgen. Die Erwägungen des Nationalrates zur letztlich Gesetz gewordenen Beschlussfassung lassen sich nicht festmachen.Die parlamentarischen Materialien zu Paragraph 89, Absatz 2, SPG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres zeigen, dass die letztlich Gesetz gewordene Fassung des Paragraph 89, Absatz 2, SPG auf eine Änderung im Plenum des Nationalrates zurück geht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bzw. zum Ausschussbericht Regierungsvorlage 2211 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode bzw. Ausschussbericht 2547, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode nehmen auf Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nicht Bezug – in der Regierungsvorlage ist im Rahmen der Änderungen (unter anderem) des Sicherheitspolizeigesetzes allgemein vermerkt, dass die geänderten Bestimmungen in Anpassung an das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, erfolgen. Die Erwägungen des Nationalrates zur letztlich Gesetz gewordenen Beschlussfassung lassen sich nicht festmachen.

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde an die vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in § 89 Abs. 2 SPG idF bis 31.12.2013 mit sechs Wochen bestimmt war. Die Zuständigkeit der vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung über derartige Beschwerden stützte sich auf Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG idF bis 31.12.2013 („in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden“). Das Verfahrensrecht der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern war im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (Art. I Abs. 2 lit. a Z 2 EGVG) geregelt. Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF bis 31.12.2013 waren für Beschwerden gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG idF bis 31.12.2013 keine einheitlichen Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG festgelegt (sehr wohl war jedoch etwa in § 67c Abs. 1 AVG eine Frist von sechs Wochen für „Maßnahmenbeschwerden“ gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF bis 31.12.2013 vorgesehen). Mangels Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz zur vereinheitlichenden Regelung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 SPG verblieben folglich verfahrensbezogene Regelungen entsprechend dem Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie folgend für die den Unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG idF bis 31.12.2013 zugewiesenen Angelegenheiten bei der zuständigen Gesetzgebung – hier des Sicherheitspolizeigesetzes. Vermutlich war die ursprünglich in § 89 Abs. 2 SPG festgelegte Beschwerdefrist für Richtlinienbeschwerden von der Intention getragen, diese an die Beschwerdefrist für Maßnahmenbeschwerden anzupassen. Der (verfassungs-) gesetzliche Rahmen hat sich jedoch in Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundlegend geändert, was der geltende § 89 Abs. 2 SPG im Ergebnis nicht berücksichtigt hat.Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde an die vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Paragraph 89, Absatz 2, SPG in der Fassung bis 31.12.2013 mit sechs Wochen bestimmt war. Die Zuständigkeit der vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zur Entscheidung über derartige Beschwerden stützte sich auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung bis 31.12.2013 („in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden“). Das Verfahrensrecht der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern war im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (Artikel römisch eins, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, EGVG) geregelt. Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung bis 31.12.2013 waren für Beschwerden gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung bis 31.12.2013 keine einheitlichen Regelungen im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG festgelegt (sehr wohl war jedoch etwa in Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG eine Frist von sechs Wochen für „Maßnahmenbeschwerden“ gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung bis 31.12.2013 vorgesehen). Mangels Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz zur vereinheitlichenden Regelung im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, SPG verblieben folglich verfahrensbezogene Regelungen entsprechend dem Prinzip der Adhäsion an der Sachmaterie folgend für die den Unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der Fassung bis 31.12.2013 zugewiesenen Angelegenheiten bei der zuständigen Gesetzgebung – hier des Sicherheitspolizeigesetzes. Vermutlich war die ursprünglich in Paragraph 89, Absatz 2, SPG festgelegte Beschwerdefrist für Richtlinienbeschwerden von der Intention getragen, diese an die Beschwerdefrist für Maßnahmenbeschwerden anzupassen. Der (verfassungs-) gesetzliche Rahmen hat sich jedoch in Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundlegend geändert, was der geltende Paragraph 89, Absatz 2, SPG im Ergebnis nicht berücksichtigt hat.

IV. Zum Antragsumfangrömisch vier. Zum Antragsumfang

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Änderung seiner Bedeutung erfährt. Weil beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof im Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel Vorrang vor dem anderen gebührt. Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzungsorgan überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Rechtssetzung wäre.

Der konkrete Sitz der Verfassungswidrigkeit ist nach der hier vertretenen Auffassung in der Wortfolge „binnen sechs Wochen“ in § 89 Abs. 2 SPG idF des VwGAnpG-Inneres zu sehen. Mit Aufhebung dieser Wortfolge wäre für die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß der auf Grundlage des Art. 136 Abs. 2 B-VG ergangen Regelung des § 7 Abs. 4 VwGVG zu berechnen.Der konkrete Sitz der Verfassungswidrigkeit ist nach der hier vertretenen Auffassung in der Wortfolge „binnen sechs Wochen“ in Paragraph 89, Absatz 2, SPG in der Fassung des VwGAnpG-Inneres zu sehen. Mit Aufhebung dieser Wortfolge wäre für die Frist zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß der auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 2, B-VG ergangen Regelung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zu berechnen.

V. Auswirkungen der beantragten Entscheidungrömisch fünf. Auswirkungen der beantragten Entscheidung

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hätte auf die beim Verwaltungsgericht Wien anhängige Rechtssache zur Folge, dass diese als verspätet zurückzuweisen wäre, weil sie nach Ablauf der in § 7 Abs. 4 VwGVG festgelegten vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde.Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hätte auf die beim Verwaltungsgericht Wien anhängige Rechtssache zur Folge, dass diese als verspätet zurückzuweisen wäre, weil sie nach Ablauf der in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG festgelegten vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde.

Schlagworte

Normprüfungsantrag; Richtlinienbeschwerde; Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.067.9788.2020.6

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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