Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.11.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §349Rechtssatz
Sowohl §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG als auch § 13 AVG und die daraus ableitbaren Verfahrensrechte, aber insbesondere auch das Parteiengehör gemäß § 349 Abs. 5 GewO sind unabhängig davon zu beachten, ob ein Antragsteller anwaltlich vertreten ist (unterscheide hiervon § 13a AVG).Sowohl Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG als auch Paragraph 13, AVG und die daraus ableitbaren Verfahrensrechte, aber insbesondere auch das Parteiengehör gemäß Paragraph 349, Absatz 5, GewO sind unabhängig davon zu beachten, ob ein Antragsteller anwaltlich vertreten ist (unterscheide hiervon Paragraph 13 a, AVG).
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Umfang; Gewerbeinhaber; Feststellung; Legitimation; Parteiengehör; VerfahrensfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.007.11595.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021