Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §349Rechtssatz
Die (grundsätzliche) Legitimation zur Stellung eines Feststellungsantrages bezogen auf die eigene Gewerbeberechtigung ergibt sich aus § 349 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 1 Z 1 GewO. Nicht jeder Gewerbeinhaber, sondern nur derjenige ist zur Antragstellung berufen, dessen Befugnisse bestritten werden oder der sie für sich in Anspruch nimmt.Die (grundsätzliche) Legitimation zur Stellung eines Feststellungsantrages bezogen auf die eigene Gewerbeberechtigung ergibt sich aus Paragraph 349, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, GewO. Nicht jeder Gewerbeinhaber, sondern nur derjenige ist zur Antragstellung berufen, dessen Befugnisse bestritten werden oder der sie für sich in Anspruch nimmt.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Umfang; Gewerbeinhaber; Feststellung; Legitimation; Parteiengehör; VerfahrensfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.007.11595.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021