Entscheidungsdatum
03.11.2020Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
UIG §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 18.06.2020, Zl. …, betreffend Umweltinformationsgesetz (UIG),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Landeshauptmann von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22, als belangte Behörde die beantragte Auskunft zu erteilen hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass der Landeshauptmann von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 22, als belangte Behörde die beantragte Auskunft zu erteilen hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juni 2020, Zl. MA22 – …, wurde dem vom Verein „A.“ unter Berufung auf § 5 Umweltinformationsgesetz gestellten Begehren auf Übermittlung von Umweltinformation nicht stattgegeben. Konkret habe die Beschwerdeführerin die Übermittlung einer Aufstellung über die Art und Menge der Abfälle, die im Jahr 2019 in die Betriebsanlage in B. C. der D. GmbH, mit Sitz in Wien, E.-straße, eingebracht und von dieser wieder verbracht worden seien (Standortabfallbilanz) begehrt. Dies wurde damit begründet, dass die D. GmbH in Ihrer Eigenschaft als Sammlerin von Abfällen jährlich eine Abfallbilanz an den Landeshauptmann von Wien zu übermitteln habe. Mit Hinweis auf ein vor dem Handelsgericht Wien anhängigen Verfahrens, in dem die Tätigkeit der D. GmbH den strittigen Gegenstand dieses Verfahrens bilde, sei die begehrte Umweltinformation geeignet, sich negativ auf das Verfahren auszuwirken, weshalb sie nicht zu erteilen gewesen sei, da einer Stattgabe die Mitteilungsschranke des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG entgegenstehe. Mit Bescheid vom 18. Juni 2020, Zl. MA22 – …, wurde dem vom Verein „A.“ unter Berufung auf Paragraph 5, Umweltinformationsgesetz gestellten Begehren auf Übermittlung von Umweltinformation nicht stattgegeben. Konkret habe die Beschwerdeführerin die Übermittlung einer Aufstellung über die Art und Menge der Abfälle, die im Jahr 2019 in die Betriebsanlage in B. C. der D. GmbH, mit Sitz in Wien, E.-straße, eingebracht und von dieser wieder verbracht worden seien (Standortabfallbilanz) begehrt. Dies wurde damit begründet, dass die D. GmbH in Ihrer Eigenschaft als Sammlerin von Abfällen jährlich eine Abfallbilanz an den Landeshauptmann von Wien zu übermitteln habe. Mit Hinweis auf ein vor dem Handelsgericht Wien anhängigen Verfahrens, in dem die Tätigkeit der D. GmbH den strittigen Gegenstand dieses Verfahrens bilde, sei die begehrte Umweltinformation geeignet, sich negativ auf das Verfahren auszuwirken, weshalb sie nicht zu erteilen gewesen sei, da einer Stattgabe die Mitteilungsschranke des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Vereines „A.“ vom 30. Juli 2020 mit welcher unter anderem vorgebracht wurde, das von der belangten Behörde angeführte gerichtliche Verfahren sei mit rechtskräftigem Vergleich vom 23.06.2020, … zum Abschluss gebracht worden, weshalb die ins Treffen geführte Mitteilungsschranke nicht (mehr) vorliege.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 teilte die belangte Behörde zu einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Oktober 2020 mit, dass der Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 7 Umweltinformationsgesetz auf Grund des zwischenzeitig geschlossenen Vergleichs im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien, Zl. …, nicht mehr bestehe. Mit Schreiben vom 20.10.2020 teilte die belangte Behörde zu einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Oktober 2020 mit, dass der Ablehnungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, Umweltinformationsgesetz auf Grund des zwischenzeitig geschlossenen Vergleichs im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien, Zl. …, nicht mehr bestehe.
Die Beschwerdeführerin, die A., richtete an die belangte Behörde insofern ein auf das Umweltinformationsgesetz gestütztes Begehren, als sie die Übermittlung einer Aufstellung über die Art und Menge der Abfälle, die im Jahr 2019 in die Betriebsanlage in B. C. der D. GmbH, mit Sitz in Wien, E.-straße, eingebracht und von dieser wieder verbracht worden seien (Standortabfallbilanz) beantragte. Ein zwischen der Beschwerdeführerin und der D. GmbH geführtes gerichtliches Verfahren vor dem Handelsgericht Wien wurde mit rechtskräftigem Vergleich vom 23.06.2020, … zum Abschluss gebracht.
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
…
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
…
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
…
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –Paragraph 3, (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
…
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4, (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
…
§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5, (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
…
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
…
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6, (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:(2) Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
…
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:(4) Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.Paragraph 8, (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.
(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Vorweg ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Wien gegenständlich auch unter Bedachtnahme auf das zum Abfallwirtschaftsgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0017 bei Lage der Betriebsanlage in B. C., in welche Abfälle eingebracht und von dieser wieder verbracht wurden im Hinblick auf den Firmensitz in Wien sowie die Verpflichtung zur Bilanzerstattung an den Landeshauptmann von Wien, die für eine Betriebsführung in Wien spricht, von seiner örtlichen Zuständigkeit ausgeht.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, die grundsätzlich Anspruch auf Erteilung von Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz besitzt. Bei der Mitteilung über den Inhalt von erstellten Abfallbilanzen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG. Die von der belangten Behörde angeführte Mitteilungsschranke liegt nunmehr auch nach deren eigener Einschätzung nicht (mehr) vor, andere Erteilungshindernisse oder Mitteilungsschranken sind nicht hervorgekommen oder eingewandt worden und auch die belangte Behörde machte solche nicht mehr geltend.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, die grundsätzlich Anspruch auf Erteilung von Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz besitzt. Bei der Mitteilung über den Inhalt von erstellten Abfallbilanzen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, UIG. Die von der belangten Behörde angeführte Mitteilungsschranke liegt nunmehr auch nach deren eigener Einschätzung nicht (mehr) vor, andere Erteilungshindernisse oder Mitteilungsschranken sind nicht hervorgekommen oder eingewandt worden und auch die belangte Behörde machte solche nicht mehr geltend.
Der Beschwerde war somit stattzugeben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid zu beheben war (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, der Sachverhalt stand unstrittig fest und es war lediglich eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu behandeln, sodass weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC dem entgegenstand (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009 mit Verweisen auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56.422/09 und EGMR 10.5.2007, Nr. 7401/04; EGMR 7.3.2017, 24719/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bzgl. Art 47 GRC).Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid zu beheben war vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, der Sachverhalt stand unstrittig fest und es war lediglich eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu behandeln, sodass weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC dem entgegenstand vergleiche VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009 mit Verweisen auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56.422/09 und EGMR 10.5.2007, Nr. 7401/04; EGMR 7.3.2017, 24719/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bzgl. Artikel 47, GRC).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Umweltinformation; Mitteilungspflicht; MitteilungsschrankeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.020.11562.2020Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021