TE Lvwg Beschluss 2020/11/4 VGW-102/013/10059/2020

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
FSG §29 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Abnahme am 04.07.2020 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Abnahme am 04.07.2020 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, insgesamt sohin EUR 426,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, insgesamt sohin EUR 426,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.

III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig.

BEGRÜNDUNG

1. Mit Schriftsatz vom 14.08.2020, per Fax eingebracht am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:1. Mit Schriftsatz vom 14.08.2020, per Fax eingebracht am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine Rechtsfreunde Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:

„Am Abend des 03.07.2020 begab sich der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-... zu einer Gastwirtschaft in Wien, C.-straße, um dort mit seinen Kollegen und seinem Cousin zu trinken. Mit fortschreitender Stunde gestand sich dieser aufgrund von ausgiebigem Alkoholgenuss seine Fahruntüchtigkeit ein, weswegen er seine Frau, D. B., telefonisch darum bat, das Kraftfahrzeug zum gemeinsamen Wohnsitz zu retournieren.

Frau B. war vom Zustand ihres Gatten erzürnt und ein heftiger Streit zwischen den Eheleuten entbrach. Schließlich entschied sie sich dennoch das Kraftfahrzeug abzuholen, brachte die gemeinsamen Kinder zu ihren Schwiegereltern und fuhr mit einem Taxi nach Wien.

Immer noch aufgebracht, wollte Frau B. ihren Mann nicht gegenübertreten und betrat deshalb die Gaststätte in der er sich befand nicht, sondern nahm umgehend das besagte Kraftfahrzeug in Betrieb und machte sich auf den Rückweg. Jedoch verlor sie in der E.-gasse in Wien die Kontrolle über das Fahrzeug und touchierte beim Versuch die Kontrolle zurückzugewinnen dort parkende Fahrzeuge und eine Hausmauer. Mit der Situation völlig überfordert, überkam die durch den Streit emotional aufgewühlte Frau B. Panik, weswegen sie von der Unfallstelle in die F.-gasse abbog, dass Fahrzeug verlies und weglief, um schließlich mit einem Taxi zurück nach Hause zu fahren.

Der Beschwerdeführer nahm einen lauten Knall in einiger Entfernung wahr und verließ die Gastwirtschaft und musste feststellen, dass sein Kraftfahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz befindlich war. Er begab sich in die ungefähre Richtung aus der er das Geräusch wahrnehmen konnte. Am Unfallort traf der Beschwerdeführer auf Herrn G. H., welcher ihn über die Geschehnisse aufklärte und über den Umstand, dass das unfallverursachende Fahrzeug ein X.er Kennzeichen besaß, Der Beschwerdeführer mutmaßte, dass es sich beim Unfallverursacher um seinen Cousin handeln könnte, welcher bereits vor ihm die Gaststätte verlassen hatte, weswegen er umgehend das genaue Kennzeichen erfahren wollte und wohin sich das unfallverursachende Fahrzeug entfernt habe. Er begab sich sofort in Richtung F.-gasse, wo er sein Kraftfahrzeug beschädigt vorfand. Umgehend verständigte er eine Polizeidienststelle und wartete auf das Eintreffen der Sicherheitsbeamten. Seinen Cousin konnte er telefonisch nicht erreichen.Der Beschwerdeführer nahm einen lauten Knall in einiger Entfernung wahr und verließ die Gastwirtschaft und musste feststellen, dass sein Kraftfahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz befindlich war. Er begab sich in die ungefähre Richtung aus der er das Geräusch wahrnehmen konnte. Am Unfallort traf der Beschwerdeführer auf Herrn G. H., welcher ihn über die Geschehnisse aufklärte und über den Umstand, dass das unfallverursachende Fahrzeug ein römisch zehn.er Kennzeichen besaß, Der Beschwerdeführer mutmaßte, dass es sich beim Unfallverursacher um seinen Cousin handeln könnte, welcher bereits vor ihm die Gaststätte verlassen hatte, weswegen er umgehend das genaue Kennzeichen erfahren wollte und wohin sich das unfallverursachende Fahrzeug entfernt habe. Er begab sich sofort in Richtung F.-gasse, wo er sein Kraftfahrzeug beschädigt vorfand. Umgehend verständigte er eine Polizeidienststelle und wartete auf das Eintreffen der Sicherheitsbeamten. Seinen Cousin konnte er telefonisch nicht erreichen.

Zu seiner Überraschung wurde der schwer alkoholisierte Beschwerdeführer von den eintreffenden Sicherheitsbehörden jedoch umgehend der Unfallverursachung sowie der Fahrerflucht bezichtigt. Er betonte mehrmals das Fahrzeug nicht gelenkt und es lediglich beschädigt vorgefunden zu haben. Aufgrund der zu Unrecht erhobenen Vorwürfe und der durch die Alkoholbeeinträchtigung bedingte Unbeholfenheit, war der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage den genauen Ereignisablauf zu schildern und war überzeugt von der Tatsache, dass sein Cousin das Kraftfahrzeug nach Verlassen der Gaststätte in Betrieb genommen habe. Konfrontiert mit den Vorwürfen versuchte er den Sicherheitsbeamten klar zu machen, dass er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, wurde jedoch schroff zu einem Test des Alkoholgehalts der Atemluft gezwungen und zur nächsten Polizeidienststelle verbracht.

Nachdem eine starke Alkoholisierung von 0,61 mg/1 Atemalkoholgehalt ermittelt wurde, verbrachte man den Beschwerdeführer erneut zum Unfallfahrzeug, weil nicht festgestellt werden konnte, dass dieser das Fahrzeug auch gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde zur Überprüfung der Lenkerposition gezwungen sich an das Steuer des Unfallfahrzeuges zu setzen, Da die Position des Lenkersessels scheinbar auf die Körpergröße des Beschwerdeführers passte, wurde diesem ungeachtet seines nachdrücklichen Protests am 04.07.2020 um 00:15 der Führerschein abgenommen.

Erst am nächsten Tag beichtete seine Gattin ihm den wahren Sachverhalt.“

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die einschreitende Behörde habe die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er weder ein Kraftfahrzeug gelenkt, in Betrieb genommen oder den Versuch dazu unternommen habe, nicht widerlegen können. Schon der Anzeige sei die Unsicherheit der einschreitenden Organe und der Protest des Beschwerdeführers zu entnehmen, zusätzlich habe keiner der angeführten Zeugen den Beschwerdeführer als Lenker identifizieren können. Die Führerscheinabnahme sei deshalb rechtwidrig erfolgt. Es wird beantragt, die Maßnahme kostenpflichtig für rechtwidrig zu erklären. Abnahmebescheinigung und Anzeige liegen der Beschwerde bei.

2. Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 legte die belangte Behörde den von ihrem Polizeikommissariat K. zu GZ: PAD/…/VStV geführten Verwaltungsstrafakt vor.

2.1. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: PAD/…/AA eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die mit dem Verwaltungsakt vorgelegte Anzeige des SPK vom 04.07.2020, insbesondere die Rubrik Tatbeschreibung, verweist und die einschreitenden Polizeibeamten bekannt gibt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die einschreitenden Polizeibeamten seien bereits bei der Zufahrt zum Unfallfahrzeug von einem Zeugen telefonisch informiert worden, dass dieser den vermeintlichen Unfalllenker bis zum Ort des Unfallfahrzeuges verfolgt habe. Dort sei der Beschwerdeführer auch tatsächlich angetroffen worden und habe angegeben, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um sein KFZ handle, und habe auch einen passenden Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt. Nach dem Lenker des Unfallfahrzeuges befragt, habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, dass es sich dabei um seinen Cousin, den Polizeichef von L., handle, dessen Namen er allerdings nicht kenne. Gleichzeitig habe er in Abrede gestellt, das Unfallfahrzeug selbst gelenkt zu haben, was den einschreitenden Polizeibeamten unglaubwürdig erschienen sei. Der Beschwerdeführer sei daher dem Alkomattest unterzogen worden, welcher einen Wert von 0,61 mg/l ergeben habe. Weiters sei bei der Besichtigung der Fahrerkabine des Unfallfahrzeuges festgestellt worden, dass der Fahrersitz passend auf den Beschwerdeführer eingestellt gewesen sei. Aufgrund dieser vorliegenden Umstände hätten die einschreitenden Polizeibeamten somit vertretbar von der Annahme ausgehen können, dass der Beschwerdeführer sein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und hiernach Fahrerflucht begangen habe, weshalb ihm der Führerschein gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen worden sei. Ein Anruf des Beschwerdeführers sei durch die Funkstelle der LPD Wien nicht verzeichnet worden, anders als in der Beschwerde angeführt. Der gegenständliche Einsatz sei vielmehr aufgrund eines Anrufes des bereits genannten Aufforderers erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise die Vermutung zum Ausdruck gebracht, dass seine Ehefrau das Unfallfahrzeug gelenkt haben könnte.2.1. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: PAD/…/AA eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf die mit dem Verwaltungsakt vorgelegte Anzeige des SPK vom 04.07.2020, insbesondere die Rubrik Tatbeschreibung, verweist und die einschreitenden Polizeibeamten bekannt gibt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die einschreitenden Polizeibeamten seien bereits bei der Zufahrt zum Unfallfahrzeug von einem Zeugen telefonisch informiert worden, dass dieser den vermeintlichen Unfalllenker bis zum Ort des Unfallfahrzeuges verfolgt habe. Dort sei der Beschwerdeführer auch tatsächlich angetroffen worden und habe angegeben, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um sein KFZ handle, und habe auch einen passenden Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt. Nach dem Lenker des Unfallfahrzeuges befragt, habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, dass es sich dabei um seinen Cousin, den Polizeichef von L., handle, dessen Namen er allerdings nicht kenne. Gleichzeitig habe er in Abrede gestellt, das Unfallfahrzeug selbst gelenkt zu haben, was den einschreitenden Polizeibeamten unglaubwürdig erschienen sei. Der Beschwerdeführer sei daher dem Alkomattest unterzogen worden, welcher einen Wert von 0,61 mg/l ergeben habe. Weiters sei bei der Besichtigung der Fahrerkabine des Unfallfahrzeuges festgestellt worden, dass der Fahrersitz passend auf den Beschwerdeführer eingestellt gewesen sei. Aufgrund dieser vorliegenden Umstände hätten die einschreitenden Polizeibeamten somit vertretbar von der Annahme ausgehen können, dass der Beschwerdeführer sein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und hiernach Fahrerflucht begangen habe, weshalb ihm der Führerschein gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG vorläufig abgenommen worden sei. Ein Anruf des Beschwerdeführers sei durch die Funkstelle der LPD Wien nicht verzeichnet worden, anders als in der Beschwerde angeführt. Der gegenständliche Einsatz sei vielmehr aufgrund eines Anrufes des bereits genannten Aufforderers erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise die Vermutung zum Ausdruck gebracht, dass seine Ehefrau das Unfallfahrzeug gelenkt haben könnte.

Es wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.2. Mit Schriftsatz vom 09.10.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsfreunde hierzu eine Stellungnahme, in welcher das bisherige Sachverhaltsvorbringen bekräftigt wird, bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Cousins nicht gekannt habe, und ausgeführt wird, die belangte Behörde habe nicht schlüssig darlegen können, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig eingestuft worden seien.

2.3. In der Folge hat das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 16.10.2020 sowohl das Verkehrsamt Wien als auch die Bezirkshauptmannschaft X. (Wohnsitz des Beschwerdeführers) um Bekanntgabe ersucht, ob dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung mit Bescheid entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft X. teilte daraufhin mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.07.2020, … die Lenkberechtigung ab 03.07.2020 rechtswirksam entzogen worden sei. Gegen den Bescheid sei Vorstellung erhoben worden, und er sei deshalb noch nicht rechtskräftig. Zur Zustellung wird ausgeführt, der Bescheid sei am 15.07.2020 durch einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen worden.2.3. In der Folge hat das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 16.10.2020 sowohl das Verkehrsamt Wien als auch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. (Wohnsitz des Beschwerdeführers) um Bekanntgabe ersucht, ob dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung mit Bescheid entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. teilte daraufhin mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.07.2020, … die Lenkberechtigung ab 03.07.2020 rechtswirksam entzogen worden sei. Gegen den Bescheid sei Vorstellung erhoben worden, und er sei deshalb noch nicht rechtskräftig. Zur Zustellung wird ausgeführt, der Bescheid sei am 15.07.2020 durch einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen worden.

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:

Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X. nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Daher wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bereits am 15.07.2020 ein – wenn auch noch nicht rechtskräftiger – Entzugsbescheid für seine Lenkberechtigung rückwirkend ab 03.07.2020 (dem Datum der vorläufigen Entziehung) zugestellt und somit erlassen worden ist.Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Daher wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bereits am 15.07.2020 ein – wenn auch noch nicht rechtskräftiger – Entzugsbescheid für seine Lenkberechtigung rückwirkend ab 03.07.2020 (dem Datum der vorläufigen Entziehung) zugestellt und somit erlassen worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zb. VfSlg 12211/1989, 11650/1988, 11820/1988) kann eine vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht mehr angefochten werden, wenn sie durch einen Bescheid nachträglich ausdrücklich bestätigt wird. Diesfalls ist vielmehr die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodass die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbstständig existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein kann. Die Eigentumsverletzung durch eine verfassungswidrige Beschlagnahme endet mit der Zustellung des Beschlagnahmebescheides. Ab diesem Zeitpunkt deckt der Bescheid die Beschlagnahme; wäre sie rechtswidrig, fiele das diesem Bescheid zur Last.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zb. VfSlg 12211 aus 1989,, 11650 aus 1988,, 11820 aus 1988,) kann eine vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht mehr angefochten werden, wenn sie durch einen Bescheid nachträglich ausdrücklich bestätigt wird. Diesfalls ist vielmehr die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodass die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbstständig existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein kann. Die Eigentumsverletzung durch eine verfassungswidrige Beschlagnahme endet mit der Zustellung des Beschlagnahmebescheides. Ab diesem Zeitpunkt deckt der Bescheid die Beschlagnahme; wäre sie rechtswidrig, fiele das diesem Bescheid zur Last.

Ebenso setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die selbstständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde ergangen ist (VwGH 27.02.2013, 2012/17/0531; 30.01.2013, 2012/17/0432). Eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme nur vor, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt, noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat.

Wird ein solcher, die Beschlagnahme bestätigender Bescheid nach Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde erlassen, so ist das Beschwerdeverfahren (ohne Kostenfolge) einzustellen. Wird jedoch erst nach der Erlassung eines solchen Bescheides Beschwerde erhoben, so ist diese (kostenpflichtig) zurückzuweisen.

Diese zur vorläufigen Beschlagnahme ergangene Judikatur, welche den Rechtsschutz durch Maßnahmenbeschwerde mit der Erlassung eines Bescheides (welcher den ursprünglichen AuvBZ ersetzt) enden lässt, ist verallgemeinerbar und lässt sich auch auf andere vergleichbare vorläufige Maßnahmen übertragen (wie zb. die Schließung eines Lokals nach dem Wiener Prostitutionsgesetz, vgl. LVwG Wien vom 20.02.2014, VGW-102/013/6626/2014). Sie ist daher auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal gemäß § 29 Abs. 4 FSG bei der Bescheiderlassung die Entziehungsdauer ab den Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, und im vorliegenden Fall auch berechnet wurde.Diese zur vorläufigen Beschlagnahme ergangene Judikatur, welche den Rechtsschutz durch Maßnahmenbeschwerde mit der Erlassung eines Bescheides (welcher den ursprünglichen AuvBZ ersetzt) enden lässt, ist verallgemeinerbar und lässt sich auch auf andere vergleichbare vorläufige Maßnahmen übertragen (wie zb. die Schließung eines Lokals nach dem Wiener Prostitutionsgesetz, vergleiche LVwG Wien vom 20.02.2014, VGW-102/013/6626/2014). Sie ist daher auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal gemäß Paragraph 29, Absatz 4, FSG bei der Bescheiderlassung die Entziehungsdauer ab den Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, und im vorliegenden Fall auch berechnet wurde.

Da der mit 15.07.2020 erlassene Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung sohin vollinhaltlich – einschließlich der Dauer der vorläufigen Entziehung – abdeckt, die gegenständliche Beschwerde jedoch erst einen Monat später erhoben wurde, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Ein Antrag der LPD Wien auf Kostenersatz liegt vor.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Ein Antrag der LPD Wien auf Kostenersatz liegt vor.

5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Lenkberechtigung; Entzug; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Bescheid; nachträgliche Bestätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.013.10059.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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