Entscheidungsdatum
13.11.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbots für seine eheliche Wohnung gegen ihn am 22.06.2018 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.12.2018, aufgrund der Aufhebung der am selben Tag zu VGW-102/103/8876/2018 ergangenen Erstentscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2020, Ro 2019/01/0005, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbots für seine eheliche Wohnung gegen ihn am 22.06.2018 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.12.2018, aufgrund der Aufhebung der am selben Tag zu VGW-102/103/8876/2018 ergangenen Erstentscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2020, Ro 2019/01/0005, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: 1. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 erhob der Einschreiter durch seinen Rechtsfreund Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
„Aus dem Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass die angeblich beeinträchtigte Frau des Beschwerdeführers, C. B. nach Aufgreifen durch einen Bauarbeiter und der Vernehmung psychisch beeinträchtigt war, immer aggressiver, lauter und ungehaltener wurde, einen verwirrten Eindruck gemacht habe und teils widersprüchliche Angaben gemacht hat und den Anschein erweckt hat, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet. Es ist auch festgehalten, dass das ‚Opfer’ zunächst sich kooperativ verhalten hätte, sich das aber geändert habe, als der Ausdruck der Opfervernehmung vor ihr lag und sie sich dann - offenbar grund-und haltlos - beschwert hätte, nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden zu sein, sie keinen Anwalt bekommen habe und keine Vertrauensperson bekommen habe und anderes mehr.
Des Weiteren hat das vermeintliche ‚Opfer’ angegeben, dass am 15.06.2018 es in einen Vorfall mit deren Mann gegeben habe, wo dieser sie am Arm verletzt habe. Sie hat auch entsprechende blaue Flecken gezeigt. Tatsächlich hat am 14.06.2018 auf 15.06.2018 und am 15.06.2018 auf 16.06.2018 (aufgrund eines Krankheitsfalles ist er an 2 Tagen hintereinander eingeteilt worden) der Beschwerdeführer als OvT-Offizier vom Tag im Kommandogebäude D. des österreichischen Bundesheeres durchgehend Dienst versehen, konnte also im fraglichen Zeitraum gar nicht zuhause bei seiner Frau sein und diese – wie von ihr behauptet - am Körper verletzt haben.
Tatsächlich leidet das vermeintliche Opfer an psychosomatischen Störungen (sogenannten psychotischen Schüben) und ist auch im Anschluss an die Wegweisung selbst in stationäre Behandlung ins Krankenhaus gekommen. Ob sie derzeit dort noch aufhältig ist, entzieht sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Nach Kenntnis des Beschwerdeführers war das angebliche ‚Opfer auch relativ knapp vor den inkriminierten Vorfällen wegen einer Schleimbeutelentzündung am Arm, dort wo die blauen Flecken festgestellt wurden, in medizinischer Behandlung. Nähere Beweise werden umgehend nachgereicht. Des Weiteren macht das angebliche Opfer wiederholt im Zuge von oben erwähnten psychotischen Schüben haltlose und übertriebene Angaben betreffend angebliche Vorfälle zu ihrem Nachteil bzw. zu ihrem Schaden, sie ist psychisch krank.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die – offenbar angesichts der vorher erwähnten Fakten - an sich glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers hätte der Entscheidung über das Betretungsverbot zugrunde gelegt werden müssen. Es wird beantragt, die Wegweisung und das Betretungsverbot kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
2. Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 legte die belangte Behörde den von ihrem Polizeikommissariat E. zu GZ: PAD/…/VW und zu GZ: PAD/…/KRIM geführten Akte im Original vor.
2.1. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ: PAD/…/1 eine Gegenschrift, in der sie zum Sachverhalt auf den im vorgelegten KRIM-Akt enthaltenen Amtsvermerk des SPK vom 22.06.2018 verweist und angibt, bei den einschreitenden Beamten habe es sich um AI F. und Insp. G. gehandelt. Weiters fasst die belangte Behörde den Sachverhalt aus ihrer Sicht wie folgt zusammen:
„Im gegenständlichen Fall wurden die einschreitenden Beamten von einem Bauarbeiter verständigt, den die Ehefrau des BF auf offener Straße angetroffen und um Hilfe ersucht hatte, da sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Die Ehefrau selbst, welche zunächst einen verstörten und ängstlichen Eindruck erweckte und zudem lediglich mit einem Nachthemd bekleidet war, schilderte den Beamten zusammengefasst, dass sie von ihrem Mann schon öfters geschlagen worden sei, so auch letzte Woche. Dabei seien die derzeit sichtbaren blauen Flecken am Oberarm und die Verletzung am Handgelenk entstanden. Außerdem würde sie sich vor dem BF fürchten, weil er eine Waffe bei sich habe. Aus all diesen Gründen sei sie einfach aus der Wohnung geflüchtet.
Im Zuge der weiteren Amtshandlung gab das Verhalten der Ehefrau des BF, welche sich zusehendes grundlos aggressiv zu gebärden begann, jedoch Anlass zu der Annahme, dass diese unter einer psychischen Erkrankung leiden könnte. Auch die Ermittlung des konkreten Sachverhaltes wurde zusehends schwieriger, da die Ehefrau des BF immer wieder begann, ihre Aussage abzuändern.
In der Folge wurde der BF von Polizeibeamten an seiner Wohnadresse aufgesucht. Trotz mehrmaligen Klopfens öffnete der BF nicht die Wohnungstüre, sondern nur ein Fenster. Auf die Verletzungen seiner Ehefrau angesprochen, gab er im Wesentlichen an, dass er seiner Frau gegenüber nie gewalttätig geworden sei. Allerdings leide seine Frau an einer psychischen Erkrankung. Heute sei sie einfach aus der Wohnung verschwunden, weswegen er sich auch schon große Sorgen gemacht habe.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die einschreitenden Beamten hätten angesichts des ihnen bietenden Eindrucks das Betretungsverbot zu Recht ausgesprochen. Gründe, aus denen dem Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt hätte werden dürfen, seien nicht vorgelegen, zumal die Verletzungen der Ehefrau offenkundig gewesen seien und sie deren Zustandekommen habe gut nachvollziehbar schildern können. Aufgrund des Konflikts zwischen den Partnern, welcher bereits mehrfach mit Körpergewalt ausgetragen worden sei, sei die Gefahr einer weiteren Eskalation reell gewesen.
Es wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.2. Mit Schriftsatz vom 12.09.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund dazu eine Stellungnahme, wonach nicht ausreichend gewürdigt worden sei, dass die Gattin des Beschwerdeführers nach Aufgreifen durch einen Bauarbeiter und bei Vernehmung psychisch beeinträchtigt gewesen immer lauter und ungehaltener geworden sei und einen verwirrten Eindruck sowie teilweise widersprüchliche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe im Einklang mit diesem Erscheinungsbild angegeben, dass seine Gattin an sogenannten psychotischen Schüben leide. Er habe weiters im Gegensatz zum Gesamteindruck vom sogenannten Opfer einen gefassten und in sich gefestigten Eindruck hinterlassen. Zumindest sei nichts hervorgekommen, was auf Aggressivität des Beschwerdeführers hätte schließen lassen.
2.3. Am 06.12.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund und die Zeuginnen Insp. G. und AI F. ladungsgemäß erschienen sind, die belangte Behörde war durch Frau Mag. H. vertreten. Unentschuldigt ferngeblieben ist der Zeuge K.. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet, in welchem der Beschwerde insofern stattgegeben wurde, als das Betretungsverbot trotz ausführlicher Schilderung der Krankengeschichte seiner Ehegattin durch den Beschwerdeführer im Zuge der nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung und trotz Anzeichen einer beginnenden akuten Psychose nach der Einvernahme der Gattin ohne Überprüfung ihres psychischen Zustandes und trotz nachfolgender zwangsweiser Unterbringung der Gattin am 25.06.2018 auch über den folgenden Tag (26.06.2018) hinaus noch aufrecht erhalten wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Aufwandersatz zugesprochen und die Revision für zulässig erklärt.
Aufgrund der dagegen eingebrachten Amtsrevision hat der VwGH das Erkenntnis aufgehoben und dies mit dem Vertraulichkeitsgebot des § 39a UbG begründet, welches der belangten Behörde verunmöglicht habe, die im Spruch des aufgehobenen Erkenntnisses angeführte Information einzuholen.Aufgrund der dagegen eingebrachten Amtsrevision hat der VwGH das Erkenntnis aufgehoben und dies mit dem Vertraulichkeitsgebot des Paragraph 39 a, UbG begründet, welches der belangten Behörde verunmöglicht habe, die im Spruch des aufgehobenen Erkenntnisses angeführte Information einzuholen.
3. Da die Aufhebung wegen „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“, entstanden durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Wien, erfolgt ist, ist nur die rechtliche Beurteilung in einem entscheidenden Punkt zu modifizieren, während die Feststellungen und die Beweiswürdigung aus dem ersten Rechtsgang im Folgenden unverändert übernommen werden.
3.1. Aufgrund des Akteninhaltes und der vorgelegten Unterlagen, der Parteienvernehmung und der Einvernahme der beiden Zeuginnen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 22.06.2018 kurz nach Mitternacht flüchtete die Gattin des Beschwerdeführers von ihrer Wohnung in Wien auf eine nahegelegene Baustelle und bat den Bauarbeiter J. K. um Hilfe, da sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Der Arbeiter gab der Frau eine Arbeitsjacke zum Überziehen und verständigte die Polizei. Gegenüber der mit Kollegen eintreffenden Zeugin AI F. gab die Gattin ebenfalls an, von ihrem Mann geschlagen worden zu sein. Er sei heute sehr aggressiv und sie habe Angst vor ihm. Er sei auch beim Bundesheer und habe eine Waffe bei sich und sie wisse nicht, wie er reagiere, wenn die Polizei vor der Türe stehe. Weiters wies die Gattin eine Verletzung am rechten Oberarm vor und gab an, dass es sich bei diesen blauen Flecken um Misshandlungsspuren ihres Mannes von letzter Woche handle, ebenso bei Verletzungen am Handgelenk.
Daraufhin wurde die Gattin auf die Polizeiinspektion L. überstellt, wo sie den aktuellen Vorfall jedoch etwas anders und zum Teil widersprüchlich schilderte. Bei genauerem Nachfragen zu den Vorfällen wurde sie immer aggressiver, lauter und ungehaltener. Zu ihren blauen Flecken gab sie an, es handle sich um einen Vorfall der letzten Woche, als ihr Mann sie nicht aus der gemeinsamen Wohnung habe gehen lassen wollen, sie am Arm gepackt und zurückgeschleudert habe.
Seitens der Beamten wurde eine Waffenanfrage gemacht, und da diese positiv verlief, wurden zwei Wagen der WEGA angefordert. In deren Begleitung fuhr die Zeugin AI F. zur Wohnung des Beschwerdeführers, wo jedoch auf Klopfen niemand öffnete. Da der Gang vor der betreffenden Wohnung Fenster nach außen besitzt, sahen die Beamten außen jemanden mit einer Taschenlampe herumgehen, der sich auf Ansprache als der Beschwerdeführer zu erkennen gab und angab, er sei sehr in Sorge um seine Frau und suche sie. Um sich mit dem vor dem Haus befindlichen Beschwerdeführer unterhalten zu können, öffneten die vor der Wohnung befindlichen Beamten das nach außen gehende Gangfenster. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich seine Frau auf der Polizeiinspektion L. befinde. Auf die Verletzungen seiner Gattin angesprochen, gab er an, ihr gegenüber nie gewalttätig geworden zu sein, äußerte sich jedoch zu mehreren psychischen Erkrankungen seiner Frau. Obwohl diese Angaben betreffend Schübe von psychischen Erkrankungen der die Amtshandlung führenden Zeugin F. durchaus glaubwürdig schienen, verhängte sie dennoch um ca. 2:10 Uhr gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot, da die Gattin des Beschwerdeführers Verletzungen vorgewiesen und ihr Zustandekommen glaubhaft geschildert hatte. Dabei ging die Zeugin davon aus, dass ein leicht verwirrter Eindruck bei einer vor den Gewalttaten ihres Ehemannes flüchtenden Frau nichts Ungewöhnliches sei, weil sich solche Frauen in der Regel in einem psychischen Ausnahmezustand befinden. Außerdem schließe das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht aus, dass jemand zum Opfer einer strafbaren Handlung werden könne.
In der Folge begleitete der Beschwerdeführer die Polizeibeamten in seinem Privatfahrzeug auf die Polizeiinspektion L. und wurde in der Folge ab halb 4 Uhr morgens als Beschuldigter einvernommen, wobei er sowohl ausführlich auf die psychische Erkrankung seiner Gattin zu sprechen kam, als auch angab, dass ihre Verletzungen auf die Massage wegen einer Sehnenscheidenentzündung zurückgehen dürften. Weiters schilderte er aus seiner Sicht die Vorgänge des vorangegangenen Abends. Vor seiner Vernehmung, jedoch nach der Verhängung des Betretungsverbots wurde ab ca. 2:35 Uhr das mutmaßliche Opfer durch die Zeugin G. einvernommen. Dabei machte die Gattin des Beschwerdeführers zunächst einigermaßen folgerichtige Angaben, wurde jedoch gegen Ende ihrer Vernehmung und insbesondere, als sie die Unterschrift leisten sollte, zunehmend aggressiv und beschwerte sich, nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden zu sein und keinen Anwalt bekommen zu haben oder eine Vertrauensperson. Das Verhalten war immerhin so auffallend, dass die Zeugin G. an die Möglichkeit dachte, es könnte sich um einen psychotischen Schub handeln, jedoch waren die Anzeichen für einen medizinischen Laien nicht eindeutig, und das Verhalten hätte unter Umständen auch durch die vorangegangenen Belastungen erklärt werden können. Da der Beschwerdeführer gegenüber den Beamtinnen überdies nichts von einer Selbst- oder Fremdgefährdung erwähnt hatte, ließen die Zeuginnen die Gattin gehen, ohne sie einem Amtsarzt vorzuführen.
Am 24.06.2018 wurde die Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 9 UBG in der M. zur Vorstellung gebracht, da sie am P. nackt schreiend herumgelaufen war und sich dabei auch die Lippen aufgeschlagen habe. Der Patientenbrief dazu wurde am folgenden Tag verfasst, an welchem die Gattin mit Sanitätern ins KH verbracht wurde, wo sie aufgrund ihres „polymorph psychotischen“ Zustandsbildes bis 16.07.2018 verblieb. Seitens der belangten Behörde wurde auf diese zwangsweise Unterbringung nicht reagiert, zumal offensichtlich auch über das einschlägige auffällige Verhalten der Gattin des Beschwerdeführers keine Vormerkung getroffen worden war, welche es innerhalb der belangten Behörde ermöglicht hätte, die durch Beamte derselben Behörde erfolgte Vorführung an die Psychiatrie der M. mit dem für das Betretungsverbot Anlass gebenden Vorfall in Verbindung zu bringen.Am 24.06.2018 wurde die Gattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, UBG in der M. zur Vorstellung gebracht, da sie am P. nackt schreiend herumgelaufen war und sich dabei auch die Lippen aufgeschlagen habe. Der Patientenbrief dazu wurde am folgenden Tag verfasst, an welchem die Gattin mit Sanitätern ins KH verbracht wurde, wo sie aufgrund ihres „polymorph psychotischen“ Zustandsbildes bis 16.07.2018 verblieb. Seitens der belangten Behörde wurde auf diese zwangsweise Unterbringung nicht reagiert, zumal offensichtlich auch über das einschlägige auffällige Verhalten der Gattin des Beschwerdeführers keine Vormerkung getroffen worden war, welche es innerhalb der belangten Behörde ermöglicht hätte, die durch Beamte derselben Behörde erfolgte Vorführung an die Psychiatrie der M. mit dem für das Betretungsverbot Anlass gebenden Vorfall in Verbindung zu bringen.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich folgende Beweisergebnisse:
In erster Linie wurde dem in der Gegenschrift erwähnten Amtsvermerk gefolgt und den Aussagen der beiden Zeuginnen, die im persönlichen Eindruck glaubwürdig waren. Die Aussage des Beschwerdeführers selbst steht damit in den wesentlichen Punkten im Einklang; strittig ist im Wesentlichen nur die Bewertung der Vorgänge und der rund um den Vorfall getätigten Angaben.
Immerhin konnte aufgeklärt werden, dass der Beschwerdeführer nicht – wie in der Gegenschrift missverständlich angegeben - von einem Fenster heraus zu den Beamten gesprochen hätte, statt die Wohnungstür zu öffnen, sondern dass er von außen kommend auf der Suche nach seiner Frau, nach Öffnung eines Gangaußenfensters durch die Beamten, mit diesen gesprochen hat. Andererseits konnte auch die irritierende Angabe im Dokumentationsformular („Bericht“) vom 22.06.2018 Seite 3 in der Rubrik „Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff“ nämlich die Angabe „keine“ aufgeklärt werden. Nach den glaubwürdigen Angaben der beiden Zeuginnen handelt es sich dabei um einen Irrtum der gerade ihre Ausbildung beendet habenden Zeugin Insp. G., welcher von der genehmigenden Zeugin AI F. übersehen worden ist. Tatsächlich waren die beiden Zeuginnen aufgrund der Lage – beginnend mit der dramatischen Auffindungssituation der Gattin des Beschwerdeführers bis zur ursprünglich schlüssigen Schilderung einer Körperverletzung und der Angabe, dass ihr Mann sie bedroht habe, tatsächlich und zweifelsfrei von einer Gefährdung der Gattin durch den Beschwerdeführer ausgegangen, was sich auch aus dem übrigen Inhalt des betreffenden Formulars ergibt.
Was die Beurteilung des Zustandes der Gattin des Beschwerdeführers bei und nach Abschluss ihrer Opfervernehmung betrifft, so war dieser Zustand – gerade auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erwähnten psychotischen Schübe - durchaus auffällig (wobei zu diesem Zeitpunkt das Betretungsverbot bereits seit gut einer Stunde verhängt war). Während die Zeugin G. sich fragte, ob hier ein psychotischer Schub vorliegen könne, ließ die Zeugin F. diesen Punkt auf sich beruhen, zumal der Beschwerdeführer nichts von einer Selbst- oder Fremdgefährdung erwähnt hatte.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wird erwogen:
Zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes war aufgrund des Erscheinungsbildes der mutmaßlich gefährdeten Person, ihrer Verletzungen und der schlüssigen Schilderung ihres Zustandekommens die Annahme einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer durchaus vertretbar, und wurden die Wegweisung sowie das Betretungsverbot zu Recht verhängt. Zwar sind spätestens mit Abschluss der Opfervernehmung Zeichen einer psychischen Erkrankung der mutmaßlich gefährdeten Person aufgetreten und wäre es wünschenswert gewesen, dass sich die Behörde hätte grob über die weitere Entwicklung des Zustandes des mutmaßlichen Opfers informieren müssen. Eine solche Information war im Hinblick auf die danach erfolgte Unterbringung der Gattin des Beschwerdeführers jedoch rechtlich nicht möglich, weil eine solche Informationsweitergabe in § 39a UbG zum Schutz psychisch erkrankter Personen eine Offenbarungs- und Verwertungsverbot unterliegt. Es kann der belangten Behörde daher nicht angelastet werden, dass sie die kurz nach Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte Unterbringung der mutmaßlich gefährdeten Person und die dafür maßgeblichen Gründe nicht in Erfahrung gebracht und zum Anlass genommen habe, das Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer vorzeitig aufzuheben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes war aufgrund des Erscheinungsbildes der mutmaßlich gefährdeten Person, ihrer Verletzungen und der schlüssigen Schilderung ihres Zustandekommens die Annahme einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer durchaus vertretbar, und wurden die Wegweisung sowie das Betretungsverbot zu Recht verhängt. Zwar sind spätestens mit Abschluss der Opfervernehmung Zeichen einer psychischen Erkrankung der mutmaßlich gefährdeten Person aufgetreten und wäre es wünschenswert gewesen, dass sich die Behörde hätte grob über die weitere Entwicklung des Zustandes des mutmaßlichen Opfers informieren müssen. Eine solche Information war im Hinblick auf die danach erfolgte Unterbringung der Gattin des Beschwerdeführers jedoch rechtlich nicht möglich, weil eine solche Informationsweitergabe in Paragraph 39 a, UbG zum Schutz psychisch erkrankter Personen eine Offenbarungs- und Verwertungsverbot unterliegt. Es kann der belangten Behörde daher nicht angelastet werden, dass sie die kurz nach Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte Unterbringung der mutmaßlich gefährdeten Person und die dafür maßgeblichen Gründe nicht in Erfahrung gebracht und zum Anlass genommen habe, das Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer vorzeitig aufzuheben. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Durch die Aufhebung der Entscheidung des VwGH ist nunmehr die belangte Behörde obsiegende Partei, sodass der Beschwerdeführer dieser ihren Aufwand zu ersetzen hat.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Durch die Aufhebung der Entscheidung des VwGH ist nunmehr die belangte Behörde obsiegende Partei, sodass der Beschwerdeführer dieser ihren Aufwand zu ersetzen hat.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; WegweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.013.12643.2020.EZuletzt aktualisiert am
14.04.2021