Entscheidungsdatum
20.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 14.02.2020, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.9.2020,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :römisch eins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Beschwerdeverfahren und insbesondere die Einvernahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung haben Folgendes zutage gefördert:
Mit Anzeige vom 11.7.2019 legte GrI. D. S. (im Folgenden: Meldungsleger / ML) Herrn Ing. B., geb. 1944 (im Folgenden: Beschwerdeführer / BF) zur Last das auf ihn zugelassene KFZ, einen PKW (M1) Ford ..., grau/ silberfarbig mit dem beh. Kennzeichen W-... in Wien, E.-gasse ON 3 vor Reihenhaus Nr. 5 entgegen der dort geltenden Fahrtrichtung abgestellt zu haben, wobei es lt. Anzeige dem BF nur möglich gewesen sei an diese Örtlichkeit zu gelangen, „indem er die Gleisanlage der dort befindlichen Straßenbahnlinie (baulich abgesetzt) überfahren, und anschließend die baulich getrennte Richtungsfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung befahren“ habe müssen. Im Bereich des Abstellortes befinde sich ein absolutes Halte- und Parkverbot. Angemerkt werde auch, dass sich unmittelbar vor der Kreuzung mit der F.-gasse (in Fahrtrichtung G.-platz) die Baustelle eines Wohnhauses befinde und davor Baustellengitter aufgestellt seien. In Kombination mit der Kurve und der Baustelle sei der Abstellplatz des PKW erst unmittelbar davor einsehbar gewesen. Deshalb habe der ML seinen „PKW abrupt anhalten“ müssen und haben in weiterer Folge „zwei weitere Fahrzeuge abrupt abbremsen“ müssen.
Der ML, welcher privat „zu einem dringenden Termin im ... Bezirk um 19.15 Uhr“ mit privatem PKW unterwegs gewesen sei, habe sich aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des BF in den Dienst gestellt nachdem seine Ankündigung, dass er sein Fahrzeug entfernen solle, da er ansonsten den Notruf wählen oder sich aufgrund der Gefährdung und offensichtlichen Rücksichtslosigkeit in den Dienst stellen würde, fruchtlos blieb.
Da der BF angenommen habe, dass der ML gar kein Polizist sei, habe sich dieser in den Dienst gestellt und über den Notruf einen Streifenwagen angefordert. Da er es eilig hatte, entfernte sich der ML vom Tatort noch vor dem Eintreffen der Kollegen, nachdem er mit dem privaten Mobiltelefon 2 Lichtbilder angefertigt habe.
Diese Anzeige wurde von der LPD Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der gegen den BF gerichteten Strafverfügung vom 26.7.2019 und dem Straferkenntnis vom 14.2.2020 zugrunde gelegt, dessen tragendes Begründungselement ist, dass die Behörde keine Veranlassung gesehen habe, die Angaben des ML aus seiner Anzeige, die dieser unter Berufung auf seinen Diensteid erstattet habe, in Zweifel zu ziehen, zumal er bei deren Verletzung mit schweren straf- und dienstrechtlichen Nachteilen zu rechnen habe und keine Veranlassung gesehen worden sei, dass der ML eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.
Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde hatte der ML auf Aufforderung eine Stlgn zum Einspruch des BF, dass das Fzg gar nicht abgestellt gewesen sei, sondern er nur aufgrund der Amtshandlung des ML dort angehalten worden sei, dahingehend abgegeben, dass keine Anhaltung erfolgt sei, sondern das Fzg des BF bereits abgestellt gewesen sei, wobei der BF bei offener Fahrertür im PKW gesessen habe. Diesbezüglich seien die Lichtbilder angefertigt worden und würde man schon aufgrund der Stellung der beiden Fzg ersehen, dass es sich um keine Anhaltung gehandelt habe können. Auch handle „es sich beim Abstellort um den Bereich direkt vor dem Eingang seines eigenen Wohnhauses“.
Allein schon aufgrund der beiden vom ML selbst angefertigten und im Akt einliegenden Lichtbilder muss das VGW feststellen, dass ein Großteil der Anzeige nicht mit den Tatsachen übereinstimmt:
Allein schon aufgrund dieser Häufung offenkundiger Unwahrheiten ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit einzuräumen als den in der Anzeige gemachten Angaben des ML. Hiezu ist noch festzuhalten, dass der ML sogar eine Strafanzeige gegen den BF bei der StA Wien wegen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit zu ... eingebracht hatte, welche letztendlich aus nachvollziehbaren Gründen zu keiner Anklage des BF führte.
Dementsprechend ist auch dem BF dahingehend zu folgen, dass er seinen PKW entgegen den Angaben des ML nicht im Halteverbot vor seinem eigenen Haus mit der Nr. 5 abgestellt hatte, sondern vom ML vor Haus Nr. 2 angehalten wurde und sich zum Gespräch mit dem ML vom PKW entfernte, wozu auch die Lichtbilder des ML passen, wo die Fahrzeuge Kühlerhaube an Kühlerhaube abgestellt sind. Es ist für das VGW auch insofern plausibler, als der 70 jährige BF keinen Grund hätte seinen PKW aus dem Parkplatz der Siedlung, welcher gleich neben Haus Nr. 1 liegt auszuparken, um ihn anschließend vor Haus Nr. 2 abzustellen. Sinn würde es allenfalls machen, wenn er den PKW – wie auch im Spruch angelastet, vor seinem eigenen Haus mit der Nr. 5 abgestellt hätte, um bspw. etwas Schweres ein- oder auszuladen. Aber auf den Lichtbildern des ML steht der PKW eindeutig vor Haus Nr.2 und nicht Nr. 5, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF, wie auch von ihm vorgebracht, vom ML dort angehalten wurde.
Die Einvernahme des ML und des BF im Rahmen der mVh haben die Urkundenbeweise und die daraus gezogenen Schlüsse dahingehend bekräftigt, dass der ML bei seiner Einvernahme selbst zugestand, sich damals geirrt zu haben. Er habe erst Tage später im Google Maps sich die Tatörtlichkeit genauer angesehen und dort habe sich die Situation so dargestellt, dass er annahm, dass der Gleiskörper und somit auch die Fahrstreifen voneinander baulich getrennt seien, was angesichts der auch am Luftbild (VGW – AS 89) klar erkennbaren Leitlinie, welche die behauptete bauliche Trennung ebenso ausschließt, weil ein Fahrstreifenwechsel zum Überholen über diese möglich sein sollte, völlig absurd ist. Er habe deshalb auch bei der PI H.-gasse angerufen und die haben ihm das (die bauliche Trennung) zudem bestätigt. Auch diese Darstellung ist nicht glaubhaft.
Festzuhalten ist, dass auch der belangten Behörde schwere Ermittlungsfehler vorzuwerfen sind, da ihr aufgrund örtlicher Zuständigkeit ein gewisses Maß an Ortskenntnis zu unterstellen ist, aufgrund welcher – aber jedenfalls unter Zuhilfenahme der im Akt einliegenden Lichtbilder – diese wissen bzw. erkennen hätte müssen, dass mehrere in der Anzeige des ML gemachte Angaben den örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht entsprechen. In diesem Zusammenhang ist auf das Parallelverfahren ... verwiesen, wo die belangte Behörde zum selben Sachverhalt dem BF zur Last legt, eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren zu haben, obwohl in diesem Bereich der E.-gasse gar keine Einbahn kundgemacht ist.Festzuhalten ist, dass auch der belangten Behörde schwere Ermittlungsfehler vorzuwerfen sind, da ihr aufgrund örtlicher Zuständigkeit ein gewisses Maß an Ortskenntnis zu unterstellen ist, aufgrund welcher – aber jedenfalls unter Zuhilfenahme der im Akt einliegenden Lichtbilder – diese wissen bzw. erkennen hätte müssen, dass mehrere in der Anzeige des ML gemachte Angaben den örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht entsprechen. In diesem Zusammenhang ist auf das Parallelverfahren ... verwiesen, wo die belangte Behörde zum selben Sachverhalt dem BF zur Last legt, eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Z10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren zu haben, obwohl in diesem Bereich der E.-gasse gar keine Einbahn kundgemacht ist.
Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren; Beweiswürdigung; GlaubwürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.068.3700.2020Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021