TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/23 VGW-162/009/2562/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z4 lita
ÄrzteG 1998 §102
  1. ÄrzteG 1998 § 98 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 98 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 27.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  4. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 98 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Anmerkung

VwGH v. 5.7.2021, Ra 2021/11/0099; Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12.11.2019, Zl. ..., betreffend den Antrag auf Witwenversorgung ab 1.8.2019, nach am 13.11.2020 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen o.a. Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2019 wurde die endgültige Witwenversorgung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ab 1.8.2019 mit € 104,80 festgesetzt. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass antragsgemäß entschieden worden sei, weshalb eine weitere Begründung gemäß den Bestimmungen des AVG entfalle.

In ihrer dagegen form- und fristgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihre Ehe mit dem Verstorbenen Ex-Gatten von September 2004 bis 15.9.2010 gedauert und der Altersunterschied zwischen den Eheleuten 14 Jahre betragen habe. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes C. gemäß § 55 EheG geschieden worden, wobei im Urteil gemäß § 61 Abs. 3 EheG das alleinige Verschulden des Verstorbenen festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Unterhaltsansprüche wie bei aufrechter Ehe, sodass die Höhe der Witwenversorgung nach der Tabelle des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer mit 48,4 % festzusetzen sei.In ihrer dagegen form- und fristgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ihre Ehe mit dem Verstorbenen Ex-Gatten von September 2004 bis 15.9.2010 gedauert und der Altersunterschied zwischen den Eheleuten 14 Jahre betragen habe. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes C. gemäß Paragraph 55, EheG geschieden worden, wobei im Urteil gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG das alleinige Verschulden des Verstorbenen festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Unterhaltsansprüche wie bei aufrechter Ehe, sodass die Höhe der Witwenversorgung nach der Tabelle des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer mit 48,4 % festzusetzen sei.

Die belangte Behörde nahm dazu schriftlich mit Eingabe vom 23.3.2020 Stellung, wobei sie ihren in der bekämpften Entscheidung ersichtlichen Standpunkt erläuterte und im Wesentlichen damit begründete, dass § 23 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auch eine Witwenversorgung für geschiedene Witwen vorsehe, sofern eine Unterhaltsverpflichtung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden habe. Die Höhe der Witwenversorgung betrage grundsätzlich gemäß § 24 der o.a. Satzung 60 % der Grundpension, auf die der verstorbene Empfänger der Altersversorgung Anspruch gehabt habe. § 23 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sehe im Falle der Scheidung vor, dass die Witwenversorgung und die Versorgung eines früheren Ehegatten 70% jenes Betrages nicht übersteigen dürften, auf den der verstorbene Versorgungsempfänger Anspruch gehabt habe. Sei keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, dann sei die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der verstorbene Versorgungsempfänger eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte, weshalb sich für die Beschwerdeführerin als frühere Ehegattin für die Witwenversorgung eine Höhe von 10 % (70 % – 60 %) von € 1.047,80, sohin € 104,80 ergebe. Die belangte Behörde nahm dazu schriftlich mit Eingabe vom 23.3.2020 Stellung, wobei sie ihren in der bekämpften Entscheidung ersichtlichen Standpunkt erläuterte und im Wesentlichen damit begründete, dass Paragraph 23, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auch eine Witwenversorgung für geschiedene Witwen vorsehe, sofern eine Unterhaltsverpflichtung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden habe. Die Höhe der Witwenversorgung betrage grundsätzlich gemäß Paragraph 24, der o.a. Satzung 60 % der Grundpension, auf die der verstorbene Empfänger der Altersversorgung Anspruch gehabt habe. Paragraph 23, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sehe im Falle der Scheidung vor, dass die Witwenversorgung und die Versorgung eines früheren Ehegatten 70% jenes Betrages nicht übersteigen dürften, auf den der verstorbene Versorgungsempfänger Anspruch gehabt habe. Sei keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, dann sei die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der verstorbene Versorgungsempfänger eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte, weshalb sich für die Beschwerdeführerin als frühere Ehegattin für die Witwenversorgung eine Höhe von 10 % (70 % – 60 %) von € 1.047,80, sohin € 104,80 ergebe.

 

Anlässlich der am 13.11.2020 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters erschien – die belangte Behörde entschuldigte das Fernbleiben von der Verhandlung – verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin auf den in der Beschwerde aufgezeigten Rechtsstandpunkt und präzisierte, dass die Beschwerdeführerin gegenständlich als anspruchsberechtigte Witwe anzusehen sei, weil sie nach der aufgrund alleinigen Verschuldens des verstorbenen Ex-Gatten geschiedenen Ehe bis zu dessen Tode Unterhalt von diesem bezogen habe, mithin Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe gehabt habe.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 17.8.2019 an die belangte Behörde beantragte die Beschwerdeführerin die Witwenpension nach ihrem am 7.7.2019 verstorbenen Ex-Gatten Dr. D. B..

Die Beschwerdeführerin hatte diesen (zuletzt neuerlich) am 17.9.2004 geehelicht. Mit Urteil des BG C. vom 28.6.2010 wurde diese Ehe geschieden, wobei ausgesprochen wurde, dass das alleinige Verschulden den „Kläger“ (den nunmehr Verstorbenen) trifft. Zugleich erging der gerichtliche Beschluss vom selben Tag, wonach die (ehemaligen) Eheleute vor Gericht einen Vergleich geschlossen haben, demzufolge Herr Dr. B. sich insbesondere verpflichtete, an die Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt von € 3.000,- ab 1.8.2010 zu leisten. Diese Unterhaltszahlung ist in der Folge auch (zunächst in besagter Höhe, zuletzt in der Höhe von € 1.200,- monatlich) von Herrn Dr. B. an die Beschwerdeführerin geleistet worden.

Zum Zeitpunkt des Todes des Herrn Dr. B. war dieser weder verheiratet noch lebte er in einer eingetragenen Partnerschaft noch gibt es neben der Beschwerdeführerin andere frühere Ehegattinen oder eingetragene PartnerInnen. Er hatte zum Todeszeitpunkt einen Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von € 1.047,80.

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den im Akt einliegenden Unterlagen und blieben von Seiten der Beschwerdeführerin auch unbestritten.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

Maßgebliche Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998:

„§ 98

(1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

1.

Altersversorgung,

2.

Invaliditätsversorgung,

3.

Kinderunterstützung,

4.

Hinterbliebenenversorgung:

a)

Witwen- und Witwerversorgung,

b)

Waisenversorgung sowie

c)

die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.

(1a) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden:

1.

Bestattungsbeihilfe,

2.

Hinterbliebenenunterstützung.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3, 4 lit. a und b genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz eins, auch für die im Absatz eins, Ziffer 3, 4, Litera a und b genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.

(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich gewährt. Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich gewährt. Die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.

(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs. 3 vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Absatz 3, vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.

(5) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 lit. a und b weniger als ein Zehntel der in Abs. 3 angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.(5) Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Litera a und b weniger als ein Zehntel der in Absatz 3, angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.

(6) Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Abs. 1 ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.(6) Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Absatz eins, ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.

(6a) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen.

(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf § 108a einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.

§ 102Paragraph 102

(1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen (Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.

(2) Die Witwen (Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners wird nicht gewährt, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen und zum Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn

1.

der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, oder

2.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder

3.

im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen (Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn(3) Witwen (Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,

2.

die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn(4) Die Voraussetzung nach Absatz 3, Ziffer 3, entfällt, wenn

1.

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

2.

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Abs. 7 für die Witwen (Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Abs. 7 vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.(5) Die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partner hinterlassen hätte. Die Satzung kann davon abweichend den nach Absatz 7, für die Witwen (Witwer)versorgung und für die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners vorgesehenen Betrag als Höchstgrenze bestimmen. Die Satzung kann trotzdem die Überschreitung der Höchstgrenze nach Absatz 7, vorsehen, wenn Kammerangehörige, die sich nach einer Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verehelichen oder eine eingetragene Partnerschaft begründen, einen in der Satzung vorgesehenen Zusatzbeitrag tatsächlich geleistet haben. Das Ausmaß der Anteile und der allenfalls erforderlichen Kürzung des Anspruchs der Witwe (des Witwers) oder des (der) früheren Ehegatten oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners und des früheren eingetragenen Partners ist in der Satzung festzulegen.

(6) Im Falle der Verehelichung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt der Anspruch auf Witwen (Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.

(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 108a festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.“(7) Die Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß Paragraph 108 a, festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden.“

Maßgebliche Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien:

Versorgung von Witwen, Witwern sowie hinterbliebenen eingetragenen Partnern

„§ 22

(1)
Im Ereignisfalle des Todes eines Fondsmitgliedes oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters-oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem (ihrem) hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, eine Witwen(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
(2)
Witwen(Witwer-)versorgung die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners ist nicht zu gewähren, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschafterst nach Vollendung des 65.Lebensjahres des Fondsmitgliedes oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters-oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes des Fondsmitgliedes oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters-oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat.
(3)
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn Die Bestimmungen des Absatz 2, finden keine Anwendung, wenn
a)
der Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Partners durch ein nicht voraussehbares Krankheitsereignis, durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist;
b)
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
c)
im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe (des Witwers) oder des eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenunterstützung hat

§ 23Paragraph 23

(1)
Witwen(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Fondsmitglied oder Empfänger einer Altersversorgung oder Invaliditätsversorgung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm das Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters-oder Invaliditätsversorgung zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partnergegen das verstorbene Fondsmitglied oder gegen den verstorbenen Versorgungsempfänger nur einen befristeten Anspruch auf Unterhalts-leistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer-)versorgung oder auf Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen das verstorbene Fondsmitglied oder den verstorbenen Versorgungsempfänger an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Witwen(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 22, Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Ehegatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Fondsmitglied oder Empfänger einer Altersversorgung oder Invaliditätsversorgung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm das Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters-oder Invaliditätsversorgung zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partnergegen das verstorbene Fondsmitglied oder gegen den verstorbenen Versorgungsempfänger nur einen befristeten Anspruch auf Unterhalts-leistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer-)versorgung oder auf Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen das verstorbene Fondsmitglied oder den verstorbenen Versorgungsempfänger an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(2)
Die Witwen(Witwer-)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehegatte gegen das verstorbene Fondsmitglied oder den verstorbenen Versorgungsempfänger an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn,

1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807 oder, bei getrennten eingetragenen Partnern, das auf Auflösung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 18 Absatz 3 EPG.1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 807 oder, bei getrennten eingetragenen Partnern, das auf Auflösung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 3 EPG.

2. die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft hat mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte bzw. frühere eingetragene Partner hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungs-bzw. Auflösungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet.

(3)
Die Voraussetzung nach Abs. 2 Z. 3 entfällt, wenn Die Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3, entfällt, wenn
a)
der frühere Ehegatte bzw. der frühere eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungs-bzw. Auflösungsurteils erwerbsunfähig ist oder
b)
aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(4)
Die Witwen(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung eines früheren Ehegattenbzw. eines früheren eingetragenen Partnersdürfen zusammen 70 v. H. jenes Betrages nicht übersteigen, auf den das verstorbene Fondsmitglied oder der verstorbene Versorgungsempfänger Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine/r anspruchsberechtigte/r Witwe/r und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob das Fondsmitglied oder der verstorbene Versorgungsempfänger eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe/r oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partnerhinterlassen hätte. Verringert sich die Höhe der Witwen(Witwer-)versorgung oder der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners aufgrund des Altersunterschiedes der Ehepartner bzw. der eingetragenen Partner gemäß § 24 Abs. 4, führt dies zu keiner Erhöhung der Versorgung des früheren Ehegatten bzw. des früheren eingetragenen Partners. Die Witwen(Witwer-)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners und die Versorgung eines früheren Ehegattenbzw. eines früheren eingetragenen Partnersdürfen zusammen 70 v. H. jenes Betrages nicht übersteigen, auf den das verstorbene Fondsmitglied oder der verstorbene Versorgungsempfänger Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen(Witwer-)versorgung mehrerer früherer Ehegatten und die mehreren früheren eingetragenen Partnern gebührende Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine/r anspruchsberechtigte/r Witwe/r und kein hinterbliebener eingetragener Partner vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners so zu bemessen, als ob das Fondsmitglied oder der verstorbene Versorgungsempfänger eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe/r oder einen hinterbliebenen eingetragenen Partnerhinterlassen hätte. Verringert sich die Höhe der Witwen(Witwer-)versorgung oder der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners aufgrund des Altersunterschiedes der Ehepartner bzw. der eingetragenen Partner gemäß Paragraph 24, Absatz 4,, führt dies zu keiner Erhöhung der Versorgung des früheren Ehegatten bzw. des früheren eingetragenen Partners.

§ 23 a Paragraph 23, a

Die Witwen(Witwer-)versorgung des früheren Ehegatten sowie die Versorgung des früheren eingetragenen Partners ist jeweils im gleichen Ausmaß anzupassen, als sich die Witwen(Witwer-)versorgung bzw. die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners nach § 24 Abs. 1 lit. a erhöht.Die Witwen(Witwer-)versorgung des früheren Ehegatten sowie die Versorgung des früheren eingetragenen Partners ist jeweils im gleichen Ausmaß anzupassen, als sich die Witwen(Witwer-)versorgung bzw. die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, erhöht.

Höhe der Witwen-(Witwer-)Versorgungbzw. der Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner

§ 24Paragraph 24

(1) Die Witwen-(Witwer-)Versorgung bzw. die Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner besteht aus

a) 60 v.H. der Grundpension;

b) 60 v.H. jenes Betrages an Zusatzleistung und erweiterter Zusatzleistung, auf den das verstorbene Fondsmitglied bzw. der verstorbene Empfänger einer Alters-oder dauernden Invaliditätsversorgung Anspruch gehabt hätte oder gehabt hat.

(2) Im Falle des Todes eines Fondsmitgliedes ist für die Ermittlung der Grundpension §19 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Versorgung bzw. Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners erlischt im Falle der Wiederverehelichung oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft.(4)Das Ausmaß der Witwenversorgung bzw. der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners verringert sich abhängig vom Altersunterschied sowie der Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft entsprechend der Tabelle D.(5)Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Witwen-(Witwer-) Versorgung bzw. der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners offene Fondsbeiträge des Verstorbenen, ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Witwen-(Witwer-) Versorgung bzw. Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners eine vorläufige. Für den Fall, dass die offenen Fondsbeiträge im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens uneinbringlich sind, handelt es sich bei der vorläufigen um die endgültige Versorgung.“(3) Der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Versorgung bzw. Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners erlischt im Falle der Wiederverehelichung oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft.(4)Das Ausmaß der Witwenversorgung bzw. der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners verringert sich abhängig vom Altersunterschied sowie der Dauer der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft entsprechend der Tabelle D.(5)Bestehen zum Zeitpunkt des Anfalls der Witwen-(Witwer-) Versorgung bzw. der Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners offene Fondsbeiträge des Verstorbenen, ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Witwen-(Witwer-) Versorgung bzw. Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners eine vorläufige. Für den Fall, dass die offenen Fondsbeiträge im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens uneinbringlich sind, handelt es sich bei der vorläufigen um die endgültige Versorgung.“

Basierend auf den obigen Feststellungen und den o.a. relevanten rechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde insbesondere ins Treffen geführt, dass es sich bei ihr um eine „anspruchsberechtigte Witwe“ iSd obigen Satzungsbestimmungen handle, weshalb ihr auch eine - unter Bedachtnahme auf die Dauer der Ehe und den Altersunterschied der Ehepartner - entsprechende Altersversorgung iHv 48,40 % des Betrages, auf den der verstorbene Ex-Gatte Anspruch gehabt hat, zustünde.

Abgesehen von dieser alleinigen seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage blieben wie erwähnt der festgestellte Sachverhalt aber auch die Berechnungsgrundlagen unbestritten.

Das Ärztegesetz regelt die Altersversorgung von (ehemaligen, so auch geschiedenen) Ehegattinnen in den o.a. rechtlichen Bestimmungen. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, die Verordnungsqualität hat, hält sich teilweise wortgetreu an die gesetzlichen Bestimmungen und „nützt“ den Gestaltungsspielraum, wo er dem Satzungsgeber eingeräumt ist.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich entgegen ihrer Meinung nicht um eine anspruchsberechtigte Witwe iSd § 102 Ärztegesetz 1998 und des § 23 der in Rede stehenden Satzung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie bis zum Ableben ihres Ex-Gatten von diesem eine regelmäßige Unterhaltsleistung bezog. Bei ihr handelt es sich vielmehr um eine ehemalige, vom Verstorbenen geschiedene Gattin, der zum fraglichen Zeitpunkt (Todeszeitpunkt) aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom Genannten ein Unterhaltsbetrag zu leisten war. Dadurch kommt die Beschwerdeführerin überhaupt erst in den „Genuss“ von bzw. zum Anspruch auf Witwenversorgung. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich entgegen ihrer Meinung nicht um eine anspruchsberechtigte Witwe iSd Paragraph 102, Ärztegesetz 1998 und des Paragraph 23, der in Rede stehenden Satzung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie bis zum Ableben ihres Ex-Gatten von diesem eine regelmäßige Unterhaltsleistung bezog. Bei ihr handelt es sich vielmehr um eine ehemalige, vom Verstorbenen geschiedene Gattin, der zum fraglichen Zeitpunkt (Todeszeitpunkt) aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom Genannten ein Unterhaltsbetrag zu leisten war. Dadurch kommt die Beschwerdeführerin überhaupt erst in den „Genuss“ von bzw. zum Anspruch auf Witwenversorgung.

Der Verordnungsgeber hat nun im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt, dass die Versorgung (bspw. einer Witwe und einer früheren Ehegattin) zusammen 70 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen darf, auf den der verstorbene Versorgungsempfänger Anspruch gehabt hat.

Bei der Festsetzung ihrer Witwenversorgung kommt nun der gegenständlich rechtlich bedeutende Umstand zum Tragen, dass die Fiktion, wonach dann, wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (und keine hinterbliebene eingetragene Partnerin) vorhanden ist, die Versorgung der früheren Ehegattin so zu bemessen ist, als ob der verstorbene Versorgungsempfänger eine anspruchsberechtigte Witwe oder eine hinterbliebene eingetragene Partnerin hinterlassen hätte.

Daraus folgt, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dass für die Beschwerdeführerin als ehemalige Gattin des verstorbenen Versorgungsempfängers nur noch 10 % des Betrages verbleiben, auf den der verstorbene Empfänger als Altersversorgung Anspruch gehabt hat, muss doch hier in Anschlag gebracht werden, dass eine fiktiv miteinzubeziehende anspruchsberechtigte Witwe Anspruch auf 60 % des Betrages gehabt hätte, auf den der verstorbene Versorgungsempfänger Anspruch hatte.

Anzumerken wäre noch, dass auch die Satzungen von Ärztekammern in anderen Bundesländern solche bzw. ähnliche vergleichbare Regelungen in ihren Satzungen aufgenommen haben. Dass etwa das ASVG eine davon abweichende Regelung aufweist, ändert gegenständlich nichts daran, dass die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin zustehenden Witwenversorgungsbetrag gesetzmäßig und satzungsgemäß festgesetzt bzw. zugesprochen hat.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die Rechtsfrage lässt sich auch klar aus dem Gesetzestext und dem Verordnungswortlaut bzw. aus der in Rede stehenden Satzung lösen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; die Rechtsfrage lässt sich auch klar aus dem Gesetzestext und dem Verordnungswortlaut bzw. aus der in Rede stehenden Satzung lösen.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds; Witwenversorgung; Witwerversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.162.009.2562.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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