Entscheidungsdatum
02.12.2020Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinText
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde 1) der Frau A. B. und 2) der C.-stiftung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, … vom 23. April 2020, Zl. …, betreffend eine Absonderungsmaßnahme wegen des Krankheitsverdachtes an SARS-Cov-2/COVID-19, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht D. weitergeleitet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht D. weitergeleitet.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Fachbereich Infektionsvorsorge Team Epidemievorsorge vom 23. April 2020 wurde gemäß § 7 Epidemiegesetz ausgesprochen, dass die Verfügung des Ärztefunkdienstes vom 30. März 2020, womit über Frau A. B., geboren 1960 wegen des Krankheitsverdachtes an SARS-CoV-2/COVID-19 die Absonderung seit 30. März 2020 verfügt wurde, mit 1. April 2020 aufgehoben. Begründend wurde dazu ausgeführt:Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 – Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Fachbereich Infektionsvorsorge Team Epidemievorsorge vom 23. April 2020 wurde gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz ausgesprochen, dass die Verfügung des Ärztefunkdienstes vom 30. März 2020, womit über Frau A. B., geboren 1960 wegen des Krankheitsverdachtes an SARS-CoV-2/COVID-19 die Absonderung seit 30. März 2020 verfügt wurde, mit 1. April 2020 aufgehoben. Begründend wurde dazu ausgeführt:
„Aufgrund der Erhebungen des Ärztefunktdienstes wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht eine Gefahr der Ansteckung für Personen bestanden hat. Mit der Verfügung vom 30.03.2020 wurde Frau A. B. an der Adresse Wien, E.-gasse abgesondert.
Mit Befund vom 01.04.2020 wurde festgestellt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Gemäß § 6 Abs 1 Epidemiegesetz sind bei anzeigepflichtigen Erkrankungen sowie bei jedem Verdachtsfall einer solchen Erkrankung, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Epidemiegesetz sind bei anzeigepflichtigen Erkrankungen sowie bei jedem Verdachtsfall einer solchen Erkrankung, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an den dort bezeichneten Krankheiten der Anzeigepflicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Epidemiegesetz unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an den dort bezeichneten Krankheiten der Anzeigepflicht.
Gemäß § 1 Abs. 2 Epidemiegesetz kann der Bundesminister für Gesundheit, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Epidemiegesetz kann der Bundesminister für Gesundheit, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.
Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020 wurde auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes verordnet, dass Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020, wurde auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Epidemiegesetzes verordnet, dass Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen.
Gemäß § 7 Epidemiegesetzes 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.Gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetzes 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Aus medizinischer Sicht ist eine weitere ernstlich und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen nicht mehr geben und daher die Verfügung der Absonderung aufzuheben.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass Frau B. am 30. März 2020 vom Notfallteam der „1450 Hotline“ auf Covid 19 getestet und für 14 Tage gemäß § 7 Epidemiegesetz beginnend mit 30. März 2020 abgesondert wurde. In dieser Absonderung sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Absonderung für 14 Tage einzuhalten sei, sofern nicht in der Zwischenzeit etwas anderes von der zuständigen Behörde MA 15 angeordnet wird. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber, die C.-stiftung, verpflichtet sei, während der gesamten Dauer der Absonderung das Entgelt fortzuzahlen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass Frau B. am 30. März 2020 vom Notfallteam der „1450 Hotline“ auf Covid 19 getestet und für 14 Tage gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz beginnend mit 30. März 2020 abgesondert wurde. In dieser Absonderung sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Absonderung für 14 Tage einzuhalten sei, sofern nicht in der Zwischenzeit etwas anderes von der zuständigen Behörde MA 15 angeordnet wird. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber, die C.-stiftung, verpflichtet sei, während der gesamten Dauer der Absonderung das Entgelt fortzuzahlen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sei nun die Absonderung nachträglich für die Dauer von lediglich 2 Tagen bis 1. April 2020 verfügt worden. Diese Änderung sei allerdings erst 14 Tage nach Ablauf der verhängten und eingehaltenen Quarantäne zur Kenntnis gebracht worden. Zwischenzeitlich sei Frau B. – wie in der Absonderung vorgeschrieben - von der C.-stiftung als Dienstgeberin, unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt worden. Erst 4 Wochen nach erfolgter Absonderung und damit 14 Tage nach Ende der Absonderung sei bescheidmäßig festgestellt worden, dass die Absonderung nachträglich rückwirkend verkürzt wurde. Es werde nun mit diesem Bescheid der C.-stiftung die Möglichkeit genommen, die Entschädigung für die Entgeltfortzahlung gemäß Epidemiegesetz in vollem Umfang geltend zu machen.
§ 7 Epidemiegesetz lautet:Paragraph 7, Epidemiegesetz lautet:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und den Einschreiter an diese zu verweisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und den Einschreiter an diese zu verweisen.
Diese Bestimmung gilt gemäß §17 VwGVG für das vom Landesverwaltungsgericht durchzuführende Beschwerdeverfahren.
Dem Vorbild des Tuberkulosegesetzes und aktuellen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend wurde im Epidemiegesetz das Rechtsschutzinstrumentarium für freiheitsbeschränkende Maßnahmen den menschenrechtlichen Standards entsprechend ausgestaltet. Kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen, denen gegenüber eine freiheitsbeschränkende Maßnahme (Absonderung in der Wohnung oder einer entsprechenden Krankenanstalt) verfügt wurde, steht daher die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Maßnahme durch das Gericht zu. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme kann dabei je nach Sachlage, insbesondere der Dringlichkeit der Maßnahme, entweder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (auch unter Assistenz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) oder durch Bescheid erfolgen. Hinsichtlich des vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens ist sinngemäß der zweite Abschnitt des Tuberkulosegesetzes anwendbar (vgl dazu RV zu BGBl I 63/2016) vgl. dazu auch Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Zahl: VwG-AV-1050/001-2020 vom 28.10.2020, sowie Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vom 23.10.2020, Zl. LVwG-408-2/2020-R16Dem Vorbild des Tuberkulosegesetzes und aktuellen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend wurde im Epidemiegesetz das Rechtsschutzinstrumentarium für freiheitsbeschränkende Maßnahmen den menschenrechtlichen Standards entsprechend ausgestaltet. Kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen, denen gegenüber eine freiheitsbeschränkende Maßnahme (Absonderung in der Wohnung oder einer entsprechenden Krankenanstalt) verfügt wurde, steht daher die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Maßnahme durch das Gericht zu. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme kann dabei je nach Sachlage, insbesondere der Dringlichkeit der Maßnahme, entweder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (auch unter Assistenz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) oder durch Bescheid erfolgen. Hinsichtlich des vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens ist sinngemäß der zweite Abschnitt des Tuberkulosegesetzes anwendbar vergleiche dazu Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2016,) vergleiche dazu auch Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Zahl: VwG-AV-1050/001-2020 vom 28.10.2020, sowie Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vom 23.10.2020, Zl. LVwG-408-2/2020-R16
Wie bereits ausgeführt, wurde seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 mit Bescheid vom 23. April 2020 ausgesprochen, dass die Verfügung des Ärztefunkdienstes vom 30. März 2020 womit die Absonderung seit 30. März 2020 verfügt wurde, mit 1. April 2020 aufgehoben wurde.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 15 vom 25. Juni 2020 wurde die Beschwerde der Frau A. B. sowie der C.-stiftung dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Nachdem die angehaltene Person beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen kann und der Rechtszug gegen den Absonderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 15 an das Landesverwaltungsgericht seit 2016 (vgl dazu RV zu BGBl I 63/2016) im Epidemiegesetz nicht mehr vorgesehen ist, erachtet sich das Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache für unzuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Nachdem die angehaltene Person beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beantragen kann und der Rechtszug gegen den Absonderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 15 an das Landesverwaltungsgericht seit 2016 vergleiche dazu Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2016,) im Epidemiegesetz nicht mehr vorgesehen ist, erachtet sich das Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache für unzuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt I:
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukomrit. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukomrit. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Spruchpunkt II:
Die Weiterleitung erfolgt mit verfahrensleitendem Beschluss. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist keine Revision (vgl § 25a Abs 3 VwGG) und keine Beschwerde (vgl § 88a Abs 3 VfGG) zulässig.Die Weiterleitung erfolgt mit verfahrensleitendem Beschluss. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist keine Revision vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) und keine Beschwerde vergleiche Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG) zulässig.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Absonderung; Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung; Weiterleitung; verfahrensleitender Beschluss; Zuständigkeit; UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.050.8532.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021