RS Lvwg 2020/12/22 VGW-242/015/5163/2020/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §10

Rechtssatz

Für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist insgesamt entscheidend, dass nicht (wie in einer bloßen Wohngemeinschaft) jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung allein und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamen Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.015.5163.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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