Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7Rechtssatz
Für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist insgesamt entscheidend, dass nicht (wie in einer bloßen Wohngemeinschaft) jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung allein und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamen Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; WirtschaftsgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.015.5163.2020.VORZuletzt aktualisiert am
12.04.2021