TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/22 VGW-242/015/5163/2020/VOR

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 08.03.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 04.03.2019, Zl. ..., betreffend Mindestsicherung (Abweisung), nach Erhebung einer Vorstellung gegen das von einer Landesrechtspflegerin erlassene Erkenntnis,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit Bescheid der belangten Behörde (Magistrat der Stadt, Magistratsabteilung 40) vom 04.03.2019 (...) wurde der Antrag vom 08.01.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 01.03.2019 bis 31.03.2019 abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ausgeführt, dass das gemeinsame Einkommen mit der in der Wohnung lebenden geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers C. B. den Mindeststandard übersteige, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.03.2019 fristgerecht eine zulässige Beschwerde erhoben, welche zunächst mit dem durch eine Rechtspflegerin erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.04.2020, GZ: VGW-242/015/RP13/4151/2020-10, als unbegründet abgewiesen wurde.

Auf Grund der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung vom 26.04.2020 hat nunmehr die zuständige Richterin über die ursprüngliche Beschwerde vom 08.03.2019 zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer brachte in dieser Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst vor, es habe nie eine zeitliche Einschränkung betreffend das Wohnen von Frau B. in seiner Wohnung gegeben. Sie seien einmal miteinander verheiratet gewesen. Sie würden einander seit der Schulzeit kennen und seien immer gute Freunde gewesen. Nachdem beide die Ehepartner verloren und sie sich gegenseitig in dieser schwierigen Zeit geholfen hätten, hätten sie diese Nähe mit Liebe verwechselt, woraufhin ihre Ehe sehr bald wieder geschieden worden wäre. Es hätte daraufhin auch einige Zeit gedauert, bis sie wieder zu einem guten freundschaftlichen Verhältnis gefunden hätten. Er sei ein Eigenbrötler geworden und es sei ihm auch krankheitshalber nicht mehr möglich soziale Kontakte zu pflegen. Im Gegenzug habe Frau B. ein sehr gutes soziales Umfeld durch ihre Kinder, Enkelkinder, Verwandte und Bekannte. Daran könne er zumindest durch ihre Erzählungen teilhaben. Sie seien beide krank und benötigten Ruhe. Nunmehr funktioniere ihre Gemeinschaft seit über einem Jahr sehr gut und der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er ohne Hilfe von Frau B. sein Leben bestreiten könne. Sie würde aber niemals für seinen Unterhalt aufkommen. Sie würden einander helfen und es sei ein beruhigender Umstand zu wissen, dass jemand im Zimmer nebenan sei, der bei einem Notfall helfen könne. Dies sei auch ökonomisch. Der Beschwerdeführer sei nicht mobil und Frau B. müsse sich einer Bandscheibenoperation unterziehen.

In weiteren eingelangten Schriftsätzen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Terminus Bedarfsgemeinschaft wäre ihm nicht bewusst gewesen. Seine Ex-Ehefrau und er würden lediglich eine Wohngemeinschaft bilden. Da er nunmehr kein Einkommen habe, habe er schon von seiner Ex-Ehefrau Geld borgen müssen, wozu er einen Schuldschein vorlegte. Sie sei ihm immer nur bei Dingen behilflich, auf die er nachweisbar angewiesen sei.

In seiner Vorstellung vom 26.04.2020 betonte der Beschwerdeführer, dass seine Exfrau und er in keinerlei Beziehung stünden. Zusammengefasst führte er weiter aus, er habe sie bei sich aufgenommen, als sie in großer Not gewesen sei. Sie benützten zwar dieselbe Wohnungstür, lebten aber vollkommen getrennt jeder in seinem Raum, was kontrolliert werden hätte können. Frau B. habe die meiste Zeit bei ihren Kindern und Enkelkindern verbracht. Sie habe für ihn die Einkäufe getätigt, sich um den Haushalt gekümmert, wozu er nicht mehr fähig gewesen sei und was ihm nicht negativ ausgelegt werden könne. Frau B. habe ihm nur ein einziges Mal Geld geborgt, ansonsten sei dies durch Freunde, Verwandte und Bekannte geschehen. Nur er habe um Mindestsicherung angesucht. Er habe jedoch die Bezüge der noch im Haushalt lebenden Personen - in diesem Fall von seiner Exfrau - angeben müssen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grund des Akteninhaltes im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer bewohnt in Wien, D.-Straße eine Mietwohnung der Stadt Wien - Wiener Wohnen mit einer Nutzfläche von 45 m².

Laut Gutachten der … Privatuniversität Wien ist der Beschwerdeführer dauerhaft arbeitsunfähig. Er hat kein Einkommen.

Von der belangten Behörde wurden ihm zuletzt Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 28.02.2019 zuerkannt, wobei der Richtsatz für alleinstehende Personen herangezogen wurde.

Dem lag das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.05.2016 mit der GZ: VGW- 141/081/5677/2016-1 zugrunde, wonach die vom Beschwerdeführer geschiedene Frau C. B. seit 30. Dezember 2015 ihren Angaben zufolge wegen Schimmelbefalls und durchzuführender Sanierungsarbeiten an dem Gebäude, wo sie gewohnt habe, vorübergehend (!) zum Beschwerdeführer gezogen sei, und in dem festgestellt wurde, dass aus diesem Grund lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe, welche den Zweck verfolge, dass der Beschwerdeführer durch seine geschiedene Ehefrau Unterstützung erfahre und jene bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten an ihrem Miethaus eine Wohnmöglichkeit habe.

Der Mietvertrag der Frau B. war im Jänner 2017 bereits gerichtlich gekündigt, womit sie keine sonstige Unterkunft mehr hatte.

Die vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 geschiedene Ehefrau C. B., geb. am ...1957, war laut Zentralmelderegisterauszug in der Wohnung des Beschwerdeführers von 30.12.2015 bis 25.09.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bezog im Jahr 2019 Pensionsleistungen in der Gesamthöhe von monatlich EUR 1.640,37 (EUR 925,94 Alterspension und EUR 714,43 Witwenpension).

Am 08.01.2019 (Datum des Eingangstempels) wurde ein Antrag auf (fortgesetzte) Mindestsicherungsleistungen gestellt, welcher mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen wurde.

Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau im zu beurteilenden Zeitraum einander halfen und bei Krankheit Beistand leisteten. Unbestritten ist auch, dass beide im zu beurteilenden Zeitraum im gemeinsamen Haushalt lebten.

Die wesentlichen anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) idF LGBl. Nr. 49/2018 lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2018, lauten auszugsweise wie folgt:

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7, (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

       1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

       2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Mindeststandards

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Paragraph 8, (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

       1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

          a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);

       2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.

(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2:(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 :

       1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,

       2. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,

       3. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

(5) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.(5) Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Paragraph 10, (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. Nr. 05/2019 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), Landesgesetzblatt Nr. 05 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel IArtikel römisch eins

§ 1.Paragraph eins,

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 885,47.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

       a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 221,36;

       b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebtfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 119,54.

(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 664,10.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

       a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen

EUR 166,02;

       b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 89,65;

       c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegenfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR 59,77.

Vorab ist klarzustellen, dass die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid über einen Leistungszeitraum von 01.03.2019 bis 31.03.2019 abgesprochen hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verfahrens die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (im Fall eines eingeschränkten Rechtsmittels der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Das Verwaltungsgericht darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010, vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0202, und vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0013). Beurteilungszeitraum ist im vorliegenden Fall sohin der Zeitraum von 01.03.2019 bis 31.03.2019.Vorab ist klarzustellen, dass die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid über einen Leistungszeitraum von 01.03.2019 bis 31.03.2019 abgesprochen hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Verfahrens die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (im Fall eines eingeschränkten Rechtsmittels der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Das Verwaltungsgericht darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010, vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0202, und vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0013). Beurteilungszeitraum ist im vorliegenden Fall sohin der Zeitraum von 01.03.2019 bis 31.03.2019.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B. eine Bedarfsgemeinschaft in Form einer Lebensgemeinschaft bestünde, weshalb das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob für die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung eine gemeinsame Berechnung eines Mindestsicherungsbedarfes für den Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau gerechtfertigt ist.

Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietbelegen zufolge hat seine Wohnung eine Nutzfläche von 45 m². Unbestritten ist, dass seine Ex-Ehefrau vorerst wegen Sanierungsarbeiten vorübergehend (!) beim Beschwerdeführer eingezogen ist. Sie hat ihre sonstige Unterkunft endgültig (gerichtlich aufgekündigt) verloren. Auch ist unbestritten, dass beide einander halfen und bei Krankheit Beistand leisteten. Die Ex-Ehefrau hat gekocht und den Haushalt geführt. Mögen auch beide in getrennten Räumen geschlafen haben, so ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Ex-Ehefrau Bad und WC sowie die Küche mitbenützte. Diese Umstände stellen eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen dar (vgl. VwGH 23. Oktober 2012, Zl. 2012/10/0020).Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietbelegen zufolge hat seine Wohnung eine Nutzfläche von 45 m². Unbestritten ist, dass seine Ex-Ehefrau vorerst wegen Sanierungsarbeiten vorübergehend (!) beim Beschwerdeführer eingezogen ist. Sie hat ihre sonstige Unterkunft endgültig (gerichtlich aufgekündigt) verloren. Auch ist unbestritten, dass beide einander halfen und bei Krankheit Beistand leisteten. Die Ex-Ehefrau hat gekocht und den Haushalt geführt. Mögen auch beide in getrennten Räumen geschlafen haben, so ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Ex-Ehefrau Bad und WC sowie die Küche mitbenützte. Diese Umstände stellen eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen dar vergleiche VwGH 23. Oktober 2012, Zl. 2012/10/0020).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist auch zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten. und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich im Allgemeinen freilich nur aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0265, und die dort zitierte Vorjudikatur).Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist auch zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten. und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich im Allgemeinen freilich nur aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0265, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Insgesamt entscheidend ist somit, dass nicht (wie in einer bloßen Wohngemeinschaft) jeder für sich die Kosten seiner Lebensführung allein und unabhängig vom anderen trägt, sondern durch wechselseitigen Beistand, Hilfe und Unterstützung, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamen Einkauf, Freizeitgestaltung etc. Synergieeffekte und Erleichterungen bzw. Entlastungen für den jeweils anderen entstehen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten einschlägigen Rechtsprechung und aufgrund der getroffenen Feststellungen jedenfalls davon auszugehen, dass im zu beurteilenden Zeitraum zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B. eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand.

Demnach war die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung nur gemeinsam (für den Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau als eine Bedarfsgemeinschaft) möglich. Nach den Richtsätzen für das Jahr 2019 ergibt sich gemäß § 1 Abs. 2 WMG-VO 2019 für zwei volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr ein monatlicher Gesamtbedarf von EUR 1.328,20 (= 2 x EUR 664,10). Diesem Bedarf ist das anzurechnende (Gesamt)Nettoeinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Da das Einkommen über den errechneten Bedarf lag, ergab sich kein Anspruch auf eine Leistung. Demnach war die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung nur gemeinsam (für den Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau als eine Bedarfsgemeinschaft) möglich. Nach den Richtsätzen für das Jahr 2019 ergibt sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WMG-VO 2019 für zwei volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr ein monatlicher Gesamtbedarf von EUR 1.328,20 (= 2 x EUR 664,10). Diesem Bedarf ist das anzurechnende (Gesamt)Nettoeinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Da das Einkommen über den errechneten Bedarf lag, ergab sich kein Anspruch auf eine Leistung.

Der Bescheid der belangten Behörde erging demnach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen (vgl. VfGH 18.6.2012, B 411/12; VwGH 24.2.1016, Ra 2015/10/0047).Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen vergleiche VfGH 18.6.2012, B 411/12; VwGH 24.2.1016, Ra 2015/10/0047).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelte sich um einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung und es konnte sich das Verwaltungsgericht zudem auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelte sich um einzelfallbezogene Fragen der Beweiswürdigung und es konnte sich das Verwaltungsgericht zudem auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.015.5163.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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