Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.12.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Seitens der einschreitenden Organe konnte folglich nach der von der Rechtsprechung ausgebildeten ex ante Betrachtung in vertretbarer Weise nicht davon ausgegangen werden, dass für den Nachweis einer Ausnahme vom Verwaltungsstraftatbestand die Vorlage eines ärztlichen Attests gewissermaßen zwingend erforderlich sei und Darlegungsversuche des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes a priori als nicht ausreichend zu erachten. Damit konnten die einschreitenden Organe auch nicht in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs. 3 iVm § 2 Z 1 COVID-19-MG und § 1 Abs. 3 COVID-19-LV ausgehen und den darauf gesetzten Befehlsakt (samt geforderter Ausweisleistung) respektive insbesondere die Verzögerung bei der Ausweisrückerstattung stützen.Seitens der einschreitenden Organe konnte folglich nach der von der Rechtsprechung ausgebildeten ex ante Betrachtung in vertretbarer Weise nicht davon ausgegangen werden, dass für den Nachweis einer Ausnahme vom Verwaltungsstraftatbestand die Vorlage eines ärztlichen Attests gewissermaßen zwingend erforderlich sei und Darlegungsversuche des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes a priori als nicht ausreichend zu erachten. Damit konnten die einschreitenden Organe auch nicht in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-MG und Paragraph eins, Absatz 3, COVID-19-LV ausgehen und den darauf gesetzten Befehlsakt (samt geforderter Ausweisleistung) respektive insbesondere die Verzögerung bei der Ausweisrückerstattung stützen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Identitätsfeststellung; Beweismittel; Unbeschränktheit der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.067.8479.2020Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021