Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel war dem Grunde nach auch eine Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Organ vor Ort über die Umstände, warum ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zugemutet werden könne, geeignet, die Ausnahme vom Verbotsbereich, folglich, dass das Nichtanlegen/Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht das objektive Tatbild des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Z 1 COVID-19-MG und § 1 Abs. 3 aufgrund von § 11 Abs. 3 COVID-19-LV verwirklicht, nachzuweisen.Angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel war dem Grunde nach auch eine Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Organ vor Ort über die Umstände, warum ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zugemutet werden könne, geeignet, die Ausnahme vom Verbotsbereich, folglich, dass das Nichtanlegen/Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht das objektive Tatbild des Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-MG und Paragraph eins, Absatz 3, aufgrund von Paragraph 11, Absatz 3, COVID-19-LV verwirklicht, nachzuweisen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Identitätsfeststellung; Beweismittel; Unbeschränktheit der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.067.8479.2020Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021