RS Vwgh 2004/10/13 2000/10/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0076 E 19. Dezember 1994 RS 2 hier ohne letzten Satz

Stammrechtssatz

Eine generelle Regel, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw unterbrochen wäre, besteht nicht. Zum einen kann - je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen - auch eine solche Fläche als "bestockt" iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975 angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne weiteres gesagt werden kann, daß ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebe. Zum anderen bejaht das ForstG 1975 unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem jener des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges; § 1 Abs 3 ForstG 1975) ausdrücklich die Waldeigenschaft unbestockter Flächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100115.X04

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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