RS Lvwg 2021/1/7 VGW-121/V/008/125/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs4
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Ein mutmaßliches Alkoholdelikt sowie Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtung des Gelblichtes, die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von einer bzw. einem TaxilenkerIn begangen wurden, sind durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrtgäste sowie anderer VerkehrsteilnehmerInnen zu gefährden, und lassen jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu. Gemäß § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist dann, wenn mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist, der Taxiausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn angenommen werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.Ein mutmaßliches Alkoholdelikt sowie Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtung des Gelblichtes, die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von einer bzw. einem TaxilenkerIn begangen wurden, sind durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrtgäste sowie anderer VerkehrsteilnehmerInnen zu gefährden, und lassen jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung ist dann, wenn mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist, der Taxiausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn angenommen werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.

Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde erfolgt in einer derartigen Konstellation zu Recht, weil dies sowohl im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen ist (durch ein Alkoholdelikt werden sowohl allfällige Fahrgäste des Taxis als auch die übrigen VerkehrsteilnehmerInnen erheblich gefährdet) und liegt auch Gefahr im Verzug vor, da nicht auszuschließen ist, dass der bzw. die AntragsstellerIn als TaxilenkerIn auch weiterhin Verwaltungsübertretungen wie jene begehen könnte, die ihren bzw. seinen aktenkundigen Vormerkungen zu Grunde liegen.

Schlagworte

Beschwerde; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; Interessensabwägung; Gefahr im Verzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.121.V.008.125.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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