Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs2Rechtssatz
Ein mutmaßliches Alkoholdelikt sowie Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtung des Gelblichtes, die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von einer bzw. einem TaxilenkerIn begangen wurden, sind durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrtgäste sowie anderer VerkehrsteilnehmerInnen zu gefährden, und lassen jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu. Gemäß § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist dann, wenn mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist, der Taxiausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn angenommen werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.Ein mutmaßliches Alkoholdelikt sowie Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Missachtung des Gelblichtes, die innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von einer bzw. einem TaxilenkerIn begangen wurden, sind durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrtgäste sowie anderer VerkehrsteilnehmerInnen zu gefährden, und lassen jedenfalls den Schluss auf fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung ist dann, wenn mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist, der Taxiausweis von der Behörde für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn angenommen werden kann, dass die Vertrauenswürdigkeit in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde erfolgt in einer derartigen Konstellation zu Recht, weil dies sowohl im Interesse des öffentlichen Wohles gelegen ist (durch ein Alkoholdelikt werden sowohl allfällige Fahrgäste des Taxis als auch die übrigen VerkehrsteilnehmerInnen erheblich gefährdet) und liegt auch Gefahr im Verzug vor, da nicht auszuschließen ist, dass der bzw. die AntragsstellerIn als TaxilenkerIn auch weiterhin Verwaltungsübertretungen wie jene begehen könnte, die ihren bzw. seinen aktenkundigen Vormerkungen zu Grunde liegen.
Schlagworte
Beschwerde; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; Interessensabwägung; Gefahr im VerzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.121.V.008.125.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021