TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/19 VGW-141/021/9799/2020

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Entscheidungsdatum

19.01.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §24

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 03.06.2020, Zl. SH/..., betreffend das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 3.6.2020, MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/..., wurde der Beschwerdeführer (BF.) gemäß § 24 WMG verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.6.2017 bis 31.5.2020 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 31.337,74 zu ersetzen.Mit Bescheid vom 3.6.2020, MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/..., wurde der Beschwerdeführer (BF.) gemäß Paragraph 24, WMG verpflichtet, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.6.2017 bis 31.5.2020 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 31.337,74 zu ersetzen.

Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt:

„Aufgrund ihrer Teilnahme an einer Fernsehsendung der Firma C. GmbH erhielten Sie Geldbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 57.050,00 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte in drei Teilen:

-        1. Auszahlung: 14.05.2020, EUR 18.450,00

-        2. Auszahlung: 21.05.2020, EUR 20.350,00

-        3. Auszahlung: 28.05.2020, EUR 18.250,00

Dieses Einkommen entstand nicht aus eigener Erwerbstätigkeit.

Für den Kostenersatz wird das Gesamtvermögen berücksichtigt. Anhand der am 29.05.2020 übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich Ihr Kontostand per 28.05.2020 auf EUR 60.017,72 beläuft. Weitere Vermögen sind nicht bekannt.

Pro Bedarfsgemeinschaft gibt es einen Vermögensfreibetrag in der Höhe von EUR 4.586,75, der nicht als anrechenbares Vermögen herangezogen wird. Abzüglich dieses Freibetrages verbleibt ein anrechenbares Vermögen in der Höhe von EUR 55.430,97.

Die Wiener Mindestsicherung wurde bis 31.05.2020 bezogen. Da die Kosten der letzten drei Jahre mit anrechenbarem Vermögen zu ersetzen sind, werden bezogene Leistungen ab 01.06.2017 zur Berechnung herangezogen.

Die bezogenen Leistungen für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 31.05.2020 sind durch das vorhandene Vermögen gedeckt. Sie werden daher vollständig in der Höhe von EUR 31.337,74 zum Kostenersatz vorgeschrieben.

Monat    ausbezahlte Leistung

Jun.17  € 844,46

Jul.17   € 844,46

Aug.17  € 844,46

Sep.17  € 844,46

Okt. 17 € 844,46

Nov. 17 € 844,46

Dez. 17 € 844,46

Jän.18  € 863,04

Feb.18  € 863,04

Mär.18  € 863,04

Apr. 18 € 863,04

Mai. 18 € 863,04

Jun.18  € 863,04

Jul.18   € 863,04

Aug.18  € 863,04

Sep.18  € 863,04

Okt. 18 € 863,04

Nov. 18 € 863,04

Dez. 18 € 863,04

Jän.19  € 885,47

Feb.19  € 885,47

Mär.19  € 885,47

Apr. 19 € 885,47

Mai.19  € 885,47

Jun.19  € 885,47

Jul.19   € 885,47

Aug.19  € 885,47

Sep.19  €885,47

Okt. 19 € 885,47

Nov.19  € 885,47

Dez. 19 € 885,47

Jän.20  €917,35

Feb.20  €775,00

Mär.20  €917,35

Apr.20  € 917,35

Mai.20  €917,35

Gesamt € 31.337,74

Die Voraussetzungen des § 24 waren somit als erfüllt anzusehen und Sie daher zum Kostenersatz zu verpflichten“.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, waren somit als erfüllt anzusehen und Sie daher zum Kostenersatz zu verpflichten“.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf., in welcher dieser im Wesentlichen wie Folgt vorbringt:

„Es handelt sich bei meinen Einkünften um selbst erwirtschaftetes Vermögen und ich habe es durch meine eigene Leistung erworben.

Dieses Vermögen zum Kostenersatz heranzuziehen stellt eine grobe Schlechterstellung gegenüber dezidiert nicht anzutastendem Vermögen dar, das den einzigen Vorzug hat, in einem Arbeitsverhältnis im engsten Sinn erworben worden zu sein.

In der Sendung "D." und somit auch "E." auf dem TV-Sender F. spielt das Element des Zufalls oder Glücks keine spielbestimmende Rolle. Es werden in 5 Runden insgesamt 25 Fragen gestellt. Die Sendung ist ein Wettkampf, aus dem derjenige als Sieger hervorgeht, der die Fragen besser als die anderen Kandidaten schnell und richtig beantwortet.

Die entscheidenden Elemente sind Allgemeinwissen und die Fähigkeit, dieses Wissen schnell abzurufen.

Zur Regelerklärung der Sendung verweise ich auf die Wikipedia-Seite zur Sendung, die den Sendungsverlauf im Detail erklärt: https://de.wiki pedia.org/wi ki/D._(Fernsehsendung)

Ich habe 15 Sendungen hindurch die anderen Kandidaten im Wettstreit

geschlagen und pro Sendung einen Gewinn von durchschnittlich 8.800 Euro erworben, in Summe 57.050 Euro.

Es kann sogar argumentiert werden, dass das Geld aus eigener Erwerbstätigkeit im engeren Sinn stammt.

Vor Teilnahme an der ersten Sendung habe ich eine Einverständniserklärung der Produktionsfirma "G." unterzeichnet, die Sie im Anhang finden. Beachten Sie die "Art der Mitwirkung" als "Kandidat" und die ausführliche Rechteeinräumung.

Dieses Schriftstück kommt einem (Arbeits-)Vertrag recht nahe und untermauert meine Argumentation, dass ich die bei der Sendung erworbene Summe selbst erwirtschaftet habe und sie damit nicht für einen Kostenersatz herangezogen werden kann.

Ich habe schon allein durch meine Teilnahme an der Quiz-Sendung "E." entscheidend zur Produktion der Sendung beigetragen, also dabei Arbeit verrichtet.

Bei der Teilnahme an 15 Ausgaben dieser Sendung habe ich durch mein Wissen, meine Geistesgegenwart, Reaktionsschnelligkeit etc. in einem Wettkampf eine Leistung erbracht, die mit Geldgewinnen honoriert wurde“.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. bezog im Zeitraum von Juni 2017 bis inkl. Mai 2020 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 31.337,74. Im März/April 2020 nahm der Bf. als Kandidat an der im TV Sender „F.“ gesendeten Sendung „D.“ bzw. im Format „E.“ teil und erhielt als Gewinne in diesem Quiz von der Firma C. GmbH Geldbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 57.050,00 ausbezahlt und zwar in drei Tranchen:

1.
Auszahlung: 14.5.2020: EUR 18.450,00
2.
Auszahlung: 21.5.2020: EUR 20.350,00
3.
Auszahlung: 28.5.2020: EUR 18.250,00

Aus dem vom Bf. der Behörde übermittelten Kontoauszugsdaten ist ein Kontostand von EUR 60.017,72, per 28.5.2020 ersichtlich.

„D.“ ist eine von „G.“ im Auftrag von „F.“ produzierte vorabendliche interaktive Quizsendung, bei der neben den Kandidaten im Studio auch die Fernsehzuseher über eine App mit raten und gewinnen können. In jeder Sendung treten vier Kandidaten als Herausforderer des D. an, die in fünf Runden mit unterschiedlichen Kategorien jeweils fünf Fragen beantworten und so versuchen, den D. abzulösen. Zeitgleich zur Sendung können die Fernsehzuseher über eine spezielle  Anwendung auf dem Mobiltelefon oder Tablet ebenfalls versuchen die Fragen richtig zu beantworten, um dadurch am Ende der Woche den Jackpot zu gewinnen (siehe dazu und für weitere Details: D. (Fernsehsendung) – Wikipedia). In den Zeiten der Coronavirus-Pandemie hatte F. das „D.“ Format adaptiert und zwar so, dass die Kandidaten nicht mehr in das Studio vor Ort erscheinen mussten, sondern von zu Hause aus mitspielen konnten. Der Bf. hat als Mitwirkender: „Kandidat“ eine umfangreiche „Einverständniserklärung“ zwischen ihm und der produzierenden Firma „G. GmbH“ unterschrieben, die im Wesentlichen seine Einräumung an sämtlichen im Rahmen seiner Mitwirkung entstehenden Rechten an den Produzenten beinhaltet sowie die Verpflichtung zum Stillschweigen und das Einhalten der Spielregeln.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 24 Abs. 1 WMG ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WMG ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.

Gemäß § 24 Abs. 2 WMG sind alle Personen ersatzpflichtig, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WMG sind alle Personen ersatzpflichtig, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

Gemäß § 24 Abs. 3 WMG ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, WMG ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

Gemäß § 24 Abs. 5 WMG ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, WMG ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung:

Der Bf. vermeint, dass seine Gewinne aus der Sendung „D.“ Einkommen darstellt, das aus eigener Erwerbstätigkeit stammt und somit nicht von der Kostenersatzpflicht des § 24 WMG umfasst ist.Der Bf. vermeint, dass seine Gewinne aus der Sendung „D.“ Einkommen darstellt, das aus eigener Erwerbstätigkeit stammt und somit nicht von der Kostenersatzpflicht des Paragraph 24, WMG umfasst ist.

Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese Auffassung nicht: Beim „D.“ handelt es sich um eine Quizshow, die ähnlich einem Glücksspiel zu beurteilen ist, denn der Kandidat kann das Spiel mit Können und Geschick nicht beeinflussen. Sicher steigert es die Gewinnchancen, wenn man über ein gutes und breit gefächertes Allgemeinwissen verfügt, bei der Vielfalt der Fragen muss man aber Glück haben, dass genau die Fragen drankommen, die man beantworten kann. Möglich wäre es auch durchaus, dass man durch Glück alle Fragen auch nur richtig errät. Zudem steht der Gewinn nicht im Zusammenhang mit irgendeiner Art von Einkommenserzielung; dass der Bf. beruflicher und somit gewerbsmäßiger „Peisfragenbeantworter“ wäre ist nicht hervorgekommen. Glück und Allgemeinwissen waren der Grund für den Gewinn des Bf., anders als z.B. der Gewinn eines professionellen Turnierpokerspielers, der häufig an großen Pokerturnieren teilnimmt, bei denen hohe Startgelder bezahlt werden. Das spielerische Niveau ist in diesen Fällen so hoch, dass die Fähigkeiten des Pokerspielers in den Vordergrund rücken und das Pokern bei solchen Turnieren kein Glückspiel mehr ist (sieh BFH- Urteil vom 16.9.2015, Zl.: X R 43/12). Der Bf. hat gewonnen, weil er – wie er selbst ausführt – über ein umfangreiches Allgemeinwissen verfügt, das er auch schnell abrufen kann und Glück gehabt hat, dass die „richtigen“ Fragen gestellt wurden; mit einer speziellen persönlichen Leistung hat er, anders als bei den „Dancing Stars“ oder der „Großen Chance“ den Ausgang der Show nicht beeinflussen können.Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese Auffassung nicht: Beim „D.“ handelt es sich um eine Quizshow, die ähnlich einem Glücksspiel zu beurteilen ist, denn der Kandidat kann das Spiel mit Können und Geschick nicht beeinflussen. Sicher steigert es die Gewinnchancen, wenn man über ein gutes und breit gefächertes Allgemeinwissen verfügt, bei der Vielfalt der Fragen muss man aber Glück haben, dass genau die Fragen drankommen, die man beantworten kann. Möglich wäre es auch durchaus, dass man durch Glück alle Fragen auch nur richtig errät. Zudem steht der Gewinn nicht im Zusammenhang mit irgendeiner Art von Einkommenserzielung; dass der Bf. beruflicher und somit gewerbsmäßiger „Peisfragenbeantworter“ wäre ist nicht hervorgekommen. Glück und Allgemeinwissen waren der Grund für den Gewinn des Bf., anders als z.B. der Gewinn eines professionellen Turnierpokerspielers, der häufig an großen Pokerturnieren teilnimmt, bei denen hohe Startgelder bezahlt werden. Das spielerische Niveau ist in diesen Fällen so hoch, dass die Fähigkeiten des Pokerspielers in den Vordergrund rücken und das Pokern bei solchen Turnieren kein Glückspiel mehr ist (sieh BFH- Urteil vom 16.9.2015, Zl.: römisch zehn R 43/12). Der Bf. hat gewonnen, weil er – wie er selbst ausführt – über ein umfangreiches Allgemeinwissen verfügt, das er auch schnell abrufen kann und Glück gehabt hat, dass die „richtigen“ Fragen gestellt wurden; mit einer speziellen persönlichen Leistung hat er, anders als bei den „Dancing Stars“ oder der „Großen Chance“ den Ausgang der Show nicht beeinflussen können.

Es besteht daher die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß § 24 WMG. Abzüglich des Vermögensfreibetrages ergibt sich somit der Kostenersatz der letzten drei Jahre, ab 1.6.2017 bis 31.5.2020, in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe von EUR 31.337,74.Es besteht daher die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß Paragraph 24, WMG. Abzüglich des Vermögensfreibetrages ergibt sich somit der Kostenersatz der letzten drei Jahre, ab 1.6.2017 bis 31.5.2020, in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe von EUR 31.337,74.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Bf. auf eine solche verzichtete und von der belangten Behörde keine Verhandlung beantragt wurde.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Kostenersatz; Erwerbstätigkeit; Glücksspiel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.021.9799.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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