TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/26 VGW-031/074/10631/2020

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Entscheidungsdatum

26.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 16.07.2020, Zl. ..., betreffend Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG),

zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am 06.05.2020 um 23:15 Uhr in Wien, D.-straße eine Lärmerregung in ungebührlicher Weise (laute Musik, Bässe, Türen schlagen) verursacht zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- gemäß § 1 Abs. 1 WLSG verhängt wurde.Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am 06.05.2020 um 23:15 Uhr in Wien, D.-straße eine Lärmerregung in ungebührlicher Weise (laute Musik, Bässe, Türen schlagen) verursacht zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG verhängt wurde.

Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Einstellung des Verfahrens.

Am 1.12.2020 und am 26.1.2021 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF einvernommen wurde und Zeugen befragt wurden.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der BF ist seit etwa drei Jahren Bewohner der Wohnung in Wien, D.-straße. Es handelt sich um ein Mehrparteienhaus mit acht Parteien. Die Wohnung des BF liegt im 2. Stock, misst ca. 74 m² und befindet sich mitten im Haus. Oberhalb der Wohnung des BF leben seit Mitte April 2020 zwei Frauen. Ebenfalls im oberen Geschoß befindet sich eine Maisonettewohnung, die an die Wohnung der beiden Frauen anschließt und diese teilweise umschließt. Aus dieser benachbarten Wohnung kann eine Bewohnerin Hundegebell hören.

Der BF arbeitet im Projektmanagement und arbeitet seit 12.3.2020 durchgehend von zu Hause aus. Seine Lebensgefährtin, eine Studentin, ist regelmäßig bei ihm zu Besuch.

Die Wohnung des BF verfügt über ein Fernsehgerät. Es besteht die Möglichkeit, über Kopfhörer fernzusehen. Von dieser Möglichkeit machen der BF und seine Lebensgefährtin regelmäßig Gebrauch. In der Wohnung des BF befindet sich keine Stereoanlage und keine Spielkonsole. Die Smart-Watch wird als Wecker verwendet.

Die Wohnung des BF ist länglich angeordnet. Der BF kann den Lift im Haus sowie das Auf- und Zugehen von Türen hören, wenn er sich im hintersten Zimmer befindet. Von der Wohnung oberhalb der Wohnung des BF sind ebenso Geräusche in der Wohnung des BF zu vernehmen. Es handelt sich um eine hellhörige Wohnanlage.

Auf Initiative der Bewohnerin der oberen Wohnung hat am 23.4.2020 ein Gespräch mit dem Grätzel-Polizisten, dem BF und dieser Bewohnerin stattgefunden. Ein weiteres Gespräch mit dem Grätzel-Polizisten kam am 11.5.2020 auf Initiative des BF zustande. Zu diesem Gespräch waren der BF, der Grätzel-Polizist sowie die beiden Bewohnerinnen der oberen Wohnung anwesend. Gegenstand der Gespräche war Lärm. Die Gespräche fanden jeweils im Stiegenhaus im Stehen statt. Der Grätzel-Polizist war nicht in der Wohnung der beiden Bewohnerinnen zum „Probehören“ und auch nicht in der Wohnung des BF.

Nach einem Zeitungsartikel vom 9.8.2015 und 18.8.2015 waren die Bewohnerinnen der Wohnung oberhalb der Wohnung des BF in einem jahrelangen Rechtsstreit wegen eines Proberaumes neben der Wohnung der beiden in Wien E.. Der Probenraum war im Ergebnis nicht ordnungsgemäß gedämmt.

Die im Straferkenntnis dem BF vorgeworfenen Lärmvorfälle (laute Musik, Bässe, Türen schlagen) am 6.5.2020 um 23:15 Uhr waren nicht als erwiesen anzusehen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem Akteninhalt, der Angaben des BF, der zeugenschaftlich einvernommenen Bewohnerinnen der Wohnung oberhalb der Wohnung des BF, der zeugenschaftlich vernommenen einschreitenden Polizistin und Meldungsverfasserin sowie dem Grätzel-Polizisten.

Unbestritten ist die Lage der Wohnung des BF im 2. Stock und die darüber liegende Wohnung der beiden Bewohnerinnen. Ebenso unbestritten ist, dass neben der Wohnung der beiden Bewohnerinnen eine Maisonettewohnung liegt, welche an die Wohnung der beiden Bewohnerinnen anschließt bzw. diese teilweise umschließt. Übereinstimmend wurde ebenso angegeben, dass die Wohnanlage eine hellhörige Bausubstanz ist. Unbestritten liegt die Terrasse der Wohnung der beiden Bewohnerinnen oberhalb des Schlafzimmers des BF, in dieser Flucht befindet sich auch das Schlafzimmer der beiden Bewohnerinnen.

Im Straferkenntnis wurde dem BF „laute Musik, Bässe, Türen schlagen“ als Lärmerregung vorgeworfen. Gegenüber dem Grätzel-Polizisten wurde der Lärm als überlautes Computerspiel, höher klingende Basstöne bezeichnet. Bei der Einvernahme der Bewohnerin bei der LPD Wien am 23.6.2020 wurde angegeben, dass „Lärm durch Musik“ erzeugt werde und anfangs vermutet worden sei, dass der BF „immer dasselbe Videospiel“ spiele. Im Zuge der hg. Einvernahme wurde der Lärm von den Bewohnerinnen zusammengefasst als sehr hohe und tiefe Töne wie Ethnomusik oder schamanistische Musik, laute Flöte, Angstschreie, Dröhnen beschrieben. Die Beschreibung des Klangbildes bzw. der Lärmerregung hat sich demnach im Laufe des Verfahrens verändert bzw. erweitert, womit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Bewohnerinnen bestehen. Auch wenn sich bei jeder neuerlichen Schilderung der Lärmerregung die Beschreibung der Klänge nachvollziehbar verändert, da nachvollziehbar neue Wörter zur Beschreibung gefunden werden, war etwa vom im Straferkenntnis herangezogenen „Türen schlagen“ überhaupt keine Rede mehr. Der BF hat angegeben, dass er in seiner Wohnung den Aufzug sowie das Zu- und Aufgehen von Türen vernehmen könne. Es ist daher nicht einsehbar, dass eine solche Lärmquelle, welche im Straferkenntnis noch als eine von drei Lärmerregungen angegeben wurde, im weiteren Verfahren völlig aus der Beschreibung verschwindet. Auch wurden nicht nur andere Worte zur Beschreibung der Klänge gefunden, sondern wurden auch völlig andere und neue Klänge als Lärmerregung hinzugefügt.

Dass die Lärmerregung aus der Wohnung des BF komme, führten die zeugenschaftlich vernommenen Bewohnerinnen der Wohnung oberhalb der Wohnung des BF darauf zurück, dass bei offener Balkontüre dies eindeutig zuordenbar sei. Zwar ist Bewohnern einer Wohnung zuzugestehen, durch die offene Balkontür zu lauschen, woher ein Klang bzw. Lärm herrührt. Ein verlässlicher Schluss bzw. eine eindeutige und jeden Zweifel ausschließende Bestimmung der Lärmquelle ist damit jedoch nicht gegeben, zumal es sich um ein Mehrparteienwohnhaus in Wien, D.-straße handelt und dies keine ausgesprochen stille Gegend ist. Dies hat die Bewohnerin gegenüber dem Grätzelpolizisten auch zugestanden, als sie aussagte, dass der allgemeine Geräuschpegel, der nahe Straßenlärm z.B., tagsüber höher sei.

Der BF hat sich nach den Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Polizisten am 6.5.2020 um 23:15 Uhr sowie bei den beiden Gesprächen kooperativ gezeigt. Auch geht die Zusammenkunft mit dem Grätzel-Polizisten und den Bewohnerinnen am 11.5.20202 auf seine Initiative zurück. Dass sich der BF nach den Aussagen der Bewohnerin bei den Zusammenkünften mit dem Grätzel-Beamten „sehr angriffig“ gezeigt habe, mag eine durch die gereizte Situation subjektive Wahrnehmung und Einschätzung der Zeugin sein. In diesem Zusammenhang ist auch der jahrelange Rechtsstreit der beiden Bewohnerinnen im Zusammenhang mit einem Probenraum neben deren Wohnung in Wien E. zu würdigen. Ein solcher jahrelanger Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer einhergehenden Lärmbelästigung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung durch die nervliche Anspannung und Belastung erhebliche Spuren hinterlassen. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass die Bewohnerinnen oberhalb der Wohnung des BF besonders hellhörig, empfindlich und vorsichtig auf jede Lärmquelle reagieren. Eine bzw. jede Lärmquelle im städtischen Gebiet und in einem Mehrparteienhaus völlig auszuschließen, ist jedoch als realitätsfern zu beurteilen. Vielmehr ist im städtischen Gebiet und im Zusammenleben mit verschiedenen Menschen in einem Mehrparteienhaus ein gewisser Geräuschpegel in einem zuträglichen Ausmaß und zu einer angemessenen Zeit hinzunehmen, zumal allgemein bekannt ist, dass die Bausubstanzen der Wohnanlagen keinesfalls Schalldichtheit erzeugen oder garantieren. Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass sein TV Gerät auf Zimmerlautstärke eingestellt ist, er Kopfhörer benutzt und dies auch von seiner Freundin so getan wird, und er auch über keine Spielkonsole verfügt.

Nicht völlig auszuschließen ist, dass die Art des BF von den Bewohnerinnen oberhalb der Wohnung des BF als angriffig qualifiziert wurde. Der BF hat auch im Zuge der Einvernahme des Zeugen am 26.1.2021 kurz etwas vorlaut reagiert, wenn dies auch nicht gerade sehr laut erfolgte, und musste vom Gericht deshalb kurz gemahnt werden. Er stellte dieses Verhalten umgehend ein und verhielt sich unauffällig.

In Zusammenschau mit dieser Erwägung war auch zu würdigen, dass sich der BF bei den Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Lärmvorfällen kooperativ verhalten hat, welches Verhalten sich auch mit dem vor Gericht an den Tag gelegten Verhalten des BF in Übereinstimmung bringen lässt. Der BF hat nach ganz knapper Abmahnung durch das Gericht sein Verhalten – dem Zeugen reinzureden – umgehend eingestellt. Dieser Eindruck ist jedoch nicht damit in Einklang zu bringen, dass der BF trotz Telefonaten und Korrespondenz mit der Hausverwaltung sowie Zusammenkünften mit den Bewohnerinnen und dem Grätzel-Polizisten sein lärmerregendes Verhalten nicht einstellt, sondern weiter daran festhält.

Aus den dargestellten Erwägung war die dem BF im angelasteten Straferkenntnis vorgeworfene Übertretung im Ergebnis nicht als erwiesen anzusehen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Nach den getroffenen Feststellungen und erfolgten Erwägungen ist nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der BF die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Es war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Nach den getroffenen Feststellungen und erfolgten Erwägungen ist nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der BF die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Es war daher das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet auf der zitierten Gesetzesstelle.

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten ist gemäß
§ 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten ist gemäß , Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Lärmerregung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.074.10631.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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