TE Lvwg Beschluss 2021/1/27 VGW-141/056/5822/2020

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Veröffentlicht am 27.01.2021
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Entscheidungsdatum

27.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über den Antrag auf Ausfertigung betreffend zu VGW-141/056/5822/2020-15 des Herrn A. B. vom 19.01.2021 auf Grundlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.04.2020, Zl. …, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Der Antrag auf Ausfertigung vom 19.01.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Ausfertigung vom 19.01.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

1.)
Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.04.2020, Zl. …, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung ein.

Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am 22.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilnahm. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien (Erkenntnis) wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung an diesem Tag verkündet.

Dem Beschwerdeführer wurde das Verhandlungsprotokoll mit entsprechenden Belehrungen nachweislich am 27.07.2020 zugestellt.

Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfertigung des Erkenntnisses langte am 14.08.2020 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.08.2020 über die verspätete Einbringung des Antrages auf Ausfertigung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Übernahmebestätigung des Schriftstücks durch den Beschwerdeführer selbst am 29.07.2020 geboten.

Mit Schreiben vom 07.09.2020 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.08.2020 dahingehend Stellung, dass er neuerlich Einwendungen in der Sache vorbrachte. Er habe bereits alle bereits alle Beweise über die Sache erläutert.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.01.2021 zur Zahl VGW-141/056/5822/2020-14 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung des am 22.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien in gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG vom 11.01.2021 zur Zahl VGW-141/056/5822/2020-15 wurde somit das am 22.07.2020 mündlich verkündete Erkenntnis gekürzt ausgefertigt und dem Beschwerdeführer übermittelt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien in gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG vom 11.01.2021 zur Zahl VGW-141/056/5822/2020-15 wurde somit das am 22.07.2020 mündlich verkündete Erkenntnis gekürzt ausgefertigt und dem Beschwerdeführer übermittelt.

2.) Zum gegenständlichen Antrag:

Der Beschwerdeführer brachte persönlich am 20.01.2021 einen Antrag auf Ausfertigung zur Zahl VGW-141/056/5822/2020-15 ein und machte auch Einwendungen in der Sache.

3.) Rechtlich ergibt sich daraus:

Das VwGVG lautet auszugsweise:

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen; 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen. (2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

1.eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2.das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen. (4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der mündlichen Verkündung nachweislich am 27.07.2020 mit entsprechender Belehrung und Rechtsmittelhinweisen zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte nicht binnen 2 Wochen eine schriftliche Ausfertigung dessen.

Demnach war das Erkenntnis gekürzt auszufertigen (siehe Erkenntnis vom 11.01.2021, VGW-141/056/5822/2020-15). Gemäß § 29 Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 5 VwGVG ergibt sich daraus kein Recht, bei einer gekürzten Ausfertigung eine Ausfertigung dessen zu beantragen.Demnach war das Erkenntnis gekürzt auszufertigen (siehe Erkenntnis vom 11.01.2021, VGW-141/056/5822/2020-15). Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ergibt sich daraus kein Recht, bei einer gekürzten Ausfertigung eine Ausfertigung dessen zu beantragen.

Demnach war der Antrag vom 20.01.2021 als unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausfertigung; Antrag; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.056.5822.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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