Entscheidungsdatum
01.02.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 22.12.2020, Zl. ..., wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. für die Bezirke ..., vom 22.12.2020, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18 Euro zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe achtzehn Stunden) wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, weil die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines näher genannten Kraftfahrzeugs die aufgetragene Lenkerauskunft vom 21.12.2018 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung am 31.12.2018 erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen könnte. Die Beschwerdeführerin sei mit Lenkeranfrage vom 21.12.2019 (richtig bzw. im Spruch zutreffend: 21.12.2018), zugestellt am 31.11.2019 (richtig bzw. im Spruch ebenfalls noch zutreffend: 31.12.2018) zur Lenkerauskunft aufgefordert worden. Mangels fristgerechter Auskunft sei die Strafverfügung vom 15.2.2020 (richtig: 15.2.2019) erlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe am 23.2.2020 (richtig: 23.2.2019) fristgerecht Einspruch erhoben, in dem sie angab, die Lenkeranfrage nie erhalten zu haben. Da die Lenkeranfrage an der Abgabestelle nicht habe zugestellt werden können, sei das Dokument nachweislich hinterlegt und "somit eine rechtmäßige Zustellung des RSb erwirkt" worden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe achtzehn Stunden) wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, weil die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines näher genannten Kraftfahrzeugs die aufgetragene Lenkerauskunft vom 21.12.2018 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung am 31.12.2018 erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen könnte. Die Beschwerdeführerin sei mit Lenkeranfrage vom 21.12.2019 (richtig bzw. im Spruch zutreffend: 21.12.2018), zugestellt am 31.11.2019 (richtig bzw. im Spruch ebenfalls noch zutreffend: 31.12.2018) zur Lenkerauskunft aufgefordert worden. Mangels fristgerechter Auskunft sei die Strafverfügung vom 15.2.2020 (richtig: 15.2.2019) erlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe am 23.2.2020 (richtig: 23.2.2019) fristgerecht Einspruch erhoben, in dem sie angab, die Lenkeranfrage nie erhalten zu haben. Da die Lenkeranfrage an der Abgabestelle nicht habe zugestellt werden können, sei das Dokument nachweislich hinterlegt und "somit eine rechtmäßige Zustellung des RSb erwirkt" worden.
Im ordentlichen Verfahren hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und ihr in diesem Zuge das RSb-Kuvert der nicht behobenen behördlichen Sendung mit der Lenkeranfrage übermittelt. Darauf war der handschriftliche Hinweis über den Beginn der Abholfrist am 31.12.2018 vermerkt und hinsichtlich "Verständigung zur Hinterlegung" der Vordruck "in Abgabeeinrichtung eingelegt" angekreuzt.
Mit E-Mail vom 30.7.2020 hatte die Beschwerdeführerin dazu Stellung genommen und dazu Folgendes ausgeführt:
"Leider sehe ich hier keinen Beweis. Sie schickten mir nur die Kopie eines Briefes, der bei der Post hinterlegt worden ist. Ich bestreite auch nicht, dass sie diesen Brief geschickt haben. Aber leider ist dieser Brief nie bei mir angekommen. Ich hatte nie eine Hinterlegung im Postkasten. Als Beweis, dass es nie eine Hinterlegung im Postkasten gab, können die in meinem Haushalt lebenden Personen (Ehemann: … [Name des Ehemanns], Tochter: … [Name der Tochter] und Sohn … [Name des Sohnes]) gerne als Zeugen aussagen. Ich ersuche Sie deshalb mir das Strafverfahren noch einmal zu schicken. Danke".
In ihrer nunmehr erhobenen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis wie bisher mit der Begründung, die behördliche Lenkererhebung nicht bekommen zu haben und verweist in diesem Zusammenhang auf die lange Verfahrensdauer von über zwanzig Monaten. Die Korrespondenz der Beschwerdeführerin per E-Mail mit ihrer Beschwerde vom 22.12.2020 sowie dem daran angefügten Einspruch vom 23.2.2019 lautet wie folgt:
"Sehr geehrte Frau …,
ich habe heute ein Straferkenntnis bekommen wegen einer nicht erteilten Lenkerauskunft im Jahr 2018. Wie schon im Mail am 23.2.2019 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die Lenkerauskunft nie erhalten habe. Auf meinen Einspruch habe ich jetzt 20 Monate keinen Bescheid bekommen und jetzt halten Sie mir wieder vor, dass ich keine Lenkerauskunft gegeben habe. Doch wie Sie unten sehen können, habe ich Ihnen bei meinem Einspruch auch bekanntgegeben, dass ich persönlich mit dem Auto unterwegs war.
Ich finde es ungerecht, dass ich jetzt für was zahlen soll, dass ich nie gemacht habe und Sie auf meinen Einspruch nie reagiert haben. Wo bleibt hier die Gerechtigkeit. Dass ich nach zwei Jahren eine Strafe bekomme wegen einer nicht ausgeführten Lenkerauskunft, die ich nie bekommen habe und die ich schon vor 20 Monaten nachgetragen habe.
Ich ersuche Sie dieses Strafverfahren wegen Lenkerauskunft einzustellen.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und baldiger Antwort verbleibe
ich mit freundlichen Grüßen
[Beschwerdeführerin]
…
Am Sa., 23. Feb. 2019 um 12:50 Uhr schrieb [die Beschwerdeführerin] … <…@gmail.com>:
Sehr geehrte Frau …‚
hiermit möchte ich Einspruch stellen gegen die obgenannte Strafverfügung von 15.2.2019.
Ich werde bestraft, dass ich keine Lenkerauskunft erteilt habe. Doch habe ich das Schreiben vom 31.12.2018 nie erhalten, wahrscheinlich ist es bei der Weihnachtspost abhanden gekommen.
Ich, [die Beschwerdeführerin] …, bin auf alle Fälle nicht schuldig, da ich dieses Schreiben nie erhalten habe. Und ich möchte Ihnen noch hiermit bekanntgeben, dass ich persönlich mit dem Auto gefahren bin.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleib ich mit freundlichen Grüßen
[Beschwerdeführerin]"
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 17 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, samt Überschrift lautet wie folgt: Paragraph 17, des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, samt Überschrift lautet wie folgt:
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.
Der Rückschein als Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, Rz. 3; sowie Bumberger/Schmid, ZustG, Praxiskommentar zum Zustellgesetz (2018), § 17 E153 und E154). Mit der bloßen Behauptung der unterbliebenen Zustellung ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung grundsätzlich nicht dargetan werden (abermals mit zahlreichen Judikaturhinweisen Bumberger/Schmid, ZustG, Praxiskommentar zum Zustellgesetz (2018), § 17 E166 ff und insbesondere E170 f und E197). Der Rückschein als Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, Rz. 3; sowie Bumberger/Schmid, ZustG, Praxiskommentar zum Zustellgesetz (2018), Paragraph 17, E153 und E154). Mit der bloßen Behauptung der unterbliebenen Zustellung ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung grundsätzlich nicht dargetan werden (abermals mit zahlreichen Judikaturhinweisen Bumberger/Schmid, ZustG, Praxiskommentar zum Zustellgesetz (2018), Paragraph 17, E166 ff und insbesondere E170 f und E197).
Dies gilt auch für die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige). Sie ist zwar unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet nun jemand aber, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (zuletzt VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099, Rz. 11 f). Dies gilt auch für die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige). Sie ist zwar unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet nun jemand aber, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (zuletzt VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099, Rz. 11 f).
Anhand des die Rückscheindaten enthaltenden, in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen RSb-Kuverts der behördlichen Briefsendung mit der nicht behobenen Lenkererhebung ist ersichtlich, dass sie an eine gültige Zustelladresse der Beschwerdeführerin adressiert worden war und ein Zustellversuch auch tatsächlich unternommen wurde. Das Zustellorgan hat bei dieser Zustellung vermerkt, eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt zu haben. Das Bestreiten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, eine "Lenkerauskunft nie erhalten" zu haben, und das noch in ihrem Einspruch enthaltene Vorbringen, "wahrscheinlich ist es bei der Weihnachtspost abhanden gekommen", vermögen aber keine Umstände darzulegen, die berechtigte Zweifel darüber aufkommen lassen, dass der Zustellvorgang mit dem vom Zustellorgan dokumentierten Zustellversuch samt Vermerk über die Verständigung zur Hinterlegung durch Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige nicht ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgt ist. Auch sonst ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für Fehlzustellungen von behördlichen Postsendungen an die Beschwerdeführerin, etwa aufgrund nicht erhaltener Briefe oder wiederholt auftretender Verwechslungen beim Posteinwurf von Briefsendungen, postalischen Verständigungen bzw. Hinterlegungsanzeigen. Dass die als Zeugen namhaft gemachten, im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Angehörigen letztlich keine Wahrnehmung über eine Hinterlegungsanzeige haben, legt keineswegs nahe, dass diese dort nicht eingelegt wurde, insbesondere wenn nicht erwähnt oder anzunehmen ist, dass ihnen die laufende Entgegennahme oder Besorgung der Eingangspost zugewiesen war.
Eine Zustellung im Wege der Hinterlegung ist aber auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt worden sein sollte (§ 17 Abs. 4 ZustG). Eine erst nach Ablauf der Frist vorgenommene oder sich aus nachfolgenden Rechtsmitteln ergebende Bekanntgabe des Lenkers oder der Lenkerin vermag einen Verstoß gegen die gesetzliche Auskunftspflicht letztlich nicht zu beseitigen (VwGH 28.2.1996, 96/03/0028). Eine Zustellung im Wege der Hinterlegung ist aber auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt worden sein sollte (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Eine erst nach Ablauf der Frist vorgenommene oder sich aus nachfolgenden Rechtsmitteln ergebende Bekanntgabe des Lenkers oder der Lenkerin vermag einen Verstoß gegen die gesetzliche Auskunftspflicht letztlich nicht zu beseitigen (VwGH 28.2.1996, 96/03/0028).
Verjährung ist nicht eingetreten (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 VStG), wobei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Datumsangaben richtig wiedergegebenen wurden und fehlerhafte Datumsangaben in der Begründung keine Rechtswidrigkeit begründen. Verjährung ist nicht eingetreten vergleiche Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG), wobei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Datumsangaben richtig wiedergegebenen wurden und fehlerhafte Datumsangaben in der Begründung keine Rechtswidrigkeit begründen.
Damit hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt (VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0067, Rz. 13).Damit hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erfüllt (VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0067, Rz. 13).
Der Verstoß gegen diese Bestimmung verletzt ein bedeutendes Ordnungsanliegen im öffentlichen Interesse. Fehlendes Verschulden konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Nachvollziehbare Gründe für das Unterbleiben der fristgerechten Auskunft hat sie insoweit nicht dargelegt, sondern sich lediglich auf den Nichterhalt der behördlichen Lenkererhebung bzw. auf die Unkenntnis über ihre postamtliche Hinterlegung berufen.
Das bei der Strafbemessung zu berücksichtigende Einkommen oder Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin weder angegeben noch bescheinigt. Der Milderungsgrund der (absoluten) Unbescholtenheit ist aufgrund bestehender Vormerkungen nicht gegeben (die eigene Unbescholtenheit hat die Beschwerdeführerin als zu berücksichtigenden Milderungsgrund nicht geltend gemacht, weiters besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung über eine nicht getilgte einschlägige Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG mit Tilgungsbeginn im Jänner 2018). Das bei der Strafbemessung zu berücksichtigende Einkommen oder Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin weder angegeben noch bescheinigt. Der Milderungsgrund der (absoluten) Unbescholtenheit ist aufgrund bestehender Vormerkungen nicht gegeben (die eigene Unbescholtenheit hat die Beschwerdeführerin als zu berücksichtigenden Milderungsgrund nicht geltend gemacht, weiters besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung über eine nicht getilgte einschlägige Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit Tilgungsbeginn im Jänner 2018).
Die gesamte Verfahrensdauer gerechnet ab dem (frühestmöglichen) Zeitpunkt der Anzeige über eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung am 29.9.2018 beträgt weniger als zweieinhalb Jahre, liegt somit unter drei Jahren und kann daher noch nicht als übermäßig lang angesehen und als Milderungsgrund gewertet werden (VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018, Rz. 26).
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt damit nicht in Betracht, die in dieser Höhe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist (und um 50 Euro niedriger als ursprünglich in der Strafverfügung festgesetzt wurde). Die Ersatzfreiheitsstrafe steht im Verhältnis zur Geldstrafe.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. jeweils mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG und ist nach Absatz 2, leg. cit. jeweils mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Eine Verhandlung war in der Beschwerde nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden. Eine Verhandlung war in der Beschwerde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Zusammenhang mit einer Lenkerauskunft und der rechtswirksamen Zustellung des entsprechenden behördlichen Schreibens keine (die Beweislast betreffenden verfahrensrechtlichen) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Zusammenhang mit einer Lenkerauskunft und der rechtswirksamen Zustellung des entsprechenden behördlichen Schreibens keine (die Beweislast betreffenden verfahrensrechtlichen) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren.
Schlagworte
Lenkerauskunft; Zustellung; Hinterlegung; Hinterlegungsanzeige; Zustellnachweis; öffentliche Urkunde; Zustellmangel; BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.082.1320.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021