RS Lvwg 2021/2/2 VGW-151/023/15387/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.02.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §55 Abs3
VwGVG §7 Abs1
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der Gesetzgeber für die Form der Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung normierte und auch auf Grund des ohnehin bestehenden weitgehenden Rechtsschutzes gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen beider befassten Behörden ein Interesse des Fremden an sofortigem Rechtsschutz gegen diese Mitteilung oder auch die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht obwaltet. Somit handelt es sich bei diesen Akten ohne jeden Zweifel um Verfahrensanordnungen, welche auch nicht der Bescheidform bedürfen und hinsichtlich derer auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides besteht.Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der Gesetzgeber für die Form der Mitteilung nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung normierte und auch auf Grund des ohnehin bestehenden weitgehenden Rechtsschutzes gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen beider befassten Behörden ein Interesse des Fremden an sofortigem Rechtsschutz gegen diese Mitteilung oder auch die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht obwaltet. Somit handelt es sich bei diesen Akten ohne jeden Zweifel um Verfahrensanordnungen, welche auch nicht der Bescheidform bedürfen und hinsichtlich derer auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides besteht.

Schlagworte

Mitteilung; Erledigung; Bescheid; Verfahrensanordnung; Beschwerdegegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.023.15387.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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