Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §55 Abs3Rechtssatz
Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der Gesetzgeber für die Form der Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung normierte und auch auf Grund des ohnehin bestehenden weitgehenden Rechtsschutzes gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen beider befassten Behörden ein Interesse des Fremden an sofortigem Rechtsschutz gegen diese Mitteilung oder auch die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht obwaltet. Somit handelt es sich bei diesen Akten ohne jeden Zweifel um Verfahrensanordnungen, welche auch nicht der Bescheidform bedürfen und hinsichtlich derer auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides besteht.Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der Gesetzgeber für die Form der Mitteilung nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung normierte und auch auf Grund des ohnehin bestehenden weitgehenden Rechtsschutzes gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen beider befassten Behörden ein Interesse des Fremden an sofortigem Rechtsschutz gegen diese Mitteilung oder auch die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht obwaltet. Somit handelt es sich bei diesen Akten ohne jeden Zweifel um Verfahrensanordnungen, welche auch nicht der Bescheidform bedürfen und hinsichtlich derer auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides besteht.
Schlagworte
Mitteilung; Erledigung; Bescheid; Verfahrensanordnung; BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.023.15387.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021