TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/8 VGW-151/044/14076/2020, VGW-151/044/14077/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.02.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs1 Z5
NAG §46 Abs1 Z2
EMRK Art. 8
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über 1.) die Beschwerde der Frau A. B., geb.: 1991, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.09.2020, …, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2), sowie über 2.) die Beschwerde der mj. C. B., geb.: 2020, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.09.2020, …, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot - Karte plus, beide vertreten durch Rechtsanwalt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2021,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über 1.) die Beschwerde der Frau A. B., geb.: 1991, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.09.2020, …, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,), sowie über 2.) die Beschwerde der mj. C. B., geb.: 2020, StA: Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.09.2020, …, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot - Karte plus, beide vertreten durch Rechtsanwalt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2021,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde der A. B., geboren am 22. November 1991, wird gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der A. B., geboren am 22. November 1991, wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der C. B., geboren am 22. Februar 2020, wird gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der C. B., geboren am 22. Februar 2020, wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (jeweils) vom 2. September 2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG jeweils gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG iVm § 21 Abs. 6 NAG wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltes abgewiesen. Auch eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK führe nicht zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel erteilt werden könnten. 1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (jeweils) vom 2. September 2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG jeweils gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltes abgewiesen. Auch eine Abwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK führe nicht zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel erteilt werden könnten.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die – rechtzeitig erhobenen – Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführerinnen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehren, in eventu wird die Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Vorfeld aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG gestellt habe, über welchen die Behörde letztlich gar nicht, über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst knapp ein Jahr nach Einlangen des Antrags entschieden habe. Die Behörde sei zudem nicht auf die Auswirkungen ihrer abweisenden Entscheidung auf die Beziehung zwischen der mj. Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. auf das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin eingegangen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens ergebe sich zwangsläufig aus den besonderen Bedürfnissen eines neugeborenen Kindes in den ersten Lebensmonaten sowie aus den medizinischen Gründen, die im Fall der Zweitbeschwerdeführerin einer Ausreise entgegenstünden, konkret aus der Unzumutbarkeit einer tagesfüllenden Autofahrt sowie aus der Notwendigkeit der laufenden medizinischen Betreuung infolge eines Herzfehlers. Hinzu komme, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Kaiserschnitts jede Reise nach der Entbindung ärztlicherseits untersagt worden sei, dies zumindest bis 15. März 2020. Dass die Beschwerdeführerinnen danach aufgrund COVID-19 bedingter Reisebeschränkungen an der Ausreise gehindert gewesen seien, könne nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine potentielle Trennung der beiden Beschwerdeführerinnen, also dem wenige Wochen alten Kleinkind und der Kindesmutter könne gemessen an den Maßstäben des Art. 8 EMRK nicht intendiert sein. Die belangte Behörde habe bei ihrer Abwägung das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin zur Gänze außer Acht gelassen. 2. Gegen diese Bescheide richten sich die – rechtzeitig erhobenen – Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführerinnen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehren, in eventu wird die Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im Vorfeld aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft einen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt habe, über welchen die Behörde letztlich gar nicht, über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst knapp ein Jahr nach Einlangen des Antrags entschieden habe. Die Behörde sei zudem nicht auf die Auswirkungen ihrer abweisenden Entscheidung auf die Beziehung zwischen der mj. Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. auf das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin eingegangen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens ergebe sich zwangsläufig aus den besonderen Bedürfnissen eines neugeborenen Kindes in den ersten Lebensmonaten sowie aus den medizinischen Gründen, die im Fall der Zweitbeschwerdeführerin einer Ausreise entgegenstünden, konkret aus der Unzumutbarkeit einer tagesfüllenden Autofahrt sowie aus der Notwendigkeit der laufenden medizinischen Betreuung infolge eines Herzfehlers. Hinzu komme, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Kaiserschnitts jede Reise nach der Entbindung ärztlicherseits untersagt worden sei, dies zumindest bis 15. März 2020. Dass die Beschwerdeführerinnen danach aufgrund COVID-19 bedingter Reisebeschränkungen an der Ausreise gehindert gewesen seien, könne nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine potentielle Trennung der beiden Beschwerdeführerinnen, also dem wenige Wochen alten Kleinkind und der Kindesmutter könne gemessen an den Maßstäben des Artikel 8, EMRK nicht intendiert sein. Die belangte Behörde habe bei ihrer Abwägung das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin zur Gänze außer Acht gelassen.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor (einlangend beim Verwaltungsgericht Wien am 4. November 2020).

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 1. Februar 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin als Partei sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurden.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

1. Die 1991 in D. geborene Erstbeschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 15. Juli 2029 geltenden serbischen Reisepass. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 14. Juli 2019 in E., Serbien, den 1992 in Wien geborenen serbischen Staatsangehörigen F. B., der in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt, geheiratet.

3. Die 2020 in Wien geborene mj. Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des F. B.. Die Zweitbeschwerdeführerin hat das österreichische Bundesgebiet seit ihrer Geburt nicht verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt nicht über einen Reisepass ihres Herkunftsstaates.

4. Die Erstbeschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 19. September 2019 persönlich einen Erstantrag/Inlandsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten. 4. Die Erstbeschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 19. September 2019 persönlich einen Erstantrag/Inlandsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten.

4.1. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde bei der belangten Behörde am 10. März 2020 ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Vater gestellt. 4.1. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde bei der belangten Behörde am 10. März 2020 ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Vater gestellt.

5. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich (im Betrachtungszeitraum ab Jahresbeginn 2019 bis laufend) in folgenden Zeiträumen in Österreich aufgehalten: von 5. Jänner 2019 bis 13. Jänner 2019; von 16. März 2019 bis 17. März 2019; von 6. April 2019 bis 7. April 2019; 26. April 2019 bis 5. Mai 2019; von 23. Juli 2019 bis 13. August 2019; die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit 22. August 2019 bis laufend durchgehend in Österreich auf.

6. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit Sommer 2019 mit ihrem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft in der Wohnung Wien, G.-gasse. Die Erstbeschwerdeführerin führt mit dem Zusammenführenden seit September 2018 eine Beziehung, bis zur Eheschließung erfolgten wechselseitige Besuche in Österreich, wo der Zusammenführende lebte, bzw. in Serbien, wo die Erstbeschwerdeführerin lebte. Seit Geburt der Zweitbeschwerdeführerin lebt auch diese mit ihren Eltern an der oben genannten Adresse. F. B. ist Mieter der angeführten Wohnung, welche 45,36 m2, bzw. 1 Wohnküche, Baderaum, Klosett und einem Wohnraum, umfasst. Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kinderbetreuung- und erziehung der mj. Zweitbeschwerdeführerin wird hauptsächlich von der Erstbeschwerdeführerin besorgt, der Kindesvater unterstützt seine Ehegattin dabei, beispielsweise passt er auf das Kind auf, oder spielt mit ihm.

6.1. In einem Betrachtungszeitraum beginnend mit Jänner 2019 war der Zusammenführende von 3. Juni 2019 bis 5. Juni 2019 als Arbeiter bei der H. GmbH, von 21. Juni 2019 bis 4. Juli 2019 als Arbeiter bei J. K., von 18. Juli 2019 bis 30. September 2019, sowie von 1. Oktober 2019 bis 27. Dezember 2019, als Arbeiter bei der L. GmbH (von 28. Dezember 2019 bis 15. März 2020 bezog er dort aufgrund eines Arbeitsunfalles Krankengeld), von 2. Juni 2020 bis 12. Juni 2020 als Arbeiter bei der M. GmbH, von 1. November 2020 bis 20. November 2020 als Arbeiter bei der N. GmbH, von 22. Juni 2020 bis 30. Oktober 2020 als Arbeiter, von 2. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020 sowie von 11. Jänner 2021 bis 13. Jänner 2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, und von 14. Jänner 2021 bis laufend als Arbeiter (jeweils) bei der P. GmbH beschäftigt. Arbeitslosengeld bezog der Zusammenführende in diesem Zeitraum von Anfang 2019 bis 2. Juni 2019, von 6. Juni 2019 bis 20. Juni 2019, von 5. Juli 2019 bis 8. Juli 2019, von 16. März 2020 bis 1. Juni 2020, von 13. Juni 2020 bis 21. Juni 2020, von 31. Oktober 2020 bis 16. November 2020 sowie von 21. November 2020 bis 13. Jänner 2021.

7. Die in D. geborene Erstbeschwerdeführerin hat abgesehen von ihrer Kernfamilie (Ehegatte und Tochter), sowie entfernteren Verwandten, zu denen sie jedoch keinen Kontakt hat und den Verwandten ihres Ehegatten in Österreich, keine Familienangehörigen im Inland. Sie hat im Inland zwei Freundinnen. In Serbien leben ihre Mutter, ihre Großeltern, ihr Bruder und dessen Familie, sowie entferntere Verwandtschaft; ihr Vater ist verstorben. In ihrem Heimathaus in der Nähe von D. lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin mit seiner Familie. Die Eltern sowie die erwachsene Schwester des Zusammenführenden leben in Österreich, zu diesen Verwandten pflegt die Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin auch regelmäßigen Kontakt. Mit anderen in Österreich lebenden Verwandten des Zusammenführenden hat der Zusammenführende schon lange Zeit mehr keinen Kontakt gehabt. In Serbien hat der Zusammenführende auch entferntere Verwandte, da er jedoch in Wien geboren wurde, ist sein Bezug zu Serbien nicht mehr so stark. Er ist jedoch regelmäßig im Sommer in R. gewesen, wo sich ein im Eigentum seiner Familie stehendes Haus befindet, dort lebt auch seine Großmutter.

7.1. Bevor die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, hat sie in Belgrad gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 4. Dezember 2013 das Grundstudium im Studienprogramm S. an der Business School Beograd abgeschlossen, ihr wurde der Titel „Fachmännischer Betriebswirt“ bzw. der Grad „Bachelor“ im Bereich S. zuerkannt. Gearbeitet hat die Erstbeschwerdeführerin als Bürokraft für ein Unternehmen, das Rollläden herstellt. Im Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Serbien zurückkehren müsste, würde sie voraussichtlich in das Heimatdorf ihres Ehegatten, R. ziehen, in ein Haus, das im Eigentum des Vaters bzw. der Großmutter des Zusammenführenden steht und von der 87-jährigen Großmutter des Zusammenführenden bewohnt wird.

8. Nach Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 im KH wurde der Erstbeschwerdeführerin „aufgrund einer medizinisch dringend erforderlichen invasiven Intervention in der Schwangerschaft“ von ärztlicher Seite jegliche Reise untersagt und wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, Bettruhe einzuhalten, wie auch „jegliche physische Aktivitäten zu unterlassen“. Der Erstbeschwerdeführerin wurde seitens eines Allgemeinmediziners bestätigt, dass sie nach einer komplizierten Geburt am … 2020 aus medizinischen Gründen und aufgrund von Krankenhausaufenthalten … bis 15. März 2020 nicht reisen konnte.

8.1. Gleich nach der Geburt der mj. Zweitbeschwerdeführerin … wurde bei ihr … diagnostiziert. Daher wurden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Kontrollultraschalluntersuchungen durchgeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt(e) diesbezüglich keine Behandlung bzw. Therapie bzw. Medikation, jedoch sind weiterhin Herzultraschalluntersuchungen durchzuführen, wobei die nächste am 25. März 2021 stattfindet. Es stehen in den nächsten Monaten mehrere Impfungen der Zweitbeschwerdeführerin an.

Die behandelnde Kinderärztin der Zweitbeschwerdeführerin hat im Befundbericht vom 29. Jänner 2021 dazu ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut an Gewicht zugenommen habe und sich gut entwickle, trotzdem seien engmaschige Kontrollen und v.a. eine Immunisierung laut österreichischem Impfplan notwendig. Der nächste Termin zur Impfung sei für den 23. Februar 2021 geplant, die nächste Herzultraschalluntersuchung am 25. März 2021 an der kardiologischen Ambulanz der Kinderabteilung des T. Krankenhauses. Da – nach Auffassung der behandelnden Kinderärztin – diese engmaschigen Kontrollen in Serbien nicht gegeben seien und auch die Immunisierung laut österreichischen Impfplan nicht gesichert sei, werde zum derzeitigen Zeitpunkt von einer Reise nach Serbien abgeraten. Wegen der kardialen Diagnose sei die Zweitbeschwerdeführerin zur Covid-19-Risikogruppe zuzuordnen und bedürfe eines besonderen Schutzes.

8.2. Im Rahmen einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung hat sich bei der Zweitbeschwerdeführerin eine … gezeigt, weshalb eine Behandlung notwendig war und die Zweitbeschwerdeführerin bis 16. April 2020 in Behandlung war und eine Kontrolle nach Gehbeginn vorgesehen ist. Derzeit gibt es keine Beschwerden.

8.3. Auch in Serbien stehen medizinische Leistungen für Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege zur Verfügung, bzw. werden die diesbezüglichen Kosten von der Krankenversicherung abgedeckt.

9. Nach Auftreten der Covid-19 Pandemie war eine Ausreise aus Österreich nach Serbien jedenfalls ab 23. Mai 2020 wieder möglich, via Ungarn ab 25. Mai 2020.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Unterlagen, insbesondere der medizinischen Befunde und Bestätigungen betreffend der Zweitbeschwerdeführerin, Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten, Einsichtnahme in die Stellungnahme des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten betreffend Reisebeschränkungen für in Österreich aufhältige serbische Staatsangehörige, GZ 2020-0.321.456, Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt für Serbien der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Stand 1.7.2020), sowie Einholung verschiedener Registerauskünfte (Melderegister, Sozialversicherungsauszüge, Strafregister, Fremdenregister).

2. Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten, zur verfahrensgegenständlichen Eheschließung, zu den Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerinnen bzw. des Zusammenführenden ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage und den damit übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Zusammenführenden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug. Der Aufenthaltsstatus des Zusammenführenden ergibt sich aus dem ihm erteilten aktenkundigen Aufenthaltstitel. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Inlandsantragstellungen ergeben sich aus den in verwaltungsbehördlichen Akten einliegenden Anträgen. Die weiteren Feststellungen zu den Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen der Beschwerdeführerinnen und dem Zusammenführenden, sowie zum Entstehen einer Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ergeben sich aus deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Die Feststellungen zum derzeitigen Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen und dem Zusammenführenden ergeben sich aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, bzw. aus den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Mietvertrag. Die Beschäftigungssituation des Zusammenführenden seit 2019 ergibt sich aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Kinderbetreuung bzw. - erziehung ergeben sich aus den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin in Serbien ergibt sich aus einem aktenkundigen Diplom, die Feststellungen zu ihrem Leben in Serbien vor der Begründung ihres Aufenthalts in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben in der Verhandlung. In der Verhandlung hat die Erstbeschwerdeführerin auch den Ort angegeben, an den sie nach Serbien zurückkehren würde, wenn kein Aufenthaltsrecht erteilt wird.

3. Die Feststellungen zu den konkreten Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerinnen im Inland ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bzw. war von einer nach verwaltungsgerichtlicher Aufforderung erstellten Aufstellung der Ein- und Ausreisen ins Bundesgebiet auszugehen, diese Aufstellung steht auch in Einklang mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. mit aktenkundigen Reisepasskopien.

4. Die Feststellungen zur Risikoschwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und der diesbezüglichen Folgen (uA ärztliche Untersagung einer Reisetätigkeit) ergeben sich aus dem im Rahmen einer Untersuchung am 3. Oktober 2019 angefertigten geburtshilflichem internen Bericht des KH. Die Feststellungen zur (komplizierten) Geburt der Zweitbeschwerdeführerin und die dadurch aus medizinischen Gründen nicht gegebene Reisefähigkeit bis 15. März 2020 ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung des Dr. U., Arzt für Allgemeinmedizin vom 16. Juli 2020. Die Feststellungen zur kardialen Diagnose hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem ärztlichen Befundbericht der Ärztin der Kinderordination Dr. V. vom 29. Jänner 2021. Die hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Kontrollultraschalluntersuchungen ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Befunden bzw. den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung. Aus diesen Aussagen ergibt sich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der kardialen Diagnose keine Behandlung bzw. Therapie bzw. Medikation benötigt(e), anderes ergibt sich auch nicht aus vorgelegten Befunden. Dass bei der Zweitbeschwerdeführerin jedoch weiterhin Herzultraschalluntersuchungen durchzuführen sind, wobei die nächste am 25. März 2021 stattfindet und in den nächsten Monaten auch mehrere Impfungen der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Impfplan anstehen, ergibt sich aus der Aussage der Erstbeschwerdeführerin bzw. einem vorgelegten Impfplan/persönlichen Gesundheitsplan. Diese Umstände ergeben sich zudem auch aus dem ärztlichen Befundbericht vom 29. Jänner 2021. 4. Die Feststellungen zur Risikoschwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und der diesbezüglichen Folgen (uA ärztliche Untersagung einer Reisetätigkeit) ergeben sich aus dem im Rahmen einer Untersuchung am 3. Oktober 2019 angefertigten geburtshilflichem internen Bericht des KH. Die Feststellungen zur (komplizierten) Geburt der Zweitbeschwerdeführerin und die dadurch aus medizinischen Gründen nicht gegebene Reisefähigkeit bis 15. März 2020 ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung des Dr. U., Arzt für Allgemeinmedizin vom 16. Juli 2020. Die Feststellungen zur kardialen Diagnose hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem ärztlichen Befundbericht der Ärztin der Kinderordination Dr. römisch fünf. vom 29. Jänner 2021. Die hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Kontrollultraschalluntersuchungen ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Befunden bzw. den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung. Aus diesen Aussagen ergibt sich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der kardialen Diagnose keine Behandlung bzw. Therapie bzw. Medikation benötigt(e), anderes ergibt sich auch nicht aus vorgelegten Befunden. Dass bei der Zweitbeschwerdeführerin jedoch weiterhin Herzultraschalluntersuchungen durchzuführen sind, wobei die nächste am 25. März 2021 stattfindet und in den nächsten Monaten auch mehrere Impfungen der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Impfplan anstehen, ergibt sich aus der Aussage der Erstbeschwerdeführerin bzw. einem vorgelegten Impfplan/persönlichen Gesundheitsplan. Diese Umstände ergeben sich zudem auch aus dem ärztlichen Befundbericht vom 29. Jänner 2021.

Der ärztliche Befundbericht vom 29. Jänner 2021 bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut an Gewicht zugenommen hat und sich gut entwickelt (vgl. dazu auch die aktenkundigen Ultraschall Befunde des T. Krankenhaus Wien). Der ärztliche Befundbericht geht jedoch davon aus, dass die (engmaschigen) Kontrollen in Serbien nicht gegeben seien und auch die Immunisierung laut österreichischem Impfplan nicht gesichert sei, weshalb die Ärztin zum derzeitigen Zeitpunkt von einer Reise nach Serbien abrate. Weshalb bzw. aufgrund welchem Sachverhaltssubstrat die den Bericht ausstellende Ärztin davon ausgeht, dass engmaschige Kontrollen (Ultraschallkontrollen) in Serbien nicht gegeben seien bzw. die Immunisierung laut österreichischem Impfplan nicht gesichert sei, wurde nicht begründet bzw. offen gelegt. Gemäß dem aktenkundigen, nicht bestrittenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Serbien (Stand 1.7.2020, abgerufen über die Staatendokumentation) stehen auch in Serbien Leistungen für Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege zur Verfügung, bzw. werden die diesbezüglichen Kosten von der Krankenversicherung abgedeckt. Die medizinische Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien ist daher gesichert.Der ärztliche Befundbericht vom 29. Jänner 2021 bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut an Gewicht zugenommen hat und sich gut entwickelt vergleiche dazu auch die aktenkundigen Ultraschall Befunde des T. Krankenhaus Wien). Der ärztliche Befundbericht geht jedoch davon aus, dass die (engmaschigen) Kontrollen in Serbien nicht gegeben seien und auch die Immunisierung laut österreichischem Impfplan nicht gesichert sei, weshalb die Ärztin zum derzeitigen Zeitpunkt von einer Reise nach Serbien abrate. Weshalb bzw. aufgrund welchem Sachverhaltssubstrat die den Bericht ausstellende Ärztin davon ausgeht, dass engmaschige Kontrollen (Ultraschallkontrollen) in Serbien nicht gegeben seien bzw. die Immunisierung laut österreichischem Impfplan nicht gesichert sei, wurde nicht begründet bzw. offen gelegt. Gemäß dem aktenkundigen, nicht bestrittenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Serbien (Stand 1.7.2020, abgerufen über die Staatendokumentation) stehen auch in Serbien Leistungen für Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege zur Verfügung, bzw. werden die diesbezüglichen Kosten von der Krankenversicherung abgedeckt. Die medizinische Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin in Serbien ist daher gesichert.

5. Dass nach Auftreten der Covid-19 Pandemie eine Ausreise von Österreich nach Serbien jedenfalls ab 23. Mai 2020 wieder möglich war, via Ungarn ab 25. Mai 2020, ergibt sich aus einer aktenkundigen, im Rahmen eines anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten betreffend Reisebeschränkungen für in Österreich aufhältige serbische Staatsangehörige, GZ 2020-0.321.456, welche auf Auskünfte der ÖB in Belgrad, Laibach, Agram und Budapest Bezug nimmt. Der Inhalt der Stellungnahme wurde auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Eine dem widersprechende covid-19-bedingte Nichtausreisemöglichkeit (via Flugzeug oder Pkw) nach Serbien wurde auch von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan bzw. behauptet.

IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 21 NAG lautet (auszugsweise):Paragraph 21, NAG lautet (auszugsweise):

"Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21, (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:(2) Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

[…]

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:(3) Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

[…]

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.(6) Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

[…]"

§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG lautet (soweit im Gegenstand maßgeblich):Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG lautet (soweit im Gegenstand maßgeblich):

"4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

         1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

         2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

         3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

         4. der Grad der Integration;

         5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

         6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

         7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

         8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

         9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]."

V. rechtliche Erwägungen:römisch fünf. rechtliche Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Familienzusammenführung mit dem drittstaatsangehörigen Zusammenführenden F. B. gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die letztgenannte Voraussetzung ist gegeben, da dem Zusammenführenden am 27. Juli 2000 von der belangten Behörde eine unbefristete Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft ausgenommen unselbständiger Erwerb erteilt wurde und diese gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 lit. A Z 4 NAG-DV nach In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ weitergalt, und nunmehr gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gilt.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Familienzusammenführung mit dem drittstaatsangehörigen Zusammenführenden F. B. gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die letztgenannte Voraussetzung ist gegeben, da dem Zusammenführenden am 27. Juli 2000 von der belangten Behörde eine unbefristete Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft ausgenommen unselbständiger Erwerb erteilt wurde und diese gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, lit. A Ziffer 4, NAG-DV nach In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ weitergalt, und nunmehr gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gilt.

2. Aus § 46 Abs. 1 NAG ergibt sich, dass Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch auch ist, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden. 2. Aus Paragraph 46, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch auch ist, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt werden.

3. Die Beschwerdeführerinnen sind als serbische Staatsangehörige grundsätzlich zur visumsfreien Einreise berechtigt; ferner können sie sich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich in einem Zeitraum von 90 in 180 Tagen visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1806/2018, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399). 3. Die Beschwerdeführerinnen sind als serbische Staatsangehörige grundsätzlich zur visumsfreien Einreise berechtigt; ferner können sie sich auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich in einem Zeitraum von 90 in 180 Tagen visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten vergleiche dazu Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1806 aus 2018,, Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung [EU] 2016/399).

3.1. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 19. September 2019 hatte die Erstbeschwerdeführerin den ihr zukommenden Zeitraum des visumsfreien Aufenthalts noch nicht überschritten; sie war daher gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG – abweichend von der Grundregel des § 21 Abs. 1 NAG – zur Stellung eines Antrages im Inland berechtigt. Nichts anderes gilt für die 2020 geborene Zweitbeschwerdeführerin, für welche am 10. März 2020 ein Inlandsantrag gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine – wie hier betreffend beide Beschwerdeführerinnen vorliegende – Konstellation, in der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässigerweise im Inland gestellt wurde, nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 NAG fällt und ein Zusatzantrag nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158). Der ungeachtet dessen von der Erstbeschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 (unzulässiger Weise) gestellte „Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG“ wurde jedenfalls durch den Abspruch über den Hauptantrag (mit-)erledigt (vgl. zur Möglichkeit, den Hauptantrag nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 MRK ohne ausdrücklichen Abspruch über den Zusatzantrag abzuweisen, VwGH 18.10.2010, 2010/22/0009).3.1. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 19. September 2019 hatte die Erstbeschwerdeführerin den ihr zukommenden Zeitraum des visumsfreien Aufenthalts noch nicht überschritten; sie war daher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG – abweichend von der Grundregel des Paragraph 21, Absatz eins, NAG – zur Stellung eines Antrages im Inland berechtigt. Nichts anderes gilt für die 2020 geborene Zweitbeschwerdeführerin, für welche am 10. März 2020 ein Inlandsantrag gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine – wie hier betreffend beide Beschwerdeführerinnen vorliegende – Konstellation, in der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässigerweise im Inland gestellt wurde, nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 3, NAG fällt und ein Zusatzantrag nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158). Der ungeachtet dessen von der Erstbeschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 (unzulässiger Weise) gestellte „Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG“ wurde jedenfalls durch den Abspruch über den Hauptantrag (mit-)erledigt vergleiche zur Möglichkeit, den Hauptantrag nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK ohne ausdrücklichen Abspruch über den Zusatzantrag abzuweisen, VwGH 18.10.2010, 2010/22/0009).

3.2. Jedoch liegt im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, das zunächst eine zulässige Inlandsantragstellung voraussetzt, vor (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0005). 3.2. Jedoch liegt im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG, das zunächst eine zulässige Inlandsantragstellung voraussetzt, vor vergleiche VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0005).

3.3. Die Beschwerdeführerinnen haben nach den festgestellten Aufenthaltszeiten jeweils ihren höchstens zulässigen visumfreien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsparteien, und damit in Österreich, von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten. So hat sich die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer am 22. August 2019 erfolgten letzten Einreise ins Bundesgebiet (durchgehend) bis laufend im Inland aufgehalten und damit den ihr zustehenden visumfreien Zeitraum beginnend ab 19. Oktober 2019 überschritten. Die am … 2020 im Bundesgebiet geborene Zweitbeschwerdeführerin hat den erlaubten visumfreien Aufenthalt ab …. Mai 2020 überschritten.

3.4. Nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (siehe VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154; vgl. auch 22.03.2018, Ra 2017/22/0177, Ra 2017/22/0204; u.a.), dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG einerseits einen sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthalts voraussetzt. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist. Der genannte Versagungsgrund läge damit auch dann vor, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, zwischenzeitig jedoch eine Ausreise erfolgte und daher späterhin insbesondere im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht (mehr) vorliegt. (siehe zum Ganzen VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0154 sowie VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; VwGH 28.05.2019, Ro 2016/22/0016).3.4. Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (siehe VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0154; vergleiche , auch 22.03.2018, Ra 2017/22/0177, Ra 2017/22/0204; u.a.), dass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG einerseits einen sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthalts voraussetzt. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist. Der genannte Versagungsgrund läge damit auch dann vor, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, zwischenzeitig jedoch eine Ausreise erfolgte und daher späterhin insbesondere im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht (mehr) vorliegt. (siehe zum Ganzen VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0154 sowie VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177; VwGH 28.05.2019, Ro 2016/22/0016).

4. Bei Vorliegen des damit im Gegenstand im Hinblick auf beide Beschwerdeführerinnen verwirklichten Erteilungshindernisses gem. § 11 Abs. 1 Z 5 NAG kann der begehrte Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. 4. Bei Vorliegen des damit im Gegenstand im Hinblick auf beide Beschwerdeführerinnen verwirklichten Erteilungshindernisses gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG kann der begehrte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

5. Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102, VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0086). 5. Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102, VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0086).

5.1. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG, aufgrund derer der Aufenthaltstitel den Beschwerdeführerinnen trotz Vorliegen des Versagungsgrundes der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts aus Gründen des Privat- und Familienlebens erteilt werden könnte, liegen aber im Gegenstand nicht vor. 5.1. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, aufgrund derer der Aufenthaltstitel den Beschwerdeführerinnen trotz Vorliegen des Versagungsgrundes der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts aus Gründen des Privat- und Familienlebens erteilt werden könnte, liegen aber im Gegenstand nicht vor.

5.2. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die antragstellenden Parteien – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Auf Grund dessen sind sie insbesondere gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).5.2. Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die antragstellenden Parteien – nicht zuletzt nach Paragraph 29, Absatz eins, NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Auf Grund dessen sind sie insbesondere gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

5.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).5.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei vergleiche , VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).

5.4. Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner oder einem österreichischen Staatsangehörigen große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch auf das Kindeswohl angemessen Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E343/2018 ua).5.4. Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche , VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner oder einem österreichischen Staatsangehörigen große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch auf das Kindeswohl angemessen Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E343/2018 ua).

5.5. Der VwGH hat bereits wiederholt bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. grundsätzlich zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN; zur Bedeutung eines langjährigen Inlandsaufenthaltes siehe etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242; 17.4.2013, 2011/22/0185; 26.2.2013, 2010/22/0073; 13.9.2011, 2009/22/0216; zum Ganzen etwa auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0086). Dahingegen ist einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070). 5.5. Der VwGH hat bereits wiederholt bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt eine besondere Bedeutung beigemessen vergleiche , grundsätzlich zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN; zur Bedeutung eines langjährigen Inlandsaufenthaltes siehe etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242; 17.4.2013, 2011/22/0185; 26.2.2013, 2010/22/0073; 13.9.2011, 2009/22/0216; zum Ganzen etwa auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0086). Dahingegen ist einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).

5.6. Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so ergibt sich hieraus folgendes:

Die Erstbeschwerdeführerin verfügte – wie die Zweitbeschwerdeführerin – noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich, weshalb sie bis dato stets nur während der sichtvermerkfreien Zeit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit Sommer 2019 mit ihrem Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft in der Wohnung Wien, G.-gasse. Die Erstbeschwerdeführerin führt mit dem Zusammenführenden seit September 2018 eine Beziehung, bis zur am 14. Juli 2019 in Serbien erfolgten Eheschließung erfolgten wechselseitige Besuche in Österreich, wo der Zusammenführende lebte, bzw. in Serbien, wo die Erstbeschwerdeführerin lebte. Seit Geburt der Zweitbeschwerdeführerin lebt auch diese mit ihren Eltern an der oben genannten Adresse. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die beiden Beschwerdeführerinnen ein jedenfalls weit unter fünf Jahren liegender Aufenthalt im Bundesgebiet, dem für sich genommen kein maßgebliches Gewicht zukommt (siehe VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037).

Aus den festgestellten Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerinnen geht hervor, dass diese den ihnen zustehenden visumfreien Zeitraum im Inland jeweils überschritten haben – dies beträchtlich, so hat sich die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer am 22. August 2019 erfolgten letzten Einreise ins Bundesgebiet (durchgehend) bis laufend im Inland aufgehalten und damit den ihr zustehenden visumfreien Zeitraum bereits ab 19. Oktober 2019 überschritten. Die seit ihrer Geburt 2020 im Inland aufhältige Zweitbeschwerdeführerin hat den erlaubten visumfreien Aufenthalt ab …. Mai 2020 überschritten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 im KH „aufgrund einer medizinisch dringend erforderlichen invasiven Intervention in der Schwangerschaft“ von ärztlicher Seite jegliche Reise untersagt und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, Bettruhe einzuhalten, wie auch jegliche physische Aktivitäten zu unterlassen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde seitens eines Allgemeinmediziners auch bestätigt, dass sie nach einer komplizierten Geburt … aus medizinischen Gründen und aufgrund von Krankenhausaufenthalten … bis 15. März 2020 nicht reisen konnte. Auch wenn man vor diesem Hintergrund davon ausgehen würde, dass es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund medizinischer Indikation nicht zumutbar gewesen ist, vor dem 15. März 2020 auszureisen und man den Beginn der Covid-19 Pandemie berücksichtigt, wäre die Erstbeschwerdeführerin spätestens Ende Mai 2020 – nach Auftreten der Covid-19 Pandemie war eine Ausreise von Österreich nach Serbien jedenfalls ab 23. Mai 2020 wieder möglich, via Ungarn ab 25. Mai 2020 – gehalten gewesen (mit der Zweitbeschwerdeführerin) in den Herkunftsstaat auszureisen, um dort die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel abzuwarten.

Auch der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Vorbringen, man könne erst nach vollständiger Impfung (laut Impfplan) der Zweitbeschwerdeführerin ausreisen, bzw. habe sich die Zweitbeschwerdeführerin auch wegen ihres Herzens (Ultraschall-)Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und sei auch das serbische Gesundheitssystem dem österreichischen unterlegen, verfängt nicht. Bei der gegenständlich vorzunehmenden Abwägung kommt zwar auch dem Umstand Bedeutung zu, wenn eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; vgl. auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005, mwN). Auch nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte (vgl. zum Ganzen VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308 mwN). Gleich nach der Geburt der mj. Zweitbeschwerdeführerin … wurde bei ihr … diagnostiziert. Aufgrund der kardialen Diagnose wurde die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Kinderärztin auch der Covid-19-Risikogruppe zugeordnet. Aufgrund der dargestellten Diagnose wurden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Kontrollultraschalluntersuchungen durchgeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt(e) diesbezüglich jedoch keine Behandlung bzw. Therapie bzw. Medikation, jedoch sind weiterhin Herzultraschalluntersuchungen durchzuführen, wobei die nächste am 25. März 2021 stattfindet. Es stehen in den nächsten Monaten mehrere Impfungen der Zweitbeschwerdeführerin an. Die behandelnde Kinderärztin der Zweitbeschwerdeführerin hat im Befundbericht vom 29. Jänner 2021 dazu ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut an Gewicht zugenommen habe und sich gut entwickle, trotzdem seien engmaschige Kontrollen und v.a. eine Immunisierung laut österreichischen Impfplan notwendig. Der nächste Termin zur Impfung sei für den 23. Februar 2021 geplant, die nächste Herzultraschalluntersuchung am 25. März 2021 an der kardiologischen Ambulanz der Kinderabteilung des T. Krankenhauses. Auch der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Vorbringen, man könne erst nach vollständiger Impfung (laut Impfplan) der Zweitbeschwerdeführerin ausreisen, bzw. habe sich die Zweitbeschwerdeführerin auch wegen ihres Herzens (Ultraschall-)Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und sei auch das serbische Gesundheitssystem dem österreichischen unterlegen, verfängt nicht. Bei der gegenständlich vorzunehmenden Abwägung kommt zwar auch dem Umstand Bedeutung zu, wenn eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152; vergleiche auch VwGH 21.2.2017, Ro 2016/18/0005, mwN). Auch nach der auf Artikel 8, EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte vergleiche zum Ganzen VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308 mwN). Gleich nach der Geburt der mj. Zweitbeschwerdeführerin … wurde bei ihr … diagnostiziert. Aufgrund der kardialen Diagnose wurde die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Kinderärztin auch der Covid-19-Risikogruppe zugeordnet. Aufgrund der dargestellten Diagnose wurden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Kontrollultraschalluntersuchungen durchgeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin benötigt(e) diesbezüglich jedoch keine Behandlung bzw. Therapie bzw. Medikation, jedoch sind weiterhin Herzultraschalluntersuchungen durchzuführen, wobei die nächste am 25. März 2021 stattfindet. Es stehen in den nächsten Monaten mehrere Impfungen der Zweitbeschwerdeführerin an. Die behandelnde Kinderärztin der Zweitbeschwerdeführerin hat im Befundbericht vom 29. Jänner 2021 dazu ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin gut an Gewicht zugenommen habe und sich gut entwickle, trotzdem seien engmaschige Kontrollen und v.a. eine Immunisierung laut österreichischen Impfplan notwendig. Der nächste Termin zur Impfung sei für den 23. Februar 2021 geplant, die nächste Herzultraschalluntersuchung am 25. März 2021 an der kardiologischen Ambulanz der Kinderabteilung des T. Krankenhauses.

Einerseits benötigt die Zweitbeschwerdeführerin – vor diesem Hintergrund – derzeit keine Behandlung bzw. Therapie. Andererseits stehen auch in Serbien medizinische Leistungen für Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege zur Verfügung, bzw. werden die diesbezüglichen Kosten von der Krankenversicherung abgedeckt. Dass für die Zweitbeschwerdeführerin nach Einreise in ihren Herkunftsstaat eine (Mit-)Versicherung in der serbischen Krankenversicherung nicht möglich wäre, wurde weder behauptet, noch ist dies vor dem Hintergrund, dass sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch ihre Eltern serbische Staatsangehörige sind, zu gewärtigen. Zudem ist es auch zukünftig nicht ausgeschlossen, da der Zweitbeschwerdeführerin – wie auch der Erstbeschwerdeführerin – auch ohne Aufenthaltstitel das Recht zu kommt, während ihres visumfreien Zeitraumes nach Österreich einzureisen, somit auch 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Inland aufhältig zu sein, während ihres visumfreien Zeitraumes medizinische Kontrolluntersuchungen bzw. Impfungen im Inland in Anspruch zu nehmen.

Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin – wobei eine medizinische Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin vor dem dargestellten Hintergrund des Art. 8 EMRK in Serbien nicht unzumutbar ist – wäre die Erstbeschwerdeführerin spätestens Ende Mai 2020 – gehalten gewesen (mit der Zweitbeschwerdeführerin) in den Herkunftsstaat auszureisen, um den unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt zu beenden und um dort die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel abzuwarten. Auch nach der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. Juli 2020, in der die Erstbeschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie ab dem Zeitpunkt des Wegfalles des Ausreisehindernisses der Entbindung so bald wie möglich das Bundesgebiet mit ihrer Tochter verlassen müsse und trotz Erlassung des angefochtenen Bescheides versuchte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem weiteren Verhalten (unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf ihres visumfreien Zeitraumes), vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Ein solches, der Erstbeschwerdeführerin anzulastendes Vorgehen hat freilich im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung Gewicht – es muss berücksichtigt werden, dass durch den unrechtmäßigem Verbleib im Inland, die solcherart erworbene (faktische) Aufenthaltszeit im Bundesgebiet zwar zu berücksichtigen ist, jedoch im Gegenstand nicht zu einer verstärkten Aufenthaltsverfestigung führen kann, wären doch im entgegengesetzten Fall jene Personen, welche sich den Bestimmungen des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts entsprechend verhalten (und keine Aufenthaltszeiten im Inland erwerben) im Verhältnis dazu, schlechter gestellt.Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin – wobei eine medizinische Versorgung der Zweitbeschwerdeführerin vor dem dargestellten Hintergrund des Artikel 8, EMRK in Serbien nicht unzumutbar ist – wäre die Erstbeschwerdeführerin spätestens Ende Mai 2020 – gehalten gewesen (mit der Zweitbeschwerdeführerin) in den Herkunftsstaat auszureisen, um den unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt zu beenden und um dort die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel abzuwarten. Auch nach der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. Juli 2020, in der die Erstbeschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie ab dem Zeitpunkt des Wegfalles des Ausreisehindernisses der Entbindung so bald wie möglich das Bundesgebiet mit ihrer Tochter verlassen müsse und trotz Erlassung des angefochtenen Bescheides versuchte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem weiteren Verhalten (unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf ihres visumfreien Zeitraumes), vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Ein solches, der Erstbeschwerdeführerin anzulastendes Vorgehen hat freilich im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung Gewicht – es muss berücksichtigt werden, dass durch den unrechtmäßigem Verbleib im Inland, die solcherart erworbene (faktische) Aufenthaltszeit im Bundesgebiet zwar zu berücksichtigen ist, jedoch im Gegenstand nicht zu einer verstärkten Aufenthaltsverfestigung führen kann, wären doch im entgegengesetzten Fall jene Personen, welche sich den Bestimmungen des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts entsprechend verhalten (und keine Aufenthaltszeiten im Inland erwerben) im Verhältnis dazu, schlechter gestellt.

Hinsichtlich der Intensität des tatsächlichen Familienlebens ist auszuführen, dass dem durch die Ehe begründeten Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit einem im Inland daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, erhebliche Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit F. B. im Juli 2019 geschlossen wurde und ein lang andauerndes Familienleben in Österreich daher nicht vorliegt. Seit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin lebt auch diese gemeinsam mit ihren Eltern in Wien in Haushaltsgemeinschaft. Die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten entstand in einem Zeitpunkt, in dem sich sowohl die lediglich zum visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigte Erstbeschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte des (unsicheren) Aufenthaltsstatus der Erstbeschwerdeführerin bewusst waren bzw. sein mussten. Auch in den Zeitpunkten der Zeugung bzw. der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin mussten sich die Eltern des unsichereren bzw. vorübergehenden Aufenthaltsstatus der Erstbeschwerdeführerin bzw. in der Folge auch der Zweitbeschwerdeführerin bewusst sein. Der Fortbestand des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist daher von vornherein unsicher gewesen. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33).Hinsichtlich der Intensität des tatsächlichen Familienlebens ist auszuführen, dass dem durch die Ehe begründeten Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit einem im Inland daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, erhebliche Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit F. B. im Juli 2019 geschlossen wurde und ein lang andauerndes Familienleben in Österreich daher nicht vorliegt. Seit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin lebt auch diese gemeinsam mit ihren Eltern in Wien in Haushaltsgemeinschaft. Die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehegatten entstand in einem Zeitpunkt, in dem sich sowohl die lediglich zum visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigte Erstbeschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte des (unsicheren) Aufenthaltsstatus der Erstbeschwerdeführerin bewusst waren bzw. sein mussten. Auch in den Zeitpunkten der Zeugung bzw. der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin mussten sich die Eltern des unsichereren bzw. vorübergehenden Aufenthaltsstatus der Erstbeschwerdeführerin bzw. in der Folge auch der Zweitbeschwerdeführerin bewusst sein. Der Fortbestand des Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist daher von vornherein unsicher gewesen. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251, mwN; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe dazu VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 33).

Die Beschwerdeführerinnen verfügen in Österreich aufgrund ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem – nach den oben getroffenen Feststellungen am inländischen Arbeitsmarkt zwar nicht stark verfestigten – Zusammenführenden über eine Unterkunft. Die strafrechtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat im Jahr 2019 in Österreich zunächst einen Deutschkurs begonnen, diesen jedoch bedingt durch die vorliegende Risikoschwangerschaft abgebrochen. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar in der Verhandlung – wobei betreffend ihrer Einvernahme zur Gänze ein Dolmetscher benötigt wurde – ausgeführt, sie verstehe ein bisschen Deutsch, könne jedoch nicht selbst auf Deutsch sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt jedenfalls im Hinblick auf eine sprachliche Integration über keine relevanten Deutschkenntnisse.

Ein gewichtiger Grad der Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, die im Kleinkindesalter befindliche Zweitbeschwerdeführerin befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu etwa VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Ein gewichtiger Grad der Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, die im Kleinkindesalter befindliche Zweitbeschwerdeführerin befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche dazu etwa VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Die in D., Serbien, geborene Erstbeschwerdeführerin hat abgesehen von ihrer Kernfamilie (Ehegatte und Tochter), sowie entfernteren Verwandten, zu denen sie jedoch keinen Kontakt hat und den Verwandten ihres Ehegatten in Österreich, keine Familienangehörigen im Inland. Sie hat im Inland zwei Freundinnen. In Serbien leben ihre Mutter, ihre Großeltern, ihr Bruder und dessen Familie, sowie entferntere Verwandtschaft; ihr Vater ist verstorben. In ihrem Heimathaus in der Nähe von D. lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin mit seiner Familie. Die Eltern sowie die erwachsene Schwester des Zusammenführenden leben in Österreich, zu diesen Verwandten pflegt die Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin auch regelmäßigen Kontakt. Mit anderen in Österreich lebenden Verwandten des Zusammenführenden hat der Zusammenführende schon lange Zeit mehr keinen Kontakt gehabt. In Serbien hat der Zusammenführende auch entferntere Verwandte, da er jedoch in Wien geboren wurde, ist sein Bezug zu Serbien nicht mehr so stark. Er ist jedoch regelmäßig im Sommer in R. gewesen, wo sich ein im Eigentum seiner Familie stehendes Haus befindet, dort lebt auch seine Großmutter.

Bevor die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, hat sie in Belgrad gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 4. Dezember 2013 das Grundstudium im Studienprogramm S. an der Business School Beograd abgeschlossen, ihr wurde der Titel „Fachmännischer Betriebswirt“ bzw. der Grad „Bachelor“ im Bereich S. zuerkannt. Gearbeitet hat die Erstbeschwerdeführerin als Bürokraft für ein Unternehmen, das Rollläden herstellt. Im Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Serbien zurückkehren müsste, würde sie voraussichtlich in das Heimatdorf ihres Ehegatten, R. ziehen, in ein Haus, das im Eigentum des Vaters bzw. der Großmutter des Zusammenführenden steht und von der 87-jährigen Großmutter des Zusammenführenden bewohnt wird. Die Fahrzeit (Pkw) von Wien nach R. beträgt 8,5 Stunden.

Vor diesem Hintergrund ist von vorhandenen familiären, sozialen, wirtschaftlichen Strukturen der Erstbeschwerdeführerin, welche ihre Jugend im Herkunftsstaat verbracht hat, dort eine Ausbildung erhalten hat, auch erwerbstätig war und im Alter von 27 Jahren nach Österreich gekommen ist, sowie dementsprechend auch der Zweitbeschwerdeführerin, in Serbien auszugehen. Es stünde den Beschwerdeführerinnen dort auch eine Unterkunft zur Verfügung.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin erst knapp ein Jahr nach Einlangen desselben entschieden habe, ist auch vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 3 Z 9 NAG festzuhalten, dass einerseits ein offen stehender Rechtsbehelf gegen eine behördliche Säumnis nicht erhoben wurde, andererseits ist festzustellen, dass die gesamte Verfahrensdauer für zwei Instanzen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin unter eineinhalb Jahre, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin unter einem Jahr betragen hat, sodass nicht ersichtlich ist, dass eine überlange Verfahrensdauer im Sinne der zu Art. 6 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR oder Verzögerungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 9 NAG vorliegen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin erst knapp ein Jahr nach Einlangen desselben entschieden habe, ist auch vor dem Hintergrund des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, NAG festzuhalten, dass einerseits ein offen stehender Rechtsbehelf gegen eine behördliche Säumnis nicht erhoben wurde, andererseits ist festzustellen, dass die gesamte Verfahrensdauer für zwei Instanzen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin unter eineinhalb Jahre, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin unter einem Jahr betragen hat, sodass nicht ersichtlich ist, dass eine überlange Verfahrensdauer im Sinne der zu Artikel 6, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR oder Verzögerungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, NAG vorliegen.

Die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel führt auch nicht zur Trennung der beiden Beschwerdeführerinnen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Auslandsantragstellung zum Zwecke der Familienzusammenführung bzw. die Verpflichtung ein Verfahren im Ausland abzuwarten, führt zwar zu einer (vorübergehenden) Trennung der Beschwerdeführerinnen von dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Zusammenführenden. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Versagung der begehrten Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerinnen in Österreich eine Aufnahme eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verunmöglicht, können diese doch auch freilich nur innerhalb der ihnen zustehenden visumfreien Zeit unter Beachtung der 90 innerhalb von 180 Tagesregel im Inland aufhältig sein. Daraus ergibt sich, dass der Zusammenführende auch nicht gezwungen ist, das Bundesgebiet zu verlassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gerade – anders als im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin – im Hinblick auf Kinder, die sich wie die Zweitbeschwerdeführerin in der ersten Lebensphase befinden, eine telefonische Kommunikation oder sonstige Kommunikation über moderne Medien nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Wie ausgeführt, ist jedoch das Familienleben auch der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vater, der im Inland bereits zum Teil an der Kinderbetreuung mitgewirkt hat, auch in Zukunft möglich, nämlich während der visumfreien Zeit. Darüber hinaus könnte der Kindesvater – auch wenn er sich nicht für die Dauer eines Aufenthaltstitelverfahren mit den Beschwerdeführerinnen in seinen Herkunftsstaat begibt – auch im Rahmen von Besuchen in Serbien persönlichen Kontakt mit seiner Ehegattin bzw. seiner Tochter halten – und kann jedenfalls auch in diesem Rahmen auch persönlicher Kontakt gepflegt werden. Ein besonderer Pflegebedarf der Zweitbeschwerdeführerin, der für die Zeit der etwaigen Trennung vom Vater nicht auch wie bisher hauptsächlich von der Kindesmutter besorgt werden könnte, wurde ebenfalls nicht dargetan. Das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin ist – auch unter Berücksichtigung des oben näher dargestellten und berücksichtigten Gesundheitszustandes – vor diesem Hintergrund nicht gefährdet.

Die sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben war jedoch aufgrund der oben aufgezeigten Umstände nicht geboten. Vielmehr ist es den Beschwerdeführerinnen – entsprechend der fremdenrechtlichen Vorgaben des Empfangsstaates – zuzumuten, entweder bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einen Auslandsantrag oder im Inland bei der Behörde (während der visumfreien Zeit) einen Inlandsantrag zu stellen und die Entscheidung im Ausland, in Serbien abzuwarten bzw. sich über den visumfreien Zeitraum hinaus nicht in Österreich aufzuhalten. Die sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben war jedoch aufgrund der oben aufgezeigten Umstände nicht geboten. Vielmehr ist es den Beschwerdeführerinnen – entsprechend der fremdenrechtlichen Vorgaben des Empfangsstaates – zuzumuten, entweder bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einen Auslandsantrag oder im Inland bei der Behörde (während der visumfreien Zeit) einen Inlandsantrag zu stellen und die Entscheidung im Ausland, in Serbien abzuwarten bzw. sich über den visumfreien Zeitraum hinaus nicht in Österreich aufzuhalten.

8. Ausgehend davon kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis, dass auch das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin nicht gefährdet ist. In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich, dass die aus Art. 8 EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen die – in den Erteilungsvoraussetzungen bzw. Erteilungshindernissen des 1. Teiles des NAG zum Ausdruck kommenden – öffentlichen Interessen überwiegen. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.8. Ausgehend davon kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis, dass auch das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin nicht gefährdet ist. In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich, dass die aus Artikel 8, EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerinnen die – in den Erteilungsvoraussetzungen bzw. Erteilungshindernissen des 1. Teiles des NAG zum Ausdruck kommenden – öffentlichen Interessen überwiegen. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Familienangehörige; Antragstellung; Inland; Zulässigkeit; Interessensabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.044.14076.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten