Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.02.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs7Rechtssatz
Selbst wenn der vom BF vorgebrachte Ablauf (Abstellen des Fahrzeugs, weil die im Fahrzeug befindliche fiebernde Tochter des BF erbrach) festzustellen gewesen wäre, hätte sich daraus im konkreten Fall kein Notstand des BF ergeben. Denn das Erbrechen eines (zur Tatzeit) knapp 14 Monate alten Kindes im Autositz bewirkt für sich allein noch keine schwere und unmittelbare Gefahr. Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass der BF Grund hatte anzunehmen, für das bereits seit längerer Zeit an Husten, Fieber und Erbrechen leidende Kind habe Erstickungsgefahr oder sonst eine schwere unmittelbare Gefahr (zB aufgrund besonders hohen Fiebers) bestanden. Darüber hinaus kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF – der vom bereits seit längerer Zeit andauernden Gesundheitszustand seiner Tochter wusste – Vorkehrungen getroffen hätte, um sich allenfalls aus dieser Krankheit ergebende Gefahren zu vermeiden; insofern wäre eine allfällige Zwangslage vom BF selbst (mit)verschuldet gewesen.
Schlagworte
Kraftfahrzeug; Parken; Bodenmarkierung; Notlage; NotstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.066.2205.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021