RS Lvwg 2021/2/8 VGW-031/066/2205/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.02.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs7
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Selbst wenn der vom BF vorgebrachte Ablauf (Abstellen des Fahrzeugs, weil die im Fahrzeug befindliche fiebernde Tochter des BF erbrach) festzustellen gewesen wäre, hätte sich daraus im konkreten Fall kein Notstand des BF ergeben. Denn das Erbrechen eines (zur Tatzeit) knapp 14 Monate alten Kindes im Autositz bewirkt für sich allein noch keine schwere und unmittelbare Gefahr. Im Verfahren kamen keine Hinweise darauf hervor, dass der BF Grund hatte anzunehmen, für das bereits seit längerer Zeit an Husten, Fieber und Erbrechen leidende Kind habe Erstickungsgefahr oder sonst eine schwere unmittelbare Gefahr (zB aufgrund besonders hohen Fiebers) bestanden. Darüber hinaus kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF – der vom bereits seit längerer Zeit andauernden Gesundheitszustand seiner Tochter wusste – Vorkehrungen getroffen hätte, um sich allenfalls aus dieser Krankheit ergebende Gefahren zu vermeiden; insofern wäre eine allfällige Zwangslage vom BF selbst (mit)verschuldet gewesen.

Schlagworte

Kraftfahrzeug; Parken; Bodenmarkierung; Notlage; Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.066.2205.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten