Entscheidungsdatum
11.02.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerden der 1.) mj. A. B., geb. 2006, der 2.) C. B., geb. 2002, sowie der 3.) mj. D. B., geb. 2008, alle serbische Staatsangehörige, alle wohnhaft E.-gasse, Wien, alle vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom jeweils 4.8.2020 gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom jeweils 9.7.2020, ad. 1.) Zl. MA35-9/1-03, ad. 2.) Zl. MA35-9/2-03 sowie ad. 3.) Zl. MA35-9/3-03, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom jeweils 21.11.2019 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 jeweils abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2021Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerden der 1.) mj. A. B., geb. 2006, der 2.) C. B., geb. 2002, sowie der 3.) mj. D. B., geb. 2008, alle serbische Staatsangehörige, alle wohnhaft E.-gasse, Wien, alle vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom jeweils 4.8.2020 gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom jeweils 9.7.2020, ad. 1.) Zl. MA35-9/1-03, ad. 2.) Zl. MA35-9/2-03 sowie ad. 3.) Zl. MA35-9/3-03, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom jeweils 21.11.2019 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, jeweils abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2021
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben, werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und wird den Beschwerdeführerinnen jeweils ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben, werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und wird den Beschwerdeführerinnen jeweils ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den o.a. Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG – zusammengefast – jeweils mit der Begründung abgewiesen, dass diese Anträge unzulässiger Weise im Inland eingebracht worden seien und dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.Mit den o.a. Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – zusammengefast – jeweils mit der Begründung abgewiesen, dass diese Anträge unzulässiger Weise im Inland eingebracht worden seien und dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.
Hiegegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen – mit näherer Begründung – die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Erteilung der begehrten Titel beantragt werden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung jeweils Abstand und legte die bezughabenden Verwaltungsakten dem erkennenden Gericht vor.
Im Laufe des hg. Verfahrens führte das Verwaltungsgericht Wien in den gegenständlichen Rechtsachen am 29.1.2021 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die drei Beschwerdeführerinnen, deren Rechtsvertretung und die – als Zeugin geladene – Mutter der Beschwerdeführerinnen erschienen sind, während die belangte Behörde begründungslos keinen Vertreter zur Verhandlung entsendete. Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde das Ermittlungsverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss geschlossen (§ 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG).Im Laufe des hg. Verfahrens führte das Verwaltungsgericht Wien in den gegenständlichen Rechtsachen am 29.1.2021 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die drei Beschwerdeführerinnen, deren Rechtsvertretung und die – als Zeugin geladene – Mutter der Beschwerdeführerinnen erschienen sind, während die belangte Behörde begründungslos keinen Vertreter zur Verhandlung entsendete. Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde das Ermittlungsverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss geschlossen (Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerinnen sind ad. 1.) 2006, ad. 2.) 2002 sowie ad. 3.) 2008 geborene serbische Staatsangehörige und im Besitz von ad. 1.) und 3.) bis zum 10.7.2023 und ad. 2.) bis zum 10.7.2028 gültigen serbischen Reisepässen. Die Beschwerdeführerinnen hatten bislang keine Aufenthaltstitel nach dem NAG und auch sonst keine längerfristige Aufenthaltsberechtigung für Österreich inne.
Mit Anträgen vom jeweils 21.11.2019 begehrten die Beschwerdeführerinnen die Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zwecks Familienzusammenführung mit ihrer Mutter F. G., geb. 1985, welcher am 20.11.2000 eine unbefristete „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“ nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des FrG 1997 erteilt worden war. Die verfahrenseinleitenden Anträge wurden von den Beschwerdeführerinnen persönlich, in Begleitung der Mutter und unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht.Mit Anträgen vom jeweils 21.11.2019 begehrten die Beschwerdeführerinnen die Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zwecks Familienzusammenführung mit ihrer Mutter F. G., geb. 1985, welcher am 20.11.2000 eine unbefristete „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“ nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen des FrG 1997 erteilt worden war. Die verfahrenseinleitenden Anträge wurden von den Beschwerdeführerinnen persönlich, in Begleitung der Mutter und unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Beschwerdeführerinnen halten sich mit kurzfristigen Unterbrechungen jeweils seit dem Jahr 2013 und durchgehend seit August 2018 im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben vom 28.11.2019 brachten sie jeweils einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG ein. Mit Bescheiden vom jeweils 9.7.2020 wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge ab. Hiegegen richten sich die vorliegenden Beschwerden.Die Beschwerdeführerinnen halten sich mit kurzfristigen Unterbrechungen jeweils seit dem Jahr 2013 und durchgehend seit August 2018 im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben vom 28.11.2019 brachten sie jeweils einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG ein. Mit Bescheiden vom jeweils 9.7.2020 wies die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge ab. Hiegegen richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die Erstbeschwerdeführerin erwartet im April 2021 die Geburt ihres ersten Kindes.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Die Drittbeschwerdeführerin ist strafunmündig.
Die Beschwerdeführerinnen bewohnen gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Zwillingsbruder eine 71,70 m² große, aus drei Wohnräumen bestehende Wohnung in Wien, E.-gasse. Diese Wohnung wird auf Grund eines von der Mutter (zuletzt) am 22.7.2020 abgeschlossenen, bis zum 1.9.2023 befristeten Mietvertrages genutzt und beträgt der monatlich zu entrichtende Mietzins inkl. Betriebskosten EUR 400,–.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse sozialversichert (Soz.vers.nr. …).
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen ist als Arbeiterin bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt, wobei ihr Lohn abhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist und sie solcherart monatlich etwa EUR 1.520,– netto inkl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen bringt. Sie hat in den Jahren 2014 bzw. 2018 zwei Kreditverträge abgeschlossen, deren Raten sie aktuell nicht begleicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein mit 9.6.2020 datiertes „ÖSD Zertifikat A1“ erworben.
Die Eltern der Beschwerdeführerinnen sind seit 21.3.2018 geschieden, wobei der Mutter die alleinige Obsorge übertragen wurde. Seit drei bis vier Jahren besteht kein Kontakt der Beschwerdeführerinnen mehr zu ihrem Vater und ist ihnen dessen Aufenthaltsort unbekannt. In Serbien verfügen die Beschwerdeführerinnen über keine Familienangehörigen oder Freunde und über keinen Immobilienbesitz. In Österreich leben die Mutter der Beschwerdeführerinnen, deren Großmutter mütterlicherseits sowie zwei Brüder und zwei Cousinen ihrer Mutter. Zur Großmutter bzw. einem Bruder der Mutter haben die Beschwerdeführerinnen mehrmals bzw. einmal wöchentlich persönlich Kontakt. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin besuchen in Wien eine Neue Mittelschule, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine solche bis zum Ende ihrer Schulpflicht im Jahr 2018 besucht. Die Kommunikation mit jenen in deutscher Sprache ist ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich. Mit ihrer Mutter und untereinander unterhalten sich die Beschwerdeführerinnen in deutscher und serbischer Sprache. Die Beschwerdeführerinnen verfügen aus ihrem schulischen Umfeld, aus ihrer Wohngegend und auf Grund von Kontakten in sozialen Medien über einen Freundeskreis in Wien. Dass sie sich seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhalten, ist auf die Entscheidung ihrer Mutter, die Kinder nach dem Tod der in Serbien wohnhaften Großmutter väterlicherseits zu sich zu nehmen, zurückzuführen. Die Beschwerdeführerinnen haben sich in den Jahren 2013 und 2015 bereits um die Erlangung von Aufenthaltstiteln bemüht, doch wurden diese Anträge jeweils im Instanzenzug abgewiesen. Aufenthaltsbeendende Maßnahme sind niemals erfolgt.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Die Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen und die Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe waren den – den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden – Kopien der Reisepässe zweifelsfrei zu entnehmen. Jenen, durchwegs ohne Seitenzahlen versehenen Verwaltungsakten waren ebenso die verfahrenseinleitenden Anträge, aus welchen eine persönliche Antragstellung jeweils unmittelbar bei der belangten Behörde hervorgeht, und eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der Mutter der Beschwerdeführerinnen zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerinnen bislang keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich hatten, wurde nie in Abrede gestellt und konnte durch eine hg. Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister bestätigt werden (vgl. die Auszüge vom 21.1.2021, den Gerichtsakten einliegend).Die Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen und die Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe waren den – den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden – Kopien der Reisepässe zweifelsfrei zu entnehmen. Jenen, durchwegs ohne Seitenzahlen versehenen Verwaltungsakten waren ebenso die verfahrenseinleitenden Anträge, aus welchen eine persönliche Antragstellung jeweils unmittelbar bei der belangten Behörde hervorgeht, und eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der Mutter der Beschwerdeführerinnen zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerinnen bislang keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich hatten, wurde nie in Abrede gestellt und konnte durch eine hg. Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister bestätigt werden vergleiche die Auszüge vom 21.1.2021, den Gerichtsakten einliegend).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich seit 2013 bzw. durchgehend seit August 2018 blieb stets unstrittig und wurde von jenen und deren Mutter auch ohne weiteres eingestanden, so etwa im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Seiten 3 bis 5 des bezughabenden Verhandlungsprotokolls). Der Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG liegt den vorgelegten Verwaltungsakten ebenso ein wie die angefochtenen Bescheide.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich seit 2013 bzw. durchgehend seit August 2018 blieb stets unstrittig und wurde von jenen und deren Mutter auch ohne weiteres eingestanden, so etwa im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche Seiten 3 bis 5 des bezughabenden Verhandlungsprotokolls). Der Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG liegt den vorgelegten Verwaltungsakten ebenso ein wie die angefochtenen Bescheide.
Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und der errechnete Geburtstermin ergeben sich aus einem vorgelegten ärztlichen Attest vom 8.1.2021 (vgl. die Urkundenvorlage vom 21.1.2021, dem Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin einliegend) sowie auf den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021.Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und der errechnete Geburtstermin ergeben sich aus einem vorgelegten ärztlichen Attest vom 8.1.2021 vergleiche die Urkundenvorlage vom 21.1.2021, dem Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin einliegend) sowie auf den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin war auf Grund von hg. eingeholten Auszügen aus dem Österreichischen Strafregister (zuletzt am 21.1.2021, den Gerichtsakten einliegend) festzustellten.
Die gemeinsame Wohnsitznahme der Beschwerdeführerinnen, ihrer Mutter und von deren Zwillingsbruder war auf Grund von hg. eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt am 21.1.2021, den Gerichtsakten einliegend) und auf Basis der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021 (vgl. Seiten 3 bis 5 des bezughabenden Verhandlungsprotokolls) festzustellen. Der Mietvertrag der Mutter wurde mit Urkundenvorlage vom 3.11.2020 (dem Gerichtsakt der Zweitbeschwerdeführerin einliegend) übermittelt. Die Mietzinshöhe ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag sowie aus mit jener Urkundevorlage übermittelten Zahlungsbelegen.Die gemeinsame Wohnsitznahme der Beschwerdeführerinnen, ihrer Mutter und von deren Zwillingsbruder war auf Grund von hg. eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt am 21.1.2021, den Gerichtsakten einliegend) und auf Basis der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021 vergleiche Seiten 3 bis 5 des bezughabenden Verhandlungsprotokolls) festzustellen. Der Mietvertrag der Mutter wurde mit Urkundenvorlage vom 3.11.2020 (dem Gerichtsakt der Zweitbeschwerdeführerin einliegend) übermittelt. Die Mietzinshöhe ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag sowie aus mit jener Urkundevorlage übermittelten Zahlungsbelegen.
Die Sozialversicherung der Mutter der Beschwerdeführerinnen war auf Grund eines hg. eingeholten Auszuges aus der Versicherungsdatenbank (AJ-WEB; zuletzt am 21.1.2021, dem Gerichtsakt der Erstbeschwerdeführerin einliegend) festzustellen.
Die berufliche Tätigkeit der Mutter der Beschwerdeführerinnen war ebenjenem Auszug zu entnehmen. Die Höhe ihres Gehalts war auf Grund vorgelegter Lohn- Gehaltsabrechnungen der letzten Monate festzustellen (vgl. die Urkundenvorlage vom 3.11.2020 und Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 29.1.2021). Ihre Kreditschulden ergeben sich aus einem mit o.a. Urkundenvorlage vom 21.1.2021 übermittelten KSV-Auszug sowie auf den glaubhaften Angaben der Genannten in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021 (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).Die berufliche Tätigkeit der Mutter der Beschwerdeführerinnen war ebenjenem Auszug zu entnehmen. Die Höhe ihres Gehalts war auf Grund vorgelegter Lohn- Gehaltsabrechnungen der letzten Monate festzustellen vergleiche die Urkundenvorlage vom 3.11.2020 und Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 29.1.2021). Ihre Kreditschulden ergeben sich aus einem mit o.a. Urkundenvorlage vom 21.1.2021 übermittelten KSV-Auszug sowie auf den glaubhaften Angaben der Genannten in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021 vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Der Sprachnachweis der Zweitbeschwerdeführerin wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.6.2020 übermittelt und liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt der Genannten ein. An dessen Echtheit wird hg. nicht gezweifelt.
Die Scheidung der Eltern der Beschwerdeführerinnen sowie die Übertragung der alleinigen Obsorge an deren Mutter waren auf Grund eines, dem Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin einliegenden Urteils des Bezirksgerichtes H. (Serbien) vom 21.3.2018 festzustellen. Dass es keinen Kontakt zu ihrem Vater gibt, war den glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021 zu entnehmen (vgl. Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls). Die obigen Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf den glaubhaften Aussagen derselben in genannter Verhandlung (vgl. aaO). Der Nichtbesitz von Immobilien in Serbien war auf Grund einer beigebrachten Bestätigung der serbischen „Geodäsieanstalt“ vom 23.10.2020 festzustellen (vgl. die Urkundenvorlage vom 3.11.2020, im Gerichtsakt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Schulbesuche der Beschwerdeführerinnen waren beigebrachten Schulzeugnissen (den vorgelegten Verwaltungsakten einliegend) sowie deren Angaben in der hg. Verhandlung zu entnehmen (vgl. Seiten 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Deutschkenntnisse der Genannten konnten vom erkennenden Richter ebenda wahrgenommen werden. Die familieninterne Kommunikation auch in serbischer Sprache wurde von den Beschwerdeführerinnen selbst geschildert (vgl. aaO, Seiten 3 und 4). Die Feststellungen zum Freundeskreis der Beschwerdeführerinnen fußen auf deren glaubhaften Aussagen in der hg. Verhandlung (vgl. aaO, Seiten 3 bis 5). Die Entscheidung zum Aufenthalt in Österreich durch ihre Mutter war der Schilderung der Zweitbeschwerdeführerin vor Gericht zu entnehmen (vgl. aaO, Seite 3) und ist es auf Grund des Alters der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2013 von elf, sieben bzw. fünf Jahren auch glaubhaft, dass diese Entscheidung nicht von den Beschwerdeführerinnen selbst getroffen wurde. Deren vormalige Bemühungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich waren den vorgelegten Verwaltungsakten ebenso zu entnehmen wie hg. Vorakten (vgl. VGW-151/070/27982, 27984 und 27987/2014 sowie VGW-151/064/5887, 5889 und 5891/2015). Dass es zu keinen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gekommen ist, war auf Grund der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (den Gerichtsakten einliegend) festzustellen.Die Scheidung der Eltern der Beschwerdeführerinnen sowie die Übertragung der alleinigen Obsorge an deren Mutter waren auf Grund eines, dem Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin einliegenden Urteils des Bezirksgerichtes H. (Serbien) vom 21.3.2018 festzustellen. Dass es keinen Kontakt zu ihrem Vater gibt, war den glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in der hg. Verhandlung vom 29.1.2021 zu entnehmen vergleiche Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls). Die obigen Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf den glaubhaften Aussagen derselben in genannter Verhandlung vergleiche aaO). Der Nichtbesitz von Immobilien in Serbien war auf Grund einer beigebrachten Bestätigung der serbischen „Geodäsieanstalt“ vom 23.10.2020 festzustellen vergleiche die Urkundenvorlage vom 3.11.2020, im Gerichtsakt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Schulbesuche der Beschwerdeführerinnen waren beigebrachten Schulzeugnissen (den vorgelegten Verwaltungsakten einliegend) sowie deren Angaben in der hg. Verhandlung zu entnehmen vergleiche Seiten 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Deutschkenntnisse der Genannten konnten vom erkennenden Richter ebenda wahrgenommen werden. Die familieninterne Kommunikation auch in serbischer Sprache wurde von den Beschwerdeführerinnen selbst geschildert vergleiche aaO, Seiten 3 und 4). Die Feststellungen zum Freundeskreis der Beschwerdeführerinnen fußen auf deren glaubhaften Aussagen in der hg. Verhandlung vergleiche aaO, Seiten 3 bis 5). Die Entscheidung zum Aufenthalt in Österreich durch ihre Mutter war der Schilderung der Zweitbeschwerdeführerin vor Gericht zu entnehmen vergleiche aaO, Seite 3) und ist es auf Grund des Alters der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2013 von elf, sieben bzw. fünf Jahren auch glaubhaft, dass diese Entscheidung nicht von den Beschwerdeführerinnen selbst getroffen wurde. Deren vormalige Bemühungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich waren den vorgelegten Verwaltungsakten ebenso zu entnehmen wie hg. Vorakten vergleiche VGW-151/070/27982, 27984 und 27987 aus 2014, sowie VGW-151/064/5887, 5889 und 5891 aus 2015,). Dass es zu keinen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gekommen ist, war auf Grund der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister (den Gerichtsakten einliegend) festzustellen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zählen zum Begriff der „Familienangehörigen“ im Sinne des Gesetzes u.a. minderjährige ledige Kinder.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zählen zum Begriff der „Familienangehörigen“ im Sinne des Gesetzes u.a. minderjährige ledige Kinder.
Die Beschwerdeführerinnen sind die ledigen Kinder und damit Familienangehörige ihrer Mutter. Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahrensverlauf die Volljährigkeit erreicht hat, verschlägt nach der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur nicht, zumal jene im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages noch minderjährig war (vgl. hiezu VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021). Die Mutter der Beschwerdeführerinnen zählt als serbische Staatsangehörige zum Kreis der Drittstaatsangehörigen. Ihr war nach den Bestimmungen des FrG 1997 eine unbefristete „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“ erteilt worden, welche nach geltender Rechtslage einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entspricht (vgl. § 11 Abs. 1 lit. A Z 5 und Abs. 3 Z 2 lit. a NAG DV iVm § 81 Abs. 29 NAG), womit sie als Zusammenführende ihrer Kinder fungieren kann. Die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Beschwerdeführerinnen notwendigen Quotenplätze sind auf Grund der in § 12 Abs. 6 NAG normierten „Blockierung“ auch nach Beschwerdeerhebung noch vorhanden. Damit erfüllen die Beschwerdeführerinnen alle besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG.Die Beschwerdeführerinnen sind die ledigen Kinder und damit Familienangehörige ihrer Mutter. Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahrensverlauf die Volljährigkeit erreicht hat, verschlägt nach der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur nicht, zumal jene im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages noch minderjährig war vergleiche hiezu VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021). Die Mutter der Beschwerdeführerinnen zählt als serbische Staatsangehörige zum Kreis der Drittstaatsangehörigen. Ihr war nach den Bestimmungen des FrG 1997 eine unbefristete „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Österreicher“ erteilt worden, welche nach geltender Rechtslage einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ entspricht vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, NAG DV in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 29, NAG), womit sie als Zusammenführende ihrer Kinder fungieren kann. Die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Beschwerdeführerinnen notwendigen Quotenplätze sind auf Grund der in Paragraph 12, Absatz 6, NAG normierten „Blockierung“ auch nach Beschwerdeerhebung noch vorhanden. Damit erfüllen die Beschwerdeführerinnen alle besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG.
In weiterer Folge ist das Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG zu prüfen.
Es sind keine Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 NAG ersichtlich.Es sind keine Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG ersichtlich.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Abs. 4 Z 1 par. cit. ist dies u.a. dann anzunehmen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Absatz 4, Ziffer eins, par. cit. ist dies u.a. dann anzunehmen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten, die Drittbeschwerdeführerin ist strafunmündig und haben sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreiten könnte. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet führt für sich allein genommen noch nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG (vgl. hiezu etwa VwGH 25.2.2010, 2007/21/0153).Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten, die Drittbeschwerdeführerin ist strafunmündig und haben sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass deren Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreiten könnte. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet führt für sich allein genommen noch nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vergleiche hiezu etwa VwGH 25.2.2010, 2007/21/0153).
Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG wird damit vorliegend erfüllt.Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG wird damit vorliegend erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, zu erbringen. Generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel sind zur Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ausreichend (vgl. zB VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat der Fremde den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, zu erbringen. Generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel sind zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ausreichend vergleiche zB VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Die Beschwerdeführerinnen bewohnen auf Grund eines (zumindest) für die Dauer der begehrten Aufenthaltstitel gültigen Mietvertrages ihrer Mutter eine Wohnung in Wien, womit ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen wurde. In jener Wohnung mit einer Fläche von 71,70 m² und drei Wohnräumen halten sich aktuell zwei Erwachsene und die drei Beschwerdeführerinnen auf. Mit der Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin im April 2021 wird eine weitere Person hinzukommen. Aus hg. Sicht liegt aber damit keine Unterkunft vor, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden kann.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG wird damit nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG wird damit nicht erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 NAG DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Die – dem Fremden offen stehende – Möglichkeit einer Mitversicherung für Angehörige gemäß § 123 Abs. 1 ASVG ist als ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG DV anzusehen, womit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt wird (so zB VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Die – dem Fremden offen stehende – Möglichkeit einer Mitversicherung für Angehörige gemäß Paragraph 123, Absatz eins, ASVG ist als ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG DV anzusehen, womit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erfüllt wird (so zB VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse sozialversichert und besteht für die Beschwerdeführerinnen somit eine Mitversicherungsmöglichkeit.
Damit wird die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verwirklicht.Damit wird die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG verwirklicht.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Aufenthalt eines Fremden führt dann zu keiner solchen Belastung, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen gemäß § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Bei einem – wie vorliegend den Fall – geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Person zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. hiezu etwa VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG darf der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Aufenthalt eines Fremden führt dann zu keiner solchen Belastung, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen gemäß Paragraph 293, ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Bei einem – wie vorliegend den Fall – geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Person zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche hiezu etwa VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).
Ausgehend hievon sind im vorliegenden Fall zumindest (!) monatliche finanzielle Mittel iHv EUR 2.405,25 nachzuweisen (= EUR 1.000,48 x 2 [ASVG-Richtsatz für Erwachsene; Zweitbeschwerdeführerin und deren Mutter] + 154,37 x 2 [ASVG-Richtsatz für Kinder; Erst- und Drittbeschwerdeführerin] + 400,– [Miete inkl. Betriebskosten] – 304,45 [Wert der „freien Station“]). Nach obigen Feststellungen bringt die Mutter der Beschwerdeführerinnen monatlich rund EUR 1.520,– netto inkl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen. Sonstiges finanzielles Vermögen wurde nicht vorgebracht. Alleine dadurch, wobei bei dieser Berechnung die Kreditschulden der Mutter (zur Beachtlichkeit derselben vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017) sowie die erforderliche Versorgung eines weiteren Kindes ab April 2021 (zur hier anzustellenden Prognoseentscheidung vgl. zB VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, mwN) noch unberücksichtigt blieben, wird der gesetzlich geforderte Richtwert nicht erreicht. Auch liegt keine „geringfügige Unterschreitung“ desselben vor (vgl. hiezu etwa VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).Ausgehend hievon sind im vorliegenden Fall zumindest (!) monatliche finanzielle Mittel iHv EUR 2.405,25 nachzuweisen (= EUR 1.000,48 x 2 [ASVG-Richtsatz für Erwachsene; Zweitbeschwerdeführerin und deren Mutter] + 154,37 x 2 [ASVG-Richtsatz für Kinder; Erst- und Drittbeschwerdeführerin] + 400,– [Miete inkl. Betriebskosten] – 304,45 [Wert der „freien Station“]). Nach obigen Feststellungen bringt die Mutter der Beschwerdeführerinnen monatlich rund EUR 1.520,– netto inkl. aliquoter Sonderzahlungen ins Verdienen. Sonstiges finanzielles Vermögen wurde nicht vorgebracht. Alleine dadurch, wobei bei dieser Berechnung die Kreditschulden der Mutter (zur Beachtlichkeit derselben vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017) sowie die erforderliche Versorgung eines weiteren Kindes ab April 2021 (zur hier anzustellenden Prognoseentscheidung vergleiche zB VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, mwN) noch unberücksichtigt blieben, wird der gesetzlich geforderte Richtwert nicht erreicht. Auch liegt keine „geringfügige Unterschreitung“ desselben vor vergleiche hiezu etwa VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG wird demnach nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG wird demnach nicht erfüllt.
Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG ist im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.Eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG ist im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Niederlassungsbehörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen. Diesem Formgebot sind die Beschwerdeführerinnen durch persönliche Antragstellung bzw. durch Antragstellung bei persönlicher Anwesenheit ihrer Mutter nachgekommen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Niederlassungsbehörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen. Diesem Formgebot sind die Beschwerdeführerinnen durch persönliche Antragstellung bzw. durch Antragstellung bei persönlicher Anwesenheit ihrer Mutter nachgekommen.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind – wie hier – Erstanträge (vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit.) vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind – wie hier – Erstanträge vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit.) vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten.
Die Beschwerdeführerinnen haben jenes Gebot missachtet, indem sie die verfahrenseinleitenden Anträge unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht haben. Sie waren zur Inlandsantragstellung auch gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG nicht berechtigt, zumal die Dauer des visumfreien Aufenthaltes bereits jedenfalls abgelaufen war.Die Beschwerdeführerinnen haben jenes Gebot missachtet, indem sie die verfahrenseinleitenden Anträge unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht haben. Sie waren zur Inlandsantragstellung auch gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht berechtigt, zumal die Dauer des visumfreien Aufenthaltes bereits jedenfalls abgelaufen war.
Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 NAG wird demnach nicht erfüllt.Die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG wird demnach nicht erfüllt.
Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ist (vgl. zB VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460) jedoch abweichend von Abs. 1 par. cit. auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zuzulassen, wenn kein Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung – sowie des daran anschließenden Auslandsaufenthaltes (vgl. etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123) – im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ist vergleiche zB VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460) jedoch abweichend von Absatz eins, par. cit. auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zuzulassen, wenn kein Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung – sowie des daran anschließenden Auslandsaufenthaltes vergleiche etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123) – im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.
Die drei Beschwerdeführerinnen haben einen solchen Zusatzantrag jeweils am 28.11.2019, und damit vor Erlassung der angefochtenen Bescheide, eingebracht.
Gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG sind mit erstmaliger Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Nach § 9b NAG DV werden hier Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) gefordert. Diese Nachweispflicht entfällt für bei Antragstellung unmündige Personen (vgl. § 21a Abs. 4 Z 1 NAG).Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind mit erstmaliger Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Nach Paragraph 9 b, NAG DV werden hier Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) gefordert. Diese Nachweispflicht entfällt für bei Antragstellung unmündige Personen vergleiche Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG).
Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin waren zum Antragszeitpunkt unmündig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Deutschnachweis auf Niveau A1 des GER erworben und damit die Voraussetzung nach § 21a Abs. 1 NAG erfüllt.Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin waren zum Antragszeitpunkt unmündig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Deutschnachweis auf Niveau A1 des GER erworben und damit die Voraussetzung nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erfüllt.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass in concreto die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 iVm Abs. 5 NAG sowie des § 21 Abs. 1 NAG nicht erfüllt werden.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass in concreto die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 5, NAG sowie des Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht erfüllt werden.
Bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 NAG oder bei Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung des Abs. 2 par. cit. kann der begehrte Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei bietet das Gesetz eine demonstrative Aufzählung jener Kriterien, die bei der hier vorzunehmenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Abs. 3 Z 1 ff. par. cit.).Bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 NAG oder bei Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung des Absatz 2, par. cit. kann der begehrte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei bietet das Gesetz eine demonstrative Aufzählung jener Kriterien, die bei der hier vorzunehmenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind vergleiche Absatz 3, Ziffer eins, ff. par. cit.).
Ebenso ist bei der nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086).Ebenso ist bei der nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorzunehmenden Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086).
Nach höchstgerichtlicher Judikatur stellen folgende Umstände Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die bislang in Österreich verbrachte Zeit zur Integration genutzt hat: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. hiezu VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN).Nach höchstgerichtlicher Judikatur stellen folgende Umstände Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die bislang in Österreich verbrachte Zeit zur Integration genutzt hat: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche hiezu VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN).
Demgegenüber sprechen exemplarisch folgende Umstände gegen ein Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich: das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, und die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. ebenda, mwN).Demgegenüber sprechen exemplarisch folgende Umstände gegen ein Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich: das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, und die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche ebenda, mwN).
Im Rahmen dieser Abwägung ist aus hg. Sicht für die konkreten Fälle wie folgt festzustellen:
Die Beschwerdeführerinnen halten sich – mit nur kurzen Unterbrechungen – seit dem Jahr 2013, und damit bereits acht Jahre in Österreich auf. Dieser Aufenthalt war – von Zeiten eines visumfreien Aufenthaltes abgesehen – weit überwiegend unrechtmäßig, da die Beschwerdeführerinnen bislang keine Aufenthaltstitel innehatten und ihre Anträge auf Erteilung von solchen zweimalig abgewiesen wurden. Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus muss den drei Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter jedenfalls bewusst gewesen sein. Zumindest dieses Bewusstsein der Mutter schlägt hier auf die Kinder durch, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN). Zugleich ist festzustellen, dass in den konkreten Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Durchsetzung der abweisenden Entscheidungen bis zuletzt – aus hg. nicht ersichtlichen Gründen – unterblieben sind.Die Beschwerdeführerinnen halten sich – mit nur kurzen Unterbrechungen – seit dem Jahr 2013, und damit bereits acht Jahre in Österreich auf. Dieser Aufenthalt war – von Zeiten eines visumfreien Aufenthaltes abgesehen – weit überwiegend unrechtmäßig, da die Beschwerdeführerinnen bislang keine Aufenthaltstitel innehatten und ihre Anträge auf Erteilung von solchen zweimalig abgewiesen wurden. Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus muss den drei Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter jedenfalls bewusst gewesen sein. Zumindest dieses Bewusstsein der Mutter schlägt hier auf die Kinder durch, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN). Zugleich ist festzustellen, dass in den konkreten Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Durchsetzung der abweisenden Entscheidungen bis zuletzt – aus hg. nicht ersichtlichen Gründen – unterblieben sind.
Nicht zuletzt auf Grund dessen besteht unzweifelhaft ein langjähriges Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Mutter und weiteren Verwandten in Österreich, wobei die Mutter in Österreich daueraufenthaltsberechtigt ist und diesem Umstand bei einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zB VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Gleichfalls verfügen die Beschwerdeführerinnen über einen langjährigen Freundeskreis im Inland, besuchen hier die Schule bzw. haben eine solche bereits abgeschlossen und verfügen über Deutschkenntnisse, welche eine Kommunikation mit ihnen im Rahmen einer Gerichtsverhandlung ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich machen. Der Grad ihrer Integration in Österreich muss auf Grund der vorgenannten Umstände als mittlerweile hoch eingestuft werden.Nicht zuletzt auf Grund dessen besteht unzweifelhaft ein langjähriges Familienleben der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Mutter und weiteren Verwandten in Österreich, wobei die Mutter in Österreich daueraufenthaltsberechtigt ist und diesem Umstand bei einer Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG großes Gewicht beizumessen ist vergleiche zB VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Gleichfalls verfügen die Beschwerdeführerinnen über einen langjährigen Freundeskreis im Inland, besuchen hier die Schule bzw. haben eine solche bereits abgeschlossen und verfügen über Deutschkenntnisse, welche eine Kommunikation mit ihnen im Rahmen einer Gerichtsverhandlung ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich machen. Der Grad ihrer Integration in Österreich muss auf Grund der vorgenannten Umstände als mittlerweile hoch eingestuft werden.
Zwar sprechen die drei Beschwerdeführerinnen die Sprache ihres Herkunftsstaates, doch sind keine sonstigen Bindungen zu jenem ersichtlich. In Serbien leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerinnen mehr und haben jene ihren Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen, sodass sie die prägenden Jahre ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht haben und hier sozialisiert wurden. Auch besteht keine Unterkunftmöglichkeit der Beschwerdeführerinnen in Serbien. Die Bindungen an den Herkunftsstaat sind daher als sehr schwach einzustufen.
Die Beschwerdeführerinnen sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 7 NAG liegt insofern vor, als sich jene jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Dieser Verstoß ist als gravierend zu qualifizieren. Weitere Verstöße sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerdeführerinnen sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 7, NAG liegt insofern vor, als sich jene jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Dieser Verstoß ist als gravierend zu qualifizieren. Weitere Verstöße sind nicht hervorgekommen.
Das gegenständliche Verfahren ist nicht durch überlange Verzögerungen gekennzeichnet.
Über die Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG hinausgehend sind bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK die Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. zB VfGH 11.6.2018, E 343/2018 ua; 26.6.2018, E 1791/2018; jeweils mwN).Über die Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hinausgehend sind bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK die Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche zB VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua; 26.6.2018, E 1791 aus 2018,; jeweils mwN).
Hiebei ist für die vorliegenden Fälle festzustellen, dass die Abweisung der verfahrenseileitenden Anträge und die hieraus – grundsätzlich – folgenden Ausweisungen der Beschwerdeführerinnen einen massiven Eingriff in das Kindeswohl darstellen würden. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin sind noch nicht volljährig, die Zweitbeschwerdeführerin hat die Volljährigkeit erst vor Kurzem erreicht. Sie alle sind bei ihrer Mutter wohnhaft und von jener – nicht nur finanziell – abhängig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vor dem Hintergrund der hg. festgestellten Umstände bei einem Aufenthalt in Serbien, wo die Beschwerdeführerinnen über keine familiären Bindungen und keine Unterkunft verfügen, das Kindeswohl keinen Schaden nehmen würde.
Für die z.Zt. im siebenten Monat schwangere Erstbeschwerdeführerin ist schließlich wie folgt zu berücksichtigen:
Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet die Achtung des Privatlebens, wobei Schutzgut u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen. Bei der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung kommt sohin etwa auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die körperliche Integrität einer Frau im Stadium der fortgeschrittenen Schwangerschaft durch die unfreiwillige Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet bzw. verletzt sein könnte (vgl. hiezu VfGH 21.9.2015, E 332/2015, mwN).Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistet die Achtung des Privatlebens, wobei Schutzgut u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit ist. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen. Bei der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung kommt sohin etwa auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die körperliche Integrität einer Frau im Stadium der fortgeschrittenen Schwangerschaft durch die unfreiwillige Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet bzw. verletzt sein könnte vergleiche hiezu VfGH 21.9.2015, E 332 aus 2015,, mwN).
Der erkennende Richter ist der Überzeugung, dass die unfreiwillige Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin in diesem, weit fortgeschrittenen Stadium ihrer Schwangerschaft zu einer erheblichen – zumindest – psychischen Belastung führen muss, welche nicht nur der körperlichen Integrität der schwangeren Frau sondern auch jener des ungeborenen Kindes höchst abträglich wäre.
Wenngleich demnach in den Fällen der Beschwerdeführerinnen drei Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, so überwiegen aus hg. Sicht im Ergebnis auf Grund der besonderen Umstände dieser Einzelfälle die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Versagung der begehrten Aufenthaltstitel.
Die beantragten Titel waren daher spruchgemäß zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG und beträgt zwölf Monate, zumal die vorgelegten Reisedokumente eine entsprechend lange Gültigkeitsdauer aufweisen und die Aufenthaltstitel nicht für einen kürzeren Zeitraum beantragt wurden.Die beantragten Titel waren daher spruchgemäß zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG und beträgt zwölf Monate, zumal die vorgelegten Reisedokumente eine entsprechend lange Gültigkeitsdauer aufweisen und die Aufenthaltstitel nicht für einen kürzeren Zeitraum beantragt wurden.
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen (vgl. hiezu zB VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. zB VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen vergleiche hiezu zB VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK stellt im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche zB VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Familienangehörige; Zusammenführung; InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.016.11373.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021