Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2021Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §61 Abs1Rechtssatz
Da die Bewilligungspflicht von Anlagen gemäß § 61 BauO für Wien auf Grund der vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegten Subsidiariät insbesondere zu einer Genehmigungspflicht nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) nicht in Betracht kommt, wenn die Anlagen als Teil jeweils einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1 GewO 1994) bundesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen, besteht keine baubehördliche Bewilligungspflicht nach § 61 BauO für Wien. Folglich fällt auch die Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bauauftrages zur Entfernung dieser Klimageräte mangels Einholung einer Bewilligung gemäß § 61 BauO nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde.Da die Bewilligungspflicht von Anlagen gemäß Paragraph 61, BauO für Wien auf Grund der vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegten Subsidiariät insbesondere zu einer Genehmigungspflicht nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht (Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994) nicht in Betracht kommt, wenn die Anlagen als Teil jeweils einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994) bundesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen, besteht keine baubehördliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 61, BauO für Wien. Folglich fällt auch die Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bauauftrages zur Entfernung dieser Klimageräte mangels Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 61, BauO nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde.
Schlagworte
Baupolizeilicher Auftrag; Anlage; Klimagerät; gewerbliche Betriebsanlage; ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.077.12540.2020Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021