TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/17 VGW-112/077/12540/2020, VGW-112/V/077/12544/2020, VGW-112/V/077/13128/2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Index

L82009 Bauordnung Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Wr §61 Abs1
BauO Wr §129 Abs10
GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B., des C. B., der D. OG, der Frau E. F. und des Herrn G. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 17.09.2020, Zl. ..., mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B., des C. B., der D. OG, der Frau E. F. und des Herrn G. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 17.09.2020, Zl. ..., mit welchem gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde,

 

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die drei jeweils ohne baubehördliche Bewilligung gemäß § 61 Bauordnung für Wien in Wien, I.-Straße, an der Außenfassade montierten Klimageräte jeweils einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, und zwar dem Handelsbetrieb der D. OG, dem Juwelierbetrieb der Frau E. F. und dem Friseurbetrieb des Herrn G. H..Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die drei jeweils ohne baubehördliche Bewilligung gemäß Paragraph 61, Bauordnung für Wien in Wien, römisch eins.-Straße, an der Außenfassade montierten Klimageräte jeweils einem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, und zwar dem Handelsbetrieb der D. OG, dem Juwelierbetrieb der Frau E. F. und dem Friseurbetrieb des Herrn G. H..

Die Magistratsabteilung 37 hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid sämtlichen Miteigentümern des Gebäudes aufgetragen, die ohne Baubewilligung errichteten Klimageräte binnen zwei Monaten zu entfernen.

Dagegen richten sich die im Spruch genannten Beschwerden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Bauordnung für Wien unterliegen Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, eine Bewilligung, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bauordnung für Wien unterliegen Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (Paragraph 6,) zu belästigen, eine Bewilligung, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.

Nach der Aktenlage üben die Betreiber der vom Auftrag betroffenen Klimageräte jeweils eine der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegende Tätigkeit aus, wobei die Klimageräte jeweils einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 zugehören. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage nach dieser Bestimmung ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.Nach der Aktenlage üben die Betreiber der vom Auftrag betroffenen Klimageräte jeweils eine der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegende Tätigkeit aus, wobei die Klimageräte jeweils einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 zugehören. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage nach dieser Bestimmung ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 lautet:

„§ 74. (…) (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

Etwaige Gefährdungen oder Belästigungen, soweit solche durch die gegenständlichen Klimageräte hervorgerufen werden können, unterliegen daher den bundesgesetzlichen Vorschriften des § 74 Abs. 2 GewO 1994. Etwaige Gefährdungen oder Belästigungen, soweit solche durch die gegenständlichen Klimageräte hervorgerufen werden können, unterliegen daher den bundesgesetzlichen Vorschriften des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994.

Da die Bewilligungspflicht von Anlagen gemäß § 61 BauO für Wien auf Grund der vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegten Subsidiariät insbesondere zu einer Genehmigungspflicht nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) nicht in Betracht kommt, wenn die Anlagen als Teil jeweils einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1 GewO 1994) bundesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen, besteht keine baubehördliche Bewilligungspflicht nach § 61 BauO für Wien. Folglich fällt auch die Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bauauftrages zur Entfernung dieser Klimageräte mangels Einholung einer Bewilligung gemäß § 61 BauO nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde.Da die Bewilligungspflicht von Anlagen gemäß Paragraph 61, BauO für Wien auf Grund der vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegten Subsidiariät insbesondere zu einer Genehmigungspflicht nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht (Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994) nicht in Betracht kommt, wenn die Anlagen als Teil jeweils einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994) bundesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen, besteht keine baubehördliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 61, BauO für Wien. Folglich fällt auch die Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bauauftrages zur Entfernung dieser Klimageräte mangels Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 61, BauO nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde.

Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Angelegenheit der Klimageräte der in Rede stehenden drei Gewerbebetriebe in die Zuständigkeit der Gewerbebehörde im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes fällt. Ein allfälliges Bewilligungserfordernis besteht daher nicht nach § 61 Bauordnung für Wien, sondern gegebenenfalls nach § 74 Abs. 2 GewO 1994.Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Angelegenheit der Klimageräte der in Rede stehenden drei Gewerbebetriebe in die Zuständigkeit der Gewerbebehörde im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes fällt. Ein allfälliges Bewilligungserfordernis besteht daher nicht nach Paragraph 61, Bauordnung für Wien, sondern gegebenenfalls nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag; Anlage; Klimagerät; gewerbliche Betriebsanlage; Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.077.12540.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten