RS Vwgh 2004/10/13 2001/12/0061

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112e Abs5 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112e idF 1999/I/127;
MRG §21 Abs1 Z1;
WEG 1948 §8;
WEG 1975 §19;

Rechtssatz

Für die Überwälzbarkeit als Betriebskostenposition ist nicht entscheidend, ob der Wasserverbrauch im Bereich des Gartens, als Folge des Betriebes des Schwimmbeckens oder auf Grund (allenfalls nicht mehr konkret zurechenbarer) Undichtheiten entstanden ist. Dass der Aufwand für die Wasserversorgung generell - also auch im Umfang anderer Rechtsverhältnisse - als Betriebskostenposition anzusehen ist, wurde in der Judikatur des OGH wiederholt bejaht (vgl. etwa seine Stockwerkseigentum betreffende Entscheidung vom 10. Jänner 1984, 4 Ob 515/83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120061.X03

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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