TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/18 VGW-102/076/8376/2020

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Entscheidungsdatum

18.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 130 Abs2 Z1
B-VG Art. 132 Abs2
HSG 2014 §3
HSG 2014 §12 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HSG 2014 § 3 heute
  2. HSG 2014 § 3 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023
  3. HSG 2014 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021
  4. HSG 2014 § 3 gültig von 16.11.2016 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016
  5. HSG 2014 § 3 gültig von 01.10.2014 bis 15.11.2016

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft A. (A.), Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwält_innen GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch gravierende Störung der Abhaltung einer ordentlich angemeldeten und abgehaltenen Versammlung am 13.06.2020, in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft A. (A.), Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwält_innen GmbH, wegen Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch gravierende Störung der Abhaltung einer ordentlich angemeldeten und abgehaltenen Versammlung am 13.06.2020, in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1.1. Mit dem am 10.07.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch gravierende Störung der Abhaltung einer ordentlich angemeldeten und abgehaltenen Versammlung am 13.06.2020, in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, mit folgendem Inhalt:römisch eins. 1.1. Mit dem am 10.07.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie im Zuge der Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch gravierende Störung der Abhaltung einer ordentlich angemeldeten und abgehaltenen Versammlung am 13.06.2020, in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, mit folgendem Inhalt:

  „1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

Die Rechtsverletzung erfolgte anlässlich einer Kundgebung der Beschwerdeführerin am 13.06.2020. Die am heutigen Tag (09.07.2020) erhobene Beschwerde ist daher gem. § 88 Abs. 4 SPG rechtzeitig.Die Rechtsverletzung erfolgte anlässlich einer Kundgebung der Beschwerdeführerin am 13.06.2020. Die am heutigen Tag (09.07.2020) erhobene Beschwerde ist daher gem. Paragraph 88, Absatz 4, SPG rechtzeitig.

Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus § 88 Abs. 1 SPG.Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Paragraph 88, Absatz eins, SPG.

Beweis:                  Zeugenvernehmung von Frau E. F., p.A. A. B.-gasse, Wien;

                  weitere namhaft zu machende Zeug_innen.

  2.  Zum Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hielt am 13.06.2020 mehrere Versammlungen … ab (Beilagen ./B- ./C).

All diese Kundgebungen waren ordnungsgemäß angemeldet und verliefen ohne nennenswerte Zwischenfälle.

Die Kundgebungen wurden von Frau E. F., der damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der Beschwerdeführerin, angemeldet und geleitet.

Diese Kundgebungen der Beschwerdeführerin richteten sich gegen eine Versammlung mit der Bezeichnung „G."; eine Kundgebung die seit 2002 als Gegenveranstaltung zur H. in Wien abgehalten wird. Unterstützt wird diese Versammlung von konservativen Christ_innen und Vertreter_innen der rechtsextremen Szene. Diese Kundgebung richtet sich nach eigenen Angaben gegen ….

Die von der Beschwerdeführerin abgehaltene Gegenkundgebung wurde durch die Polizei gestört - und die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt - indem die Kundgebung der Beschwerdeführerin plötzlich eingekesselt und abgedrängt wurde.

Ohne vorherige Kommunikation oder sonstige Ankündigung seitens der belangten Behörde wurde die Kundgebung der Beschwerdeführerin an der Örtlichkeit Ecke C.-gasse/D.-gasse (Kundgebungsort K.-platz, Wien) von der belangten Behörde plötzlich zusammengedrängt, eingekesselt und abgeschirmt - dies offensichtlich damit kurz darauf der sogenannte „G." direkt an der Kundgebung der Beschwerdeführerin vorbei marschieren konnte.

Dies obwohl die Beschwerdeführerin ihre Kundgebungsorte ordnungsgemäß angezeigt und die Polizei zudem eine Schutzzone im Umkreis von 100 Metern um den „G." verordnet hatte.

Die Kundgebung der Beschwerdeführerin musste aus diesem Grund unterbrochen; sie konnte jedenfalls für eine längere Zeit nicht ordnungsgemäß und störungsfrei abgehalten werden.

Der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, warum der „G." an der Kundgebung der Beschwerdeführerin vorbei marschieren musste. Noch weniger ist der Beschwerdeführerin aber erkennbar, warum dafür ihre Kundgebung in einem derart eingreifenden Ausmaß gestört werden musste; dies vor allem, da rund um die Kundgebung unter der Bezeichnung „G." eigentlich eine Schutzzone verordnet worden war und der belangten Behörde die ordentlich angemeldeten Kundgebungsorte der Beschwerdeführerin bekannt sein mussten.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen wurde von der belangten Behörde weder vorab angekündigt. noch im Nachhinein erklärt. Aus all diesen Gründen geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die obig geschilderten Eingriffe in ihr Recht auf Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig waren.

Welche Organe der belangten Behörde die verfahrensgegenständlichen Handlungen gesetzt haben, ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Dies war ihr auch nicht erkennbar.

    Beweis:       Zeugenvernehmung von Frau E. F. p.A. A. B.-gasse, Wien;

                 Anzeige der Kundgebungen, Beilage ./B;

 Niederschrift der polizeilichen Vorbesprechung der Kundgebungen der LPD Wien, Beilage ./C.

  3.  Beschwerdegründe

Die Freiheit sich zu versammeln beschränkt sich nicht auf die einfache Pflicht der Nichteinmischung des Staates. Vielmehr haben die Sicherheitsbehörden geeignete und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den friedlichen Ablauf von Versammlungen zu gewährleisten. Diese grundrechtlichen Pflichten des Staates, Versammlungen ausreichend zu schützen, erfordern effektive Maßnahmen der Behörden zum Schutz vor Störungen Dritter, etwa durch Gegendemonstrationen.

Der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, warum die Störung ihrer Versammlung durch den „G." von der belangten Behörden nicht unterbunden wurde. Vielmehr wurde die Kundgebung der Beschwerdeführerin sogar durch Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewallt (Zurückdrängen, Einkesseln) von der belangten Behörde selbst massiv gestört und die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Dies offensichtlich ausschließlich damit der „G." ungestört an der Kundgebung der Beschwerdeführerin vorbeimarschieren konnte.

Da die Beschwerdeführerin ihre Kundgebungen ordnungsgemäß angezeigt und abbehalten hatte, ist der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, warum die Behörden diese Route des „G." - und dadurch die Störung der Kundgebung der Beschwerdeführerin - zugelassen hat. Noch weniger erkennbar und nachvollziehbar ist der Beschwerdeführerin aber, warum schließlich sogar ihre Kundgebung massiv gestört wurde (Einkesseln und Abdrängen), nur damit der „G." ungestört an der Kundgebung der Beschwerdeführerin - auf einer wohl nicht genehmigten und (…) wohl auch nicht alternativlosen Route - vorbeimarschieren konnte.

Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

  4.  Anträge

Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Wien möge

  1.  eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;

2.
a. die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich das Zurückdrängen, Einkesseln und Abschirmen der Kundgebung der Beschwerdeführerin (gem. Art. 130 Abs. 1 Ziffer 2 B-VG i.V.m § 88. Abs. 1 SPG) für rechtswidrig erklären;a. die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich das Zurückdrängen, Einkesseln und Abschirmen der Kundgebung der Beschwerdeführerin (gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG) für rechtswidrig erklären;
 
 
 
in eventu

b. das angefochtene Handeln der belangen Behörde (gem. Art. 130 Abs. 2 Ziffer 1 B-VG i.V.m § 88. Abs. 2 SPG) für rechtswidrig erklären;b. das angefochtene Handeln der belangen Behörde (gem. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 1 B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG) für rechtswidrig erklären;

3.
gemäß § 35 (ggf. i.V.m. § 53) VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird der Ersatz der Eingabengebühr, der Fahrtkosten, sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gem. VwG-AufWErsV Bgbl II. 2013/517 geltend gemacht.“gemäß Paragraph 35, (ggf. in Verbindung mit Paragraph 53,) VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es wird der Ersatz der Eingabengebühr, der Fahrtkosten, sowie des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gem. VwG-AufWErsV Bgbl römisch zwei. 2013/517 geltend gemacht.“

 

1.2. Dem mit 10.07.2020 datierten Beschwerdeschriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurden die Anzeige von Kundgebungen nach § 2 VersG und § 86 StVO vom 18.03.2020 (Beilage ./B), die Niederschrift der Landespolizeidirektion Wien vom 02.06.2020, …, betreffend die Versammlung am 13.06.2020 zum Thema L. (Beilage ./C) sowie Ausdrucke des Stadtplans von Wien mit dem darauf eingezeichneten Kundgebungsort der angemeldeten Versammlung der Beschwerdeführerin beigelegt.1.2. Dem mit 10.07.2020 datierten Beschwerdeschriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurden die Anzeige von Kundgebungen nach Paragraph 2, VersG und Paragraph 86, StVO vom 18.03.2020 (Beilage ./B), die Niederschrift der Landespolizeidirektion Wien vom 02.06.2020, …, betreffend die Versammlung am 13.06.2020 zum Thema L. (Beilage ./C) sowie Ausdrucke des Stadtplans von Wien mit dem darauf eingezeichneten Kundgebungsort der angemeldeten Versammlung der Beschwerdeführerin beigelegt.

2.1. Die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) erstattete mit Schreiben vom 27.08.2020 eine Gegenschrift, in der sie Nachstehendes vorbrachte:

I.   SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT

Für den 13.06.2020 wurden folgende Versammlungen angezeigt:

„G." und „L.", wobei letztere von der BF (für die A.) angemeldet wurde.

Hinsichtlich der angemeldeten Routen der Kundgebungen darf auf den Behördenauftrag des LVT vom 10.06.2020 hingewiesen werden.

Die Kundgebung „G." wurde im Bereich des Sammelortes am M.-platz, als auch während des anschließenden Marsches selbst, massiv von nicht angemeldeten Gegenkundgebungen gestört und bedrängt.

Ein Aufeinandertreffen der unterschiedlich gesinnten Gruppierungen und eine soweit als möglich ungestörte Abhaltung der angezeigten Kundgebung „G." konnte nur durch den massiven Einsatz von uniformierter Exekutive gewährleistet werden. Während des Marsches wurde mehrmals von Gegenaktivisten versucht, den Marsch zu stoppen, was jedoch aufgrund der Positionierung der eingesetzten uniformierten Kräfte nicht gelang.

In weiterer Folge wurde bekannt, dass entlang der Marschroute auf Höhe N. von etwa 30 Gegendemonstranten eine Sitzblockade errichtet wurde.

Es wurde daher im Sinne des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern notwendig, den Marsch kurzfristig über die Route D.-gasse - C.-gasse - K.-Platz - P.-platz umzuleiten, da es ohne Trennung durch die Gruppierungen durch uniformierte Einsatzkräfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppierungen gekommen wäre.

Auf dieser Ausweichroute wurde die von der Beschwerdeführerin (In der Folge BF) angemeldete Kundgebung im Bereich C.-gasse/D.-gasse passiert. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wurden die Teilnehmer der Kundgebung jedoch weder abgedrängt noch eingekesselt. Es wurden lediglich Polizeikräfte entsandt um eine Trennung zwischen Teilnehmern des Marsches sowie der angemeldeten Gegenkundgebung sicherzustellen und einen möglichst raschen sowie reibungslosen Vorbeimarsch zu gewährleisten. Die Dauer während derer die Trennung aufrechterhalten werden musste, betrug ca. 6 Minuten.

Abschließend wird nochmals betont, dass die Umleitung des Marsches nach sorgfältiger Abwägung sowie zum vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern (insb. dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit) entschieden wurde.

Beweis: vorgelegte Verwaltungsakte, ZV der beteiligten Beamten;

II   RECHTSLAGErömisch zwei RECHTSLAGE

Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, hatte sich am M.-platz durch das Verhalten der diversen Gegner des „G." spontan eine zunehmend aggressive Dynamik ergeben (vgl. Bericht LVT vom 13.06.2020).Wie bereits im Sachverhalt dargelegt, hatte sich am M.-platz durch das Verhalten der diversen Gegner des „G." spontan eine zunehmend aggressive Dynamik ergeben vergleiche Bericht LVT vom 13.06.2020).

Es war daher im Sinne eines vorbeugenden Schutzes der Rechtsgüter insbesondere des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit aller anwesenden Personen dringend geboten, die rivalisierenden Gruppierungen nicht unmittelbar aufeinander treffen zu lassen.

Gleichzeitig musste die Behörde eine Interessenabwägung zwischen dem grundrechtlich gebotenen Schutz einer rechtmäßigen Versammlung einerseits und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der an einer angemeldeten Demonstration teilnehmenden Personen sowie dem Recht auf Durchführung einer Versammlung andererseits vornehmen, um allenfalls erforderliche Einschränkungen für alle Seiten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Um den ungehinderten Ablauf einer Versammlung gewährleisten zu können, haben die Behörden sichernde Vorkehrungen zum Schutz der Versammlung, etwa vor Gegendemonstrationen, zu treffen. Durch ein Auseinanderhalten von Versammlungen, deren Teilnehmer andere, oft gegenläufige Interessen verfolgen, könne dieses Ziel erreicht werden, (vgl. IA 2063/A 25. GP, 4 sowie AB 1610 BlgNR 25. GP, 4).Um den ungehinderten Ablauf einer Versammlung gewährleisten zu können, haben die Behörden sichernde Vorkehrungen zum Schutz der Versammlung, etwa vor Gegendemonstrationen, zu treffen. Durch ein Auseinanderhalten von Versammlungen, deren Teilnehmer andere, oft gegenläufige Interessen verfolgen, könne dieses Ziel erreicht werden, vergleiche IA 2063/A 25. GP, 4 sowie Ausschussbericht 1610 BlgNR 25. GP, 4).

Die Ausweichroute stellte im konkreten Einzelfall ein effektives und maßhaltendes Instrument dar, um zu verhindern, dass die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aller Beteiligter lediglich ein Mindestmaß an Einschränkungen erfuhr.

Wie bereits beschrieben, entwickelte sich das Aggression- und Bedrohungspotential sprunghaft und war ein rasches Handeln der Behörde erforderlich. Für eine Ankündigung, dass es nunmehr zu einer Änderung der Route komme, blieb aufgrund der spontanen Entwicklung kein Raum. Außerdem fand zu keinem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung der Kundgebung der BF in dem Ausmaß statt, wie in der Beschwerde behauptet wird.

Die Kundgebungsteilnehmer wurden während der sechsminütigen Dauer der Trennung weder zusammengedrängt noch eingekesselt.

Die Teilnehmer waren nicht von den einschreitenden Polizeibeamten umringt und hätten den Versammlungsort auch jederzeit ungehindert verlassen können.

Zutreffend ist, dass die Kundgebungsteilnehmer der rivalisierenden Versammlungen voneinander ausschließlich zu dem Zweck - durch Trennung mittels uniformierter Polizeibeamter - abgeschirmt wurden, um den reibungslosen Ablauf beider Versammlungen zu gewährlisten.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach auf die Pflicht des Staates, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten, hingewiesen (zB VfSlg 19.852/2014). Das Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet demgegenüber allerdings nicht, vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen bewahrt zu werden (vgl VfSlg 15.170/1998), und darf auch nicht durch Verhängung eines Platzverbotes gemäß §36 Abs1 SPG gewährleistet werden (VfSlg 19.978/2015).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach auf die Pflicht des Staates, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten, hingewiesen (zB VfSlg 19.852 aus 2014,). Das Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet demgegenüber allerdings nicht, vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen bewahrt zu werden vergleiche VfSlg 15.170 aus 1998,), und darf auch nicht durch Verhängung eines Platzverbotes gemäß §36 Abs1 SPG gewährleistet werden (VfSlg 19.978 aus 2015,).

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass während der sechsminütigen Dauer der Trennung die Kundgebungsteilnehmer der „L.“, nicht eingekesselt wurden. Die Teilnehmer waren nicht von den einschreitenden Polizeibeamten umringt und hätten den Versammlungsort auch jederzeit ungehindert verlassen können. Ebenso wenig wurden die Kundgebungsteilnehmer von den Einsatzkräften zusammengedrängt.

Auch die Behauptung, die Versammlung hätte für längere Zeit nicht ordnungsgemäß abgehalten werden können ist aufgrund der Faktenlage keinesfalls haltbar.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde in allen Punkten kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

•     Schriftsatzaufwand und

•     Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

2.2. Unter einem mit der Gegenschrift der belangten Behörde wurden die bezughabenden Verwaltungsakten zu den Geschäftszahlen … (Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten) und … (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) vorgelegt.

3. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und des entsprechend gestellten Antrages wurde am 20.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, zu der die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die weiteren Zeugen Herr Obstlt. R. und Herr Mag. S. geladen wurden. Die belangte Behörde wurde durch Frau Oberrätin Mag. T. vertreten. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung durch Frau E. F., diese beiden von Rechtsanwält_innen GmbH, für diese Herr Mag. U., vertreten. Alle geladenen Personen sind ordnungsgemäß erschienen.

3.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 18.03.2020 unter Bekanntgabe mehrerer Kundgebungsorte – … und M.-platz - in Wien für 13.06.2020, in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr, Versammlungen zum Zweck „L.“ angezeigt hat.

Für den 13.06.2020 wurde ebenfalls - bereits vor der erwähnten Anzeige der Beschwerdeführerin - eine Versammlung des Vereins „V.“ zum Thema „G.“ für den Zeitraum 14:00 bis 17:30 Uhr (Aufbau ab 12:00 Uhr, Abmarsch um 15:30 Uhr) angezeigt, wobei diese Kundgebung durch Abhaltung eines Marsches in Wien, nämlich vom M.-platz (Auftaktkundgebung) beginnend, … zum P.-platz, erfolgen sollte.

Vor diesem Hintergrund wurden die zunächst von der Beschwerdeführerin ebenso angeführten Kundgebungsorte „M.-platz“ und „K.-platz“ von der belangten Behörde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin verschoben, wobei der Kundgebungsort „K.-platz“ auf den Ort „Ecke C.-gasse/ D.-gasse“ verlegt wurde. Ebendort hielt die Beschwerdeführerin als Veranstalterin die verfahrensgegenständliche Kundgebung „L.“ ab, deren Gegenstand bzw. Inhalt wie folgt angegeben wurde: „…. Es handelte sich um eine Gegendemonstration des „G.“. Die Beschwerdeführerin vertrat mit dieser Kundgebung die allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder (…).

Die Versammlung Ecke C.-gasse/D.-gasse begann am 13.06.2020, gegen 12:00 Uhr mit Aufbauarbeiten, wobei ein Partyzelt und Informationstische aufgebaut wurden. Ab 13:10 Uhr sammelten sich die ersten Kundgebungsteilnehmerinnen und Kundgebungsteilnehmer. Es wurde Informationsmaterial ausgeteilt, Reden gehalten und Musik gespielt. Zunächst befanden sich nur vereinzelt Sicherheitsorgane der belangten Behörde vor Ort. Dies änderte sich etwa gegen 16:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt kamen - für die Versammlungsleiterin ohne ersichtlichen Grund - vom K.-platz kommend, viele Sicherheitsorgane der belangten Behörde und bildeten eine Trennkette in der C.-gasse und sodann entlang der D.-gasse. Mehrmaliges Nachfragen der Versammlungsleiterin bei hinzukommenden Sicherheitsorganen verlief ergebnislos, zumal sie keine Antwort erhielt, was passiert bzw. was los sei.

Die etwa 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung Ecke C.-gasse/D.-gasse befanden sich zunächst teilweise auf der Fahrbahn sowie auf dem Gehsteig und wurden durch die Errichtung einer weiteren Trennkette der Sicherheitsorgane auf den Gehsteig und an die dort befindliche Hausmauer zurückgedrängt. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestand für die Dauer der aufgezogenen Trennkette grundsätzlich keine Möglichkeit den Raum, um den die Trennkette errichtet wurde, zu verlassen.

Diese durch Sicherheitsorgane gebildete Trennkette(n) Ecke C.-gasse/ D.-gasse wurden aus folgenden Gründen errichtet:

Um 14:07 Uhr startete die Versammlung des Vereins „V.“ zum Thema „G.“. Ab diesem Zeitpunkt konnten vereinzelte Zuströme bzw. Kleingruppen von Personen der Gegendemonstrationen in Richtung M.-platz registriert werden. Um 14:20 Uhr stieg die Zahl der Gegendemonstranten im Bereich des M.-platzes auf etwa 100 Personen an, wobei sich die Anzahl bis zum Abmarsch auf ca. 200 Gegendemonstranten weiter erhöhte. Die Stimmung schaukelte sich auf bzw. eine steigende Aggressivität wurde bemerkbar, weshalb zur Vermeidung strafrechtlicher Tatbestände durch die Sicherheitsorgane eine Sperrkette mit Fahrzeugen errichtet wurde, wodurch sich die Situation wieder etwas beruhigte. Bis zum Abmarsch des „G.“ – diese Teilnehmer setzten sich gegen 15:45 Uhr in Bewegung - wurden von den Gegendemonstranten Parolen skandiert. Die Gegendemonstranten marschierten in einem Abstand von etwa 100 Metern hinter dem „G.“ unter Polizeischutz und unter Verwendung der zuvor erwähnten Parolen. Während des Marsches wurde mehrmals versucht, diesen zu stoppen, was jedoch aufgrund der Positionierung der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht gelang.

In weiterer Folge wurden dem Einsatzleiter und Einsatzkommandanten der belangten Behörde bekannt, dass auf der Marschroute auf Höhe N. von 30 Gegendemonstranten eine Sitzblockade errichtet wurde. Diese Sitzblockade wurde nicht aufgelöst bzw. beseitigt, weil hierzu etwa 150 Sicherheitsorgane notwendig gewesen wären, um jene Personen, die die Sitzblockade nicht freiwillig verlassen würden, zu entfernen bzw. wegzutragen. Diese Sicherheitsorgane hätten anderenorts gefehlt und waren unter anderem für die zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Spontandemonstrationen bzw. weiteren Kundgebungen unabkömmlich. Zudem standen der Einsatzleiter und Einsatzkommandant zu diesem Zeitpunkt unter ziemlichen Zeitdruck, weil sich hinter dem „G.“ Gegendemonstranten befanden und sie bei der Entscheidung, die Sitzblockade zu beseitigen, Gefahr liefen, diese beiden Gruppierungen nicht mehr auseinander halten zu können.

Vor diesem Hintergrund wurde kurzfristig die Entscheidung getroffen, den „G.“ vom W. kommend über die D.-gasse, sodann C.-gasse und wieder zurück auf die Route zum K.-platz umzuleiten. Diese Entscheidung bedeutete, dass der „G.“ am Kundgebungsort der Beschwerdeführerin Ecke C.-gasse/D.-gasse vorbeigeführt werden musste. Um ein Aufeinandertreffen der beiden Gruppierungen zu verhindern bzw. eine räumliche Distanz zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des „G.“ und den Kundgebungsteilnehmerinnen und Kundgebungsteilnehmern „L.“ zu schaffen, wurden die zuvor festgestellten Trenn- bzw. Sperrketten durch die Sicherheitsorgane gebildet und dienten somit dem Schutz beider Gruppierungen.

Die Vorbeiführung des „G.“ an der Kundgebung „L.“ Ecke C.-gasse/D.-gasse dauerte etwa fünf bis acht Minuten. In diesem Zeitraum wurde die von der Beschwerdeführerin angemeldete Versammlung an diesem Ort unterbrochen. Die Versammlung „L.“ wurde nicht aufgelöst und konnte danach weitergeführt werden.

Die gewählte Umleitung des „G.“ über die Route D.-gasse - C.-gasse – K.-platz etc., wurde im Hinblick auf die Sicherung bzw. den vorbeugenden Schutz der Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Versammlungen gewählt. Die rivalisierenden Gruppierungen sollten zum einen auseinandergehalten und zum anderen potentielle Gefahren hintangehalten werden. Um dies zu erreichen, wurde der „G.“ so rasch wie möglich zum Abschlusskundgebungsort gebracht, somit nicht gestoppt oder über eine längere Route geführt. Demgegenüber wurden durch die erwähnten Vorkehrungen - Errichtung von Sperr- bzw. Trennketten - die Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (auch der von der Beschwerdeführerin angemeldeten Versammlung) durch Schaffung räumlicher Distanz auseinandergehalten und so deren Schutz erreicht.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 18.03.2020 wurde mit der Beschwerde vorgelegt und findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur GZ: …. Das gilt ebenso für die Niederschrift der belangten Behörde vom 02.06.2020, die im Beisein einer Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde. Als Ergebnis dieser Besprechung wurden die in der Anzeige angegebenen Kundgebungsorte ergänzt und abgeändert. Dies wurde den Feststellungen zugrunde gelegt.

Die festgestellten Geschehnisabläufe im Bereich Ecke C.-gasse/D.-gasse basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin, welche in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar und schlüssig den - sich ihr als damalige Versammlungsleiterin bietenden - Sachverhalt darlegte. Es bestand kein Zweifel ob der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen, zumal diese - soweit sie sich auf ihre persönlichen Wahrnehmungen bezogen - auch im Einklang mit den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Einsatzleiters und Einsatzkommandanten der belangten Behörde stand.

Soweit sich die Sachverhaltsfeststellungen auf die Gegebenheiten der Versammlung auf dem M.-platz und den Abmarsch der Kundgebungsteilnehmerinnen und Kundgebungsteilnehmer des „G.“, die Sitzblockade in Wien, Höhe N., beziehen, ergeben sich diese aus dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 13.06.2020, zur GZ …. Diese stimmen ebenso mit den Ausführungen des als Zeugen befragten Einsatzleiters und des Einsatzkommandanten überein und finden sich in den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift wieder. Dieser Sachverhalt blieb unstrittig.

Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber in der mündlichen Verhandlung Alternativrouten, nämlich zunächst die 1. … zum K.-platz, und die 2. Alternativroute: … zum K.-platz, ins Treffen führte, womit ein Aufeinandertreffen Ecke C.-gasse/D.-gasse verhindert werden hätte können und die Kundgebung der Beschwerdeführerin nicht gestört worden wäre, äußerten sich die Zeugen dazu wie folgt:

Einsatzleiter:

„Wenn ich gefragt werde, warum die ggstdl. Ausweichroute gewählt wurde und mir dazu die Skizze der Verhandlungsleiterin (Beilage C zum Verhandlungsprotokoll) vorgelegt wird, so gebe ich dazu an, dass das zum Entscheidungszeitpunkt die von uns einzige richtige Alternativroute war. Alle anderen Routen wären länger gewesen und waren aufgrund des Zeitdrucks nicht umsetzbar. Wir sahen keine Gefahr, den G. am Kundgebungsort der A. vorbei zu leiten. Ich kann mich an die Anzahl der Teilnehmer der A. an diesem Ort zwar heute nicht mehr erinnern, aber es wurden EB an diesen Ort entsandt, um eine Sperre vorzunehmen. Es war unser Interesse, den G. so rasch wie möglich zum Abschlusskundgebungsort zu bringen, zumal eine längere Route die Gefahr von Zwischenfällen mit sich bringen hätte können.

Wenn mir die Beilage B des Verhandlungsprotokolls mit den dort eingezeichneten hypothetischen Alternativrouten gezeigt wird, so gebe ich dazu an, dass unsere Entscheidungsfindung wahrscheinlich auf einsatztaktischen Überlegungen zurückzuführen war. Genaueres kann ich dazu heute nicht mehr sagen. Ich weiß nicht mehr, ob es Anlässe auf diesen Routen gegeben haben könnte, die ein Vorbeiführen des G. nicht möglich machten. Grundsätzlich wählen wir eine Route die für uns am leichtesten zu sichern ist.

Wenn mir die Beilage B nochmals gezeigt wird und die Frage gestellt wird, ob ich allenfalls aus heutiger Sicht anders entschieden hätte: Wenn diese Routen damals zu sichern gewesen wären und keine Hindernisse damals entgegengestanden wären, dann könnte ich mir heute vorstellen, dass wir die erste blau angezeichnete Route (…) wählen hätten können. Es kann natürlich auch sein, dass wir aufgrund des Stresses und Zeitdrucks damals rasch die Entscheidung getroffen haben in die D.-gasse abzubiegen. Es war die erste Gelegenheit.

[...]

Die Entscheidungsfindung, nachdem der Funkspruch einlangt, hat sehr zügig zu erfolgen. Diese hat innerhalb von wenigen Sekunden oder Minuten zu erfolgen. Es ist zu entscheiden, ob die Blockade aufzulösen ist oder eine Alternativroute möglich ist. Je länger der Marsch angehalten wird, desto höher ist die Gefahr, dass sich die Stimmung zwischen der angemeldeten Versammlung und der Gegendemonstranten aufheizt.

[...] Zum Zeitpunkt der Entscheidung sah mein Wissensstand wie folgt aus: Der G. wurde angehalten. Dieser wurde von hinten bedrängt. Es gab eine Sitzblockade am N.. Mir wurde danach die Alternativroute vorgeschlagen. In Wiederholung des bereits Gesagten, weiß ich heute nicht mehr, ob damals andere Hindernisse gegen Demonstrationen stattfanden.

Zur Auflösung einer Sitzblockade: Dies erfordert erhebliche Körperkraft und den Einsatz von Zwangsgewalt. Dabei kann es zu Eskalationen kommen, die wir tunlichst vermeiden wollen.

[...]Auf die Frage, ob eine Alternativroute … angesichts der Teilnehmeranzahl des Marsches und der EB die diesen Marsch begleiteten, überhaupt möglich gewesen wäre, weil dies ja ein „Nadelöhr“ ist, so gebe ich an, dass ich mich heute nicht mehr daran erinnern kann, ob wir das besprochen haben, es kann allerdings sein. Grundsätzlich ist es so, dass abhängig von der Anzahl der Teilnehmer, man enge Stellen vermeidet.“

Einsatzkommandant:

„Wenn mir die Beilage B zum Verhandlungsprotokoll mit den Alternativrouten gezeigt wird, so gebe ich dazu an, dass die erste (näher) eingezeichnete blaue Routen allenfalls möglich gewesen wäre, wenn wir ein bisschen mehr Zeit gehabt hätten. Die zweite hier eingezeichnete Route hätte mehr Verkehrsmaßnahmen erfordert und wäre auch aus heutiger Sicht nicht in Frage gekommen. Es ist immer leichter in der Nähe der vorbereiteten Route zu bleiben und nur kleine Verschiebungen vorzunehmen, da jede größere Abweichung einerseits Verkehrsmaßnahmen und Kräfteverschiebungen braucht, etwa sind Durchhäuser und Stichgassen zu berücksichtigen, bereits vorhandene Tretgittersperren können nicht verlegt werden, sondern sind grundsätzlich technische Sperren durch EB an den neuen Routen zu ersetzen. Tretgittersperren können nur mit LKWs verlegt werden. Die Züge, jeder umfasst etwa 25 Personen, hätten Ortsveränderungen vorzunehmen. Das gilt gleichermaßen für die Einsatzwägen, die ihren Standort wechseln müssten.

Der Zeuge zeichnet mit gelbem Leuchtstift die Sperren durch die EB ein, wie sie vorgesehen waren. Mit orangenem Leuchtstift wären die notwendigen Verlegungen vorzusehen gewesen, wobei dazu anzumerken ist, dass dies in der Verhandlung nur in grober Hinsicht erfolgen kann, zumal im Vorbereitungsprozess hier auch weitere Stellen einbezogen werden (wie z.B. Verkehrsabteilung).

[...]

Wie die Sicherungsmaßnahme und Standorte am 13.6. konkret ausgesehen haben, weiß ich heute nicht mehr. Grundsätzlich ist der Demokorridor freizuhalten und wurde an den gelben Linien (s. Skizze) technische Sperren und Sperren mit EB vorgenommen.

Zur Alternativroute 1 (…): Dies hätte die Verlegung von zwei bis vier Zügen bedurft. Dabei handelt es sich um 25 bis 100 EB, die sowohl von jenen Gruppen die die Demo abzusichern hatte (EE, WEGA), als auch von den Einheiten zur Verkehrssicherung anzuziehen gewesen wären. Ich hätte sie damals zur Sicherung jener Bereich beordern müssen, die ich auf der Skizze orange eingezeichnet habe. Gleichzeitig hätten mir jene EB, die die Demonstration abzusichern haben bzw. bei Auseinandersetzungen entsprechend geschult sind und daher dafür verwendet werden, gefehlt. Die Änderung der Route, wie unter Alternative 1 vorgeschlagen, hätte 15 bis 30 Minuten gedauert. Damit meine ich, dass die Einsatzkräfte in dieser Zeit zur geänderten Route gelangt wären. Die Vorbeiführung des Marsches am Kundgebungsort der A. hat 5-8 Minuten gedauert. Zur Sicherung der gewählten Alternativroute über die D.-gasse mussten keine EB abgezogen werden. Diese waren bereits vor Ort (s. die gelben Linien).

[...]

Ja es kann sein, dass der Durchzug durch die X.-gasse gar nicht möglich gewesen wäre. Das kann ich heute nicht sagen. Das müsste man sich anschauen. Zu diesem Zeitpunkt gab es ja auch Schanigärten.Ja es kann sein, dass der Durchzug durch die römisch zehn.-gasse gar nicht möglich gewesen wäre. Das kann ich heute nicht sagen. Das müsste man sich anschauen. Zu diesem Zeitpunkt gab es ja auch Schanigärten.

Ja es stimmt, die Maßnahmen dienten dem Schutz und zwar beider Seiten. Es stimmt auch, dass auf einer Alternativroute weitere Sitzblockaden auftreten hätten können. Wie gesagt, je länger die Route, desto größer die Gefahr.

[...]Hinsichtlich der Vorplanung und Vorbereitung ist es eine Gradwanderung welche Eventualitäten und sonstige Gefahren noch berücksichtigt werden können. Grundsätzlich ist es so, dass im Hinblick auf das Versammlungsrecht der Teilnehmer, versucht wird, dass die vorgegebene Route eingehalten wird. Innerhalb des Schutzbereiches sind Alternativen leichter zu bewerkstelligen, falls es zu unvorhergesehenen Ereignissen kommt. Alle anderen Eventualitäten, die gröbere Umbaumaßnahmen erfordern würden, werden bei den vorbereitenden Planungen daher nicht berücksichtigt und würden ein worstcase Szenario darstellen.

[...]

Wenn ich gefragt werde, warum bzw. aus welchen Gründen eine Verrückung der EB nicht möglich war: Weil in diesem Fall der Schutz der Kundgebungsteilnehmer der angemeldeten Versammlung in dieser Form nicht aufrechterhalten hätte werden könne. Wenn Kräfte von einem Ort abgezogen werden und zu einem anderen Ort beordert werden, fehlen sie am ursprünglichen Einsatzort.

[...] Ich erfuhr von der Sitzblockade als der G. sich zwischen M.-platz und D.-gasse befand. Genauer kann ich es heute nicht sagen. Der Marsch muss sich vor der Kreuzung D.-gasse/W. befunden haben, weil ein Schwenk in die D.-gasse möglich war, ohne dass ein Umkehren notwendig geworden wäre.“

Aus diesen wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass am Tag der gegenständlichen Kundgebungen Überlegungen stattfanden, die zum einen vorbeugende Vorkehrungen zum Schutz der gerade zeitgleich abgehaltenen Versammlungen, die Notwendigkeit raschen Handelns sowie die Durchführbarkeit/Machbarkeit zum Gegenstand hatten. Die in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Alternativrouten wurden von den Zeugen, insbesondere im Hinblick auf deren potenzielle Gefahr aufgrund der damit einhergehenden Verlängerung der Route problematisiert bzw. hinterfragt und festgehalten, dass damit auch die Verlegung von Zügen respektive Einsatzkräften verbunden gewesen wäre. Dies hätte wiederum weitere zeitliche und personelle Kapazitäten erfordert, die dem Interesse, den „G.“ so rasch wie möglich zum Abschlusskundgebungsort zu bringen und die potentielle Gefahr von Zwischenfällen hintanzuhalten, zuwidergelaufen wäre.

Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und lassen den Schluss zu, dass die Überlegungen des Einsatzleiters und Einsatzkommandanten das Ziel hatten, die Abhaltung der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Versammlungen durch die Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu sichern, die rivalisierenden Gruppierungen auseinanderzuhalten und potentielle Gefahren hintanzuhalten, weshalb sie die Umleitung des Marsches über die D.-gasse – C.-gasse – K.-platz etc. wählten.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Nach § 88 Abs. 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

2.1. Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung, BGBl. I Nr. 97/2016):2.1. Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,):

„Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen
§ 3.Paragraph 3,
  1. (1)Absatz eins,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst. [...]

Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4.Paragraph 4,
  1. (1)Absatz eins,Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen. [...]

Hochschülerinnen- und HochschülerschaftenMitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 12.Paragraph 12,
  1. (1)Absatz eins,Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.
  2. (1a)Absatz eins a,[...]
  3. (2)Absatz 2,Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung. [...]“

2.2. Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:2.2. Artikel 11, der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, lautet:

„Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  1. (1)Absatz eins,Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“

2.3. Art. 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr.  142/1867, in der Fassung BGBl. Nr. 684/1988, lautet:2.3. Artikel 12, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr.  142 aus 1867,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet:

„Artikel 12.

Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei    57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei    368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf, Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)    553,20 Euro

7.
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)       276,60 Euro“

III. 1. Die Beschwerdeführerin behauptet, in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden zu sein, weil die ordentlich angemeldete und abgehaltene Versammlung der Beschwerdeführerin am 13.06.2020, in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, ohne vorherige Kommunikation oder sonstige Ankündigung der belangten Behörde plötzlich zusammengedrängt, eingekesselt und abgeschirmt worden sei. Dies offensichtlich damit kurz darauf der „G.“ direkt an der Kundgebung der Beschwerdeführerin vorbeimarschieren konnte. Damit sei die Versammlung der Beschwerdeführerin gravierend gestört worden.römisch drei. 1. Die Beschwerdeführerin behauptet, in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden zu sein, weil die ordentlich angemeldete und abgehaltene Versammlung der Beschwerdeführerin am 13.06.2020, in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, ohne vorherige Kommunikation oder sonstige Ankündigung der belangten Behörde plötzlich zusammengedrängt, eingekesselt und abgeschirmt worden sei. Dies offensichtlich damit kurz darauf der „G.“ direkt an der Kundgebung der Beschwerdeführerin vorbeimarschieren konnte. Damit sei die Versammlung der Beschwerdeführerin gravierend gestört worden.

1.1.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde und Beschwerdelegitimation:

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft A. ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. § 3 HSG). Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 HSG obliegt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft A. ua. die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen. Damit wird der Aufgaben- respektive Vertretungsbereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umschrieben und legt eine Abgrenzung zum Vertretungs- und Aufgabenbereich der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an den Universitäten fest. Auch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an den Universitäten kommt nach der Bestimmung des § 12 Abs. 2 HSG die Vertretung ua. der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder zu.Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft A. ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche Paragraph 3, HSG). Nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, HSG obliegt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft A. ua. die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen. Damit wird der Aufgaben- respektive Vertretungsbereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umschrieben und legt eine Abgrenzung zum Vertretungs- und Aufgabenbereich der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an den Universitäten fest. Auch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an den Universitäten kommt nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, HSG die Vertretung ua. der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder zu.

Zur Frage, ob eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft über ein „allgemeinpolitisches“ Mandat verfügt, hält Huber in ÖH-Recht, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen, 8. Auflage, zu § 4 Anm 4, S. 85 f, fest, dass dies „eng mit dem Aufgabenbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zusammenhängt. Unter allgemeinpolitischen Mandat wird dabei die Befugnis verstanden, sich zu Angelegenheiten der allgemeinen, nicht studienbezogenen Politik zu äußern (ein Beispiel wären Aktionen zum Schutz von bedrohten Tierarten der Antarktis). [...]Zur Frage, ob eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft über ein „allgemeinpolitisches“ Mandat verfügt, hält Huber in ÖH-Recht, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen, 8. Auflage, zu Paragraph 4, Anmerkung 4, , S. 85 f, fest, dass dies „eng mit dem Aufgabenbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zusammenhängt. Unter allgemeinpolitischen Mandat wird dabei die Befugnis verstanden, sich zu Angelegenheiten der allgemeinen, nicht studienbezogenen Politik zu äußern (ein Beispiel wären Aktionen zum Schutz von bedrohten Tierarten der Antarktis). [...]

Das Recht, sich zu einer bestimmten Frage zu äußern, steht zunächst jedenfalls, wenn nicht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, so doch den einzelnen Mandatarinnen und Mandataren im Rahmen des verfassungsrechtlich in Art. 10 B-VG und Art. 13 StGG verbrieften Rechts auf Meinungsfreiheit zu.Das Recht, sich zu einer bestimmten Frage zu äußern, steht zunächst jedenfalls, wenn nicht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, so doch den einzelnen Mandatarinnen und Mandataren im Rahmen des verfassungsrechtlich in Artikel 10, B-VG und Artikel 13, StGG verbrieften Rechts auf Meinungsfreiheit zu.

[...]

Im Gesetz könnte vor allem eine Stelle auf ein allgemeinpolitisches Mandat der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinweisen: Wenn in § 4 Abs. 1 HSG davon die Rede ist, dass die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften die „allgemeinen und studienbezogenen“ Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben, bedeutet das zunächst, dass der Aufgabenbereich über die Wahrnehmung von studienbezogenen Tätigkeiten hinausgeht. Gleichzeitig wird das Tätigkeitsfeld aber beschränkt durch die Normierung, dass nur die Interessen der Mitglieder zu vertreten sind. Diese Beschränkung ergibt sich auch aus den Anforderungen des Verfassungsrechtes an die Einrichtung von Selbstverwaltung.“Im Gesetz könnte vor allem eine Stelle auf ein allgemeinpolitisches Mandat der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinweisen: Wenn in Paragraph 4, Absatz eins, HSG davon die Rede ist, dass die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften die „allgemeinen und studienbezogenen“ Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben, bedeutet das zunächst, dass der Aufgabenbereich über die Wahrnehmung von studienbezogenen Tätigkeiten hinausgeht. Gleichzeitig wird das Tätigkeitsfeld aber beschränkt durch die Normierung, dass nur die Interessen der Mitglieder zu vertreten sind. Diese Beschränkung ergibt sich auch aus den Anforderungen des Verfassungsrechtes an die Einrichtung von Selbstverwaltung.“

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis VfSlg. 8215/1977 zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern unter anderem Folgendes fest:Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis VfSlg. 8215 aus 1977, zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern unter anderem Folgendes fest:

„Der VfGH hat dies im Wesentlichen damit begründet, daß das B-VG in den Kompetenzartikeln seit jeher berufliche Interessenvertretungen erwähnt hat, die bereits im Jahre 1920 als Selbstverwaltungskörper bestanden. Er hat weiters in seiner bisherigen Judikatur auch gegen Selbstverwaltungskörperschaften, die keine beruflichen Interessenvertretungen sind, verfassungsrechtliche Bedenken nicht geäußert (vgl. [...] Slg. 7575/1975, betreffend die Österreichische Hochschülerschaft, die nach dem Erk. Slg. 6751/1972 keine gesetzliche berufliche Vertretung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} ist; [...])„Der VfGH hat dies im Wesentlichen damit begründet, daß das B-VG in den Kompetenzartikeln seit jeher berufliche Interessenvertretungen erwähnt hat, die bereits im Jahre 1920 als Selbstverwaltungskörper bestanden. Er hat weiters in seiner bisherigen Judikatur auch gegen Selbstverwaltungskörperschaften, die keine beruflichen Interessenvertretungen sind, verfassungsrechtliche Bedenken nicht geäußert vergleiche [...] Slg. 7575 aus 1975,, betreffend die Österreichische Hochschülerschaft, die nach dem Erk. Slg. 6751 aus 1972, keine gesetzliche berufliche Vertretung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 141,, Artikel 141, B-VG} ist; [...])

[...]

Solche Schranken sind indes vorhanden: Zunächst einmal darf Selbstverwaltung nur unter Beachtung des sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} ergebenden Sachlichkeitsgebotes eingerichtet werden. Geboten war und ist die staatliche Aufsicht über die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung (vgl. z. B. Ringhofer, 3. ÖJT 1967, II/3, S. 37 ff.; Körner aaO, S. 66 ff.; Korinek, aaO, S. 7 ff.; Antoniolli, AVwR, S. 337, 340; Pernthaler, 3. ÖJT, S. 11 ff.). Wenn der Verfassungsgesetzgeber als Selbstverwaltungskörper explizit nur die Gemeinden erwähnt, implizit aber auch nichtgemeindliche Selbstverwaltung anerkannt hat, liegt es nahe, zur Klärung der Frage nach den Grenzen zulässiger Selbstverwaltung durch andere Rechtsträger auf die Formulierung zurückzugreifen, die {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 B-VG} in Anlehnung an historische Vorbilder (Art. V Reichsgemeindegesetz) zur Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebraucht. Daraus ergibt sich, daß einer Selbstverwaltungskörperschaft zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden dürfen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden.[...]“Solche Schranken sind indes vorhanden: Zunächst einmal darf Selbstverwaltung nur unter Beachtung des sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG} ergebenden Sachlichkeitsgebotes eingerichtet werden. Geboten war und ist die staatliche Aufsicht über die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung vergleiche z. B. Ringhofer, 3. ÖJT 1967, II/3, S. 37 ff.; Körner aaO, S. 66 ff.; Korinek, aaO, S. 7 ff.; Antoniolli, AVwR, S. 337, 340; Pernthaler, 3. ÖJT, S. 11 ff.). Wenn der Verfassungsgesetzgeber als Selbstverwaltungskörper explizit nur die Gemeinden erwähnt, implizit aber auch nichtgemeindliche Selbstverwaltung anerkannt hat, liegt es nahe, zur Klärung der Frage nach den Grenzen zulässiger Selbstverwaltung durch andere Rechtsträger auf die Formulierung zurückzugreifen, die {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, B-VG} in Anlehnung an historische Vorbilder (Artikel römisch fünf, Reichsgemeindegesetz) zur Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gebraucht. Daraus ergibt sich, daß einer Selbstverwaltungskörperschaft zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung nur solche Angelegenheiten überlassen werden dürfen, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefaßten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden.[...]“

Huber in ÖH-Recht, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen, 8. Auflage, zu § 4 Anm 4, S. 86 hält dazu weiters fest:Huber in ÖH-Recht, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen, 8. Auflage, zu Paragraph 4, Anmerkung 4, , S. 86 hält dazu weiters fest:

„Dies schließt eine weitreichende Betätigung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht aus: Im allgemeinen Interesse der Mitglieder liegen etwa auch Tätigkeiten, die sich auf Fragen des Mietrechtes im Zusammenhang mit studierendenrelevanten Fragen oder auf Berufsaussichten von Akademikerinnen und Akademiker beziehen. Eine extensive Interpretation dieser Bestimmung würde dazu führen, dass so gut wie jede Thematik in einen - zumindest potentiellen - Zusammenhang mit den Interessen der Mitglieder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gebracht werden könnte - Studierende können irgendwann von fast allen im politischen Leben auftauchende Fragestellungen betroffen sein. Hier wird gerade im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung von Körperschaften eine Schranke dort zu sehen sein, wo Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht anders betroffen sind als andere Bürgerinnen und Bürger; sobald jedoch spezifische, für Studierende in besonderer Form relevante Fragestellungen berührt sind, besteht eine Handlungsmöglichkeit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Förderung der allgemeinen Interessen der Studierenden.“

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 17.9512006 Nachstehendes ausgeführt:

„Der Verfassungsgerichtshof hat seit jeher keine Bedenken gegen die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern geäußert und schließlich in VfSlg. 8.215/1977 ausdrücklich festgestellt, dass die österreichische Bundesverfassung die Selbstverwaltung vorausgesetzt und anerkannt habe: Die Selbstverwaltung sei im Rahmen des Organisationsplanes der Bundesverfassung gelegen, wobei der einfache Gesetzgeber an bestimmte, sich aus der Bundesverfassung ergebenden Prinzipien gebunden sei.„Der Verfassungsgerichtshof hat seit jeher keine Bedenken gegen die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern geäußert und schließlich in VfSlg. 8.215 aus 1977, ausdrücklich festgestellt, dass die österreichische Bundesverfassung die Selbstverwaltung vorausgesetzt und anerkannt habe: Die Selbstverwaltung sei im Rahmen des Organisationsplanes der Bundesverfassung gelegen, wobei der einfache Gesetzgeber an bestimmte, sich aus der Bundesverfassung ergebenden Prinzipien gebunden sei.

Ausgehend von Korinek (ZAS 1972, 166) hat die Lehre eine Typologie der Selbstverwaltung entfaltet, deren Merkmale nunmehr allgemein anerkannt (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 351ff) und auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden sind (zuletzt im Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G222/02, G1/03 betreffend den Hauptverband). Als eines dieser Wesensmerkmale der Selbstverwaltung wurde dabei erkannt, dass die Selbstverwaltung eine bestimmte Ausprägung des Demokratieprinzips sei, dass also die Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers mitbestimmen können und insbesondere die Organe aus ihrer Mitte bestellt werden. Schon in VfSlg. 13.500/1993 hat der Verfassungsgerichtshof ganz allgemein festgehalten, dass die demokratische Bestellung der Organe einem Kerngedanken der Selbstverwaltung entspricht. Im vorhin erwähnten Hauptverbandserkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof seine Judikatur dahingehend zusammengefasst und präzisiert, dass zumindest das oberste Organe eines Selbstverwaltungskörpers demokratisch legitimiert sein muss bzw. auch sonst 'die mit entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers von diesem autonom, das heißt, aus der Mitte seiner Angehörigen' zu bestellen sind. Ausgehend von Korinek (ZAS 1972, 166) hat die Lehre eine Typologie der Selbstverwaltung entfaltet, deren Merkmale nunmehr allgemein anerkannt (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 351ff) und auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden sind (zuletzt im Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G222/02, G1/03 betreffend den Hauptverband). Als eines dieser Wesensmerkmale der Selbstverwaltung wurde dabei erkannt, dass die Selbstverwaltung eine bestimmte Ausprägung des Demokratieprinzips sei, dass also die Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers mitbestimmen können und insbesondere die Organe aus ihrer Mitte bestellt werden. Schon in VfSlg. 13.500 aus 1993, hat der Verfassungsgerichtshof ganz allgemein festgehalten, dass die demokratische Bestellung der Organe einem Kerngedanken der Selbstverwaltung entspricht. Im vorhin erwähnten Hauptverbandserkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof seine Judikatur dahingehend zusammengefasst und präzisiert, dass zumindest das oberste Organe eines Selbstverwaltungskörpers demokratisch legitimiert sein muss bzw. auch sonst 'die mit entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers von diesem autonom, das heißt, aus der Mitte seiner Angehörigen' zu bestellen sind.

Die Österreichische Hochschülerschaft ist nun als Selbstverwaltungskörper eingerichtet, wobei es zweifellos im freien Ermessen des Gesetzgebers steht, überhaupt eine solche Interessensvertretung als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Sobald aber der Gesetzgeber eine solche Einrichtung schafft, ist er verpflichtet, sich an die wesentlichen Organisationsprinzipien der Bundesverfassung für die Selbstverwaltung zu halten, wozu die demokratische Organisation gehört (zu deren differenzierter Ausprägung im Folgenden). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass für die Österreichische Hochschülerschaft gemäß §3 HSG Pflichtmitgliedschaft besteht. Alle Studierenden an Einrichtungen, die vom Geltungsbereich des HSG erfasst sind (das sind im Wesentlichen alle Universitäten und Pädagogischen Akademien), sind ex lege Mitglieder der Hochschülerschaft und verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

Sobald der Gesetzgeber eine Pflichtmitgliedschaft vorsieht, ist das notwendige, von der Bundesverfassung vorgesehene Korollar das Recht der demokratischen Mitbestimmung in diesem Selbstverwaltungskörper, andernfalls wäre die Pflichtmitgliedschaft eine unzulässige Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Das Element der Pflichtmitgliedschaft verpflichtet also den Gesetzgeber, eine Interessensvertretung nach dem Muster der Selbstverwaltung einzurichten.

[...]

Gleichwohl hat aber der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis betont (S. 73), dass 'die gebotene Intensität der Mitwirkung jener, deren Angelegenheiten in Selbstverwaltung geführt werden sollen, an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers nicht ohne Blick auf die dem Selbstverwaltungskörper übertragenen Aufgaben bestimmt werden kann und auch von den potentiellen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Rechtssphäre seiner Mitglieder abhängt.' Dementsprechend finde sich im positiven Recht auch eine gestufte Skala der Intensität demokratischer Legitimation von den 'basis- bzw. direktdemokratisch' organisierten Rechtsanwaltskammern bis zu den 'repräsentativ-demokratischen' Elementen der 'indirekten Wahl' der Organe der sozialen Selbstverwaltung (Hinweis auf Stolzlechner, FS 75 Jahre Bundesverfassung, 381).

Die Aufgaben der Hochschülerschaft liegen nun - ähnlich wie bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen - vor allem in der Interessensvertretung und der materiellen und individuellen Förderung der Mitglieder. Dabei dürfen aber entscheidende Unterschiede etwa gegenüber den Wirtschafts- und Arbeiterkammern nicht übersehen werden, die ein indirektes Wahlsystem, wie es bei diesen Kammern besteht, für die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

[…]

Die Hochschülerschaft ist einerseits in Interessensvertretungen auf Ebene der einzelnen Universitäten bzw. Akademien und andererseits in eine Vertretung auf Bundesebene gegliedert. Während es auf Universitätsebene um eine Art betriebliche Vertretung gegenüber einem konkreten Betrieb, eben der jeweiligen Universität oder Akademie geht, geht es auf Bundesebene um die Summe der Interessen aller Studierenden, die stark von denen abweichen können, die als bedeutsam an der einzelnen Universität oder Akademie im Vordergrund stehen.“

1.2. Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist nach Art. 132 Abs. 2 B-VG berechtigt, wer durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Beschwerdelegitimiert ist daher jede natürliche oder juristische Person, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde setzt voraus, dass die geltend gemachte Verletzung der Rechte zumindest möglich ist. Mangelt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt diesem die Beschwerdeberechtigung. Demnach ist die Beschwerde nur von jenen natürlichen oder juristischen Personen zulässig, die durch das behördliche Handeln der belangten Behörde unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt werden. Das gilt gleichermaßen für die Beschwerdeeinbringung nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SPG.1.2. Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG berechtigt, wer durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Beschwerdelegitimiert ist daher jede natürliche oder juristische Person, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde setzt voraus, dass die geltend gemachte Verletzung der Rechte zumindest möglich ist. Mangelt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt diesem die Beschwerdeberechtigung. Demnach ist die Beschwerde nur von jenen natürlichen oder juristischen Personen zulässig, die durch das behördliche Handeln der belangten Behörde unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt werden. Das gilt gleichermaßen für die Beschwerdeeinbringung nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG.

1.3. Der persönliche Schutzbereich des Art. 11 EMRK umfasst neben den natürlichen Personen, die an einer Versammlung teilnehmen oder eine solche veranstalten, auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen, welche Versammlungen veranstalten (EMRK, Entsch. v.16.07.1980, Christians against Racism and Fascism, DR 21, 138 (148)).1.3. Der persönliche Schutzbereich des Artikel 11, EMRK umfasst neben den natürlichen Personen, die an einer Versammlung teilnehmen oder eine solche veranstalten, auch juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen, welche Versammlungen veranstalten (EMRK, Entsch. v.16.07.1980, Christians against Racism and Fascism, DR 21, 138 (148)).

1.4. Wie unter Punkt 1.1. ausgeführt wurde, ist die A. eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sohin eine juristische Person. Da ihr die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder zukommt, stellt sich somit die Frage, ob ihr im Hinblick auf diese Aufgaben respektive Angelegenheiten die Legitimation zur Beschwerdeeinbringung zukommt.

Die A. kann - als juristische Person - im Umfang ihrer Angelegenheiten als Veranstalterin einer Versammlung die Verletzung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit nach Art. 11 B-VG sowie die rechtswidrige Anwendung genereller Normen geltend machen, sofern die A. durch das behördliche Handeln wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Organe der belangten Behörde unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist, mithin die Rechtsverletzung in der Sphäre der A. zumindest möglich ist.Die A. kann - als juristische Person - im Umfang ihrer Angelegenheiten als Veranstalterin einer Versammlung die Verletzung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 11, B-VG sowie die rechtswidrige Anwendung genereller Normen geltend machen, sofern die A. durch das behördliche Handeln wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Organe der belangten Behörde unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist, mithin die Rechtsverletzung in der Sphäre der A. zumindest möglich ist.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 respektive § 12 Abs. 2 HSG ergibt sich, dass A. als Selbstverwaltungskörper nur solche Angelegenheiten zukommen können, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer Mitglieder gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden. Daher kann – wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen von Huber in ÖH-Recht, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen, 8. Auflage, zu § 4 Anm 4, S. 86 (siehe oben) ergibt - kein uneingeschränktes „allgemeinpolitisches Mandat“ der A. bestehen, sondern ist dieses Mandat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - durch das ausschließliche oder überwiegende Interesse ihrer Mitglieder sowie die Eignung, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen, begrenzt.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, respektive Paragraph 12, Absatz 2, HSG ergibt sich, dass A. als Selbstverwaltungskörper nur solche Angelegenheiten zukommen können, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer Mitglieder gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden. Daher kann – wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen von Huber in ÖH-Recht, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen, 8. Auflage, zu Paragraph 4, Anmerkung 4, , S. 86 (siehe oben) ergibt - kein uneingeschränktes „allgemeinpolitisches Mandat“ der A. bestehen, sondern ist dieses Mandat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - durch das ausschließliche oder überwiegende Interesse ihrer Mitglieder sowie die Eignung, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen, begrenzt.

Huber kommt in seinen Erläuterungen zum allgemeinpolitischen Mandat (§ 4 HSG) zum Schluss, dass die Schranke dort zu sehen ist, wo Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht anders betroffen sind als andere Bürgerinnen und Bürger.Huber kommt in seinen Erläuterungen zum allgemeinpolitischen Mandat (Paragraph 4, HSG) zum Schluss, dass die Schranke dort zu sehen ist, wo Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht anders betroffen sind als andere Bürgerinnen und Bürger.

Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Beschwerdeführerin - die A. - Veranstalterin der Kundgebung: „L.“, deren Gegenstand bzw. Inhalt wie folgt angegeben wurde: „…. Es handelte sich um eine Gegendemonstration des „G.“.

Nach dem bloßen Wortlaut des Gegenstandes und Inhaltes der Versammlung geht dieser über die ausschließlichen oder überwiegenden Interessen der Mitglieder der Beschwerdeführerin hinaus und betrifft - nach der allgemein gehaltenen Inhaltsangabe des Veranstaltungszwecks – auch die Interessen anderer Bürgerinnen und Bürger. Würde man den Gegenstand der angemeldeten Versammlung in diesem Umfang verstehen, hätte die Beschwerdeführerin außerhalb ihrer Aufgaben respektive Angelegenheiten als Selbstverwaltungskörper eine Versammlung veranstaltet, sodass es folglich an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin mangelt und wäre insoweit die Beschwerde unzulässig.

Demgegenüber kann die Auffassung vertreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 12 Abs. 2 HSG - somit in Vertretung der allgemeinpolitischen Interessen ihrer Mitglieder - diese Versammlung veranstalten wollte und daher der Versammlungsgegenstand bzw. Inhalt der Kundgebung im Einklang mit den ihr zukommenden Angelegenheiten zu verstehen ist. Demnach ist der Gegenstand bzw. der Zweck der Versammlung bezogen auf die Interessen der Mitglieder der A. zu interpretieren. Eine derartige Interpretation des Versammlungsgegenstandes ist denkmöglich, zumal beispielsweise das Recht auf Zugang und Fortbildung an einer universitären Einrichtung in Wien weiterhin allen Mitgliedern der Beschwerdeführerin bzw. Studierenden - unabhängig ihrer sexuellen Orientierung - vorbehaltslos zukommen soll, etc. und sich der Veranstaltungszeck daher auf die Interessen der Mitglieder im dargestellten Umfang bezieht.Demgegenüber kann die Auffassung vertreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz 2, HSG - somit in Vertretung der allgemeinpolitischen Interessen ihrer Mitglieder - diese Versammlung veranstalten wollte und daher der Versammlungsgegenstand bzw. Inhalt der Kundgebung im Einklang mit den ihr zukommenden Angelegenheiten zu verstehen ist. Demnach ist der Gegenstand bzw. der Zweck der Versammlung bezogen auf die Interessen der Mitglieder der A. zu interpretieren. Eine derartige Interpretation des Versammlungsgegenstandes ist denkmöglich, zumal beispielsweise das Recht auf Zugang und Fortbildung an einer universitären Einrichtung in Wien weiterhin allen Mitgliedern der Beschwerdeführerin bzw. Studierenden - unabhängig ihrer sexuellen Orientierung - vorbehaltslos zukommen soll, etc. und sich der Veranstaltungszeck daher auf die Interessen der Mitglieder im dargestellten Umfang bezieht.

Versteht man den Gegenstand der Kundgebung am 13.06.2020 in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, bezogen auf die Mitgliederinteressen, wie dies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, liegt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Veranstalterin dieser Versammlung vor und kann sie Verletzungen des Rechts auf Versammlungsfreiheit in Beschwerde ziehen, soweit diese in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als Veranstalterin eingreifen und nicht solche Rechtsverletzungen betreffen, die nur unmittelbar von Teilnehmerinnen und Teilnehmer geltend gemacht werden können. Insoweit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert und vom Schutzbereich des Art. 11 EMRK umfasst.Versteht man den Gegenstand der Kundgebung am 13.06.2020 in Wien, Ecke C.-gasse/D.-gasse, bezogen auf die Mitgliederinteressen, wie dies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, liegt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Veranstalterin dieser Versammlung vor und kann sie Verletzungen des Rechts auf Versammlungsfreiheit in Beschwerde ziehen, soweit diese in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als Veranstalterin eingreifen und nicht solche Rechtsverletzungen betreffen, die nur unmittelbar von Teilnehmerinnen und Teilnehmer geltend gemacht werden können. Insoweit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert und vom Schutzbereich des Artikel 11, EMRK umfasst.

2. Die Beschwerde ist aus folgendem Grund abzuweisen:

2.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss es den Behörden in verfahrensmäßiger wie auch organisatorischer Hinsicht insbesondere möglich sein, friedliche Versammlungen vor Übergriffen zu schützen. Dabei kann das Recht zur Abhaltung von Gegenversammlungen nur soweit reichen, wie es die Ausübung der Versammlungsfreiheit der ursprünglichen Versammlung nicht unterläuft (EGMR, Urt. v. 21.06.1988, Plattform „Ärzte für das Leben“, Serie A139 = EuGRZ 1989, 552, Z 32ff; vgl. Harris/O’Byle/Warbrick, S. 148f).2.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss es den Behörden in verfahrensmäßiger wie auch organisatorischer Hinsicht insbesondere möglich sein, friedliche Versammlungen vor Übergriffen zu schützen. Dabei kann das Recht zur Abhaltung von Gegenversammlungen nur soweit reichen, wie es die Ausübung der Versammlungsfreiheit der ursprünglichen Versammlung nicht unterläuft (EGMR, Urt. v. 21.06.1988, Plattform „Ärzte für das Leben“, Serie A139 = EuGRZ 1989, 552, Ziffer 32 f, f,; vergleiche Harris/O’Byle/Warbrick, S. 148f).

2.2. Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt veranstaltete die Beschwerdeführerin am 13.06.2020 Versammlungen an mehreren Kundgebungsorten in Wien, unter anderem ab 12:00 bzw. 13:00 Uhr an der Ecke C.-gasse/D.-gasse, die als Gegendemonstration/Gegenveranstaltung der Versammlung des „G.“ des Vereins „V.“ zu verstehen war.

Demgegenüber startete um 14:07 Uhr die Versammlung des Vereins „V.“ zum Thema „G.“, am M.-platz. Die Zahl der Gegendemonstranten im Bereich des M.-platzes erhöhte sich laufend und die Stimmung schaukelte sich auf bzw. die Aggressivität stieg an. Als sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des „G.“ gegen 15:45 Uhr in Bewegung setzten, marschierten die Gegendemonstranten in einem Abstand von etwa 100 Metern hinter dem „G.“ und wurde mehrmals versucht, diesen zu stoppen. Des Weiteren wurde dem Einsatzleiter und Einsatzkommandanten der belangten Behörde bekannt, dass auf der Marschroute auf Höhe N. eine Sitzblockade von 30 Gegendemonstranten errichtet wurde.

Aus den im festgestellten Sachverhalt näher dargelegten und nachvollziehbaren Gründen wurde die Sitzblockade nicht aufgelöst und unter den zeitlichen Gegebenheiten die Entscheidung getroffen, den „G.“ vom W. kommend über die D.-gasse, sodann C.-gasse und wieder zurück auf die Route zum K.-platz umzuleiten, weshalb der „G.“ am Kundgebungsort der Beschwerdeführerin Ecke C.-gasse/D.-gasse vorbeigeführt werden musste. Um ein Aufeinandertreffen der beiden Gruppierungen zu verhindern bzw. eine räumliche Distanz zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des „G.“ und den Kundgebungsteilnehmerinnen und Kundgebungsteilnehmern „L.“ zu schaffen, wurden Trenn- bzw. Sperrketten durch die Sicherheitsorgane gebildet und dienten somit dem Schutz beider Gruppierungen.

Die Unterbrechung der Kundgebung „L.“ Ecke C.-gasse/D.-gasse dauerte etwa fünf bis acht Minuten und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kundgebung der Beschwerdeführerin konnten in diesem Zeitraum grundsätzlich den Raum, um den die Sperrkette bzw. Trennkette durch Sicherheitsorgane, nicht verlassen. Die Veranstaltung der Beschwerdeführerin wurde ausschließlich in diesem Zeitraum unterbrochen und sodann die Fortsetzung derselben wieder ermöglicht. Die Versammlung „L.“ wurde nicht aufgelöst und konnte danach weitergeführt werden.

Wie bereits festgehalten wurde, wurde die gewählte Umleitung des „G.“ über die Route D.-gasse - C.-gasse – K.-platz etc., im Hinblick auf die Sicherung bzw. den vorbeugenden Schutz der Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Versammlungen gewählt. Die rivalisierenden Gruppierungen sollten zum einen auseinandergehalten und zum anderen potentielle Gefahren hintangehalten werden. Um dies zu erreichen, wurde der „G.“ so rasch wie möglich zum Abschlusskundgebungsort gebracht, somit nicht gestoppt oder über eine längere Route geführt. Durch die erwähnten Vorkehrungen - Errichtung von Sperr- bzw. Trennketten – wurden die Kundgebungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (auch jene von der Beschwerdeführerin angemeldeten Versammlung) durch Schaffung räumlicher Distanz auseinandergehalten und so deren Schutz erreicht. Daher kann man in diesem Zusammenhang nicht von einer „Einkesselung“, wie dies die Beschwerdeführerin vermeint, ausgehen, zumal eine Einkesselung von Teilnehmern den Zweck verfolgen würde, anschließend Maßnahmen, wie etwa Identitätsfeststellungen, durchzuführen und erst nach Durchführung dieser Maßnahmen das Verlassen des eingekesselten Bereichs möglich wäre. Gerade diese Vorgehensweise der Sicherheitsorgane war vorliegend nicht der Fall.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurden vom Einsatzleiter und Einsatzkommandanten der belangten Behörde - bei der vom Verwaltungsgericht Wien vorzunehmenden ex-ante Betrachtung - zulässige und vertretbare organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Ausübung der Versammlungsfreiheit der ursprünglich bzw. zunächst angemeldeten Versammlung des „G.“ zu ermöglichen, die durch eine Sitzblockade von Gegendemonstranten auf der Marschroute des „G.“ behindert wurde und gleichzeitig darauf gerichtet waren, beide Versammlungen - sohin jene der Beschwerdeführerin als auch jene des Vereins „V.“ - vor gegenseitigen Übergriffen zu schützen.

Im Lichte dessen geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Abhaltung der ordentlich angemeldeten und abgehaltenen Versammlung ohne vorherige Kommunikation oder sonstige Ankündigung durch die belangte Behörde gravierend gestört wurden, weil diese plötzlich eingekesselt, zusammengedrängt und abgeschirmt wurden, sodass der „G.“ vorbeigeführt werden konnte, ins Leere.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht ausgeführt hat, dass die gewählte Ausweichroute im konkreten Fall eine effektive und maßhaltende Maßnahme war, um die Versammlungsfreiheit aller Beteiligten zu wahren, den Schutz aller Beteiligten zu gewährleisten und die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch die kurzzeitige Unterbrechung von etwa fünf bis acht Minuten nur in einem Mindestmaß eingeschränkt wurde. Diese Einschränkung war auch gerechtfertigt, zumal es galt - wie bereits ausgeführt wurde - an sich friedliche Versammlungen vor gegenseitigen Übergriffen zu schützen und das Recht zur Abhaltung von Gegenversammlungen - und als solche hat die Beschwerdeführerin ihre angemeldete Kundgebung selbst bezeichnet - nur soweit reichen kann, wie es die Ausübung der Versammlungsfreiheit der ursprünglichen Versammlung nicht unterläuft.

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Alternativrouten kamen nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugen letztlich nicht in Betracht. Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht Wien eine ex-post Betrachtung möglicher Alternativrouten nicht zukommt, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ex-ante Beurteilung der Vertretbarkeit einer Maßnahme oder eines behördlichen Verhaltens zu erfolgen hat.

Nach dem festgestellten Sachverhalt und Gesagten waren - ausgehend vom Wissenstand der Organe der belangten Behörde zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidungen - die gewählte Ausweichroute und die getroffenen Maßnahmen zur Trennung der verschiedenen Gruppierungen durch Errichtung von Sperrketten gerechtfertigt und stellten aus den genannten Gründen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine gravierende Störung ihrer angemeldeten Kundgebung dar.

Wenngleich eine bessere Kommunikation zwischen den Organen der belangten Behörde und der Leiterin der Versammlung der Beschwerdeführerin wünschenswert gewesen wäre, führt dieser Umstand nicht zur Verletzung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin im oben dargestellten Umfang.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV. Da die Beschwerde abzuweisen war, gilt die belangte Behörde als obsiegende und die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei, weshalb der Beschwerdeführerin der beantragte Aufwand nicht zuzusprechen war.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-AufwErsV. Da die Beschwerde abzuweisen war, gilt die belangte Behörde als obsiegende und die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei, weshalb der Beschwerdeführerin der beantragte Aufwand nicht zuzusprechen war.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Beschwerdelegitimation; Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; Versammlung; Veranstalterin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.076.8376.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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