TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/22 VGW-141/025/5274/2020

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Veröffentlicht am 22.02.2021
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Entscheidungsdatum

22.02.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §24 Abs4
WMG §24 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 24.01.2020, Zl. …, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),

zu Recht e r k a n n t:

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der im angefochtenen Bescheid mit „29.08.2013 bis 04.08.2019“ angegebene Zeitraum auf „29.08.2013 bis 30.11.2018“ eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Sie sind verpflichtet binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 29.08.2013 bis 04.08.2019 aufgewendeten Kosten für die Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 27.429,94 zu ersetzen.

Sie werden ersucht, den Betrag von EUR 27.429,94 fristgerecht auf das Konto der Stadt Wien …, unter Anführung Ihres Namens und der PersID: … im Feld Verwendungszweck zu überweisen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“

 

Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus:

„Für die Behörde steht folgender Sachverhalt fest:

Dem Verstorbenen C. B. wurden von 29.08.2013 bis 04.08.2019 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt. Dadurch sind dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in den letzten zehn Jahren der Hilfegewährung Kosten in der Höhe von EUR 27.429,94 entstanden. Der Kostenersatzanspruch wurde im Verlassenschaftsverfahren als Forderung gegen den Nachlass bzw. die erbserklärten Erbinnen und Erben angemeldet und findet in der Höhe von EUR 27.429,94 im Nachlass Deckung.

Sie waren daher zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 27.429,94 zu verpflichten.“

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht:

„Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid wird seitens des Magistrats der Stadt Wien/Magistratsabteilung 40 die Verpflichtung ausgesprochen, die für den Zeitraum vom 29.08.2013 bis 04.08.2019 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 27.429,94 zu ersetzen. Der gegenständliche Bescheid unterlässt es dabei auszusprechen, für wen seitens des Magistrats der Stadt Wien der Betrag von EUR 27.429,94 an Mindestsicherung bezahlt worden sein sollte. Dem Spruch des Bescheides ist nicht zu entnehmen, für wen die Bescheidadressatin A. B. Mindestsicherung und zwar in der Höhe von EUR 27.429,94 ersetzen sollte. Die Bescheiderlassene Behörde unterlässt es weiters, eine Aufschlüsselung des von der Haftung betroffenen Betrages in der Höhe von EUR 27.429,94 zu geben. Der Bescheid spricht lediglich von dem Betrag von EUR 27.429,94 ohne darauf hinzuweisen, in welchem Zeitraum, in welchen Beträgen und für wen dieser Betrag an Mindestsicherung bezahlt wurde.

In der Präambel erwähnt der Bescheid zwar die Verlassenschaft nach C. B., geb. 1965 sowie dessen Sterbedatum per 04.04.2019, unterlässt es aber eine Verbindung dieses Sachverhaltes der Verlassenschaft mit dem Bescheid selbst herzustellen. Der Bescheid leidet daher an einem Mangel, der insbesondere darin besteht, dass dem Bescheid weder ein Zusammenhang mit der Verlassenschaft nach C. B. noch mit meiner Eigenschaft als Mutter des Verstorbenen hergestellt werden kann und auch kein Zusammenhang des Haftungsbetrages von EUR 27.429,94 mit irgendwelchen Mindestsicherungsbeträgen, die möglicherweise bezahlt worden sind, erschlossen werden kann.“

 

Im Übrigen finden sich in der Beschwerde Ausführungen über das schwierige Verhältnis des Verstorbenen zu seinem Vater.

Unbestritten steht aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest:

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat von 29.08.2013 bis 30.11.2018 an Sozialhilfeleistungen die Summe von 66.562,51 Euro erhalten. Im März 2019 hat er den Betrag in Höhe von 39.132,57 Euro zurückgezahlt. Die Differenz beträgt 27.429,94 Euro.

Nach dem Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin am 04.08.2019 hat die Behörde eine Kostenersatzforderung in Höhe dieses Betrages im Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Aus dem Einantwortungsbeschluss vom 30.12.2019 zur Zahl 42 A 66/19w-14 geht hervor, dass die Verlassenschaft zur Gänze der Beschwerdeführerin eingeantwortet wurde. Laut Protokoll über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung vom 10.12.2019 betrug die Summe der Nachlassaktiva 77.278,33 Euro, die Summe der Nachlasspassiva (inklusive der Sozialhilfekostenforderung in Höhe von 27.429,94 Euro) 38.797,71 Euro. Der Reinnachlass belief sich auf 38.797,71 Euro. Die gegenständliche Forderung in Höhe von 27.429,94 Euro findet somit Deckung.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Mit E-Mail vom 14.11.2019 hat die Behörde der Beschwerdeführerin eine Aufstellung übermittelt, woraus sich Sozialhilfeleistungen an den Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von August 2013 bis November 2018 in Höhe von 27.429,94 Euro ergeben (nach Abzug einer Rückzahlung von 39.132,57 Euro). Diese Aufstellung wurde der nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2021 neuerlich zur Kenntnis gebracht und seitens der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Sie erscheint nachvollziehbar und kann daher als taugliches Beweismittel angesehen werden.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 2/2018, haben (samt Überschrift) folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2018,, haben (samt Überschrift) folgenden Wortlaut:

Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

§ 24. (1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.Paragraph 24, (1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.

(2) Ersatzpflichtig sind alle Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Absatz 2, genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 44. …Paragraph 44, …

(7) Im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.(7) Im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2 aus 2018, anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.

Der Ersatzanspruch gegen die Erben wird mit dem Tag des Todes der Hilfe empfangenden Person fällig (§ 24 Abs. 4 WMG), im vorliegenden Fall also mit 04.08.2019. Der Ersatzanspruch gegen die Erben wird mit dem Tag des Todes der Hilfe empfangenden Person fällig (Paragraph 24, Absatz 4, WMG), im vorliegenden Fall also mit 04.08.2019.

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 6 WMG begann im vorliegenden Fall mit der Kenntnisnahme der Behörde vom Einantwortungsbeschluss vom 30.12.2019, also am 03.01.2020 mit dessen Zustellung, weil die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände war, die die Ersatzpflicht begründen, da der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt bekannt war, an wen der Kostenersatzbescheid zu richten ist und ob die Kosten im Nachlass überhaupt Deckung finden.Die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 6, WMG begann im vorliegenden Fall mit der Kenntnisnahme der Behörde vom Einantwortungsbeschluss vom 30.12.2019, also am 03.01.2020 mit dessen Zustellung, weil die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände war, die die Ersatzpflicht begründen, da der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt bekannt war, an wen der Kostenersatzbescheid zu richten ist und ob die Kosten im Nachlass überhaupt Deckung finden.

Die Behörde hat innerhalb der Verjährungsfrist den mit 24.01.2020 datierten Kostenersatzbescheid zugestellt, nämlich am 29.01.2020. Sie hat damit gegenüber dem Ersatzpflichtigen, nämlich der Erbin, nach außen hin in Erscheinung tretendes amtswegiges Vorgehen gesetzt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, 27.11.2012, 2012/10/0098). Die Behörde hat innerhalb der Verjährungsfrist den mit 24.01.2020 datierten Kostenersatzbescheid zugestellt, nämlich am 29.01.2020. Sie hat damit gegenüber dem Ersatzpflichtigen, nämlich der Erbin, nach außen hin in Erscheinung tretendes amtswegiges Vorgehen gesetzt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, 27.11.2012, 2012/10/0098).

Der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung geflossen sind, war der 30.11.2018. Es sind daher gemäß § 24 Abs. 4 WMG jene Kosten zu ersetzen, die in den letzten zehn Jahren vor diesem Datum entstanden sind, also alle Kosten des gegenständlichen Zeitraumes von 29.08.2013 bis 30.11.2018, somit der Gesamtbetrag in Höhe von 27.429,94 Euro (nach Abzug des zurückgezahlten Betrages in Höhe von 39.132,57 Euro). Der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung geflossen sind, war der 30.11.2018. Es sind daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, WMG jene Kosten zu ersetzen, die in den letzten zehn Jahren vor diesem Datum entstanden sind, also alle Kosten des gegenständlichen Zeitraumes von 29.08.2013 bis 30.11.2018, somit der Gesamtbetrag in Höhe von 27.429,94 Euro (nach Abzug des zurückgezahlten Betrages in Höhe von 39.132,57 Euro).

Die Einschränkung des im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraumes war vorzunehmen, da Leistungen nicht bis zum Tod des Leistungsempfängers am 04.08.2019, sondern nur bis 30.11.2018 erbracht wurden.

Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt, weshalb gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG keine Verhandlung durchzuführen war. Überdies hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2021 darauf ausdrücklich verzichtet. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt, weshalb gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG keine Verhandlung durchzuführen war. Überdies hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2021 darauf ausdrücklich verzichtet.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Vorschreibung des Kostenersatzes für Leistungen der Mindestsicherung). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Vorschreibung des Kostenersatzes für Leistungen der Mindestsicherung).

Schlagworte

Mindestsicherung; Kostenersatz; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Ersatzanspruch; Erbin; Erbe; Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.141.025.5274.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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