Entscheidungsdatum
01.03.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §54 Abs1Anmerkung
VwGH v. 29.6.2021, Ra 2021/22/0087; ZurückweisungText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1982, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 07.05.2020, Zahl …, mit dem I) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und II) der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 und sein neuer Antrag vom 17.10.2017 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1982, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 07.05.2020, Zahl …, mit dem römisch eins) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und römisch zwei) der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 und sein neuer Antrag vom 17.10.2017 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in Spruchpukt II) enthaltene Formulierung „Ihr neuer Antrag vom 27.10.2017“ zu lauten hat.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in Spruchpukt römisch zwei) enthaltene Formulierung „Ihr neuer Antrag vom 27.10.2017“ zu lauten hat.
II. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.02.2021, Zl. VGW-KO-005/124/2021-1, mit 132,- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher, …, auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck " VGW-KO-005/124/2021-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraphen 76, Absatz eins und 53 b AVG wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.02.2021, Zl. VGW-KO-005/124/2021-1, mit 132,- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2021 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher, …, auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck " VGW-KO-005/124/2021-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Dabei berief er sich auf die am 04.09.2012 in Dänemark geschlossene Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen, Frau C. D.. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2012 eine entsprechende Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 21.11.2012 bis 21.11.2017 ausgefolgt. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. wurde im Zuge dieses Verfahrens nicht überprüft. Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Dabei berief er sich auf die am 04.09.2012 in Dänemark geschlossene Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen, Frau C. D.. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2012 eine entsprechende Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 21.11.2012 bis 21.11.2017 ausgefolgt. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. wurde im Zuge dieses Verfahrens nicht überprüft.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG. Im Zuge des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2017 um die Vorlage diverser Unterlagen, darunter auch einen Nachweis über den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Österreich im Zeitraum vom 31.08.2012 bis 05.04.2013. Bezugnehmend darauf gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 04.12.2017 an, dass der Beschwerdeführer die Nachweise über einen gemeinsamen Aufenthalt mit der Ehegattin im Zeitraum von August 2012 bis April 2013 nicht erbringen könne, zumal seine Ehegattin und er vor dem Einzug in die Ehewohnung „einem fortwährenden Unterkunftswechsel“ ohne entsprechende Meldungen unterlegen seien. Weiters sei die Ehegattin des Beschwerdeführers nach Beendigung ihres letzten Dienstverhältnisses in ihre Heimat zurückgekehrt. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 13.02.2018 persönlich bei der belangten Behörde zur Ehe mit Frau C. D. befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben (die Fragen der belangten Behörde sind hervorgehoben):In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG. Im Zuge des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2017 um die Vorlage diverser Unterlagen, darunter auch einen Nachweis über den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Österreich im Zeitraum vom 31.08.2012 bis 05.04.2013. Bezugnehmend darauf gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 04.12.2017 an, dass der Beschwerdeführer die Nachweise über einen gemeinsamen Aufenthalt mit der Ehegattin im Zeitraum von August 2012 bis April 2013 nicht erbringen könne, zumal seine Ehegattin und er vor dem Einzug in die Ehewohnung „einem fortwährenden Unterkunftswechsel“ ohne entsprechende Meldungen unterlegen seien. Weiters sei die Ehegattin des Beschwerdeführers nach Beendigung ihres letzten Dienstverhältnisses in ihre Heimat zurückgekehrt. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 13.02.2018 persönlich bei der belangten Behörde zur Ehe mit Frau C. D. befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben (die Fragen der belangten Behörde sind hervorgehoben):
„Wo wohnen Sie?
Ich wohne in Wien, E.-Straße.
Wo wohnt Ihre Gattin?
Meine Frau war vom 15.-22. Oktober 2017 in der Slowakei bei ihrer Mutter, weil diese erkrankt war. Am 22.10.2017 ist meine Frau wieder nach Hause gekommen und am 25. Oder 26. Oktober 2017 ist sie nach einem Streit wieder in die Slowakei gefahren und ist seitdem dort wohnhaft. Sie wird wieder kommen, ich weiß aber nicht, wann sie wieder kommt, sie hat dazu nichts gesagt.
Sie und Ihre Gattin wurden im Dezember 2012 amtlich abgemeldet Eine neue Anmeldung erfolgte erst im April 2013. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?
Anfang 2013 haben meine Gattin und ich einen Freund in Deutschland besucht. Wir waren ca. 1,5 Monate in Deutschland. Das genaue Datum kann ich jedoch nicht mehr nennen. Danach waren wir noch ca. 2 Wochen in der Slowakei. Kurz vor März 2013 sind wir wieder nach Österreich gekommen.
Warum haben Sie und Ihre Gattin sich erst im April 2013 angemeldet, wenn Sie beide bereits im März 2013 nach Österreich zurückgekehrt sind?
Ich wusste gar nicht, dass ich und meine Frau abgemeldet wurden. Wir haben nach der Rückkehr einen Brief bekommen und da stand etwas von einer Abmeldung. Genau haben wir das nicht verstanden und haben uns bei einem Anwalt erkundigt. Dieser hat gesagt, dass wir von unserer Adresse abgemeldet wurden und wir uns neu anmelden müssen. Den Brief hat mir nach der Rückkehr ein Freund gebracht, der noch in der Wohnung gewohnt hat, wo wir vor unserer Abreise gewohnt haben. Die Adresse war F.-Lände, Wien.
War Ihre Gattin während der letzten 5 Jahre über einen längeren Zeitraum in der Slowakei oder war sie in Österreich aufhältig?
Sie war bei mir in Österreich. In der Slowakei war sie nur manchmal über das Wochenende oder über Feiertage. Ich war auch öfters bei diesen Besuchen dabei.
Warum hat Ihre Gattin vom Jänner 2013 bis Juli 2017 keine Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt?
Das war nicht notwendig. Ich habe genug für uns beide verdient und meine Frau war Hausfrau. Im Sommer 2017 wollte sie dann arbeiten und nicht mehr nur Hausfrau sein. Aber bald hat sie gemerkt, dass ihr das Arbeiten nicht so viel Spaß macht, daher hat sie das Dienstverhältnis auch im Oktober 2017 beendet.“
Nach weiteren Erhebungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Meldungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, wurde am 09.07.2018, Herr G. H., als Zeuge bei der belangten Behörde einvernommen, wobei dieser folgende Angaben machte:
„Ich habe mit Hrn. B. und Fr. D. durchgehend vom April 2013 bis Oktober 2013 in der J.-gasse, Wien, gewohnt. Der Mietvertrag lief auf meinen Namen. Hr. B. und Fr. D. haben zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung gehabt. Ich habe den beiden nur geholfen und keine Miete verlangt. Hr. B. hat gesagt, sobald sie eine eigene Wohnung gefunden haben, ziehen sie wieder aus.
Im Oktober 2013 sind beide von der J.-gasse ausgezogen. Wohin sie gezogen sind, weiß ich nicht. Ich habe beide in der neuen Wohnung nicht besucht. Ich habe mit Hrn. B. nur telefonischen Kontakt gehalten. Ich habe ihn seitdem auch nicht getroffen. Ich habe keine Zeit. Ich muss 5 Tage die Woche arbeiten und die anderen 2 Tage verbringe ich mit meiner Frau und meinen beiden Kindern.
Wo Hr. B. und Fr. D. vorher gewohnt haben, kann ich nicht angeben. Ich hatte davor keinen Kontakt mit Hrn. B.. Ich kenne ihn von Indien, wir haben im selben Dorf gewohnt. Im April 2013 hat mich Hr. B. dann angerufen und gefragt, ob ich ihm helfen kann. Er habe eine Frau und keine Wohnung. Ich habe die beiden dann aufgenommen. Davor kannte ich Fr. D. noch nicht.
Ich habe mit Fr. D. nicht gesprochen. In unserer Kultur ist es nicht üblich, mit einer fremden Frau zu sprechen. Ich habe nur „hallo“ oder „Wie geht’s“ gesagt. Sonst nichts. Fr. D. hat einige Worte Punjabi und Englisch gesprochen und sonst slowakisch. Hr. B. hat sie irgendwie verstanden.“
In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit Schreiben vom 08.08.2018 zu einer weiteren persönlichen Befragung bei der belangten Behörde am 25.09.2018 geladen. Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde diese Ladung nicht behoben, weshalb nur der Beschwerdeführer am 25.09.2018 bei der belangten Behörde erschien. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer Folgendes an (die Fragen der belangten Behörde sind hervorgehoben):
„Wo befindet sich nun Ihre Ehefrau?
Sie ist seit letztem Jahr November oder Dezember 2017 in der Slowakei. Ich habe mit ihr über Facebook und Telefon Kontakt. Die Mutter meiner Gattin ist an Krebs erkrankt und meine Frau muss sie pflegen. Meine Frau hat gesagt, ich solle sie in der Slowakei besuchen, aber das habe ich bis jetzt noch nicht gemacht.
Im Oktober 2012 wurde eine amtliche Abmeldung für Sie und Ihre Gattin in Auftrag gegeben. Die amtliche Abmeldung erfolgte im Dezember 2012. Wann genau haben Sie Österreich verlassen und wohin sind Sie gegangen?
Meine Gattin und ich waren bis ca. Jänner 2013 in Wien. Dann sind wir für 6 Wochen nach Deutschland gegangen. Von Deutschland sind wir dann bis März 2013 in der Slowakei gewesen. Im April 2013 sind wir dann nach Österreich gekommen und haben uns auch hier angemeldet. Ich wusste nicht, dass wir amtlich abgemeldet wurden.
Ihre Gattin hat 2012 für die Firma K. gearbeitet. Wie lange hat Ihre Gattin gearbeitet, was hat sie gearbeitet? Hat sie Gehalt bekommen?
Das war eine Reinigungsfirma, sie hat als Putzfrau gearbeitet. Meine Frau hat für die Firma ca. 4 oder 5 Monate gearbeitet. Sie hat das Geld in bar bekommen. Ich weiß aber nicht, ob sie das Geld direkt von Hrn. K. bekommen hat oder von jemand anderen. Ich weiß auch nicht genau, was sie geputzt hat.
Wann und wo haben Sie Ihre Gattin kennengelernt?
Ich habe meine Frau in Rom kennengelernt. Wann genau, kann ich nicht mehr angeben. Es war im Juli 2012. Ich habe zu dem damaligen Zeitpunkt in einem Zirkus in Italien gearbeitet. Was meine Frau in Italien gemacht hat, weiß ich nicht mehr. Meine Frau ist eine Nacht bei mir geblieben und dann in die Slowakei gegangen. Wir haben über Facebook und WhatsApp Kontakt gehalten.
Wann und wo haben Sie Ihre Gattin das nächste Mal getroffen?
Meine Gattin hat mich dann nochmal in Italien besucht und ist ca. 2 Wochen geblieben. Wir sind dann gemeinsam nach Frankfurt, Deutschland, gegangen. Wir haben dort Urlaub bei einem Kollegen von mir gemacht. Danach sind wir gemeinsam nach Dänemark auf Urlaub gefahren und haben auch gleich dort geheiratet.
Wer hat den Heiratsantrag gemacht?
Meine Frau hat mich gefragt, ob ich heiraten will. Sie hat mich ca. 1 oder 2 Taqe vor der Hochzeit gefragt. Wir waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Dänemark.
Gab es Gäste bei der Eheschließung?
Der Kollege aus Deutschland war da und eine Freundin von der Frau war ebenfalls dabei. Beide sind nach Dänemark nachgekommen. Die beiden waren auch unsere Trauzeugen. Nach der Eheschließung haben wir zu viert am Strand angestoßen und etwas gegessen.
Wie lange sind Sie in Dänemark geblieben?
Wir sind eine Woche in Dänemark geblieben und dann gemeinsam für eine Woche nach Frankfurt gegangen. Danach sind wir gemeinsam nach Österreich gekommen. Vor der Hochzeit haben wir in L. beim Cousin meines Kollegen aus Deutschland gewohnt. Dann haben wir durch Bekannte die Wohnung in der F.-Lände bekommen. Wir waren aber nur Untermieter. Wir haben mit dem Vermieter aber keinen Streit gehabt. Wir können uns daher die amtliche Abmeldung nicht erklären. Wir wussten auch nicht, dass wir amtlich abgemeldet wurden.
Gibt es einen Zeugen, der Ihren und den Aufenthalt Ihrer Gattin bis Jänner 2013 bestätigen kann?
Der Vermieter M. B. ist leider nicht ausforschbar. Ich weiß nicht, wo er sich aufhält.
Ich, A. B., geb. 1982, möchte meinen Antrag vom 27.10.2017 von „Daueraufenthaltskarte“ auf „RWR-Karte plus“ ändern.“
Aufgrund der bis dahin erzielten Ermittlungsergebnisse, ergab sich für die belangte Behörde der Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Aus diesem Grund wurde die Landespolizeidirektion Wien von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.11.2018 gemäß § 37 Abs. 4 NAG um Überprüfung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. ersucht. Nach Abschluss ihrer Ermittlungen übermittelte die Landespolizeidirektion Wien ihren diesbezüglichen Bericht vom 04.02.2019 an die belangte Behörde. Darin führte die Landespolizeidirektion Wien Folgendes aus:Aufgrund der bis dahin erzielten Ermittlungsergebnisse, ergab sich für die belangte Behörde der Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Aus diesem Grund wurde die Landespolizeidirektion Wien von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.11.2018 gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG um Überprüfung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. ersucht. Nach Abschluss ihrer Ermittlungen übermittelte die Landespolizeidirektion Wien ihren diesbezüglichen Bericht vom 04.02.2019 an die belangte Behörde. Darin führte die Landespolizeidirektion Wien Folgendes aus:
„Auf Grund des Auftrages der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Wien AFA FB 1.4 – Fremdenpolizeiliche Erhebungs- und Einsatzgruppe, zum Ersuchen des Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, zur Überprüfung der Ehe zwischen Herrn A. B. und Frau D. C., wurde am 04.02.2019 die Meldeanschrift der beiden Personen in Wien, E.-Straße aufgesucht.
Geöffnet wurde durch Herrn B. N., welcher an dieser Anschrift seit dem 14.07.2017 mit HWS aufrecht gemeldet ist. Befragt, wie viele Personen an dieser Anschrift wohnhaft seien, gab er an, dass lediglich er selbst und Herr B. P. (aufrecht mit HWS gemeldet) an dieser Anschrift wohnhaft seien.
Zu Herrn A. B. befragt, gab Herr B. N. an, dass dieser am 01.11.2018 aus dieser Wohnung ausgezogen sei und seine persönlichen Gegenstände mitgenommen habe. Wo sich Herr A. B. nunmehr aufhalten würde, könne er nicht angeben.
Zu Frau D. C. befragt, gab Herr B. N. an, dass er diese nicht kennen würde, seit er in dieser Wohnung wohne, habe noch nie eine Frau hier gewohnt. Ihm wurde das Lichtbild der Frau D. C. aus dem Akt der MA 35 vorgezeigt, worauf Herr B. N. angab, dass ihm diese Frau unbekannt sei, er habe sie auch noch nie gesehen. Auf Befragen gab Herr B. N. weiter an, dass Herr A. B. nie mit einer Frau in dieser Wohnung gewesen sei.
Eigene Erhebungen ergaben folgendes:
Bei einer ZMR-Anfrage zur Anschrift Wien, E.-Straße, wurde erhoben, dass an genannter Anschrift vier Personen aufrecht gemeldet sind, Herr A. B., Frau D. C., Herr B. P., 1980 geb., sowie Herr B. N., 1973 geboren.
Zur Person des Herrn A. B.:
Dieser war vom 10.08.2012 bis 19.12.2012 und vom 05.04.2013 laufend im Bundesgebiet gemeldet, seit dem 07.10.2013 in Wien, E.-Straße. Laut AJ-Web Anfrage war er vom 27.02.2013 bis zum 28.02.2013 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Vom 05.03.2013 bis 31.05.2013 war er als Arbeiter geringfügig bei der Fa. „Q. Ges.M.B.H“, Wien, … beschäftigt, seit dem 01.06.2013 ist er bei vorgenanntem Betrieb laufend als Arbeiter beschäftigt.
Zur Person der Frau D. C.:
Diese war vom 20.07.2012 bis 19.12.2012 und vom 05.04.2013 laufend im Bundesgebiet gemeldet, seit dem 07.10.2013 in Wien, E.-Straße. Laut AJ-Web Anfrage war sie vom 30.07.2012 bis zum 18.01.2013 als Angestellte bei der Fa. „K“, Wien … beschäftigt. Im Zeitraum vom 30.08.2017 bis 31.10.2017 war sie als Angestellte bei der Fa. „R. KG“, Wien … beschäftigt. Außerhalb dieser Zeiträume scheint kein Versicherungsverhältnis auf, auch nicht in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Herrn A. B..
Auf Grund des Sachverhaltes erscheint es als gegeben, dass die am 04.09.2012 in Dänemark stattgefundene Eheschließung zwischen Herrn A. B. und Frau D. C. nur deswegen stattgefunden hat, damit dieser in den Besitz einer Aufenthaltskarte gelangen konnte, um hier einer Beschäftigung nachgehen zu können, wobei Frau D. C. tatsächlich nie im Bundesgebiet wohnhaft, sondern nur zum Schein gemeldet war und ich auch nie einer tatsächlichen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen sein dürfte.
Die amtlichen Abmeldungen des Herrn A. B. und der Frau D. C. wurden veranlasst. (…)“
Nach Rückübermittlung des gegenständlichen Verwaltungsaktes an die belangte Behörde, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2019 mitgeteilt, dass aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe beabsichtigt werde, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer innegehabte „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG wiederaufzunehmen. Nach Rückübermittlung des gegenständlichen Verwaltungsaktes an die belangte Behörde, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2019 mitgeteilt, dass aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe beabsichtigt werde, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die vom Beschwerdeführer innegehabte „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG wiederaufzunehmen.
Diesbezüglich legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers diverse weitere Unterlagen betreffend die Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel vor, welche am 30.12.2019 bei der belangten Behörde eingingen. Ebenso gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 18.12.2019 eine ergänzende Stellungnahme zum Vorwurf des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zur Post. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 20.12.2019 zugestellt, jedoch dort erst am 09.06.2020 als eingegangen registriert. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG bzgl einer Aufenthaltsehe im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sein könne, zumal sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Antragsmodifikation vom 25.09.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nicht mehr auf ein gemeinsames Familienleben mit Frau C. D. berufe. Die Ehe sei ferner sehr wohl zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens geschlossen worden. So sei etwa die Gattin des Beschwerdeführers nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit sehr wohl krankenversichert geblieben und habe das Bundesgebiet erst verlassen, nachdem die Ehe bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren bestanden hatte. Weiters seien auch die Ermittlungen der belangten Behörde zum früheren Dienstgeber der Gattin des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Aufenthaltsehe zu belegen. Die Ausführungen der belangten Behörde seien daher im Ergebnis nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. Diesbezüglich legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers diverse weitere Unterlagen betreffend die Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel vor, welche am 30.12.2019 bei der belangten Behörde eingingen. Ebenso gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 18.12.2019 eine ergänzende Stellungnahme zum Vorwurf des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zur Post. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 20.12.2019 zugestellt, jedoch dort erst am 09.06.2020 als eingegangen registriert. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG bzgl einer Aufenthaltsehe im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sein könne, zumal sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Antragsmodifikation vom 25.09.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nicht mehr auf ein gemeinsames Familienleben mit Frau C. D. berufe. Die Ehe sei ferner sehr wohl zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens geschlossen worden. So sei etwa die Gattin des Beschwerdeführers nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit sehr wohl krankenversichert geblieben und habe das Bundesgebiet erst verlassen, nachdem die Ehe bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren bestanden hatte. Weiters seien auch die Ermittlungen der belangten Behörde zum früheren Dienstgeber der Gattin des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Aufenthaltsehe zu belegen. Die Ausführungen der belangten Behörde seien daher im Ergebnis nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen.
Daraufhin erging am 07.05.2020 der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde mit dem I) das Verfahren hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und II) der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG sowie der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2012 auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“ nach § 54a Abs. 1 NAG zurückgewiesen wurden und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Daraufhin erging am 07.05.2020 der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde mit dem römisch eins) das Verfahren hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und römisch zwei) der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG sowie der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2012 auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“ nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG zurückgewiesen wurden und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer unter Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens mit Frau C. D. eine Aufenthaltskarte erschlichen und damit die belangte Behörde bewusst in die Irre geführt habe. Die Eheschließung sei der entscheidungserhebliche Umstand für die damalige Ausstellung der Aufenthaltskarte gewesen. Erst durch das nunmehrige Ermittlungsverfahren, insbesondere unter Heranziehung der Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion Wien und der eigenen Erhebungen und Befragungen, habe sich ergeben, dass ein eheliches Zusammenleben nicht bestehe und zu keiner Zeit bestanden habe. Sohin habe sich der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen, weshalb das diesbezügliche Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass im Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag vom 10.09.2012 noch kein Verdacht hinsichtlich der „Echtheit“ der Ehe geschöpft worden sei. Erst im Verfahren zum Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG vom 27.10.2017, habe sich basierend auf den Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien sowie nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die belangte Behörde ergeben, dass der Beschwerdeführer und Frau C. D. zu keiner Zeit ein aufrechtes Eheleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt haben. Das Ermittlungsverfahren habe nunmehr aber klar gezeigt, dass grundlegende Kenntnisse über den jeweils anderen, wie sie für Eheleute typisch seien, fehlten und keine eheliches Zusammenleben bestanden habe. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe habe sich somit bestätigt, weshalb der Beschwerdeführer zu keiner Zeit dem Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes unterlegen habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer unter Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens mit Frau C. D. eine Aufenthaltskarte erschlichen und damit die belangte Behörde bewusst in die Irre geführt habe. Die Eheschließung sei der entscheidungserhebliche Umstand für die damalige Ausstellung der Aufenthaltskarte gewesen. Erst durch das nunmehrige Ermittlungsverfahren, insbesondere unter Heranziehung der Ermittlungsergebnisse der Landespolizeidirektion Wien und der eigenen Erhebungen und Befragungen, habe sich ergeben, dass ein eheliches Zusammenleben nicht bestehe und zu keiner Zeit bestanden habe. Sohin habe sich der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen, weshalb das diesbezügliche Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass im Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag vom 10.09.2012 noch kein Verdacht hinsichtlich der „Echtheit“ der Ehe geschöpft worden sei. Erst im Verfahren zum Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG vom 27.10.2017, habe sich basierend auf den Erhebungen der Landespolizeidirektion Wien sowie nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die belangte Behörde ergeben, dass der Beschwerdeführer und Frau C. D. zu keiner Zeit ein aufrechtes Eheleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt haben. Das Ermittlungsverfahren habe nunmehr aber klar gezeigt, dass grundlegende Kenntnisse über den jeweils anderen, wie sie für Eheleute typisch seien, fehlten und keine eheliches Zusammenleben bestanden habe. Der Verdacht einer Aufenthaltsehe habe sich somit bestätigt, weshalb der Beschwerdeführer zu keiner Zeit dem Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes unterlegen habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde moniert die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers in umfassender Weise die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal im gegenständlichen Fall kein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren vorliege, welches gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen hätte werden können. Daneben qualifiziert die gegenständliche Beschwerde auch das übrige Vorgehen der belangten Behörde vor Bescheiderlassung als rechtswidrig und nennt hier etwa einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot, aufgrund des nur teilweise im Schreiben vom 04.12.2019 wiedergegebenen Berichts der Landespolizeidirektion Wien. Ausgehend davon beantragte der Beschwerdeführer daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Ein weiteres inhaltliches Vorbringen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe findet sich in der Beschwerde hingegen nicht. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde moniert die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers in umfassender Weise die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal im gegenständlichen Fall kein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren vorliege, welches gemäß Paragraph 69, AVG wiederaufgenommen hätte werden können. Daneben qualifiziert die gegenständliche Beschwerde auch das übrige Vorgehen der belangten Behörde vor Bescheiderlassung als rechtswidrig und nennt hier etwa einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot, aufgrund des nur teilweise im Schreiben vom 04.12.2019 wiedergegebenen Berichts der Landespolizeidirektion Wien. Ausgehend davon beantragte der Beschwerdeführer daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Ein weiteres inhaltliches Vorbringen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe findet sich in der Beschwerde hingegen nicht.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde gemeinsam mit dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Tatsache, dass beim Verwaltungsgericht Wien zum damaligen Zeitpunkt mehrere Beschwerdeverfahren – darunter das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2020/22/0010 protokollierte Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.03.2020 zur Zahl VGW-151/058/2126/2020 – anhängig waren, in denen die Frage zu lösen war, ob eine Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens nach § 69 AVG zulässig ist, wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 05.11.2020 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Klärung der Rechtsfrage im genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt. In weiterer Folge kam der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zahl Ro 2020/22/0010 zu dem Ergebnis, dass eine Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens nach § 69 AVG sehr wohl zulässig ist. Daraufhin wurde das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgeführt.Aufgrund der Tatsache, dass beim Verwaltungsgericht Wien zum damaligen Zeitpunkt mehrere Beschwerdeverfahren – darunter das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2020/22/0010 protokollierte Revisionsverfahren gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.03.2020 zur Zahl VGW-151/058/2126/2020 – anhängig waren, in denen die Frage zu lösen war, ob eine Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens nach Paragraph 69, AVG zulässig ist, wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 05.11.2020 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Klärung der Rechtsfrage im genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt. In weiterer Folge kam der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zahl Ro 2020/22/0010 zu dem Ergebnis, dass eine Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens nach Paragraph 69, AVG sehr wohl zulässig ist. Daraufhin wurde das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgeführt.
Zur weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wurde am 03.02.2021 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch das Verwaltungsgericht Wien in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Urkunden Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen bzw die übrigen Stellungnahmen des Beschwerdeführers gewürdigt. Ferner wurde der Beschwerdeführer als Partei vernommen. Eine zeugenschaftliche Einvernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers konnte im gegenständlichen Fall nicht erfolgen, zumal dem Beschwerdeführer laut dessen Stellungnahme vom 13.01.2021 keine ladungsfähige Adresse seiner Ehegattin bekannt war. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Vernehmung in der Verhandlung vom 03.02.2021 Folgendes zu Protokoll:
„Es ist richtig, dass ich mit der slowakischen Staatsangehörigen C. D. am 04.09.2012 in Dänemark die Ehe geschlossen habe. Die Ehe ist noch aufrecht. Ich habe meine Gattin zuletzt im November 2017 gesehen, das war in der Wohnung in der E.-Straße. Meine Frau hat mir an diesem Tag gesagt, dass ihre Mutter krank ist und ist weggefahren. Seit diesem Zeitpunkt habe ich von ihr nichts mehr gehört und gesehen.
Wenn ich gefragt werde, gebe ich an, dass es keinen Streit gab. Da ich keinen Kontakt mehr zu ihr habe, kann ich sonst nichts dazu sagen. Meine Frau sagte, dass ihre Mutter sehr krank ist und sie sich um sie kümmern muss und daher nicht mehr kommen wird.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bei meiner Einvernahme am 13.02.2018 angab, dass es einen Streit gab und jetzt sage, dass es keinen gab, so gebe ich dazu an, dass ich gesagt habe, dass es wegen Kleinigkeiten Streit gab.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bei der Einvernahme am 13.02.2018 angegeben habe, dass meine Gattin gesagt hat, dass sie wiederkommen wird, wohin ich heute gesagt habe, dass sie zu mir gesagt hat, dass sie nicht wiederkommen wird, so gebe ich dazu an, dass meine Frau gesagt hat, dass ich zu ihr kommen soll. Da ich aber kein Visum habe, konnte ich nicht hinfahren.
(…)
Es ist richtig, dass ich mit meiner Gattin vom 31.08.2012 bis 19.12.2012 in Wien, F.-Lände, gewohnt habe. Wir haben dort in der Wohnung eines Landsmanns gewohnt. Es hat sich um eine große Wohnung gehandelt und haben seine Gattin und er auch dort gewohnt. Ich habe dort Miete bezahlt. Ich habe mit meiner Gattin ein Zimmer bewohnt und dafür 250 Euro bezahlt. Ich bin am 19. oder am 20.12.2012 mit meiner Gattin nach Deutschland gefahren. Ich habe ihm gesagt, dass wir auf Urlaub fahren und er hat uns abgemeldet. Ich wollte wieder zurückkommen in die Wohnung, er hat uns aber zuvor schon abgemeldet. Ich habe meinen Landsmann gefragt, warum er uns abgemeldet hat und hat er gemeint, dass er nicht gewusst hatte, dass wir wiederkommen. Ich bin am 15.02.2013 wieder aus Deutschland zurückgekehrt und habe am 05.03.2013 zu arbeiten begonnen. Ich habe dann ca. 15 Tage mit meiner Gattin wieder in der Wohnung in der F.-Lände gewohnt. Ich korrigiere mich jetzt, ich habe dort ca. ein Monat lang gewohnt. Ich habe dann einen Dorfbewohner aus Indien getroffen und hat er mir angeboten, dass ich bei ihm wohnen kann. Das war in der J.-gasse. Das war auch eine große Wohnung. Ich habe dort mit meiner Gattin, dem Dorfbewohner und seiner Gattin und dessen Schwager gewohnt. Ich habe dann eine eigene Wohnung in der E.-Straße gemietet. Dort habe ich mit meiner Frau und einem weiteren Landsmann und dessen Frau gewohnt. Ich habe dort bis Februar oder März 2018 gewohnt. Wenn ich gefragt werde, ob ich bis März 2018 tatsächlich dort gewohnt habe, so gebe ich an, dass ich mich nicht mehr erinnern kann. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bis 11.02.2019 in der E.-Straße gemeldet war, so gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau erinnern kann. Wenn ich gefragt werde, wie dieser Mann hieß, mit dem ich in der E.-Straße gewohnt habe, so gebe ich an, dass er P. B. hieß. Herrn N. B. kenne ich, der wurde dort gemeldet und hat auch dort gewohnt. Wenn ich gefragt werde, ob es stimmt, dass ich am 01.11.2018 aus der Wohnung ausgezogen bin, wie das angeblich Herr N. B. gesagt hat, so gebe ich an, dass das nicht stimmt. Ich hatte mit Herrn N. B. im Jahr 2018 einen Streit und habe seither nicht mehr mit ihm gesprochen. Wir hatten Streit wegen dem Einkauf von Lebensmitteln. Herr N. B. hat seit 2017 auch dort gewohnt. Ich habe sein Meldeformular ausgefüllt, kann das genaue Datum aber nicht angeben. Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr N. B. angab, dass er meine Frau nicht kennen würde, auch nachdem ihm ein Lichtbild vorgezeigt wurde und dass er angab, dass noch nie eine Frau hier gewohnt hat, so gebe ich an, dass Herr N. B. gelogen hat, weil ich mit ihm Streit hatte.
Ich kann nicht angeben, wann ich wo abgemeldet oder angemeldet wurde.
Zu meiner Ehe befragt gebe ich Folgendes an:
Ich habe meine Frau in Italien kennengelernt. Das war am 15.06.2012. Ich habe dort in einem Zirkus gearbeitet. Ich habe Tiere gepflegt, aufgeräumt und diverses andere gemacht. Meine Frau ist in den Zirkus gekommen, um sich den Zirkus anzuschauen. Bei den Tieren haben wir uns kennengelernt. Meine Frau ist aus Österreich nach Italien gekommen. Wir hatten dann telefonischen Kontakt. am 10.08.2012 bin ich nach Österreich gefahren. Ich habe zuvor einem Dorfbewohner, der in Österreich lebt, gesagt, dass ich eine Freundin aus Österreich habe und nach Österreich kommen möchte. Es handelt sich um Herrn S. B., der in der J.-gasse gewohnt hat. Er hat dann gemeint, ich soll nur kommen und er wird schon eine Wohnmöglichkeit für mich finden. Ich hatte durch meine Arbeit in Italien Geld und hat mir auch Herr S. B. angeboten, mir zu helfen. Unsere Häuser in Indien sind vis a vis. Ich hatte ungefähr 2.000 Euro als ich nach Österreich kam. Ich wollte eigentlich Urlaub machen und wieder nach Italien zurückfahren. Allerdings haben dann meine Frau und ich entschieden zu heiraten und bin ich nicht nach Italien zurückgefahren. Ich habe in Italien in einem großen Container geschlafen, in dem es Betten gab, dort habe ich geschlafen. Ich hatte außer einem Koffer mit meinen persönlichen Sachen, den ich nach Österreich mitnahm, keine sonstigen Sachen in Italien. Als ich am 10.08.2012 nach Österreich kam habe ich in der T.-gasse gewohnt. Meine Gattin wohnte damals im …. Bezirk. Genaueres weiß ich nicht. Wenn mir vorgehalten wird, dass meine Gattin laut ZMR vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 in Wien, U.-gasse gewohnt hat, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß und mir meine Frau gesagt hat, dass sie im …. Bezirk wohnt. Wir haben uns nicht bei ihr getroffen und auch nicht bei mir, sondern nur draußen, z.B. beim Mc Donalds oder in anderen Restaurants. Ich habe auch nicht bei meiner Frau geschlafen oder sie bei mir. Wir hatten erst nach der Hochzeit Geschlechtsverkehr. Ich war mit meiner Frau in der Slowakei, das war im September 2012. Dort haben wir beschlossen zu heiraten. Wenn ich gefragt werde, warum wir nicht dort geheiratet haben, so gebe ich an, dass es schwer ist, in der Slowakei oder in Österreich kurzfristig einen Hochzeitstermin zu bekommen. Ein Freund hat uns geraten, nach Dänemark zu fahren, wo das schneller möglich ist. Wenn ich gefragt werde, ob es möglich ist, so schnell einen Termin in Dänemark zu bekommen, gebe ich an, dass ich glaube, dass wir diesen Termin telefonisch erhalten haben. Am 02.09.2012 haben wir den Hochzeitstermin erhalten. Ich gebe nunmehr an, dass ich in Österreich war, als ich den Hochzeitstermin erhalten habe. Am 15.08.2012 sind wir in Wien irgendwo hingegangen wegen einem Hochzeitstermin und wurde uns gesagt, dass wir viele Unterlagen brauchen. Es handelte sich dabei um Dokumente aus Indien. Auch wurde mir gesagt, dass ich etwa vier Monate auf den Hochzeitstermin warten muss. Ich wollte es allerdings schneller machen. Darum haben wir beschlossen, in Dänemark zu heiraten. Wenn ich gefragt werde, was der Grund war, dass ich am 10.08.2012 nach Österreich kam und bereits am 15.08.2012 mich nach einem Hochzeitstermin erkundigt habe, so gebe ich an, dass wir uns gegenseitig sehr geliebt haben und heiraten wollten. Wenn ich gefragt werde, in welcher Sprache wir uns unterhalten haben: Ich kann nicht Slowakisch, allerdings spricht meine Frau sehr gut Englisch und ich auch ein bisschen. Ich konnte zumindest SMS schreiben und mich soweit verständigen, soweit es um Liebe ging. Wenn ich gefragt werde, ob und was meine Frau gearbeitet hat, als ich nach Österreich kam, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß, ich habe sie nicht gefragt. Sie hat irgendwo als Reinigungskraft gearbeitet. Was sie verdient hat, weiß ich nicht. Ich wollte als Fahrer arbeiten. Ich wollte Zeitungen liefern oder Medikamente an Apotheken.
Ich habe am 05.03.2013 bei der Q. Ges.m.b.H. zu arbeiten begonnen. Ich bin immer noch dort beschäftigt. Ich verdiene dort ca. 1.300 Euro monatlich netto.
Wenn ich gefragt werde, wann wir nach Dänemark gefahren sind: Am 13.08.2012 oder vielleicht am 14.08.2012. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich zunächst angegeben habe, dass ich im September in der Slowakei war, so gebe ich an, dass das alles schon Jahre her ist und ich es nicht mehr richtig angeben kann.
Wenn ich gefragt werde, ob meine Gattin nach der Hochzeit in Österreich gearbeitet hat, so gebe ich an, nein sie hat nicht gearbeitet. Ich korrigiere mich, sie hat doch gearbeitet. Wenn ich gefragt werde, wo sie gearbeitet hat und wie lange, so gebe ich an, dass sie in einer Putzerei gearbeitet hat. Meine Frau hat am 18.01.2018 zu arbeiten aufgehört. Wenn ich gefragt werde, ob meine Frau nach der Eheschließung 2012 bis 18.01.2018 gearbeitet hat, so gebe ich an, dass sie durchgehend gearbeitet hat. Sie hat die ganze Zeit über in der Putzerei gearbeitet.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in meiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.02.2018 angegeben habe, dass es nicht notwendig war, dass meine Gattin vom Jänner 2013 bis Juli 2017 nicht gearbeitet hat, weil ich genug für uns beide verdient habe und meine Frau nur Hausfrau war, so gebe ich an, dass es nicht richtig ist, dass sie bis 2018 gearbeitet hat. Sie hat im Jahr 2013 angefangen und wieder aufgehört und im Jahr 2017 angefangen und wieder aufgehört. Sie wollte von mir Geld, ich habe ihr gesagt, ich habe kein Geld und sie soll arbeiten gehen.
Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor angegeben habe, dass meine Gattin nach der Eheschließung 2012 bis 18.01.2018 gearbeitet hat und nunmehr etwas Anderes sage, nachdem mir meine niederschriftlichen Angaben vorgehalten werden, so gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau erinnern kann. Entschuldigung, wenn ich 2018 gesagt habe.
Wenn ich gefragt werde, ob ich mit meiner Frau in der Slowakei Verwandte besucht habe, so gebe ich an: Ich habe ihre Eltern, ihre Geschwister und Tante und Onkel besucht. Die Mutter meiner Gattin heißt V.. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit meiner Frau in der Slowakei Verwandte besucht habe, so gebe ich an: Ich habe ihre Eltern, ihre Geschwister und Tante und Onkel besucht. Die Mutter meiner Gattin heißt römisch fünf..
Wenn ich nun aufgefordert werde, Namen und Adressen der Personen aufzuschreiben, die ich in der Slowakei besucht habe, so gebe ich an, dass ich das nicht kann, weil ich nicht so gut Schreiben kann. Ich schreibe nunmehr auf einem Zettel die Angaben so gut ich es vermag. Der Zettel wird als Beilage A zum Akt genommen.“
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Dabei berief er sich auf die am 04.09.2012 in Dänemark geschlossene Ehe mit der 1993 geborenen, slowakischen Staatsangehörigen, Frau C. D.. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. ist nach wie vor aufrecht, obwohl das Paar bereits seit Oktober 2017 keinen persönlichen Kontakt mehr hatte. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Slowakei auf. Der Beschwerdeführer kennt die aktuelle Wohnadresse seiner Ehegattin nicht.Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Dabei berief er sich auf die am 04.09.2012 in Dänemark geschlossene Ehe mit der 1993 geborenen, slowakischen Staatsangehörigen, Frau C. D.. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. ist nach wie vor aufrecht, obwohl das Paar bereits seit Oktober 2017 keinen persönlichen Kontakt mehr hatte. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Slowakei auf. Der Beschwerdeführer kennt die aktuelle Wohnadresse seiner Ehegattin nicht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin lernten einander im Juni 2012 in Italien kennen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers meldete daraufhin am 27.07.2012 an der Adresse „Wien, U.-gasse“ erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich. Dieser Hauptwohnsitz war bis 31.08.2012 aufrecht. Weiters war die Ehegattin des Beschwerdeführers ab 30.07.2012 bei der Firma „K.“ als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet. Diese sozialversicherungsrechtliche Meldung war wiederum bis 18.01.2013 aufrecht. Der Hauptwohnsitz im Inland des Betriebsinhabers, Herr K., wurde allerdings bereits am 10.02.2012 amtlich abgemeldet. Der Betrieb des Herrn K. wurde aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei im Zeitraum von September 2012 bis April 2013 einer Überprüfung durch die WGKK unterzogen, wobei bei einem Ortsaugenschein der Überprüfungsorgane am 24.01.2013 an der Adresse des Betriebes keinerlei betriebliche Tätigkeit festgestellt werden konnte. In weiterer Folge wurde dem Betriebsinhaber, Herrn K., mit 01.12.2015 wegen Nichtausübung oder Ruhendmeldung während der letzten drei Jahre und Nichtbezahlung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 85 Z 8 iVm § 88 Abs. 2 GewO die Gewerbeberechtigung entzogen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin lernten einander im Juni 2012 in Italien kennen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers meldete daraufhin am 27.07.2012 an der Adresse „Wien, U.-gasse“ erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich. Dieser Hauptwohnsitz war bis 31.08.2012 aufrecht. Weiters war die Ehegattin des Beschwerdeführers ab 30.07.2012 bei der Firma „K.“ als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet. Diese sozialversicherungsrechtliche Meldung war wiederum bis 18.01.2013 aufrecht. Der Hauptwohnsitz im Inland des Betriebsinhabers, Herr K., wurde allerdings bereits am 10.02.2012 amtlich abgemeldet. Der Betrieb des Herrn K. wurde aufgrund einer Anzeige der Finanzpolizei im Zeitraum von September 2012 bis April 2013 einer Überprüfung durch die WGKK unterzogen, wobei bei einem Ortsaugenschein der Überprüfungsorgane am 24.01.2013 an der Adresse des Betriebes keinerlei betriebliche Tätigkeit festgestellt werden konnte. In weiterer Folge wurde dem Betriebsinhaber, Herrn K., mit 01.12.2015 wegen Nichtausübung oder Ruhendmeldung während der letzten drei Jahre und Nichtbezahlung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 85, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, GewO die Gewerbeberechtigung entzogen.
Der Beschwerdeführer meldete seinerseits am 10.08.2012 an der Adresse „L., T.-gasse“ erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich. In weiterer Folge waren der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ab dem 31.08.2012 gemeinsam an der Adresse „Wien, F.-Lände“ hauptwohnsitzgemeldet. Kurz darauf erfolgte am 04.09.2012 die Eheschließung in Dänemark. Am 29.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer, aufgrund seines Antrages vom 10.09.2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG mit Gültigkeit von 21.11.2012 bis 21.11.2017 ausgefolgt. Mit 19.12.2012 wurden nach einem Streit sowohl der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers als auch seiner Gattin an der Adresse „Wien, F.-Lände“, aufgrund eines Antrages des Hauptmieters dieser Wohnung, Herrn M. B., vom 25.10.2012, amtlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer meldete seinerseits am 10.08.2012 an der Adresse „L., T.-gasse“ erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich. In weiterer Folge waren der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ab dem 31.08.2012 gemeinsam an der Adresse „Wien, F.-Lände“ hauptwohnsitzgemeldet. Kurz darauf erfolgte am 04.09.2012 die Eheschließung in Dänemark. Am 29.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer, aufgrund seines Antrages vom 10.09.2012 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG mit Gültigkeit von 21.11.2012 bis 21.11.2017 ausgefolgt. Mit 19.12.2012 wurden nach einem Streit sowohl der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers als auch seiner Gattin an der Adresse „Wien, F.-Lände“, aufgrund eines Antrages des Hauptmieters dieser Wohnung, Herrn M. B., vom 25.10.2012, amtlich abgemeldet.
In der Zeit als weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügten, war der Beschwerdeführer bereits für zwei Tage von 27.02.2013 bis 28.02.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der „W. KG“ zur Sozialversicherung gemeldet. Ebenfalls vor der Wohnsitznahme im Inland begann der Beschwerdeführer am 05.03.2013 seine unselbstständige Tätigkeit bei der „Q. Ges.M.B.H.“, bei der er zunächst bis 31.05.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet war und seit dem 01.06.2013 laufend als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet ist.
Erst am 05.04.2013 begründeten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wieder einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet an der Adresse „Wien, J.-gasse“. Dieser gemeinsame Hauptwohnsitz war bis 07.10.2013 aufrecht, danach waren der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam an der Adresse „ Wien, E.-Straße“ hauptwohnsitzgemeldet.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers war zwischenzeitlich von 30.08.2017 bis 31.10.2017 als Angestellte bei der „R. KG“ zur Sozialversicherung gemeldet. Etwa zur selben Zeit stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war zwischenzeitlich von 30.08.2017 bis 31.10.2017 als Angestellte bei der „R. KG“ zur Sozialversicherung gemeldet. Etwa zur selben Zeit stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG.
Der Beschwerdeführer selbst ist seit 11.02.2019 nicht mehr an der gemeinsamen Adresse „ Wien, E.-Straße“ hauptwohnsitzgemeldet. Der gemeldete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich seit 11.02.2019 nunmehr an der Adresse „Wien, X.-gürtel“. Der Hauptwohnsitz der Ehegattin des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Adresse „Wien, E.-Straße“ wurde später mit 12.08.2019 abgemeldet, seither verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers wiederum über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer selbst ist seit 11.02.2019 nicht mehr an der gemeinsamen Adresse „ Wien, E.-Straße“ hauptwohnsitzgemeldet. Der gemeldete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich seit 11.02.2019 nunmehr an der Adresse „Wien, römisch zehn.-gürtel“. Der Hauptwohnsitz der Ehegattin des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Adresse „Wien, E.-Straße“ wurde später mit 12.08.2019 abgemeldet, seither verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers wiederum über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers war, während der Zeiträume, in denen Sie nicht aufgrund ihrer eigenen unselbstständigen Tätigkeit zur Sozialversicherung gemeldet war, zu keinem Zeitpunkt aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft beim Beschwerdeführer mitversichert. Sie war daher außerhalb dieser Zeiträume in keiner Weise zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. wurde zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen; ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. wurde tatsächlich nicht entfaltet.
Überdies handelte es sich bei der Beschäftigung der Frau C. D. bei der Firma „K.“ vom 30.07.2012 bis 18.01.2013 um eine Scheinanmeldung, da sich der Betriebsinhaber, Herr K., zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich aufhielt und nicht die vorgeschriebenen Kammerumlagen entrichtete.
Frau C. D. war bei dieser Firma daher tatsächlich nicht tätig und zur Zeit ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldung ferner auch nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Gang des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich zur Gänze aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und dem hg. Akt zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zur Eheschließung in Dänemark folgen aus der im Akt befindlichen, dänischen Heiratsurkunde vom 04.09.2012.
Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sind den hg. erstellten und im Akt befindlichen, historischen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Sozialversicherungsdatenbank (AJ-Web) zu entnehmen. Die auf Antrag des Hauptmieters erfolgte, amtliche Abmeldung der beiden Ehegatten vom gemeinsamen Wohnsitz an der Adresse „Wien, F.-Lände“ mit 19.12.2012 ergibt sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.01.2018, betreffend die telefonische Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Magistratsabteilung 62 (Meldeservice).
Die Feststellung hinsichtlich der amtlichen Abmeldung des Wohnsitzes des Betriebsinhabers, K., mit 10.02.2012 und des Entzugs der Gewerbeberechtigung mit 01.12.2015 ergeben sich aus den von der belangten Behörde am 27.03.2018 angefertigten und im erstinstanzlichen Akt befindlichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Die Feststellungen zur Überprüfung des Betriebes des Herrn K. durch Kontrollorgane der Wiener Gebietskrankenkasse folgen ferner aus der per E-Mail vom 28.06.2018 erstatteten Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse.
Die Feststellung, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft beim Beschwerdeführer mitversichert war, ergibt sich aus der per E-Mail vom 06.06.2018 erstatteten Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse.
Die Feststellungen zum Kennenlernen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in Italien und zum derzeitigen Status der Beziehung ergeben sich aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 sowie aus der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.01.2021, wonach er trotz Nachforschungen, derzeit keine ladungsfähige Adresse seiner Ehegattin nennen könne, zumal sich diese seit dem Auszug aus der Ehewohnung vollkommen von ihm abgeschottet habe.
Die Feststellung, wonach die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und ein Familienleben tatsächlich nicht entfaltet wurde, stützt sich zum einen auf die Unregelmäßigkeiten, die im gegenständlich Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich zu Tage getreten sind und zum anderen auf die Widersprüche in den verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des gegenständlichen Verfahrens.
Frau C. D. meldete am 27.07.2012, kurz nach dem Kennenlernen mit dem Beschwerdeführer im Juni 2012, erstmals einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet an. Wenige Tage später wurde Frau C. D. am 30.07.2012 als Angestellte bei der Firma „K.“, deren Inhaber bereits mehrere Monate zuvor am 10.02.2012 amtlich abgemeldet wurde und folglich über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügte, zur Sozialversicherung gemeldet. Anfang August 2012 begründete daraufhin auch der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in Österreich. Am 31.08.2012 meldeten der Beschwerdeführer und Frau C. D. ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz im Inland an. Wenige Tage darauf erfolgte am 04.09.2012 in Dänemark die Eheschließung, obwohl weder der Beschwerdeführer noch Frau C. D. einen nachvollziehbaren Bezug zu diesem Land aufweisen. Mit 19.12.2012 wurden in weiterer Folge sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau C. D. auf Antrag des Hauptmieters, Herrn M. B. vom 25.10.2012, amtlich vom gemeinsamen Wohnsitz an der Adresse „Wien, F.-Lände“ abgemeldet. Danach verfügten die beiden Ehegatten bis zur Wohnsitznahme an der Adresse „Wien, J.-gasse“ am 05.04.2013 über keinen aufrechten Wohnsitz im Inland. Dennoch war Frau C. D. bis zum 18.01.2013, also auch in der Zeit, in der sie im österreichischen Bundesgebiet nicht hauptwohnsitzgemeldet war, weiterhin als Angestellte der Firma „K.“ zur Sozialversicherung gemeldet.
In weiterer Folge war Frau C. D. im Zeitraum von 05.04.2013 bis 07.10.2013 in „Wien, J.-gasse“ und unmittelbar danach im Zeitraum von 07.10.2013 bis 12.08.2019 in „Wien E.-Straße“ an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer hauptwohnsitzgemeldet. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer aber an, dass sich Frau C. D., trotz aufrechter Meldung im Bundesgebiet, bereits seit Oktober 2017 in der Slowakei aufhielt und seither kein Kontakt zwischen den Ehegatten bestand.
Nach dem Ende ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldung bei der Firma „K.“ war Frau C. D. nicht bei ihrem Ehegatten mitversichert und somit nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Erst ab 30.08.2017 übte Frau C. D. wieder eine kurzzeitige Beschäftigung im Inland bei der „R. KG“ aus. Diese Beschäftigung endete am 31.10.2017, wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer am 27.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG gestellt hatte. Somit stehen sämtliche Wohnsitz- und Sozialversicherungsmeldungen der Frau C. D. in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Antragstellungen des Beschwerdeführers. Nach dem Ende ihrer sozialversicherungsrechtlichen Meldung bei der Firma „K.“ war Frau C. D. nicht bei ihrem Ehegatten mitversichert und somit nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Erst ab 30.08.2017 übte Frau C. D. wieder eine kurzzeitige Beschäftigung im Inland bei der „R. KG“ aus. Diese Beschäftigung endete am 31.10.2017, wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer am 27.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG gestellt hatte. Somit stehen sämtliche Wohnsitz- und Sozialversicherungsmeldungen der Frau C. D. in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Antragstellungen des Beschwerdeführers.
Die Unregelmäßigkeiten im gegenständlichen Fall legten folglich die Annahme nahe, dass Frau C. D. weder bei der Firma „K.“ beschäftigt, noch jemals tatsächlich an ihren Meldeadressen im Inland wohnhaft war. Der Beschwerdeführer vermochte es mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht Wien nicht die dahingehenden Zweifel auszuräumen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass die im gegenständlichen Fall verfügbaren Angaben über die Ehe des Beschwerdeführers und Frau C. D. weitestgehend vom Beschwerdeführer selbst stammen. Mit Ausnahme des Unterkunftgebers der Wohnung in „Wien, J.-gasse“, Herrn G. H., konnte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens weder seine eigene Ehegattin, noch etwaige weitere Personen, welche Angaben zur verfahrensgegenständlichen Ehe machen hätten können, stellig machen. Auch diese Aussage des Herrn G. H. vor der belangten Behörde am 09.07.2018 erwies sich aber als unglaubwürdig, zumal dieser darin lediglich vage angab, den Beschwerdeführer und Frau C. D. vorübergehend kostenlos bei sich untergebracht zu haben. Die Nachfragen der belangten Behörde hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. konnte Herr G. H. hingegen nicht beantworten, was er dadurch begründete, dass es in seiner Kultur nicht üblich sei mit fremden Frauen zu besprechen.
Die einzige andere Person, die im gegenständlichen Verfahren Angaben machte, war der Zeuge N. B., der bei der Begehung der Wohnung in „Wien E.-Straße“ durch die Organe der Landespolizeidirektion am 04.02.2019 befragt wurde. Obwohl Herr N. B. bereits seit dem 14.07.2017 in derselben Wohnung wie der Beschwerdeführer und Frau C. D. hauptwohnsitzgemeldet war, konnte dieser Frau C. D. auf Vorhalt eines Lichtbildes nicht erkennen und gab an, dass an dieser Adresse noch nie eine Frau gewohnt habe. Die Aussagen des Herrn N. B. vom 04.02.2019 haben insofern höheren Beweiswert als die Angaben des Herrn G. H. vom 09.07.2018, als Herr N. B. von der Landespolizeidirektion Wien unmittelbar mit den Fragen konfrontiert wurde, wohingegen Herr G. H. vom Beschwerdeführer stellig gemacht und, nach dem Gesamteindruck seiner Antworten, höchstwahrscheinlich auf die Befragung durch die belangte Behörde vorbereitet wurde.
Die Aussagen des Herrn N. B. begründete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 03.02.2021 damit, dass er und Herr N. B. zuvor Streit gehabt hätten und Herr N. B. daher bei seiner Befragung durch die Kontrollorgane der Landespolizeidirektion Wien gelogen habe. Im Lichte der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 erscheint dies aber jedenfalls als Schutzbehauptung.
Die besagten Widersprüche ergaben sich dabei über die gesamte Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 hinweg.
So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2021 etwa entgegen seiner Ausführungen bei der belangten Behörde am 13.02.2018 an, dass es vor der Abreise seiner Ehegattin im November 2017 einen Streit gegeben hatte und dass diese zu ihm gesagt habe, dass sie wiederkommen werde. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, dass er seit November 2017 nichts mehr von seiner Ehegattin gehört oder gesehen habe, wohingegen er in der Befragung bei der belangten Behörde am 25.09.2018 meinte, dass er mit seiner Ehegattin laufend über Facebook und Telefon Kontakt halte.
Ebenso gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er zunächst nicht gewusst habe, weshalb er und seine Ehegattin im Dezember 2012 vom gemeinsamen Wohnsitz in der F.-Lände abgemeldet worden waren. Er habe erst später in Erfahrung gebracht, dass die Abmeldung erfolgte, da der Unterkunftgeber geglaubt habe, dass die beiden nicht mehr zurückkommen würden. Tatsächlich erfolgte die Abmeldung laut Auskunft der Magistratsabteilung 62 aber auf Antrag des Herrn M. B. nach einem Streit mit dem Beschwerdeführer.
In weiterer Folge konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht erinnern, wann und wie lange er gemeinsam mit seiner Ehegattin an seinen beiden Wohnsitzen in der F.-Lände und später in der E.-Straße gewohnt habe, bzw wann er dort an- und abgemeldet wurde.
Bezüglich seiner Ehegattin, Frau C. D., konnte der Beschwerdeführer überdies nicht angeben, wo diese vor der Eheschließung in Österreich wohnte, obwohl diese ihren ersten Wohnsitz erst nach dem Kennenlernen des Paares im Juli 2017 angemeldet hatte. Zudem vermochte es der Beschwerdeführer nicht, schlüssig darzulegen, wo er sich mit seiner Ehegattin unmittelbar vor und nach der Eheschließung in Dänemark aufhielt und weshalb die Eheschließung ohne jedweden Anknüpfungspunkt der beiden Ehegatten gerade in Dänemark erfolgte.
Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch keine klaren Angaben zu den Dienstverhältnissen seiner Ehegattin in Österreich machen. So wusste er etwa nicht, welcher Beschäftigung seine Ehegattin nachging, wieviel sie verdiente und in welchen Zeiträumen sie tatsächlich beschäftigt war. Darüber hinaus widersprach der Beschwerdeführer beim Versuch darzulegen, unter welchen Umständen seine Ehegattin im Jahr 2017 eine kurzzeitige Beschäftigung aufnahm, mehrmals seinen Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde vom 13.02.2018.
Aufgrund der Unregelmäßigkeiten in den Wohnsitz- und Sozialversicherungsmeldungen der Frau C. D. sowie der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und ein Familienleben tatsächlich nicht entfaltet wurde.
IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) …
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten auszugsweise:
„Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30, (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) …
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.(3) Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011:NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011:
„Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
…“
NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:
„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(…)
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011:NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011:
„Daueraufenthaltskarten
§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2020 zur Zahl Ro 2020/22/0010 nunmehr geklärt ist, dass eine Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens nach § 69 AVG zulässig ist.Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2020 zur Zahl Ro 2020/22/0010 nunmehr geklärt ist, dass eine Wiederaufnahme eines mit Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beendeten Dokumentationsverfahrens nach Paragraph 69, AVG zulässig ist.
Hinsichtlich des Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG vom 27.10.2017 am 25.09.2018 auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ modifiziert habe, und er sich daher nicht mehr auf die Ehe mit Frau C. D. berufe, ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Wiederaufnahme ausschließlich auf das Verfahren hinsichtlich des ursprünglichen Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG vom 10.09.2012 bezieht. Die Ermittlungsergebnisse im Verfahren betreffend den am 27.10.2017 gestellten und am 25.09.2018 geänderten Antrag waren lediglich der Anlass für die Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens. Das Verfahren hinsichtlich des Antrages vom 27.10.2017 auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG ist somit nicht von der in Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides erfolgten Wiederaufnahme umfasst.Hinsichtlich des Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG vom 27.10.2017 am 25.09.2018 auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ modifiziert habe, und er sich daher nicht mehr auf die Ehe mit Frau C. D. berufe, ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Wiederaufnahme ausschließlich auf das Verfahren hinsichtlich des ursprünglichen Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG vom 10.09.2012 bezieht. Die Ermittlungsergebnisse im Verfahren betreffend den am 27.10.2017 gestellten und am 25.09.2018 geänderten Antrag waren lediglich der Anlass für die Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens. Das Verfahren hinsichtlich des Antrages vom 27.10.2017 auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG ist somit nicht von der in Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Bescheides erfolgten Wiederaufnahme umfasst.
Der positive Abschluss dieses ursprünglichen Verfahrens und die damit einhergehende Erteilung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG sind allerdings die logische Voraussetzung für die am 27.10.2017 beantragte Erteilung einer Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG. Eine Daueraufenthaltskarte nach § 54a Abs. 1 NAG kann nämlich nur dann erteilt werden, wenn sich der Antragsteller zuvor fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG aber infolge der Wiederaufnahme zurückgewiesen, erweist sich auch der auf die Aufenthaltskarte gestützte Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig, woraufhin der Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte ebenfalls zurückzuweisen ist. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren unmittelbar auf die Ehe mit Frau C. D. beruft, hängt von der im Rahmen des ersten Verfahrens zu klärenden Frage nach dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und somit auch die Zulässigkeit des zweiten Antrages ab.Der positive Abschluss dieses ursprünglichen Verfahrens und die damit einhergehende Erteilung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind allerdings die logische Voraussetzung für die am 27.10.2017 beantragte Erteilung einer Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG. Eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG kann nämlich nur dann erteilt werden, wenn sich der Antragsteller zuvor fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG aber infolge der Wiederaufnahme zurückgewiesen, erweist sich auch der auf die Aufenthaltskarte gestützte Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig, woraufhin der Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte ebenfalls zurückzuweisen ist. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren unmittelbar auf die Ehe mit Frau C. D. beruft, hängt von der im Rahmen des ersten Verfahrens zu klärenden Frage nach dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und somit auch die Zulässigkeit des zweiten Antrages ab.
Im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde lediglich über die in den beiden Verfahren zu den Anträgen nach § 54 Abs. 1 NAG und § 54a Abs. 1 NAG maßgebliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ab. Über den Antrag vom 25.09.2018 auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, hat die belangte Behörde hingegen bislang aber noch nicht entschieden. Dieser Antrag kann folglich auch nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde lediglich über die in den beiden Verfahren zu den Anträgen nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG und Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG maßgebliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ab. Über den Antrag vom 25.09.2018 auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, hat die belangte Behörde hingegen bislang aber noch nicht entschieden. Dieser Antrag kann folglich auch nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.
Im angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde zunächst von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 eingeleiteten Verfahrens betreffend die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auf eine Aufenthaltsehe berufen hatte, obwohl er und Frau C. D. tatsächlich kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hatten, und er sich so die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen hat.Im angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde zunächst von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 eingeleiteten Verfahrens betreffend die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auf eine Aufenthaltsehe berufen hatte, obwohl er und Frau C. D. tatsächlich kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hatten, und er sich so die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen hat.
Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter einem Erschleichen im Sinne dieser Norm ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen ist, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26.02.2013, 2009/22/0081). Eine "Erschleichung" kann von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH vom 19.02.1992, 91/12/0296). Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich ebenso bereits im Hinblick auf Wiederaufnahmen nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG wegen des Eingehens von Aufenthaltsehen und judiziert diesbezüglich, dass die Vorlage einer Heiratsurkunde sowie die Erwirkung falscher Meldedaten im Falle entsprechender Erschleichungsabsicht der Partei grundsätzlich als ausreichend erscheint den Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen (vgl. VwGH vom 26.02.2013, 2009/22/0081).Zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter einem Erschleichen im Sinne dieser Norm ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen ist, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26.02.2013, 2009/22/0081). Eine "Erschleichung" kann von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH vom 19.02.1992, 91/12/0296). Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich ebenso bereits im Hinblick auf Wiederaufnahmen nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG wegen des Eingehens von Aufenthaltsehen und judiziert diesbezüglich, dass die Vorlage einer Heiratsurkunde sowie die Erwirkung falscher Meldedaten im Falle entsprechender Erschleichungsabsicht der Partei grundsätzlich als ausreichend erscheint den Tatbestand des Erschleichens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen vergleiche VwGH vom 26.02.2013, 2009/22/0081).
Somit steht fest, dass unter der Erschleichung eines Bescheids die Herbeiführung eines Bescheides durch die Partei oder deren Vertreter mittels verpönter Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu verstehen ist. Dieser Tatbestand ist sohin nur dann erfüllt, wenn die Partei objektiv unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, zu deren Bekanntgabe sie verpflichtet wäre, dadurch die Entscheidung der Behörde beeinflusst und dabei in Irreführungsabsicht handelt (vgl. auch VwGH, 26.05.2003, 2001/12/0115).Somit steht fest, dass unter der Erschleichung eines Bescheids die Herbeiführung eines Bescheides durch die Partei oder deren Vertreter mittels verpönter Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu verstehen ist. Dieser Tatbestand ist sohin nur dann erfüllt, wenn die Partei objektiv unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, zu deren Bekanntgabe sie verpflichtet wäre, dadurch die Entscheidung der Behörde beeinflusst und dabei in Irreführungsabsicht handelt vergleiche auch VwGH, 26.05.2003, 2001/12/0115).
Wie oben ausführlich dargestellt, ist festzuhalten, dass angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer mit Frau C. D. tatsächlich niemals ein Familienleben iSd Art 8 EMRK führte. Der Beschwerdeführer hat sich vor der belangten Behörde auf das Eingehen der Ehe mit C. D. gestützt, obwohl ein Eheleben iSd Art 8 EMRK nicht geführt wurde und die Ehe zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Bei der geschlossenen Ehe handelt es sich somit um eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243 uva).Wie oben ausführlich dargestellt, ist festzuhalten, dass angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer mit Frau C. D. tatsächlich niemals ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führte. Der Beschwerdeführer hat sich vor der belangten Behörde auf das Eingehen der Ehe mit C. D. gestützt, obwohl ein Eheleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt wurde und die Ehe zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Bei der geschlossenen Ehe handelt es sich somit um eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243 uva).
Die auf diesem Wege erlangte Heiratsurkunde wurde sodann durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Aufenthaltsverfahren vorgelegt. Zudem erfolgten drei Falschmeldungen der Frau C. D. an den damaligen Hauptwohnsitzadressen des Beschwerdeführers in der F.-Lände, der J.-gasse und der E.-Straße sowie eine sozialversicherungsrechtliche Scheinanmeldung bei der Firma „K.“. Zweck dieser Meldungen, war es, bei der belangten Behörde den Eindruck zu erwecken, dass sich Frau C. D. tatsächlich im Bundesgebiet aufhielt und an gemeinsamen Wohnsitzen ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Beschwerdeführer führte. Ferner wurden im Aufenthaltsverfahren diverse persönliche Urkunden der Frau C. D. vorgelegt und so ebenfalls vorsätzlich vorgetäuscht, dass eine aufrechte Ehe im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Die auf diesem Wege erlangte Heiratsurkunde wurde sodann durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Aufenthaltsverfahren vorgelegt. Zudem erfolgten drei Falschmeldungen der Frau C. D. an den damaligen Hauptwohnsitzadressen des Beschwerdeführers in der F.-Lände, der J.-gasse und der E.-Straße sowie eine sozialversicherungsrechtliche Scheinanmeldung bei der Firma „K.“. Zweck dieser Meldungen, war es, bei der belangten Behörde den Eindruck zu erwecken, dass sich Frau C. D. tatsächlich im Bundesgebiet aufhielt und an gemeinsamen Wohnsitzen ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Beschwerdeführer führte. Ferner wurden im Aufenthaltsverfahren diverse persönliche Urkunden der Frau C. D. vorgelegt und so ebenfalls vorsätzlich vorgetäuscht, dass eine aufrechte Ehe im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe.
Beiden Personen war dabei ohne jeden Zweifel klar, dass dieses Verhalten in seiner Gesamtheit lediglich dem Zweck diente, die Behörde im Aufenthaltsverfahren des Beschwerdeführers über Tatsachen zu täuschen und dem Beschwerdeführer die in weiterer Folge auch ausgestellte Aufenthaltskarte zu verschaffen. Beide Personen waren sich überdies bewusst, dass der Beschwerdeführer ohne diese Handlungen die gegenständliche Aufenthaltskarte nicht erhalten hätte. Somit steht fest, dass die Voraussetzungen zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG erfüllt waren und diese daher im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Beiden Personen war dabei ohne jeden Zweifel klar, dass dieses Verhalten in seiner Gesamtheit lediglich dem Zweck diente, die Behörde im Aufenthaltsverfahren des Beschwerdeführers über Tatsachen zu täuschen und dem Beschwerdeführer die in weiterer Folge auch ausgestellte Aufenthaltskarte zu verschaffen. Beide Personen waren sich überdies bewusst, dass der Beschwerdeführer ohne diese Handlungen die gegenständliche Aufenthaltskarte nicht erhalten hätte. Somit steht fest, dass die Voraussetzungen zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG erfüllt waren und diese daher im angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.
Weiters ist entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein Widerspruch zu § 70 AVG zu erkennen, zumal dieser ausdrücklich vorsieht, dass im Fall einer Wiederaufnahme bei entsprechender Aktenlage umgehend ein neuer Bescheid erlassen werden kann und nicht etwa, wie vorgebracht, die Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides abgewartet werden muss, bevor ein neuerlicher Bescheid in der Sache ergehen kann (vgl dazu etwa auch VwGH 12.08.2014, 2013/06/0087 sowie VwGH 30.08.2007, 2007/21/0178). Weiters ist entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein Widerspruch zu Paragraph 70, AVG zu erkennen, zumal dieser ausdrücklich vorsieht, dass im Fall einer Wiederaufnahme bei entsprechender Aktenlage umgehend ein neuer Bescheid erlassen werden kann und nicht etwa, wie vorgebracht, die Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides abgewartet werden muss, bevor ein neuerlicher Bescheid in der Sache ergehen kann vergleiche dazu etwa auch VwGH 12.08.2014, 2013/06/0087 sowie VwGH 30.08.2007, 2007/21/0178).
Zu der im angefochtenen Bescheid in Folge der Wiederaufnahme ergangenen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG ist festzuhalten, dass Maßstab für die neue Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren darstellt. Somit hat das Verwaltungsgericht Wien die Beurteilung dieses Antrages auf Grund der aktuellen Sach- und Rechtslage vorzunehmen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 621).Zu der im angefochtenen Bescheid in Folge der Wiederaufnahme ergangenen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10.09.2012 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG ist festzuhalten, dass Maßstab für die neue Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren darstellt. Somit hat das Verwaltungsgericht Wien die Beurteilung dieses Antrages auf Grund der aktuellen Sach- und Rechtslage vorzunehmen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 621).
Der Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG steht gemäß § 54 Abs. 7 NAG im gegenständlichen Fall das bereits festgestellte Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. im Sinne des § 30 NAG entgegen.Der Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG steht gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG im gegenständlichen Fall das bereits festgestellte Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. D. im Sinne des Paragraph 30, NAG entgegen.
Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist im gegenständlichen Fall, analog zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG, jedenfalls auch keine Abwägung nach Art. 8 EMRK geboten (vgl VwGH 27.09.2010, 2009/22/0038). Infolgedessen fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist im gegenständlichen Fall, analog zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, jedenfalls auch keine Abwägung nach Artikel 8, EMRK geboten vergleiche VwGH 27.09.2010, 2009/22/0038). Infolgedessen fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Abschließend ist dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wonach eine Zurückweisung eines Antrages nur zulässig ist, solange die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt hat, der ausdrückliche Wortlaut des § 54 Abs. 7 NAG entgegenzuhalten. Demnach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG, unter anderem bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG, wie im gegenständlichen Fall, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Die Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG stellt eine lex specialis zum allgemeinen Regime der Zurückweisungen, als bloße, auf verfahrensrechtlicher Ebene ergehende, negative Entscheidung im Verwaltungsverfahren, dar. Bei einer Zurückweisung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG handelt es sich vielmehr um keine verfahrensrechtliche, sondern um eine meritorische Entscheidung, welche zwangsläufig ein Ermittlungsverfahren – hier konkret zur Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt – voraussetzt (siehe dazu Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rn 23). Da die Feststellung einer Aufenthaltsehe im Rahmen des § 54 Abs. 7 NAG einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ebenso zugänglich ist wie eine Abweisung im klassischen Sinne, ist der Rechtsschutz des Beschwerdeführers, trotz dieser begrifflichen Besonderheit in § 54 Abs. 7 NAG, weder abstrakt noch konkret beeinträchtigt (Vgl dazu ebenfalls Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rn 23). Im Ergebnis erweist sich die Zurückweisung auf Grundlage der Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG im gegenständlichen Fall somit jedenfalls als zulässig. Abschließend ist dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wonach eine Zurückweisung eines Antrages nur zulässig ist, solange die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren geführt hat, der ausdrückliche Wortlaut des Paragraph 54, Absatz 7, NAG entgegenzuhalten. Demnach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG, unter anderem bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG, wie im gegenständlichen Fall, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, NAG stellt eine lex specialis zum allgemeinen Regime der Zurückweisungen, als bloße, auf verfahrensrechtlicher Ebene ergehende, negative Entscheidung im Verwaltungsverfahren, dar. Bei einer Zurückweisung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG handelt es sich vielmehr um keine verfahrensrechtliche, sondern um eine meritorische Entscheidung, welche zwangsläufig ein Ermittlungsverfahren – hier konkret zur Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt – voraussetzt (siehe dazu Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rn 23). Da die Feststellung einer Aufenthaltsehe im Rahmen des Paragraph 54, Absatz 7, NAG einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ebenso zugänglich ist wie eine Abweisung im klassischen Sinne, ist der Rechtsschutz des Beschwerdeführers, trotz dieser begrifflichen Besonderheit in Paragraph 54, Absatz 7, NAG, weder abstrakt noch konkret beeinträchtigt (Vgl dazu ebenfalls Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rn 23). Im Ergebnis erweist sich die Zurückweisung auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, NAG im gegenständlichen Fall somit jedenfalls als zulässig.
Da nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr feststeht, dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Antrages vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ auf eine Aufenthaltsehe mit Frau C. D. berufen hat, kommt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Ergebnis, dass sowohl die Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens als auch die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages sowie in logischer Konsequenz – mangels Vorliegens eines entsprechenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland – auch die Zurückweisung des in weiterer Folge am 27.10.2017 gestellten Antrages auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“ nach § 54a Abs. 1 NAG im angefochten Bescheid zu Recht erfolgten. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr feststeht, dass sich der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Antrages vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ auf eine Aufenthaltsehe mit Frau C. D. berufen hat, kommt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Ergebnis, dass sowohl die Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens als auch die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages sowie in logischer Konsequenz – mangels Vorliegens eines entsprechenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland – auch die Zurückweisung des in weiterer Folge am 27.10.2017 gestellten Antrages auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“ nach Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG im angefochten Bescheid zu Recht erfolgten. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Spruchberichtigung diente der Korrektur eines Schreibfehlers.
Zur Vorschreibung der Barauslagen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2012, 2010/06/0108).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2012, 2010/06/0108).
Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.
Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die Sprache Punjabi nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
Die in der Gebührennote des beigezogenen Dolmetschers verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe den hg. Beschluss vom 11.02.2021, VGW-KO-005/124/2021-1). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG). Die in der Gebührennote des beigezogenen Dolmetschers verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe den hg. Beschluss vom 11.02.2021, VGW-KO-005/124/2021-1). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen vergleiche zu alldem Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Satz AVG).
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 53 b, AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen.
Die Gebühren sind nunmehr nach Anweisung an den Dolmetscher der beschwerdeführenden Partei der Höhe nach aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; Erschleichung; AufenthaltseheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.005.7094.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021